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Bundesverwaltungsgericht 03.04.2009 E-1944/2009

3 avril 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,025 mots·~10 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-1944/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 April 2009 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Kongo (Kinshasa), _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom 13. März 2009 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1944/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 4. November 2008 seinen Heimatstaat verliess und auf dem Land- und Seeweg nach G._______ und von dort aus am 28. November 2008 illegal in die Schweiz gelangt ist, wo er am gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte, dass er am 4. Dezember 2008 dort die summarische Befragung und am 6. März 2009 in Bern die Anhörung zu den Asylgründen stattfand, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen angab, er sei in C._______ aufgewachsen, habe die Gegend im Jahre 2004 oder 2005 mit seinen Eltern sowie seiner Schwester wegen des Krieges verlassen müssen und hätte danach mit ihnen in D._______ gelebt, dass am 3. November 2008 Militärs das Elternhaus gestürmt, seine Eltern bedroht und ihnen mitgeteilt hätten, ihr Sohn werde unter dem Verdacht gesucht, den Rebellen anzugehören, weshalb man ihn umbringen werde, dass die Schwester des Beschwerdeführers ihren Bruder, der sich zu diesem Zeitpunkt bei ihrem Freund aufgehalten habe, umgehend darüber informiert habe, dass darauf der Beschwerdeführer am frühen Morgen des 4. November 2008 mit dem Freund seiner Schwester D._______ verlassen habe, dass jener Freund den Beschwerdeführer mit dem Motorrad über E._______ bis nach F._______gefahren habe, der Beschwerdeführer anschliessend in einem Boot nach G._______ gefahren und dann in die Schweiz gelangt sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchstellung keine rechtsgültigen Identitätspapiere eingereicht und trotz entsprechender Aufforderung bis heute keine solchen nachgereicht hat, dass gegen den Beschwerdeführer in der Schweiz gemäss Akten ein Strafverfahren wegen Kokainhandels eingeleitet wurde, E-1944/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 13. März 2009 – eröffnet am 18. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist ansetzte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere beizubringen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund ihrer Realitätsferne offensichtlich unglaubhaft seien, dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung an das BFM auf das Asylgesuch einzutreten, sinngemäss die Aufhebung der Wegweisung und den Verzicht auf deren Vollzug sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM im Falle der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-1944/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-1944/2009 dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen, mit überzeugender Begründung verneint hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass der Beschwerdeführer auf diese Erwägungen in seiner Rechtsmitteleingabe zwar eingeht, diesen jedoch keine überzeugenden Argumente entgegensetzt (vgl. Beschwerde S. 2 f.), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere vielmehr insgesamt als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten sind, dass in Anbetracht des vom Beschwerdeführer geschilderten, in geografischer und zeitlicher Hinsicht unrealistischen Reise auf einem Motorrad auch das Vorbringen, er habe nie eine kongolesische Identitätskarte besessen (vgl. Beschwerde S. 2 unten), wenig glaubhaft erscheint, da vorliegend davon auszugehen ist, er habe eine andere Reiseroute genommen, die er nicht hätte bewältigen können, ohne sich ausweisen zu müssen, dass ebenfalls das Vorbringen, er habe seinen Geburtsschein sowie seinen Studentenausweis wegen der Ausreiseumstände zu Hause ge- E-1944/2009 lassen (vgl. Beschwerde S. 3), nicht überzeugt, zumal schon die angeblich unvermittelt, spontan und ohne jegliche Vorbereitungen erfolgte Flucht auf einem Motorrad über E._______ und F._______ unglaubhaft ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe damit zu Recht verneint hat, dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf die offensichtliche Unglaubhaftigkeit der protokollierten Ausreisegründe des Beschwerdeführers hingewiesen hat (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.), dass in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer in der Eingabe im Wesentlichen auf der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen besteht und seine angeblichen Fluchtgründe zusammenfassend wiederholt (vgl. Beschwerde S. 4 f.), dass er dabei den von ihm zu Protokoll gegebenen Sachverhalt in Bezug auf das unbemerkte Vorgehen der Schwester im elterlichen Haus während der Anwesenheit der Soldaten offensichtlich nachträglich der Argumentation der Vorinstanz anpasst, dass seine Beschwerdevorbringen bezüglich der angeblichen Verfolgung durch das Militär indessen die vom BFM aufgezeigten Unglaubhaftigkeitsindizien offenkundig nicht umzustossen vermögen, dass auch aus den Beschwerdevorbringen nicht hervorgeht, weshalb die Armee den Beschwerdeführer konkret hätte verdächtigen sollen, ein Rebell zu sein, E-1944/2009 dass die angebliche Suche der kongolesischen Armee nach dem Beschwerdeführer als konstruiertes Vorbringen zu qualifizieren ist, dass angesichts der unsubstanziierten und vagen diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers auch dessen Herkunft aus der von ihm angegebenen Gegend seines Heimatlandes als unglaubhaft einzustufen ist, dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen hat, weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des AuG zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil angesichts der unglaubhaften Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass – entgegen den pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6) – weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs- E-1944/2009 vollzuges des jungen und, soweit aus den Akten ersichtlich, gesunden Beschwerdeführers sprechen, der in seinem Heimatland eigenen Angaben zufolge auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass sich aus den Akten keine Hinweise für die Annahme ergeben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in diesem Zusammenhang die zutreffenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort S. 4) zu bestätigen sind, dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu qualifizieren ist, dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1944/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt (in Kopie) mit den Akten N_______ - das Amt für Migration des Kantons H._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 9

E-1944/2009 — Bundesverwaltungsgericht 03.04.2009 E-1944/2009 — Swissrulings