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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2009 E-1953/2007

27 avril 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,775 mots·~19 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 6. März 2007 in Sachen Nichteintrete...

Texte intégral

Abtei lung V E-1953/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . April 2009 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A_______, geboren (...), Togo, wohnhaft (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung des BFM vom 6. März 2007 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1953/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger Togos, reiste am 14. Januar 2007 in Chiasso in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Am 13. Februar 2007 wurde er im Transitzentrum (TZ) Altstätten zu seinen Personalien, seinem Reiseweg und seinen Asylgründen summarisch und am 20. Februar 2007 nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt befragt. Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend was folgt: Er sei im Quartier (...) in Lomé aufgewachsen und jeweils über die Grenze in Ghana zu Schule gegangen, da seine Mutter täglich in Ghana geschäftlich zu tun gehabt habe. Er hab in Lomé einen Laden bzw. ein Restaurant betrieben und sei Mitglied der Union des Forces de Changements (UFC). Nach den Wahlen vom 24. April 2005 seien am 26. April 2005 zahlreiche Teilnehmer von Protestkundgebungen in seinem Restaurant versammelt gewesen, als die Polizei erschienen sei und alle, inklusive ihn selbst, verhaftet habe. Am 31. Dezember 2005 sei ihm, dank der Hilfe eines Bekannten, die Flucht aus dem Gefängnis gelungen und er sei direkt nach B_______/Ghana geflohen. Die Polizisten hätten seine Frau aufgesucht und ihr gedroht, wenn sie ihnen nicht mitteile, wo er sich aufhalte. Daraufhin habe er über einen Freund veranlasst, dass seine Frau, welche Staatsangehörige Ghanas sei, in ihr Heimatdorf C_______ gehe. Mit Hilfe eines Freundes habe er am 13. Januar 2007 B_______ verlassen und sei von Accra mit dem Flugzeug über Amsterdam und von dort nach Mailand geflogen, wo er den Zug nach Chiasso genommen habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine schwer lesbare Kopie eines Nationalitätenausweises sowie eine unleserliche Kopie eines Dokumentes der Republic Togolaise ein. Er gab an, seine Identitätspapiere seien bei seiner Ehefrau. C. Mit Verfügung vom 6. März 2007 - eröffnet am 8. März 2007 - trat das E-1953/2007 BFM auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgegeben habe und er dafür keine entschuldbaren Gründe habe glaubhaft machen können. Weiter seien seine Asylvorbringen unglaubhaft, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. D. Mit Fax- und Posteingabe vom 15. März 2007 erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, und beantragte die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 6. März 2007 und das Eintreten auf das Asylgesuch sowie die unentgeltliche Rechtspflege. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2007 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Verfügung vom 27. März 2007 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. G. Mit Eingabe vom 28. März 2007 (Poststempel) reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Kopien zweier Einschreiben des Beschwerdeführers (an einen Freund in D_______/Ghana und an die römisch-katholische Kirche von C_______/Ghana) samt Postsendebestätigung zu den Akten, mit welchen der Beschwerdeführer um Zustellung seiner Identitätskarte bat. H. Mit Eingabe vom 4. April 2007 beantragte die Vorinstanz in ihrer Ver- E-1953/2007 nehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, im Folgenden eingegangen werden. I. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2007 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie der Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. J. Am 13. April 2007 gelangte die Vorinstanz mit einer Anfrage betreffend Vergleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers an die Republik Österreich. Mit Telefax vom 22. Mai 2007 teilte das Bundeskriminalamt des Bundesministeriums für Inneres der Republik Österreich mit, dass am 2. Januar 2006 mit denjenigen des Beschwerdeführers identische Fingerabdrücke unter den Personalien E_______, geboren am (...) in D_______/Ghana, aufgenommen worden seien. Diese Erkenntnisse sind dem Beschwerdeführer nicht zur Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs unterbreitet worden. K. Mit Faxeingabe vom 17. April 2007 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass sein Mandat sich nur auf die Zeit bis zur Kantonszuweisung beschränkt habe. L. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung des BFM vom 4. April 2007 zur Replik persönlich zugestellt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt E-1953/2007 nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Dementsprechend ist im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 3.2 Bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, hat das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts, [BVGE] 2007/8 vom 11. Juli 2007 E. 2.1). E-1953/2007 3.3 Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Norm findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende entweder glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzugeben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Weiter findet die obgenannte Bestimmung auch dann keine Anwendung, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4.2 Unter den Begriff “Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Ausweise, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl eine zweifelsfreie Feststellung der Identität – einschliesslich der Staatsangehörigkeit – als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufsund Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7). Vorliegend reichte der Beschwerdeführer eine schwer lesbare Kopie eines Nationalitätenausweises sowie eine unleserliche Kopie eines Dokumentes der Republic Togolaise ein. Gemäss zitierter Rechtsprechung sind diese Papiere (selbst wenn sie im Original eingereicht worden wären) nicht rechtsgenüglich. Blosse Kopien können angesichts der bestehenden Manipulationsmöglichkeiten als rechtsgenügliche Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst a AsylG nicht in Frage kommen. E-1953/2007 4.3 Demnach ist bezüglich der Papierlosigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen, ob er entschuldbare Gründe geltend machte, weshalb er keine Identitätspapiere habe abgeben können. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen entschuldbarer Gründe, da die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien; der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass seine Identitätskarte sowie die Originale der abgegebenen Dokumente bei seiner Frau in Ghana seien. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, wie behauptet, während seines mehr als einjährigen Aufenthaltes in Ghana nie Kontakt mit seiner Frau und seiner Tochter gehabt habe und nicht wisse, wie er sie kontaktieren könne. In der Beschwerde wird bezüglich der Nichtabgabe der Identitätspapiere nichts angeführt. Mit Eingabe vom 28. März 2007 reichte der Beschwerdeführer Kopien von Einschreibebriefen an einen Freund in D_______/Ghana sowie an den Pastor der römisch-katholischen Kirche in C_______/Ghana ein, durch welche er versuchte, Kontakt mit seiner Frau aufzunehmen, um diese zu veranlassen, ihm seine Papiere zu schicken. In der Folge hat der Beschwerdeführer indessen keine weiteren Unterlagen eingereicht. Das Vorgehen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene erklärt sodann nicht, weshalb er während seines angeblichen Aufenthaltes in Ghana vom 31. Dezember 2005 bis zum 13. Januar 2007 keinen Kontakt mit seiner Frau aufgenommen hat, um seine sich angeblich bei ihr befindenden Papiere zu erlangen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er im März 2007 - mithin erst zwei Monate nach Einreichung seines Aslygesuchs und der damit verbundenen Aufforderungen der Behörden, seine Identitätspapiere einzureichen - versuchte, Kontakt mit seiner Frau in Ghana aufzunehmen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich seine Papiere bei seiner Frau in Ghana befinden und er in der gesamten Zeit, in welcher er ebenfalls in Ghana gewesen sein will, ausser einem Telefonat an Weihnachten 2006 keinerlei Kontakt mit seiner Familie gehabt haben will, sind wenig glaubhaft und stellen jedenfalls keine plausible Begründung für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren dar. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er kenne niemanden, der eine Telefonnummer besitze (A14, S. 3). Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer in- E-1953/2007 nerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Reise- oder Identitätspapiere einreichte, ohne dafür entschuldbare Gründe glaubhaft machen zu können. 4.4 4.4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer angefochtenen Verfügung weiter aus, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von Widersprüchen und Unstimmigkeiten nicht geglaubt werden könnten. So habe er anlässlich der Erstbefragung ausgesagt, dass er, als die Polizei am 26. April 2005 bei seinen Kunden Waffen entdeckt habe, verhaftet worden sei und dass die Polizisten zuerst weggegangen und dann zurückgekommen seien, um ihn zum Chef mitzunehmen. Später habe er aber ausgesagt, dass er zuerst geflohen sei, bevor er verhaftet worden sei und dass ihn die Polizisten sofort verhaftet und mit dem Auto zum Chef gebracht hätten. Weiter habe er anfangs ausgesagt, dass er einen Monat im Gefängnis verbracht habe, später habe er behauptet, dass es sechs Monate gewesen seien. Bei der Erstbefragung habe er angegeben, dass er in B_______/Ghana bei F_______ gewohnt habe und dass der Schlepper G_______ heisse, bei der Zweitanhörung habe er jedoch ausgeführt, dass der Schlepper F_______ heisse und er bei G_______ gewohnt habe. Überdies habe er zuerst ausgesagt, dass er an Weihnachten 2006 mit seiner Frau telefoniert habe und dass er einen Händler kenne, den er anrufen und über den er seine Frau um Zusendung der Originalausweise bitten könne. Bei der Zweitanhörung habe er aber ausgesagt, dass er niemanden kenne, der eine Telefonnummer besitze. Zudem habe er bei der Erstbefragung angegeben, dass ihn die Polizisten am 26. April 2005 zwecks Hausdurchsuchung vom Polizeiposten wieder nach Hause gebracht hätten, wobei aber keine Waffen gefunden worden seien. Diese Aussage habe er aber an der Zweitanhörung nicht wiederholt. Aus diesen Gründen könnten dem Beschwerdeführer seine Asylvorbringen nicht geglaubt werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. E-1953/2007 4.4.2 In der Beschwerde wurde hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen in allgemeiner Weise angeführt, dass der Nichteinretensentscheid auf einer Glaubhaftigkeitsprüfung basiere, eine solche aber einem materiellen Entscheid vorbehalten und der Entscheid damit in sich selbst widersprüchlich sei. Aufgrund der kurzen Beschwerdefrist sei den angeblichen Unglaubhaftigkeitsgründen vorerst nichts entgegenzuhalten. Bei einem Nichteintretensentscheid wie vorliegend, würden zudem bereits Hinweise auf eine Verfolgung genügen, um auf das Asylgesuch eintreten zu müssen. Solche offensichtlich nicht haltlosen Hinweise seien vorliegend gegeben, da der Beschwerdeführer angegeben habe, Mitglied der Oppositionsbewegung zu sein und Waffen in seinem Besitzbereich gehabt zu haben. 4.4.3 In ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte dazu an, dass aufgrund von Art. 32 Abs. 3 AsylG bei einem Nichteintretensentscheid die Flüchtlingseigenschaft in Anwendung von Art. 7 AsylG geprüft werden müsse, was vorliegend geschehen sei, wobei sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als vollumfänglich unglaubhaft erwiesen hätten. Eben gerade die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er Mitglied der Oppositionsbewegung sei und sich in seinem Besitzbereich Waffen befunden hätten, welche nach seinem Dafürhalten Hinweise auf Verfolgung darstellen sollten, welche zu einem Eintreten auf das Asylgesuch führen müssten, seien in der Verfügung vom 6. März 2007 aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten widerlegt worden. 4.4.4 Weder der Rechtsvertreter, welcher im Rahmen des Schriftenwechsels das Mandat niederlegte, noch der Beschwerdeführer selbst liessen sich zu den Ausführungen der Vorinstanz vernehmen. 4.4.5 Mit zwei Entscheiden vom 11. Juli 2007 (BVGE 2007/7 und 2007/8) hat das Bundesverwaltungsgericht verschiedene grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der revidierten Gesetzesbestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG geklärt. Wie bereits oben unter E. 3.2 ausgeführt, stellt das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren dar, in welchem über die Flüchtlingseigenschaft abschliessend befunden wird. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Vorbringen materiell im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen. Auf ein Asylgesuch ist nicht einzutreten, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchen- E-1953/2007 de Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben (BVGE 2007 Nr. 8 E.5.6.4 und 5.6.5). Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde schlagen deshalb fehl. Das Gericht erachtet zudem die Ausführungen der Vorinstanz als zutreffend: Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Den von der Vorinstanz angeführten Widersprüchen wurde in der Beschwerde keine plausible Erklärung entgegengehalten. Zudem scheint angesichts der notorischen Überbelegung der Gefängnisse in Togo für das Gericht wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis von Lomé während seiner Haft in einer Einzelzelle gehalten worden sein soll (A14, S. 12). Auch die Art und Weise, wie ihm die Flucht gelungen sein soll, ist wenig glaubhaft: In einem streng bewachten, grossen Gefängnis wird kaum ein einzelner Wächter das Risiko auf sich nehmen, einem Gefangenen in der Weise zur Flucht zu verhelfen, wie es der Beschwerdeführer schilderte, ganz abgesehen davon, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer an allen anderen Wächtern unbemerkt vorbeigekommen sein soll, um anschliessend – ebenfalls unbemerkt – eine hohe Wand hochzuklettern und davonzulaufen (A14, S.13). Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht. 4.4.6 Festzuhalten bleibt weiter, dass sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt (vgl. Erwägungen 6 und 7) - eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind. 4.5 Das BFM ist demnach zu Recht gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und E-1953/2007 ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG E-1953/2007 verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren auch keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Da die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft sind, ergeben sich weder aus diesen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen), was ihm aufgrund der dargelegten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Nachdem es in Togo im Zuge der Präsidentschaftswahl vom 24. April 2005 zu einer Phase erhöhter Gewalt und zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gekommen war, ist seit einiger Zeit eine Beruhigung der politischen Lage zu beobachten. Im August 2006 unterzeichneten die Regierung und Teile der Opposition einen "accord politique global", und unerwartet wurde im September 2006 der Oppositionelle Yawovi Agboyibo zum Premierminister ernannt. Die Parlamentswahlen im Oktober 2007 verliefen weitgehend frei und fair, und die Oppositionspartei UFC errang dabei 27 Sitze (vgl. im Einzelnen Freedom House, Freedom in the World, Togo, 2008, Juli 2008; US Department E-1953/2007 of State, Country Reports on Human Rights Practices 2008, Togo, Februar 2009). Unter Berücksichtigung dieser neueren Entwicklung kann zum heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass in Togo keine Situation allgemeiner Gewalt besteht, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Togo als unzumutbar beurteilt werden müsste. Der Beschwerdeführer ist noch verhältnismässig jung und führte in Lomé einen Laden bzw. ein Restaurant; sein wirtschaftliches Auskommen war demnach gesichert (A1, S. 2). In den Akten deutet weiter auch nichts darauf hin, dass er aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Sollte der Beschwerdeführer in Wirklichkeit Staatsangehöriger von Ghana, nicht von Togo sein, kann festgehalten werden, dass in Bezug auf Ghana keinerlei Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht worden sind, und dass es in einer derartigen Konstellation auch nicht den Behörden obliegen würde, von Amtes wegen nach allfälligen Vollzugshindernissen zu forschen. 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig E-1953/2007 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2007 wurde ihm jedoch (angesichts der damals noch ausstehenden grundsätzlichen Klärung der Rechtslage) die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund der Akten auch heute weiterhin als bedürftig gelten muss, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) E-1953/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (kantonale Behörde) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: Seite 15

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