Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1938/2018
Urteil v o m 8 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Karin Parpan.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch den amtlichen Rechtsbeistand MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 27. Februar 2018 / N (…).
E-1938/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatangehöriger paschtunischer Ethnie mit letztem Wohnsitz im Dorf B._______, Provinz C._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Oktober 2015 und reiste über den Iran, die Türkei und verschiedene europäische Länder am 4. Dezember 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. A.b Am 15. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) zunächst summarisch und am 31. Januar 2018 schliesslich eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er habe als Bauer gearbeitet und bei wenig Arbeit zeitweise zur Überbrückung einen Stand auf dem Bazar in einer nahegelegenen Ortschaft betrieben. Sein Vater habe während drei oder vier Monaten das Amt als Dorfältester bekleidet, ehe er im Herbst 2014 eines nachts zuhause von den Taliban mitgenommen worden sei. Am darauffolgenden Tag sei seine Leiche gefunden worden und die Taliban hätten verlauten lassen, man dürfe den Vater nicht beerdigen, weil er als Spion für die Behörden tätig gewesen sei. Der Dorfälteste einer nahegelegenen Ortschaft sei ebenfalls von den Taliban entführt, gefoltert und umgebracht worden. Er vermute, dass dieser Dorfälteste unter Folter den Namen seines Vaters preisgegeben habe, weshalb es zu dessen und in der Folge auch zu seiner eigenen Verfolgung gekommen sei. Einige Tage nach der Ermordung seines Vaters sei auch er von den Taliban mitgenommen worden. Diese hätten derart auf seinen Kopf eingeschlagen, dass er das Bewusstsein verloren und dieses erst im Spital wiedererlangt habe, nachdem die Taliban ihn ohnmächtig liegen gelassen hätten. Seine Mutter habe ihm daraufhin von einer Rückkehr ins Dorf abgeraten, da dies zu gefährlich sei und ihn zu Verwandten nach D._______ gebracht. Er habe sich rund zweieinhalb Monate bei seinen Verwandten aufgehalten, bevor sich die Situation auch dort verschlechtert habe und die Verwandten ihn aufgefordert hätten, sie zu verlassen, weil sie befürchtet hätten seinetwegen von den Taliban bedroht zu werden. Daraufhin habe er sich nach E._______ begeben, wo er im Hotel eines Mannes, der aus seinem Heimatort stamme, Zuflucht und Arbeit gefunden habe. Auch dort habe er sich etwa zweieinhalb Monate aufgehalten, ehe er von dort habe fliehen müssen, weil er gesucht worden sei. Als zwei Komman-
E-1938/2018 danten der nationalen Armee – beides Cousins des Mannes, der als Talibanführer in seiner Heimatregion für den Tod seines Vaters verantwortlich gewesen sei – im Hotel nach ihm gesucht hätten, sei er nicht zugegen gewesen, sondern habe sich heimlich bei seiner Familie in B._______ aufgehalten. Nach seiner Rückkehr ins Hotel habe sein Chef ihn über die Suche nach ihm informiert und ihn aufgefordert, das Hotel zu verlassen, da er nicht in Schwierigkeiten geraten wolle. Daraufhin sei er erneut heimlich zu seiner Familie zurückgekehrt, nachdem er sich drei bis vier Tage an einem anderen Ort aufgehalten habe. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass die Taliban auch bei ihnen zuhause nach ihm gesucht hätten, weshalb er nicht in Afghanistan bleiben könne. Deshalb sei er in den Iran geflohen, wo er sich sechs Monate aufgehalten habe, ehe er nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Zurück in Afghanistan habe er wiederum mit seiner Mutter Kontakt aufgenommen, woraufhin diese zu ihm gereist sei und ihm einen grösseren Geldbetrag zur Finanzierung der Flucht übergeben habe. Nach einigen Tagen in Afghanistan sei er schliesslich erneut in den Iran und von dort weiter nach Europa gereist. Nach seiner Ausreise sei das Haus der Familie von einer Mörsergranate zerstört worden und sein ältester Sohn sei dabei ums Leben gekommen. A.c Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira sowie Fotos seines – eigenen Angaben zufolge – zerstörten Hauses zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 – eröffnet am 2. März 2018 – verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufschob. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
E-1938/2018 einschliesslich Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands seiner Wahl. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und setzte dem Beschwerdeführer gleichzeitig Frist zur Nennung einer Rechtsverbeiständung im Sinn von aArt. 110a AsylG. E. Der damalige Rechtsvertreter MLaw Ruedy Bollack zeigte mit Eingabe vom 25. April 2018 das Mandatsverhältnis gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht an und ersuchte um Beiordnung als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers. F. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch um Beiordnung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als dessen amtlicher Rechtsbeistand mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2018 gut. Überdies wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. G. Die Vorinstanz liess sich am 16. Mai 2018 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2018 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik. I. Der Beschwerdeführer verzichtete – handelnd durch seinen amtlichen Rechtsbeistand – mit Eingabe vom 6. Juni 2018 auf die Einreichung einer Replik. J. Mit Eingabe vom 28. Februar 2019 ersuchte der amtliche Rechtsbeistand MLaw Ruedy Bollack um Entlassung aus seinem Amt und gleichzeitig um Einsetzung von MLaw El Uali Emmhammed Said als neuer amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers.
E-1938/2018 K. Die Instruktionsrichterin entliess MLaw Ruedy Bollack mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 antragsgemäss aus seinem Amt als amtlicher Rechtsbeistand und setzte MLaw El Uali Emmhammed Said als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-1938/2018 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. So sei er zunächst nicht in der Lage gewesen, die Tätigkeit seines Vaters als Dorfältester oder dessen Qualifikation für dieses Amt aussagekräftig zu beschreiben. Es sei zu erwarten, dass er detaillierte Angaben zum Aufgabenbereich seines Vaters machen könne, da er insbesondere auch mit diesem im selben Haus gelebt habe. Ausserdem habe er nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb ausgerechnet sein Vater von den Taliban umgebracht worden sei, da dieser gemäss seinen Aussagen erst seit kurzer Zeit Dorfältester gewesen und kaum exponiert aufgetreten sei oder schwierige Entscheidungen habe vertreten müssen. Auch die erwähnte Folter eines anderen Dorfältesten biete keine überzeugende Erklärung, da nicht ersichtlich sei, welche neuen Informationen die Taliban dadurch über seinen Vater hätten erlangt haben sollen. Schliesslich sei es ihm nicht gelungen, seine Mitnahme durch die Taliban überzeugend und detailliert zu schildern. So sei beispielsweise nicht verständlich, weshalb er nicht ansatzweise wisse, wohin die Taliban ihn mitgenommen hätten. Auch in Bezug auf seine erlittenen Verletzungen habe er keine nachvollziehbaren Aussagen machen können. An der Einschätzung, dass sowohl die geltend gemachte Verfolgung seines Vaters als auch seine eigene unglaubhaft erscheine, ändere auch die Zerstörung des Hauses infolge eines Mörserangriffs nichts. 3.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen aus, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz seien seine Schilderungen ausführlich, konkret und von Realitätskennzeichen geprägt ausgefallen. Insbesondere habe er Konversationen häufig in direkter Rede wiedergegeben und versucht, seine Emotionen so gut wie möglich zu beschreiben, obwohl die Befragungssituation schwierig für ihn gewesen sei. Hinsichtlich der Tätigkeit seines Vaters lasse sich präzisierend ausführen, dass dieser für die Verteilung der Hilfsgüter der Regierung und der internationalen Hilfsorganisationen tätig gewesen sei, um diesbezügliche Streitigkeiten unter den Dorfbewohnern zu verhindern. Da diese sachlich begrenzte Tätigkeit monatlich nur wenig Zeit beansprucht habe und der Vater weiterhin hauptsächlich als Bauer auf dem Feld oder in Gärten gearbeitet habe, könne er nicht weiter über seine Funktion als Dorfältester berichten. Hinsichtlich der Auswahl seines Vaters sei zu bemerken, dass das Dorf aus 40 bis 50 Häusern bestehe, weshalb relativ wenige erwachsene Männer zur Auswahl gestanden hätten. Die Position berge zudem erhebliche Si-
E-1938/2018 cherheitsrisiken, da der Vorgänger seines Vaters von den Taliban angeschossen worden sei. Es sei zudem irrelevant, wie exponiert sein Vater in dieser Position gewesen sei, da er erkennbar eine Funktion innegehabt habe, in deren Rahmen er sowohl mit der Regierung als auch mit internationalen Hilfsorganisationen in Kontakt getreten sei. Regierungsfeindliche Kräfte würden systematisch und gezielt Zivilisten (wie seinen Vater) angreifen, die tatsächlich oder vermeintlich Verbindungen zur afghanischen Regierung oder zur internationalen Gemeinschaft aufweisen würden. Hinsichtlich der ihm zugefügten Verletzungen seien seine Aussagen nicht unglaubhaft, sondern es sei ihm als Laie nicht möglich gewesen, die Ursachen seiner Verletzungen korrekt zu erfassen. Überdies habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seine Aussagen lediglich einseitig und nicht im Sinn einer Gesamtwürdigung berücksichtigt habe, weshalb Aspekte die für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprächen gezielt übergangen worden seien. Ferner verkenne das SEM, dass es sich bei ihm als Sohn eines Dorfältesten um ein Mitglied einer – durch regierungsfeindliche Kräfte – besonders gefährdeten Gruppe handle. Ihm sei wie auch seinem Vater vorgeworfen worden, ein Spion der Regierung zu sein, da er ihrer Ansicht nach seinen Marktstand dem getöteten Dorfältesten zu verdanken habe, der auch unter Folter den Namen seines Vaters preisgegeben habe. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1938/2018 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft qualifiziert hat. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift den Erwägungen des SEM nichts entgegenzusetzen, das geeignet wäre zu einer anderen Einschätzung zu führen. Somit kann zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. act. A22/8 Ziff. II S. 3). Als Wesentlich wird Folgendes erachtet: 5.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Tätigkeit des Vaters als Dorfältester und die Umstände seines Todes in der Tat nicht substanziiert ausgefallen sind. Eine abschliessende Beurteilung kann aber vorliegend unterbleiben, da aus den geltend gemachten Vorbringen bezüglich des Vaters des Beschwerdeführers – ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit – nicht ohne weiteres gefolgert werden kann, es bestehe für den Beschwerdeführer die Gefahr einer Reflexverfolgung. Wie im Folgenden dargelegt wird, gelang es dem Beschwerdeführer gerade nicht, konkrete Anhaltspunkte einer eigenen Gefährdungslage glaubhaft zu machen, die zur Annahme einer solchen Verfolgungsgefahr notwendig wären. 5.3 Zunächst fielen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Mitnahme durch die Taliban vage und unsubstanziiert aus. Während der Beschwerdeführer anlässlich der BzP noch ausführte, die Taliban seien nach dem Tod seines Vaters zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn am Kopf verletzt (vgl. act. A5/11 7.01), gab er während der Anhörung an, in der Nähe der Moschee unterhalb des Dorfes aufgegriffen und auf einem Motorrad mitgenommen worden zu sein (vgl. act. A20/19 F95, F97). Die an der Anhörung geltend gemachten Umstände, unter denen der Beschwerdeführer in der Folge angeblich an einem ihm unbekannten Ort von den Taliban an Kopf und Beinen verletzten worden sei, erscheinen in sich nicht schlüssig. Die geschilderte Interaktion zwischen dem Beschwerdeführer und den Taliban wirkt wenig überzeugend. So machte der
E-1938/2018 Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, umgehend bewusstlos geschlagen worden zu sein, nachdem er den Taliban zu Beginn gesagt habe, er habe mit den Behörden nichts zu tun, wobei er ebenfalls ausführte "von mir wollten sie nichts, sie [die Taliban] sprachen nur miteinander" (vgl. act. A20/19 F98 f.). Der Beschwerdeführer führte weiter aus, die Taliban hätten ihn in der Folge verletzt liegen gelassen und er sei von Dorfbewohnern gefunden worden, welche seine Familie informiert habe. Diese habe ihn ins Spital gebracht, wo er erst wieder zu sich gekommen sei, nachdem seine Verletzungen behandelt worden seien. Nachdem seine Familie den Beschwerdeführer somit ins Spital überführt haben soll, scheint nicht nachvollziehbar, dass er keine Kenntnis über den Ort haben will, an dem er verletzt aufgefunden worden sein soll (vgl. act. A20/19 F97, F103). Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer nach der Wiedererlangung seines Bewusstseins bei seiner Mutter oder den Personen die ihn angeblich gefunden haben, entsprechend nachgefragt hätte. Der Beschwerdeführer konnte sodann auch keine konkretisierenden Angaben zur Art seiner Verletzung an seinen Beinen machen (vgl. act. A20/19 F103, F105). Insgesamt ist es ihm somit nicht gelungen, die behauptete Mitnahme durch die Taliban und deren Angriff auf ihn glaubhaft zu machen, zumal der Beschwerdeführer auch zur Art der Verletzung an seinen Beinen keine substanziierten Aussagen machen konnte. 5.4 Erhebliche Zweifel bestehen auch an den geltend gemachten Ereignisabläufen, nachdem der Beschwerdeführer sein Heimatdorf nach seinem Spitalaufenthalt verlassen haben will. Anlässlich der BzP darauf angesprochen, weshalb er seinen sechsmonatigen Aufenthalt im Iran bei der Frage nach Auslandaufenthalten nicht erwähnt habe, führte der Beschwerdeführer wenig überzeugend aus, mit Ausland Europa gemeint zu haben (vgl. act. A5/11 7.01). Zudem gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sich letztmals nach dem Tod seines Vaters in seinem Heimatdorf aufgehalten zu haben. Erst mit dem Alter seines jüngsten Sohnes konfrontiert (im Zeitpunkt der BzP zwei Monate alt), räumte der Beschwerdeführer ein, mehrmals versteckt nach Hause gegangen zu sein, wobei er anlässlich der BzP – im Gegensatz zur Anhörung – einen rund fünfmonatigen Verbleib in Afghanistan nicht erwähnte. Angesichts der dem Beschwerdeführer angeblich drohenden Gefahr durch die Taliban erscheinen die geltend gemachten heimlichen Besuche des Beschwerdeführers bei seiner Familie ohnehin schwer nachvollziehbar, hatte er doch anzunehmen sie dadurch ebenfalls einem gewissen Risiko auszusetzen.
E-1938/2018 5.5 Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, zwei Cousins des örtlichen Talibanführers – die ihrerseits bei der Nationalarmee tätig seien – hätten nach ihm gesucht, wobei dieses Vorbringen ungeachtet der Affiliation zweier Kommandanten der Nationalarmee mit einem einflussreichen Talibanführer zumindest fragwürdig erscheint. Insbesondere mutet konstruiert an, dass der Beschwerdeführer zunächst im Hotel in E._______ gesucht worden sein soll, während er sich heimlich bei seiner Familie aufgehalten habe und in der Folge wiederum bei seiner Familie gesucht worden sein soll, nachdem er sich drei oder vier Tage an einem nicht näher bezeichneten Ort aufgehalten habe, weil er nach seiner Rückkehr ins Hotel vom Besitzer weggeschickt worden sei (vgl. act. A20/19 F71). Insgesamt sind den Akten somit keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine tatsächliche Verfolgung des Beschwerdeführers oder auf die Annahme begründeter Furcht vor zukünftiger Verfolgung schliessen lassen würden. 5.6 Die Vorinstanz legte zudem nachvollziehbar dar, weshalb sie die vorgetragenen Sachverhaltselemente für unglaubhaft befindet. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM eine Gesamtwürdigung der Vorbringen gezielt unterlassen haben soll (vgl. Beschwerde S. 7). Abschliessend ist festzuhalten, dass von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel geltend macht, schon deshalb keine Rede sein kann, weil die Ausführungen des SEM es dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht erschwert oder gar verunmöglicht haben, den Asylentscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 S. 813). 5.7 An der Zerstörung des Hauses durch eine Mörsergranate und der Tötung des Sohnes nach der Ausreise des Beschwerdeführers, dessen Dorf in einer Konfliktzone liegen soll, bestehen keine Zweifel. Jedoch mangelt es diesem Vorbringen an asylrechtlicher Relevanz. Der im Heimatort herrschenden Sicherheitslage wurde durch die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. 5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
E-1938/2018 6. Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 27. Februar 2018 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs und somit insbesondere auch zum Eventualantrag des Beschwerdeführers auf vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 11. April 2018 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 9.2 Sodann ist ein amtliches Honorar auszurichten, nachdem im vorliegenden Verfahren eine amtliche Rechtsvertretung nach aArt. 110a AsylG beigeordnet wurde. Mit der Instruktionsverfügung vom 9. Mai 2018 wurde zunächst MLaw Ruedy Bollack als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 wurde Ruedy Bollack auf Gesuch
E-1938/2018 hin aufgrund eines Stellenwechsels aus der amtlichen Beistandschaft entlassen und neu der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Nachdem beide Rechtsvertreter für die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende des Kantons F._______ tätig wurden, ist davon auszugehen, dass Ruedy Bollack das aus der amtlichen Beistandschaft resultierende amtliche Honorar implizit an die Rechtsberatungsstelle abgetreten hat. Demnach ist dem rubrizierten Rechtsvertreter ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Beschwerde wurde als Laienbeschwerde eingereicht. Die Handlungen der Rechtsvertretung beschränkten sich auf eine Verzichtserklärung betreffend Einladung zur Replik sowie mehrere Verfahrensstandanfragen. Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Honorar aufgrund der Akten festzulegen ist und sich zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und dem in der Instruktionsverfügung kommunizierten Stundenansatz ist das Honorar auf insgesamt Fr. 300.– (inkl. aller Auslagen) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)
E-1938/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 300.– festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Karin Parpan