Abtei lung V E-1952/2007 {T 0/2} Urteil vom 23. März 2007 Mitwirkung: Richterinnen Schenker Senn, Teuscher, Richter Huber Gerichtsschreiber David X._______, dessen Lebenspartnerin Y._______, und ihr Kind Z._______, Serbien, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 9. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer - zusammen mit der Familie des gleichnamigen Vaters des Beschwerdeführers (N _______; E _______) - am E._______ ein erstes (Beschwerdeführer) beziehungsweise ein zweites (Beschwerdeführerin) Asylgesuch in der Schweiz stellten und diese Gesuche mit ihrer Volkszugehörigkeit als ethnische Roma und damit verbundenen Belästigungen, insbesondere seitens der Mafia, begründeten, dass die Asylgesuche mit Verfügung des BFM vom F._______ unter Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges abgelehnt wurden, dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom G._______ mit Urteil der damals zuständig gewesenen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom H._______ vollumfänglich als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführer - wiederum zusammen mit der Familie des Vaters des Beschwerdeführers - am I._______ ein auf den Vollzug der Wegweisung beschränktes und hauptsächlich mit der schwierigen Situation der Roma sowie medizinischen Aspekten begründetes Wiedererwägungsgesuch einreichten, welches mit Verfügung des BFM vom J._______ erneut abgelehnt wurde, dass eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom K._______ mit Urteil der ARK vom L._______ abermals vollumfänglich als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführer seit dem M._______ unbekannten Aufenthaltes waren, dass die Beschwerdeführer laut eigenen Angaben am 9. Januar 2007 erneut in die Schweiz eingereist seien und - wiederum in Begleitung der Familie des gleichnamigen Vaters des Beschwerdeführers - gleichentags im Empfangszentrum B._______ je ein weiteres Mal um Asyl nachsuchten, dass sie die Gesuche anlässlich der dort durchgeführten Kurzbefragungen vom 25. Januar 2007 im Wesentlichen damit begründeten, dass sie nach ihrem Aufenthalt in der Schweiz direkt in den Heimatstaat zurückgekehrt seien und in der Folge erneut Probleme mit den Mafiosi gehabt hätten, welche sie geschlagen, beschimpft, bedroht und zur Zahlung eines hohen Geldbetrages aufgefordert hätten, dass die Beschwerdeführer Fragen nach weiteren Auslandaufenthalten ausdrücklich verneinten, dass die Beschwerdeführer am 1. Februar 2007 vom BFM in Anwendung von Art. 17b Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Zahlung eines Kostenvorschusses im Betrage von Fr. 1'200.-- bis zum 15. Februar 2007 aufgefordert wurden, unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit ihrer Asylgesuche, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass die Beschwerdeführer am 6. Februar 2007 zusammen mit einem in ihrem Besitz befindlichen Lieferwagen von schweizerischen Grenzwachtbeamten in B._______ kontrolliert wurden, wobei C._______ Fahrzeugpapiere, lautend auf den Beschwerdeführer, sichergestellt wurden,
3 dass die Beschwerdeführer am 26. Februar 2007 hierzu sowie im Hinblick auf eine allfällige vorsorgliche Wegweisung nach C._______ Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten, dass sie dabei einräumten, nach ihrem Aufenthalt in der Schweiz nach C._______ weitergereist zu sein und dort um Asyl nachgesucht zu haben, was in der Folge abgelehnt worden sei, woraufhin sie nach wenigen Monaten in ihren Heimatstaat zurückgekehrt seien, bevor sie erneut die Reise in die Schweiz angetreten hätten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen deshalb nicht von ihrem D._______ erzählt hätten, weil sie nicht konkret danach gefragt worden seien beziehungsweise die entsprechenden Fragen nicht richtig verstanden hätten, dass die Beschwerdeführer anlässlich der durch das Bundesamt durchgeführten Anhörungen vom 2. März 2007 zu den Asylgründen im Wesentlichen wiederholten, von Mafiosi geschlagen, bedroht und zur Zahlung eines grossen Geldbetrages sowie zur Abtretung ihres Hauses aufgefordert worden zu sein, dass eine Intervention des Vaters des Beschwerdeführers bei der Polizei erfolglos geblieben sei, dass sie mit den Behörden keine Probleme gehabt hätten, dass sie im Dezember 2006 beziehungsweise Anfang Januar 2007 ausgereist und mit einem Lieferwagen über unbekannte Länder in die Schweiz gelangt seien, ohne dass sie im Besitze irgendwelcher Papiere gewesen oder an den Landesgrenzen kontrolliert worden seien, dass sie im Übrigen über Zeitpunkt, Dauer und Umstände ihrer Rückkehr von C._______ nach Serbien sowie ihrer erneuten Reise von Serbien in die Schweiz keine genaueren Angaben zu machen imstande seien, dass der Beschwerdeführer - konfrontiert mit der Tatsache, dass er gemäss den im Lieferwagen sichergestellten Papieren am betreffenden Ausstellungsdatum des 16. Novembers 2006 in C._______ wohnhaft gewesen sei - diesen Sachverhalt auf Nachfrage hin bestätigte, indessen angab, per Ende 2006 mit seiner Familie in die Heimat zurückgekehrt zu sein, dass die Beschwerdeführerin zudem auf ihre rund dreimonatige Schwangerschaft im Einreisezeitpunkt, den Verlust ihres werdenden Kindes nach der Einreise in die Schweiz sowie auf bei der Tochter auftretendes Fieber aufmerksam machte, dass die Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gaben, und sie einer schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen sind, dass sie insbesondere nicht wüssten, wo sich ihre Reisepässe befänden, dass die Beschwerdeführer anlässlich der verschiedenen Kurzbefragungen und Anhörungen mehrmals auf die ihnen obliegende Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurden und sie ferner mehrmals Gelegenheit erhielten, zu aufgetretenen Widersprüchen Stellung zu nehmen, dass sie zur Erklärung der Widersprüche Nervosität, Angst, Verwirrtheit und Nichtwissen vorbrachten oder sich auf eine von verschiedenen Versionen festlegten,
4 dass der Beschwerdeführer verschiedentlich mit blossem Lachen auf die Vorhalte reagierte, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 9. März 2007 - eröffnet am selben Tag - auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, die Beschwerdeführer hätten in der Schweiz bereits rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren erfolglos durchlaufen, und es lägen keine Hinweise vor, wonach in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass sich die bei der Kurzbefragung geltend gemachte direkte Rückreise der Beschwerdeführer von der Schweiz in ihren Heimatstaat eingestandenermassen als unzutreffend erwiesen habe, dass zudem die im Verlaufe der vorliegenden Asylverfahren gemachten Angaben zur Zeit zwischen Ausreise aus der Schweiz und Wiedereinreise in die Schweiz insbesondere hinsichtlich Chronologie, Aufenthaltsländer und -dauer und jeweilige Reiseumstände offensichtlich und erheblich widersprüchlich, substanzarm, tatsachenwidrig und in hohem Masse unplausibel ausgefallen seien, dass folglich der Schluss nahe liege, die Beschwerdeführer seien seit ihrem letzten Asylverfahren in der Schweiz gar nie nach Serbien zurückgekehrt und hätten somit ihre Verfolgungsvorbringen gar nicht erlebt, dass die Beschwerdeführer die ihnen vorgelegten Unstimmigkeiten nicht hätten ausräumen können, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, dass seit dem Jahre 2002 in Serbien eine klare Verbesserung der Situation und Rechtsstellung nationaler und ethnischer Minderheiten - einschliesslich der Roma - festzustellen sei, dass die recht gut situierten Beschwerdeführer über ein umfangreiches verwandtschaftliches Beziehungsnetz in ihrer Heimat verfügten, dass im Übrigen keine Rückkehrhindernisse medizinischer Art bestünden, zumal der Verlust des werdenden Kindes bei der Beschwerdeführerin gemäss deren eigenen Angaben keine negativen physischen Folgewirkungen gehabt habe, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2007 und Ergänzung vom 15. März 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beziehungsweise zur materiellen Entscheidung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen, dass sie in der Begründung zunächst eine unvollständige Feststellung des Sachverhaltes geltend machen, da protokollierte gesundheitliche Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerinnen sowie die ebenfalls vorgebrachte Intervention bei der Polizei keine Erwähnung im Entscheid gefunden hätten,
5 dass sich die Beschwerdeführer sodann für ihr Verschweigen des Aufenthaltes in C._______ entschuldigen und auf ihre bereits in den Befragungen vorgebrachten Erklärungen verweisen, dass das BFM keine Protokollstellen bezüglich der ihnen vorgeworfenen Substanzarmut und Widersprüche in den Umständen der Rückreise nach Serbien nennen könne und sie durchaus Angaben zu ihrer Reise von Serbien in die Schweiz gemacht hätten, dass sie Beweismittel (Arztzeugnisse betreffend die Beschwerdeführerinnen und Beweise über die tatsächliche Rückkehr nach Serbien) nachzureichen beabsichtigten, dass sich eine gründliche Abklärung ihrer Vorbringen aufdränge und der Schluss einer von vornherein nicht gegebenen Flüchtlingseigenschaft voreilig sei, weshalb sie Anspruch auf einen materiellen Entscheid hätten, dass das BFM schliesslich im Rahmen der Prüfung der Wegweisung und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer "völlig unterlassen" habe, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle
6 Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass nach Art. 109 Abs. 2 AsylG die Frist zur Behandlung der Beschwerde ohne Schriftenwechsel fünf Arbeitstage beträgt und diese Frist vorliegend am 22. März 2007 ablaufen würde, dass jedoch das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges mit jenem des Vaters des Beschwerdeführers und dessen Familie wie bis anhin zeitlich zu koordinieren ist und deshalb die dort geltende Behandlungsfrist (27. März 2007) massgeblich ist, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch insbesondere nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass die Anwendung der genannten Bestimmung eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen beziehungsweise der Glaubwürdigkeit der Gesuch stellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes ergeben muss, wobei ein tiefer Beweismassstab anzuwenden ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 mit weiteren Hinweisen auf die Praxis), dass - anders als im Falle der Bestimmungen gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG und Art. 34 AsylG, wo ein weiter Verfolgungsbegriff Anwendung findet, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5, m.w.H.) - im Falle von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine Einschränkung insofern besteht, als einer Anwendung dieses Nichteintretenstatbestandes nicht alle, sondern nur solche Nachteile entgegen stehen, welchen potenziell flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommt, dass die Beschwerdeführer unbestrittenermassen bereits ein beziehungsweise zwei Asylverfahren mit rechtskräftig abschlägigem Ausgang in der Schweiz durchlaufen haben, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung schlüssig und zutreffend aufgezeigt hat, dass keine Hinweise vorlägen, wonach seit rechtskräftigem Abschluss der vorgängigen Asylverfahren (und ebenso des Wiedererwägungsverfahrens) Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass auf die betreffenden Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann und die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine andere Betrachtungsweise enthält, dass die Rüge einer unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes offensichtlich unzutreffend ist, da die von den Beschwerdeführern angeführte Protokollstelle betreffend ihre
7 angeblichen gesundheitlichen Probleme aktenkundig ist und im angefochtenen Entscheid gewürdigt wurde (vgl. dort E. II/2), dass zudem bereits in den die Beschwerdeführer betreffenden Entscheidungen aus den Jahren 2005 und 2006 die hinreichend bestehende medizinische Infrastruktur in ihrer Heimatregion erkannt wurde, dass auch die angebliche Intervention des Vaters des Beschwerdeführers bei der Polizei in den Protokollen festgehalten ist, jedoch mangels Wesentlichkeit keine Notwendigkeit für eine spezielle Erwähnung im Sachverhaltsteil der angefochtenen Verfügung bestand, wenn die behauptete Bedrohung durch die Mafia und gar der Aufenthalt im Heimatland als offensichtlich unglaubhaft erkannt wurden, dass die Entschuldigung und die Erklärungen hinsichtlich des verschwiegenen D._______ nicht nur die klar begangene Missachtung der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) nicht rückgängig machen können, sondern die Tatsache dieses Auslandaufenthaltes wesentlichen Teilen der Verfolgungsvorbringen die Grundlage entzieht, dass die in den Anhörungen und in der Beschwerde vorgelegten Erklärungen im Zusammenhang mit den aufgetretenen Widersprüchen und Unstimmigkeiten in keiner Weise stichhaltig sind und als Schutzbehauptungen gewertet werden müssen, dass die Rüge nicht vermerkter Protokollstellen als Gegenargument zu erkannter Substanzlosigkeit nicht nur offensichtlich untauglich ist, sondern vielmehr gerade der Bekräftigung dieser vorinstanzlichen Erkenntnis dient, dass keine Notwendigkeit besteht, jeweils die genauen Protokollstellen bezüglich erkannter Widersprüche zu nennen, wenn diese sehr zahlreich und in eklatanter Weise aufgetretenen Unstimmigkeiten im Verlaufe der Befragungen und Anhörungen den Beschwerdeführern fortlaufend zum rechtlichen Gehör unterbreitet werden, dass sich eine Auseinandersetzung mit Ungereimtheiten zudem dann erübrigt, wenn solche durch das Eingeständnis von Falschangaben (Aufenthalt in C._______) - seien diese unstimmig oder nicht - ohnehin hinfällig wird, dass der Hinweis in der Beschwerdeschrift, wonach - nebst zahlreichen Unstimmigkeiten - auch gewisse Übereinstimmungen aufgetreten seien, unbehelflich ist, da er nicht der Entkräftung von als offensichtlich unglaubhaft erkannten wesentlichen Sachverhaltsteilen dienen kann, dass die gesamten Akten und Umstände in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der Vorinstanz die hinreichend begründete Vermutung aufkommen lassen, die Beschwerdeführer seien seit ihrem Wegzug aus der Schweiz nie nach Serbien zurückgekehrt, dass vielmehr von einer gegenüber den schweizerischen Behörden betriebenen, eigentlichen Verschleierungsstrategie gesprochen werden muss und die Beschwerdeführer einen erheblich unglaubwürdigen Eindruck hinterlassen, dass zusammenfassend das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestä-
8 tigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug mangels anderweitiger gegenteiliger Anhaltspunkte als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 14a ANAG zu betrachten und in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen insbesondere deshalb zulässig ist, weil keinerlei Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen keine Vollzugshindernisse allgemeiner oder individueller Art hervorgehen und den angeblichen gesundheitlichen Problemen aus den vom Bundesamt zutreffend genannten Gründen kein vollzugshinderliches Ausmass zukommt, dass das Bundesamt insbesondere zutreffend auf die eigene Aussage der Beschwerdeführerin hingewiesen hat, wonach mit dem Verlust ihres werdenden Kindes keine gesundheitlichen Folgewirkungen verbunden gewesen seien (vgl. actum D19 S.4), dass auch kein Anlass besteht, aus der blossen Angabe einer bei der Tochter angeblich bestehenden Fiebrigkeit und Ängstlichkeit bereits auf ein Vollzugshindernis zu schliessen, zumal bislang beim Kind weder eine eigentliche Krankheit erheblichen Ausmasses festgestgestellt wurde, noch irgendwelche Hinweise auf eine fehlende Behandelbarkeit im Heimatstaat ersichtlich sind, dass im Übrigen die Beschwerdeführer auf ihren Personalienblättern im Empfangszentrum (vgl. acta D3) die Frage nach gesundheitlichen Problemen ausdrücklich verneinten, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass die in Aussicht gestellten Beweismittel in Anbetracht des Erwogenen sowie mangels Wesentlichkeit und Erheblichkeit nicht abzuwarten sind, zumal nicht dargetan wird, welchem Beweisthema sie konkret dienen sollen, welchen Ausstellungsdatums sie sind, woher sie stammen und innert welcher Frist sie vorgelegt werden, dass zudem die Beschwerdeführer seit Anhebung des Asylverfahrens einer weit reichenden und ihnen mehrfach und hinlänglich zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG unterstanden, ohne dass sie dieser nachzukommen gewillt gewesen wären, dass im Übrigen vorliegend auf die zu bestätigenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann und kein Anlass zur Vornahme weiterer Abklärungen besteht, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
9 tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit wegen von vornherein bestandener Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______, ad N _______, mit der Bitte, dieses Urteil den Beschwerdeführern gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und die Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren (vorab per Telefax; Beilagen: Urteil im Original und Einzahlungsschein je zur Aushändigung an die Beschwerdeführer, Empfangsbestätigung) - N._______ des Kantons O._______ (per Telefax) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand am: