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Bundesverwaltungsgericht 23.04.2015 E-1937/2015

23 avril 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,768 mots·~9 min·4

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1937/2015

Urteil v o m 2 3 . April 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2014 / N (…).

E-1937/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am (…) September 2014 aus seinem Heimatstaat ausreiste und über Frankreich am (…) September 2014 in die Schweiz einreiste, wo er am 9. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2014 summarisch zu seinem Asylgesuch befragt wurde, wobei ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Frankreich gestützt auf das Dubliner Abkommen gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, er sei einzig für die medizinische Behandlung seiner Krebserkrankung in die Schweiz gekommen und möchte nicht nach Frankreich zurückkehren, weil die schweizerischen Ärzte und Spitäler besser seien, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 – die dem Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde, offenbar aus medizinisch-organisatorischen Gründen, erst am 18. März 2015 eröffnet werden konnte – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und von einer Überstellung nach Frankreich sei zumindest vorübergehend abzusehen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Rechtsmittels vorbrachte, er habe eine extrem komplexe Operation hinter sich und sei sehr dankbar, dass er in der Schweiz habe behandelt werden können, momentan würden ihn aber noch medizinische Folgeprobleme beschäftigen, die in der Schweiz behandelt werden müssten,

E-1937/2015 dass das Bundesverwaltungsgericht am 26. März 2015 den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers mit einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme aussetzte, dass der Instruktionsrichter bei dem den Beschwerdeführer behandelnden Spital am 2. April 2015 einen Bericht über die Behandlung des Patienten einforderte und das Kantonsspital C._______ am 16. April 2015 seine Stellungnahme einreichte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des

E-1937/2015 Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass sich der Beschwerdeführer gemäss Akten vor seiner Einreise in die Schweiz in Frankreich aufgehalten hatte, wohin er mit einem gültigen französischen Schengen-Visum legal eingereist war, dass das SEM die französischen Behörden am 23. Oktober 2014 um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und Frankreich diesem Gesuch am 18. Dezember 2014 zustimmte, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers somit gegeben ist, was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,

E-1937/2015 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-Abkommens ein anderer Staat zuständig ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.), dass sich der Beschwerdeführer auf seinen Gesundheitszustand beruft, der einer Überstellung – zumindest vorübergehend – entgegenstehe, dass die Krebserkrankung im (…) des Beschwerdeführers gemäss medizinischem Bericht des Kantonsspitals C._______ vom 16. April 2015 in der Schweiz mit Chemo- und Strahlentherapien sowie einem operativen Eingriff behandelt wurde, dass die spezifische onkologische Behandlung am 17. April 2015 abgeschlossen sei und aktuell eine "potenziell kurative Gesamtsituation" bestehe, dass der Patient grundsätzlich transportfähig sei, momentan allerdings noch einen reduzierten Allgemeinzustand aufweise und aktuell über eine Magensonde ernährt werde, dass "aus medizinischer Sicht eine Überstellung [nach Frankreich] ab Ende April 2015 denkbar respektive zumutbar" sei, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel implizit geltend macht, die Überstellung nach Frankreich setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9

E-1937/2015 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies nach dem oben Gesagten im vorliegenden Fall für die heutige Situation des Beschwerdeführers klarerweise nicht – oder allenfalls: nicht mehr – zutrifft, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für die weitere Pflege des Beschwerdeführers – der selber (…) ist – verfügt und alle Dublin-Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (vgl. Art. 19 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, bei der Bestimmung des Übergabezeitpunkts und der Wahl der Vollzugsmodalitäten den konkreten medizinischen Umständen Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. auch Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,

E-1937/2015 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, bei der Bestimmung des Übergabezeitpunkts und der Wahl der Vollzugsmodalitäten den konkreten medizinischen Umständen Rechnung zu tragen und die französischen Behörden frühzeitig vor der Überstellung über die medizinische Situation zu informieren. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

E-1937/2015 Seite 8

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