Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1969/2018
Urteil v o m 1 2 . April 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Nigeria, vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza, BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März 2018 / N (…).
E-1969/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. November 2011 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute: SEM) mit Verfügung vom 22. November 2012 auf das Asylgesuch mangels Abgabe von Identitätspapieren und Vorbringen von Asylgründen (er habe Nigeria aus sportlichen Gründen als Minderjähriger mit seiner Familie verlassen) nicht eintrat, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe seines Rechtsvertreters am 10. April 2015 die Schweiz erneut um Asyl ersuchte (Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG), dass er dabei geltend machte, im August 2014 auf Anraten seines Stiefvaters – mit einem von der nigerianischen Botschaft in der Schweiz erstellten Reisepass freiwillig – die Schweiz verlassen zu haben, um sich um dessen Restaurant und Bar in B._______ zu kümmern, dass, nachdem der Stiefvater sich im Dezember 2014 aus beruflichen Gründen dorthin begeben habe, die Polizei den Beschwerdeführer und dessen Mutter mehrfach auf der Suche nach diesem aufgesucht habe, dass dieser nämlich gesucht worden sei, weil er militante Gruppen in B._______ unterstützt habe, dass der Beschwerdeführer am (…) Februar 2015 festgenommen und über seinen Stiefvater sowie über von Jugendlichen ausgelöste Unruhen im Barbetrieb befragt worden sei, wobei er alles abgestritten habe, dass er am nächsten Tag mitgenommen worden sei, um den Barbetrieb zu durchsuchen, wobei 15 Waffen, Munition und Masken gefunden worden seien, worauf er mit dem Vorwurf, in der Gegend Unruhe gestiftet zu haben, in Haft genommen worden sei, um das Urteil abzuwarten, dass am (…) Februar 2015 (sic!) der Polizeiposten, wo er festgehalten worden sei, angegriffen worden sei, wobei er und andere Insassen hätten fliehen können,
E-1969/2018 dass er bei einem Freund Zuflucht gefunden habe, der ihm sodann dazu verholfen habe, sich in den Niger abzusetzen, wo ihm sein Stiefvater bestätigt habe, dass er militante Gruppierungen unterstütze, dass der Beschwerdeführer aus Angst den Niger so rasch wie möglich verlassen habe, vor allem nachdem er erfahren habe, dass seine Mutter festgenommen worden sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. September 2016 und der ergänzenden Anhörung vom 29. März 2017 anführte, seine Mutter sei wieder aus dem Gefängnis entlassen worden (B14 F34), dass er zur Begründung seines Asylgesuchs angab, im Dezember 2014 habe die Polizei die Bar gestürmt und Personen, darunter ihn, in Bussen abtransportiert (B14 F74; B16 F11), dass ihm auf Nachfrage als Grund angegeben worden sei, in der Bar seien illegale Handlungen wie Prostitution von Minderjährigen, Planung von Entführungen und Drogenhandel abgewickelt worden, wobei auch eine Pistole gefunden worden sei (B14 F75; B16 F13), dass er zwar im Januar 2015 vor Gericht geführt worden sei, aber weiterhin in Haft auf das Urteil habe warten müssen B14 F76 f., F93, B16 F16 f.), dass er schliesslich aus dem Gefängnis habe fliehen können (B16 F31), weil wegen einer Explosion die Mauer und das Gefängnistor zerstört gewesen seien (B14 F95 f.; B16 F43, F54 ff.), worauf er mit drei Mitinsassen (B14 F) beziehungsweise mit einer Person (B16 F65) zu einem Freund geflohen sei (B16 F76), dass er von diesem erfahren habe, seine Mutter sei festgenommen worden (B16 F82 f., F104) und immer noch in Gewahrsam (B16 F105), dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. März 2018 – eröffnet am 7. März 2018 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der in seiner schriftlichen Begründung dargelegte Sachverhalt unterscheide sich fundamental von jenem, welchen der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörungen zu Protokoll gegeben habe,
E-1969/2018 dass insbesondere die Unterstützung von Militanten durch seinen Schwiegervater in den Anhörungen als Ausgangspunkt seiner Gefährdung völlig fehle, dass auch das Waffenarsenal in der Bar in den Befragungen durch eine Pistole ersetzt worden sei und der Zeitpunkt der angeblichen Verhaftung unterschiedlich geschildert worden sei (B1: Februar 2015; B14 und B16 Dezember 2014), dass auch innerhalb der beiden Anhörungen massive Widersprüche zu verzeichnen seien, dass dies beispielsweise die Anzahl Personen betreffe, mit denen er sich nach der Flucht aus dem Gefängnis bei seinem Freund eingefunden haben wolle (B14 F97 ff, B16 F65, 80, 96), oder den Aufenthaltsort seiner Mutter, als er sich dort befunden habe (B14 F100, B16 F82, 98), dass es ihm deshalb nicht gelinge, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) glaubhaft zu machen, dass im Übrigen der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar zu erachten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. April 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen; subeventualiter sei die Angelegenheit zwecks Erhebung des vollständigen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er zudem in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. April 2018 festgestellt wurde, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,
E-1969/2018 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-1969/2018 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind, als zutreffend erweisen, dass deshalb vorab auf die Begründung in der Verfügung vom 2. März 2018 zu verweisen ist, dass im Übrigen der Rechtsvertreter in seiner Rechtsmitteleingabe den von der Vorinstanz angeführten Unglaubhaftigkeitselementen nichts entgegenhält, sondern lediglich angibt, der Beschwerdeführer würde diesbezüglich noch Ergänzungen anbringen, dass kein Anlass besteht, die angekündigte Ergänzung (ohne Antrag auf Fristansetzung für eine Beschwerdeergänzung, sondern unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG) abzuwarten, dass nämlich die vom SEM erwähnten krassen Widersprüche (Begründung, warum der Stiefvater von der Polizei gesucht worden sein soll, Zeitpunkt der Haft der Mutter, Anzahl Personen, mit denen er sich nach der Flucht aus dem Gefängnis beim Freund eingefunden haben will, etc.) zu bestätigen sind, dass zudem auffällt, dass er in seiner schriftlichen Eingabe vom 10. April 2015 schilderte, die Polizei habe ihn am (…) Februar 2015 in der Bar festgenommen und sei am darauffolgenden Tag mit ihm in die Bar zurückgekehrt, um diese zu durchsuchen, wobei Waffen vorgefunden worden seien, während er an den Befragungen zu Protokoll gab, am Tag nachdem er festgenommen worden sei (im Dezember 2014), sei ihm in der Polizeistation eine Waffe gezeigt worden, die in der Bar gefunden worden sei,
E-1969/2018 dass dies darauf hindeutet, dass diese Waffe bereits anlässlich der Razzia gefunden worden war oder zumindest nicht anlässlich einer Hausdurchsuchung, an welcher der Beschwerdeführer zugegen gewesen sein will, dass ausserdem eine allfällige Verfolgung aufgrund der Flucht aus dem Gefängnis während eines Strafverfahrens nicht aus einem asylrelevantem Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgen würde und keine Hinweise in den Akten bestehen, dass diese Strafverfolgung – sollte sie denn stattgefunden haben – auf solchen Gründen basierte, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
E-1969/2018 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, selbst wenn von einem – rechtsstaatlich legitimen – Strafprozess auszugehen wäre, da nicht vorgebracht wurde, es sei ein unverhältnismässig strenges Urteil gesprochen worden, welches auf einen sogenannten Politmalus hindeuten würde, dass den Akten auch nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer eine unverhältnismässig hohe Strafe zu befürchten hätte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass allfällige Unruhen und Gewaltsituationen in Nigeria nicht landesweit vorliegen und das Gericht mit dem SEM einig geht, dass auch keine persönliche Gründe einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. zur Schwelle bei gesundheitlichen Beschwerden BVGE 2009/2 E.9.3.2 m.w.H.), dass somit weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
E-1969/2018 (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos erweisen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1969/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
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