Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.01.2021 E-194/2021

29 janvier 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,850 mots·~9 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-194/2021

Urteil v o m 2 9 . Januar 2021 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Olivier Gloor.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2020 / N (…).

E-194/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. August 2020 um Asyl nach. Am 13. August 2020 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Die Personalienaufnahme erfolgte am gleichen Tag. Die Vorinstanz hörte ihn am 21. Oktober 2020 zu seinen Asylgründen an. Mit Zuteilungsentscheid vom 28. Oktober 2020 wurde sein Gesuch dem erweiterten Verfahren zugewiesen, woraufhin seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 das Mandat für beendet erklärte. Mit Vollmacht vom 26. November 2020 mandatierte der Beschwerdeführer eine neue Rechtsvertretung. Am 11. Dezember 2020 wurde eine ergänzende Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt. A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er gehöre der Ethnie der B._______ an und habe vor seiner Ausreise im Dorf C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______, gelebt. Er sei verheiratet und habe fünf Kinder. Von 1985 bis 1989 habe er Militärdienst geleistet und danach während (…) Jahren als (…) gearbeitet. Er habe auch nach seinem Militärdienst eine Waffe getragen und in seinem Dorf zirka (…) bewaffnete Personen angeführt, um dieses vor den Taliban und dem sogenannten islamischen Staat (IS) zu beschützen. Diese Verteidigungsgruppe sei von der Regierung in materieller und finanzieller Hinsicht unterstützt worden. Unter anderem sei ihnen ein (…) zur Verfügung gestellt worden. Im Jahre (…) habe eine befreundete Kampfgruppe aus der Region einen bedeutenden Funktionär der Taliban in ihre Gewalt gebracht. Da diese Gruppe über kein angemessenes Transportmittel verfügt habe, um den Taliban-Anführer an die zuständigen Behörden zu überstellen, habe seine Verteidigungsgruppe mit ihrem (…) diese Aufgabe übernommen. Während des Transports seien sie in einen Hinterhalt der Taliban geraten. Im Zuge dieses Angriffs seien mehrere Personen ums Leben gekommen, unter ihnen der Taliban-Funktionär. Im Jahre (…) hätten die Taliban seine Heimatregion und auch sein Dorf eingenommen. Ein Überläufer, der (…) seines Schwagers, habe den Taliban erzählt, dass es sich bei ihm – dem Beschwerdeführer – um den Verantwortlichen für den Tod des verstorbenen Taliban-Funktionärs handle. Die Taliban hätten sich darauf bei anderen Dorfbewohnern – er selber habe das Dorf zu diesem Zeitpunkt bereits verlassen – nach ihm erkundigt. Der (…) des Schwagers habe ihn aus Rache verraten, da er ihn dafür verantwortlich mache, dass der Schwager wegen der Tötung seiner Ehefrau – der Schwester des Beschwerdeführers – eine mehrjährige Ge-

E-194/2021 fängnisstrafe absitzen müsse. Bevor der (…) des Schwagers zu den Taliban übergelaufen sei, habe er mit einer Waffe auf den Beschwerdeführer geschossen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Identitätsausweis, sein Militärbüchlein sowie seinen Eheschein zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 15. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, es sei die Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. D. Am 21. Januar 2021 wurde beim Gericht die Kostennote der Rechtsvertreterin vom 20. Januar 2021 eingereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt sowie die verfügte Wegweisung. Der Wegweisungs-

E-194/2021 vollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet. Sie ist deshalb im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 2 AsylG) zu behandeln. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung wird in der Verfügung ausgeführt, der Grund, weshalb der Beschwerdeführer von der Taliban gesucht werde, sei Rache. Die Verfolgung beruhe somit nicht auf einem in Art. 3 AsylG aufgezählten flüchtlingsrelevanten Motiv. Die Taliban wolle sich an ihm aufgrund seines Handelns, nicht aufgrund seines Seins, rächen. Ferner habe das Hauptziel der Taliban darin bestanden, die Region zu kontrollieren. Auch wenn die Taliban sich im Dorf nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten, sei es nicht so, dass sie nur wegen ihm das Dorf angegriffen hätten und es seien auch die anderen Dorfbewohner bedroht gewesen, welche gegen die Taliban gekämpft hätten. Seine Bedrohungslage ergebe sich aus seiner Mitgliedschaft zur bewaffneten Dorfmiliz und nicht aus seinem Sein. Aufgrund der offensichtlich fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Fluchtvorbringen könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. 5. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer gelte in den Augen der Taliban bereits aufgrund seiner ehemaligen Stellung als (…) einer von der Regierung unterstützten Verteidigungsmiliz als Ungläubiger und politischer Gegner. Dass ihm ferner die

E-194/2021 Verantwortung für den Tod eines bedeutenden Taliban-Funktionärs unterstellt werde, mache ihn zum politischen Gegner und seiner Verfolgung würden klarerweise asylrelevante Motive zugrunde liegen. Das Rachemotiv des (…) des Schwagers des Beschwerdeführers trete dabei in den Hintergrund. Würde der Argumentation der Vorinstanz gefolgt, wären gezielte gegnerische Vergeltungsmassnahmen in politisch-militärischen Konflikten nie als asylrelevante Verfolgungen zu qualifizieren, was dem Sinn der Flüchtlingskonvention widersprechen würde. Der Beschwerdeführer verfüge aufgrund seiner Tätigkeit als (…) über ein einschlägiges Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung. 6. 6.1 Die Vorinstanz verzichtete im angefochtenen Entscheid darauf, eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Fluchtvorbringen durchzuführen, und stellte bei der Beurteilung deren Flüchtlingsrelevanz auf die Schilderungen des Beschwerdeführers ab. Dieser macht nun unter anderem geltend, die Vorinstanz blende bei der Beurteilung seiner Fluchtvorbringen wesentliche Elemente aus. 6.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unter anderem die Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen und den Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst werden, dass der Betroffene den Entscheid sachgerecht anfechten kann (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 6.3 Den Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sich im Wesentlichen entnehmen, dass er als ehemaliger (…) einer Verteidigungsmiliz im Verdacht stehe, für den Tod eines höheren Taliban-Funktionärs verantwortlich zu sein, und die Taliban sich über ihn erkundigt habe. Die Begründung der Vorinstanz, das Verfolgungsmotiv der Taliban beruhe lediglich auf Rache und sei somit nicht flüchtlingsrechtlich relevant, greift nach Ansicht des Gerichts klar zu kurz. Wie in der Beschwerdeschrift zutreffend darauf hingewiesen wird, blendet sie den politisch-religiösen Kontext des Konflikts in Afghanistan aus. Ferner setzt sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu wenig mit dem Umstand auseinander, dass der Beschwerdeführer – gemäss seinen Schilderungen – in den Augen seiner Verfolger als Hauptverantwortlicher für den Tod eines bedeutenden Taliban-Funktionärs gelte und sich die Taliban explizit nach ihm erkundigt haben soll. Die Vorinstanz begnügt sich mit dem blossen Hinweis, sämtliche Dorfbewohner, welche gegen die Taliban gekämpft hätten, seien bedroht

E-194/2021 gewesen, womit sie die in den Fluchtvorbringen durchaus vorhandenen Anhaltspunkte für eine mögliche Exponiertheit des Beschwerdeführers beziehungsweise eine mögliche Gezieltheit der Verfolgung unbehandelt lässt. Ferner wirft die Argumentation der Vorinstanz die Frage auf, ob (und weshalb) sie sämtliche Mitglieder der Verteidigungsmiliz in gleicher Weise als von der geltend gemachten Racheabsicht betroffen sieht. Insofern ist der Entscheid auch als unklar zu qualifizieren. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Begründung der Vorinstanz den aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Anforderungen nicht zu genügen vermag. Unter anderem setzt sie sich mit entscheidwesentlichen Umständen nicht beziehungsweise ungenügend auseinander. Somit ist die Sache zur vollständigen und rechtsgenüglichen Entscheidbegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ist darauf hinzuweisen, dass durch den vorliegenden Entscheid der Frage der Flüchtlingseigenschaft (zum Beispiel bezüglich der Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung einer allenfalls vorhandenen Gefahr sowie der Glaubhaftigkeit der Fluchtvorbringen an sich) nicht vorgegriffen wird. 6.4 Aufgrund des Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung vom 15. Dezember 2020 sind aufzuheben und die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos geworden. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die am 20. Januar 2021 eingereichte Kostennote weist einen Arbeitsaufwand von insgesamt 7,5 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 200.– sowie Barauslagen von Fr. 20.– aus. Der geltend gemachte Zeitaufwand erweist sich als zu hoch. Er ist auf sechs Stunden zu kürzen und die Entschädigung auf insgesamt Fr. 1'220.– festzusetzen.

E-194/2021 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist – in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens – gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-194/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 15. Dezember 2020 werden aufgehoben und die Sache wird zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'220.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

Versand:

E-194/2021 — Bundesverwaltungsgericht 29.01.2021 E-194/2021 — Swissrulings