Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1950/2020
Urteil v o m 1 9 . M a i 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Nicholas Swain
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, Eritrea; Verfügung des SEM vom 9. März 2020.
E-1950/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 25. Februar 2015 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. B. Mit Eingabe an das SEM vom 27. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der Einreise seiner Ehefrau B._______ zwecks Familienvereinigung. Zur Begründung dieses Gesuchs gab er an, seine Ehefrau seit seiner Jugend zu kennen und sie am (…) 2013 geheiratet zu haben. Durch seine Inhaftierung und die anschliessende Absolvierung der militärischen Ausbildung seien die Eheleute nach einmonatigem Zusammenleben (im Haus seiner Eltern) getrennt worden. Obwohl er sich während eines Urlaubs vom Militärdienst im (…) 2014 zur Ausreise entschieden habe, stehe er in regelmässigem telefonischem Kontakt mit seiner Ehefrau und habe die Beziehung entsprechend weitergeführt. Aufgrund der geschlossenen eritreischen Grenzen und den geringfügigen Ersparnissen seiner Ehefrau, sei diese erst kürzlich in den Sudan und von dort im (…) 2019 nach Uganda gelangt, womit sich der späte Zeitpunkt der Gesuchstellung erklären lasse. C. Mit Verfügung vom 9. März 2020 – am Folgetag eröffnet – lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG ab und verweigerte seiner Ehefrau die Einreise in die Schweiz. D. In der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde vom 8. April 2020 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Ehefrau des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und dem Gesuch um Familienasyl sei stattzugeben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 14. April 2020 den Eingang seiner Beschwerde.
E-1950/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-1950/2020 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen (Familienasyl). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). 4.2 Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die Flucht sowie die feste Absicht der Vereinigung der Familie in der Schweiz voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist, dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemeinschaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Person bestanden hat. Das Familienasyl dient insbesondere nicht der Aufnahme von vor der Flucht noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen oder der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.). 4.3 Der Erteilung einer Einreisebewilligung dürfen sodann keine besonderen Umstände entgegenstehen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung unter anderem dann anzunehmen, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (BVGE 2012/32 E.5.1 m.w.H.) 4.4 Bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, geht das Gericht ausnahmsweise gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben in der Heimat vorgelegen haben (vgl. hierzu BVGE 2018 VI/6 E. 5.2). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, an der Eheschliessung bestünden aufgrund widersprüchlicher Aussagen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel, weshalb auch die Zugehörigkeit der nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft nicht unbestritten sei. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seines
E-1950/2020 Asylverfahrens gehe zudem hervor, dass er kurz nach der Eheschliessung inhaftiert und anschliessend zur militärischen Ausbildung eingezogen worden sei. Somit habe er bis zu seiner Ausreise zu keinem Zeitpunkt mit seiner Frau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt, weshalb keine Familiengemeinschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG vorliege. Ausserdem stehe das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Flucht einem Familiennachzug – im Sinn eines besonderen Umstands – entgegen, da für die Dauer von fünf Jahren keine aktenkundigen Hinweise auf regelmässigen Kontakt zwischen den Eheleuten oder konkrete Nachzugsbemühungen vorlägen, was eher auf eine abgebrochene Beziehung schliessen lasse. 5.2 Der Beschwerdeführer begründete sein Rechtsmittel im Wesentlichen damit, dass seine Vorbringen bezüglich den Heiratsmodalitäten im Rahmen seines Asylverfahrens konsistent und widerspruchsfrei ausgefallen seien, weshalb der Bestand der Ehe nicht in Zweifel zu ziehen sei. Aufgrund seiner Inhaftierung und anschliessenden Militärausbildung hätten zudem zwingende Gründe für das Getrenntleben der Eheleute existiert. Betreffend den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung sei festzuhalten, dass seine Ehefrau erst im (…) 2019 nach Uganda gelangt sei, weshalb es nicht möglich gewesen sei, früher um Bewilligung ihrer Einreise in die Schweiz zwecks Familienzusammenführung zu ersuchen. Überdies hätten die Eheleute seit seiner Ausreise regelmässigen Kontakt gepflegt. 6. Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Verfügung des SEM im Ergebnis zu bestätigen ist. 6.1 Zunächst ist fraglich, ob zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea überhaupt eine Familiengemeinschaft im Sinne des Art. 51 Abs. 4 AsylG bestanden hat und ob die Familie durch die Flucht getrennt wurde. 6.1.1 Der Beschwerdeführer wurde am (…) 2013 inhaftiert und unmittelbar nach seiner Haftentlassung im (…) 2013 der militärischen Ausbildung zugeführt. Er gab sowohl im Rahmen seines Asylverfahrens als auch auf Beschwerdeebene mehrfach an, am (…) 2013 seine Frau B._______ geheiratet zu haben (vgl. act. A5/12 1.14; act. A21/22 F97 f.; Gesuch S. 2 sowie Beschwerde S. 3). Anschliessend hätten sie während der Flitterwochen gemeinsam im Haushalt seiner Eltern gelebt (vgl. act. A5/12 2.01). In Anbetracht des Datums des geltend gemachten Eheschlusses hätten die Ehe-
E-1950/2020 leute also höchstens vier Wochen im selben Haushalt gelebt, ehe der Beschwerdeführer inhaftiert wurde (vgl. act. A22/21 F35). Aufgrund seiner Abwesenheit sei seine Frau daraufhin wieder zu ihren Eltern gezogen (vgl. act. A21/22 F90). Während des Militärurlaubs – in dessen Rahmen er auch aus Eritrea ausgereist sei – habe er seine Ehefrau ebenfalls gesehen (vgl. act. A21/22 F110). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass insbesondere die Inhaftierung sowie die anschliessende Militärausbildung angesichts des vorliegenden positiven Asylentscheids unbestritten sind und die Trennung der Eheleute demzufolge als unfreiwillig und unvermeidbar gelten muss. Dennoch kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die Eheleute trotz dieses unfreiwilligen Getrenntlebens lediglich eine äusserst kurze Zeit gemeinsam im Haushalt der Eltern des Beschwerdeführers gelebt haben. 6.1.2 Aufgrund nachfolgender Erwägung, kann die Frage nach der Beurteilung der Heiratsmodalitäten respektive des tatsächlichen rechtlichen Bestehens der Ehe letztlich offenbleiben, da alleine der rechtliche Bestand einer Ehe nicht ausreicht, um von einer gefestigten und bis heute bestehenden Beziehung auszugehen. 6.2 Zusätzlich zur kurzen Zeitspanne im gemeinsamen Haushalt spricht auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise gegen eine tatsächlich gelebte Beziehung. 6.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am 25. Februar 2015 als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt. Das Gesuch um Bewilligung der Einreise zwecks Familienvereinigung zugunsten seiner Ehefrau reichte er am 27. Februar 2020 – also fünf Jahre nach seiner Asylgewährung – ein. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum den Nachzug seiner Ehefrau angestrebt hätte. 6.2.2 Soweit er nun auf Beschwerdeebene vorbringt, verschiedene Rechtsberatungsstellen hätten ihm beschieden, es sei erst möglich, ein entsprechendes Gesuch einzureichen, wenn seine Ehefrau aus Eritrea ausgereist sei und Zugang zu einer Botschaft habe (vgl. Beschwerde S. 7), überzeugt dieser Einwand nicht: Der Beschwerdeeingabe ist zu entnehmen, dass die Ehefrau Eritrea bereits 2018 in Richtung Sudan verlassen habe, wobei der genaue Ausreisezeitpunkt nicht präzisiert wird (vgl. Beschwerde S. 7). Obwohl sich In Khartum eine – für Eritrea und den Sudan
E-1950/2020 zuständige – schweizerische Botschaft befindet, wurde das Familienvereinigungsgesuch erst Ende Februar 2020 gestellt. 6.2.3 Dem einmonatigen Zusammenleben während der Flitterwochen im Jahr 2013 steht im Entscheidzeitpunkt eine rund siebenjährige Trennung gegenüber. War das Getrenntleben aufgrund der Inhaftierung und der Militärausbildung zu Beginn zwar unfreiwillig, so manifestiert sich für die fünf Jahre seit der Asylgewährung in den Akten an keiner Stelle ein erkennbarer Wille zur schnellstmöglichen Wiedervereinigung der Familiengemeinschaft. Der Beschwerdeführer verkennt offensichtlich, dass es im Rahmen seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht ihm oblegen hätte, das Erfüllen dieser Voraussetzung für eine Familienvereinigung in geeigneter Weise nachvollziehbar und glaubhaft zu machen. 6.2.4 Die Anforderungen an den Nachweis der erkennbaren Aufrechterhaltung der ehelichen Verbindung während der Trennung sind umso höher, je länger diese Trennung dauert. Im vorliegenden Verfahren beschränkt sich der Beschwerdeführer auf unbelegte Ausführungen zu beinahe täglichen Kontakten mit seiner Ehefrau, seit deren Ausreise aus ihrem Heimatstaat. Überdies liegt der Beschwerde eine Kopie des Reisedokuments des Beschwerdeführers bei, welches einen Ein- und Ausreisestempel der Republik Uganda vom (…) 2019 und (…) 2020 aufweist. Es wird nicht dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer seine Ehefrau nicht bereits unmittelbar nach deren Ausreise im Sudan hätte besuchen können. Das lediglich einmonatige Zusammenleben im Haushalt der Eltern des Beschwerdeführers vermag demzufolge die lange Trennung nicht aufzuwiegen und es ist nicht von einer Aufrechterhaltung der ehelichen Verbindung während der Trennung auszugehen. Angesichts der rechtlichen Vertretung des Beschwerdeführers sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch während dem Beschwerdeverfahren und des langen Getrenntlebens der Eheleute wäre zudem ein Nachweis der Kontaktpflege im Rahmen des Möglichen zu erwarten gewesen, der sich nicht in unbelegten Parteibehauptungen erschöpft. 6.3 Nach dem Gesagten ist insgesamt kein ernsthafter Wille zur Aufrechterhaltung der ehelichen Verbindung nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat erkennbar. Ungeachtet eines allfälligen rechtlichen Bestands der Ehe sind besondere Umstände im Sinne des Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG vorhanden, welche gegen einen Familiennachzug sprechen.
E-1950/2020 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, weshalb das SEM das Gesuch um Bewilligung der Einreise von B._______ in die Schweiz und um Familienzusammenführung mit dem Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt hat. 6.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer offen steht, bei den dafür zuständigen kantonalen Migrationsbehörden ein Gesuch um Familiennachzug für seine Frau gestützt auf Art. 44 AIG (SR 142.20) einzureichen (vgl. BVGE 2017 VI/4 E. 3.1 m.w.H.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers oder einem falsch festgestellten Sachverhalt (vgl. Beschwerde S. 6) ist offensichtlich nicht auszugehen, weshalb kein Grund für eine Rückweisung des Verfahrens besteht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit des erwerbstätigen Beschwerdeführers – eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch abzuweisen. Aus demselben Grund fällt auch die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung von vornherein ausser Betracht. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-1950/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain