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Bundesverwaltungsgericht 24.05.2016 E-1937/2016

24 mai 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,341 mots·~12 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1937/2016

Urteil v o m 2 4 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Pakistan, beide vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende 1–2,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2016 / N (…).

E-1937/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 2. Januar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 19. Januar 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung), am 16. Juni 2015 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) und am 14. Juli 2015 deren Fortsetzung (nachfolgend Drittbefragung) statt. Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, sie seien Hazara schiitischen Glaubens aus Quetta. Es seien Drohbriefe von Unbekannten wegen Schulden des Ehemannes eingegangen und der Beschwerdeführer 2 sei in diesem Zusammenhang Opfer eines Entführungsversuchs geworden. Die Drohbriefe habe die Beschwerdeführerin 1 inzwischen vernichtet. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 29. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es seien die Ziffern 1 bis 5 des Dispositivs des Entscheids vom 26. Februar 2016 aufzuheben, Asyl zu erteilen und psychiatrische Gutachten zu veranlassen. In prozessualer Hinsicht sei die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, der unterzeichnende Rechtsanwalt zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen und dieser zur Einreichung einer Kostennote einzuladen. Es seien die Akten zuzustellen, in welche die Akteneinsicht verweigert worden sei, wonach Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung einzuräumen sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2016 hiess der zuständige Instruktionsrichter den Antrag auf Akteneinsicht teilweise gut, wies den Antrag auf Beschwerdeergänzung und das Gesuch um Einladung zur Einreichung einer Kostennote ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf.

E-1937/2016 E. Mit Schreiben vom 20. April 2016 reichten die Beschwerdeführenden Unterlagen betreffend ihre finanzielle Situation ein und wiederholten ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2016 wies der zuständige Instruktionsrichter die Anträge auf Einholung psychiatrischer Gutachten, auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, der von den Beschwerdeführenden fristgerecht überwiesen wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-1937/2016 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen an die Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, welche Angaben nicht von Asylrelevanz und welche Aussagen unglaubhaft sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen sowie in pauschaler Kritik, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es besteht weder eine Kollektivverfolgung der Hazara in Pakistan (BVGE 2014/32 E. 7.2) noch konnten die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang individuelle, ernsthafte Nachteile oder begründete Furcht im Sinne des Art. 3 AsylG geltend machen. Weiter ist der Vorinstanz beizu-

E-1937/2016 pflichten, dass die Ausführungen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Drohungen offensichtlich unglaubhaft ausgefallen sind. So stehen die Drohbriefe im Mittelpunkt der Asylvorbringen. Hierzu widerspricht sich die Beschwerdeführerin jedoch so erheblich, dass der Fluchtgeschichte von vornherein der Boden entzogen ist. Sie gibt gemäss Erstbefragung an, erst seit einem Jahr belästigt worden zu sein (SEM-Akten, A7, S. 8), wohingegen sie in der Drittbefragung geltend macht, bereits seit vier oder fünf Jahren täglich Drohbriefe erhalten zu haben (SEM-Akten, A16, S. 16, F111 f.). Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, will sie vor vier oder fünf Jahren zwar Drohbriefe erhalten haben, aber nicht regelmässig, einmal im Monat, manchmal vierteljährlich, aber seit einem Jahr regelmässig (SEM-Akten, A16, S. 20, F157). Die Bedrohung komme von „vielleicht eine(r) Gruppe von Afghanen“, die sie nicht kenne (SEM-Akten, A7, S. 8). Selbst auf Beschwerdeebene handelt es sich lediglich „offenbar“ um kriminelle Banden (Beschwerde S. 6). Wenn die Beschwerdeführerin jedoch tatsächlich in dem angegebenen Ausmass belästigt worden wäre, wären genauere Angaben zu erwarten. Beweismittel liegen keine vor. Die Drohbriefe – nach jeder vorgetragenen Variante eine erhebliche Menge – will die Beschwerdeführerin alle vernichtet haben. Weiteren vertieften Fragen zum Kern der Vorbringen (Drohbriefe und Entführungsversuch) wird systematisch ausgewichen (z. B. SEM-Akten, A16, S. 15 ff., S. 17). Gegen eine ernsthafte Gefahr für Leib und Leben spricht auch die Tatsache, dass die laut Fluchtgeschichte gefährdetste Person (Ehemann) regelmässig einmal im Jahr aus der Schweiz nach Pakistan reiste, um die Familie zu besuchen (z. B SEM-Akten, A16, S. 13). Die oberflächlichen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene – es sei „sehr glaubhaft“, dass die kriminellen Gruppierungen mit Drohbriefen die Beschwerdeführerin in Schrecken versetzen wollten (Beschwerde S. 7), und es sei glaubhaft, dass die Drohbriefe und weitere Dokumente alle vernichtet worden seien (Beschwerde S. 8) – vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern. Selbst in Bezug auf den Entführungsversuch erschöpft sich die Beschwerde in reinen Vermutungen und verweist auf die allgemeine Lage in Pakistan (Beschwerde S. 7). Ferner sind die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Mängel der Aktenführung den Akten selbst nicht zu entnehmen. Insbesondere stösst sich der Rechtsvertreter an der Fortsetzung der Befragung vom 16. Juni 2015 ab Seite 9 des Aktenstücks A16/24. Entgegen dessen Ausführungen beginnt die Fortsetzung der Anhörung (Drittbefragung) jedoch korrekt im Anschluss an die Zweitbefragung und endet – wie die Zweitbefragung – mit dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung (SEM-Akten, A16, S. 24).

E-1937/2016 Die Vorgänge und die Daten sind bestens ersichtlich und die Zusammenlegung der Zweit- mit der Drittbefragung nicht zu beanstanden. Die vom Rechtsvertreter gerügten sprachlichen Probleme wurden bereits in der Zweitbefragung erkannt, weshalb diese abgebrochen und mit einem Dolmetscher für Urdu fortgesetzt beziehungsweise erneut begonnen und durchgeführt wurde. Es sind weder die Befragungsprotokolle noch die Aktenführung zu beanstanden (zur Akteneinsicht bereits Zwischenverfügung vom 11. April 2016). Es konnte auf Beschwerdeebene keine Bundesrechtsverletzung dargetan werden. Die Beschwerdeführenden haben auch nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Asylgesuche wurden zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E-1937/2016 Aufgrund der Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug ist demnach zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Den Akten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, wonach es den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht zumutbar sein sollte, in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Es handelt sich zwar um Hazara schiitischen Glaubens aus Quetta. Aus der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden ergibt sich indes – anders als in BVGE 2014/32 – kein zusätzliches Gefährdungsindiz, das über die schwierige generelle Lage der Hazara in Quetta hinausgeht. Auf Beschwerdeebene wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne in Pakistan nicht bei Verwandten leben (Beschwerde S. 8). Dem steht jedoch entgegen, dass zurzeit ihre Tochter und ihr Bruder bei ihrer Mutter in Quetta leben und die Beschwerdeführerin immer wieder zu ihren Eltern beziehungsweise ihrer Mutter oder zu ihren Schwiegereltern ging (SEM-Akten, A7, S. 4 ff. und A16, S. 11). Sodann lebte sie bereits vor ihrer Ausreise zusammen mit ihrer Schwiegermutter und ihrem Schwager (SEM-Akten, A7, S. 4 f.). Neben den Schwiegereltern, der Mutter und der Tochter, leben in Pakistan auch noch zwei Brüder und zwei Schwestern der Beschwerdeführerin (SEM-Akten, A7, S. 6). Es besteht mithin – entgegen den Befürchtungen auf Beschwerdeebene – ein tragfähiges Beziehungsnetz vor Ort (insb. SEM-Akten, A7, S. 6). Die Vorinstanz erkannte zu Recht, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise der Sohn der Beschwerdeführerin bereits eine finanziell gehobene Schulbildung genossen hat. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist zwar verstorben, aber sie lebte in Pakistan jahrelang ohne ihn und zurzeit kümmert sich ihr Bruder um alles (SEM-Akten, A16, S. 13, F93). Schliesslich fällt die Rüge, es sei kein psychiatrisches Gutachten erstellt worden, unsubstantiiert aus. Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 26. April 2016 unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung dargetan, ist davon auszugehen, dass die angetönten Probleme – schlechter Schlaf und Bettnässen beim Beschwerdeführer und der Konsum von Valium beziehungsweise psychische Probleme bei der Beschwerdeführerin –

E-1937/2016 sofern überhaupt notwendig, auch in Pakistan adäquat behandelt werden können. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich, weshalb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurden bereits mit Zwischenverfügung vom 26. April 2016 abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der fristgerecht am 30. April 2016 eingegangene Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-1937/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Michal Koebel

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