Abtei lung V E-1935/2009 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Juli 2010 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic. A_______, (...), China, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2009 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1935/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger buddhistischen Glaubens und tibetischer Ethnie aus B_______, (...) (Tibet), verliess nach eigenen Angaben seine Heimat Tibet am 1. oder 2. Januar 2008 und gelangte von Nepal her kommend über unbekannte Länder am 18. April 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C_______ zugewiesen. Am 5. Mai 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sowie am 13. Mai 2008 vom BFM zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich seiner Anhörungen trug der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei im Jahre (...) geboren und bereits mit fünf oder sechs Jahren ins Kloster D_______ in B_______, (...), gekommen. Er habe dort bis zum 22. Lebensjahr als Mönch unter dem Namen E_______ mit 20 weiteren Mönchen gelebt, Lesen und Schreiben gelernt und sei in Religionslehre unterrichtet worden. Weiter erklärte der Beschwerdeführer, dass Ende 2007 – kurz nach dem Mittagessen – mehrere chinesische Polizisten, von denen einer eine Mönchskutte getragen und als Übersetzer fungiert habe, im Kloster erschienen seien und von den dort lebenden Mönchen verlangt hätten, sich vom Dalai Lama abzuwenden und an den von den Chinesen bestimmten Panchen Lama zu glauben. Zudem habe man die tibetischen Mönche unter Androhung ernstlicher Nachteile zwingen wollen, zu unterschreiben, dass sie Chinesen seien. Der Beschwerdeführer habe aus Wut interveniert und gesagt, man dürfe nichts unterschreiben. Einer der Chinesen habe ihn daraufhin festgehalten und mit dem hinteren Teil des Gewehres auf seinen Hinterkopf geschlagen, so dass er geblutet habe. Ferner habe man ihm einen Elektrostab hingehalten, welcher seinen Körper zum vibrieren gebracht sowie Narben verursacht und schliesslich zur Ohnmacht des Beschwerdeführers geführt habe. Als er wieder aus der Bewusstlosigkeit aufgewacht sei, habe ihm sein weinender Lehrer gesagt, dass das, was er getan habe, schlecht sei. Der Lehrer habe dem Beschwerdeführer erzählt, dass die Chinesen Fotos von ihm gemacht hätten, als er bewusstlos auf dem Boden gelegen habe, und bestimmt wieder zurückkehren würden, um herauszufinden, wer er sei. Deshalb habe sein Lehrer ihm gesagt, er müsse flüchten, und habe ihm erklärt, wohin und wie er gehen müsse. E-1935/2009 Der Beschwerdeführer habe 14 Tage später, ca. Mitte Dezember 2007, in der Nacht das Kloster verlassen. Er habe dann am 1. oder 2. Januar 2008 die Grenze in F_______ erreicht. Der Weg dorthin sei gefährlich und beschwerlich gewesen, zumal er die ganze Strecke zu Fuss gelaufen sei. Im nepalesischen Kloster G_______, in welchem er drei Monate verbracht habe, habe man ihm geholfen, Papiere zu beschaffen. Das Dokument – ein dunkelblaues Büchlein – habe ihm allerdings der Schlepper – bei der Kontrolle am Flughafen – wieder abgenommen. Die Reise habe er mittels eines silbernen Amulettes bezahlt. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2009 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) standzuhalten vermöchten noch asylrelevant seien. Die Wegweisung werde jedoch zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen, und der Vollzug werde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Auf die detaillierte Begründung wird – soweit urteilsrelevant – in den Erwägungen eingegangen. C. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 23. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 24. Februar 2009 ein und beantragte, es seien die Ziffern 1, 2, 3 und 6 der Verfügung aufzuheben, dem Asylgesuch sei stattzu geben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. April 2009 wurde der Beschwerdeführer u.a. aufgefordert, Beweismittel betreffend seinen geschilderten Klosteraufenthalt in Tibet, die Ausbildung zum Mönch bzw. die entsprechende Tätigkeit im In- und Ausland nachzureichen. Ferner wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. E-1935/2009 Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein buddhistisches Gebetsbuch zu den Akten. E. Im Rahmen der Vernehmlassung zog das BFM am 19. Juni 2009 gestützt auf Art. 58 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) seinen Entscheid vom 24. Februar 2009 teilweise, betreffend Ziffern 1, 4 sowie 5, in Wieder erwägung. Das Bundesamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle und somit als Flüchtling anerkannt werde. Seinem Asylgesuch könne allerdings mangels Vorfluchtgründen – es handle sich im vorliegenden Fall ausschliesslich um subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG – nicht stattgegeben werden. Gestützt auf Art. 83 Abs. 8 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme als Flüchtling angeordnet. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit urteilsrelevant in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Juni 2009 wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten wird, bis zum 8. Juli 2009 Stellung zu nehmen, ob er seine Beschwerde vom 24. März 2009 betreffend Asylgewährung und Wegweisung zurückziehen wolle, andernfalls das Gericht davon ausgehe, er halte vollumfänglich an seiner Beschwerde fest. G. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor- E-1935/2009 instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere E-1935/2009 Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle und somit als Flüchtling anerkannt werde. Insoweit ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. 4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen von Vorfluchtgründen verneint sowie demzufolge das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nur aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe bejaht hat. 4.1 Das BFM vertrat in seiner teilweise in Wiedererwägung gezogenen Verfügung vom 24. Februar 2009 die Auffassung, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft zu erachten. Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe: Einerseits habe er in der Empfangsstelle angegeben, es seien fünf Polizisten und ein Mönch im Kloster erschienen; andererseits habe er bei der direkten Bundesanhörung von vier Polizisten und einem Mönch gesprochen. Ferner habe er zuerst angegeben, dass er das Bewusstsein um ca. 15:00 Uhr infolge eines Schlages mittels eines Gewehrkolbens durch einen Polizisten verloren habe und am Abend wieder aus dem Koma erwacht sei; bei der direkten Bundesanhörung habe er jedoch angegeben, in einem halbstündigen bis einstündigen Koma gelegen zu sein. Auf die Ungereimheiten hingewiesen, habe der Beschwerdeführer die Unstimmigkeiten in seinen Aussagen nicht zu erklären vermocht. Des Weiteren führte die Vorinstanz aus, die geltend gemachten Vorbringen seien nicht hinreichend substanziiert, da insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers über den tätlichen Angriff seitens der chinesischen Polizisten und sein darauffolgender Wegzug aus dem Kloster nur allgemein ausgefallen seien (z.B. keine genauen Datumsund Zeitangaben). Im Übrigen würden die Vorbringen des Beschwerdeführers der E-1935/2009 allgemeinen Erfahrung oder Logik des Handels widersprechen, etwa weil anzunehmen sei, dass die chinesischen Behörden den Beschwerdeführer nicht nur fotografiert hätten, um später ein zweites Mal im Kloster zu erscheinen und ihn mitzunehmen, sondern bei einer tatsächlich bestehenden staatlichen Verfolgungsabsicht ihn noch am selben Tag fest- und mitgenommen hätten. Sodann seien verfolgte Personen bestrebt, umgehend die Flucht zu ergreifen. Deshalb sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nach dem angeblichen Angriff anfangs Dezember 2007 noch zirka zwei Wochen im Kloster aufgehalten habe. Dieses Fluchtverhalten vermöge – angesichts der geltend gemachten Bedrohung durch die chinesischen Behörden – das Bundesamt nicht zu überzeugen. In seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 2009 hält das Bundesamt fest, das vom Beschwerdeführer eingereichte buddhistische Gebetsbuch würde einerseits den geltend gemachten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Kloster D_______ sowie seine geschilderte Verfolgung nicht nachweisen, weil die diesbezüglichen Vorbringen mit den im Asylentscheid vom 24. Februar 2009 genannten Ungereimheiten behaftet seien; andererseits seien solche buddhistischen Gebetsbücher beziehungsweise Schriftrollen überall als Souvenirs erhältlich (auch ausserhalb Tibets). Somit weise das Gebetsbuch die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft nach. Daher folge, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Tibet die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt habe und sein Asylgesuch mit Verfügung vom 24. Februar 2009 zu Recht abgelehnt worden sei. Da sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit längerer Zeit ausserhalb Tibets beziehungsweise der Volksrepublik China aufhalte, habe er jedoch begründete Furcht, bei der Rückkehr in seine Heimat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, weil die chinesische Regierung illegale Ausreisen, Asylgesuchstellungen sowie langjährige Aufenthalte im Ausland streng ahnde. Somit erfülle der Beschwerdeführer zwar die Flüchtlingseigenschaft, Flüchtlingen werde jedoch kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise zu Flüchtlingen im Sinne des Art. 3 AsylG geworden seien (Art. 54 AsylG). E-1935/2009 4.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung in der Rechmitteleingabe vom 23. März 2009 insbesondere aus, dass sowohl bei der Empfangsstellenbefragung als auch bei der direkten Bundesanhörung fünf Polizisten, von denen einer als Mönch gekleidet gewesen sei, erwähnt worden seien. Sodann sei es für Tibeter schwierig, genaue Zeit- und Datumsangaben zu machen, da das Leben im Kloster immer den gleichen Ablauf habe und die ungefähre Zeit anhand der Sonne bemessen werde. Man habe ihn bei der Anhörung gezwungen – auch wenn er gegenüber den Behörden geäussert habe, dass er es nicht mehr wisse –, sich auf eine bestimmte Uhrzeit betreffend die Angabe, wann er sein Bewusstsein verloren habe und später wieder aus dem Koma erwacht sei, festzulegen. Des Weiteren wendet er sinngemäss ein, die Vorwürfe der Vorinstanz bezüglich der Verfolgungsabsicht der chinesischen Behörden seien nicht haltbar, denn die Chinesen hätten ihn bestimmt an jenem Tag mitgenommen, wenn er nicht stark am Kopf verletzt gewesen wäre und nicht das Bewusstsein verloren hätte. Sodann habe er seine Flucht vorbereiten müssen und habe sich deshalb zwei Wochen im Kloster, wo die Mönche zusammenhalten und niemanden verraten würden, versteckt. Zudem trug der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Mai 2009 vor, dass er keinen Kontakt mit dem Kloster aufnehmen könne, weil seit 2008 die Telefone unterbrochen seien bzw. man alle ausländischen Telefonate abhöre. Die Lage in Tibet habe sich seit 2008 verschlechtert, und aufgrund der militärischen Besetzung Tibets durch die chinesische Armee würde kein Klostervorsteher sein Leben riskieren, um ihm eine Bestätigung zukommen zu lassen. 5. 5.1 Die Darstellungen, mit welchen eine asylsuchende Person ihr Gesuch begründet, müssen zumindest glaubhaft sein. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im E-1935/2009 Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asyl suchenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG; zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 304 ff.). 5.2 Die Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz wird der Aktenlage in weiten Teilen gerecht: Was die Angabe des Beschwerdeführers betrifft, er habe seit seinem 6. Lebensjahr in Tibet als Mönch gelebt, bestehen gewisse Ungereimheiten. So fällt bei Durchsicht der Protokolle auf, dass der Beschwerdeführer zwar in der Lage war, das Klosterleben nachvollziehbar darzustellen und die Belange einer Ausbildung zum Mönch einerseits in gewissen Aspekten zu schildern (vgl. A14/14, S. 3 f., A 1/11, S. 3); andererseits fehlen jedoch z.B. Hinweise – auch wenn zugestandenermassen der Beschwerdeführer in den Anhörungen nicht hierzu befragt wurde – auf die sogenannten Debatten, die in der Ausbildung tibetischer Mönche eine wesentliche Rolle spielen und welche er als fortgeschrittener Schüler gewiss zu bestreiten gehabt hätte. Sodann konnte er nicht angeben, wo sich das nächste Kloster befindet. Aus dem als Beweismittel eingereichten Gebetsbuch kann weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Beschwerdeführers etwas abgeleitet werden, da es keinen Aufschluss darüber gibt, ob die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft sind oder nicht. Des Weiteren erscheint zwar die Aussage des Beschwerdeführers, er könne keine Bestätigung aus Tibet anfordern, weil E-1935/2009 er die Mönche gefährden würde, da sich die Situation in Tibet seit 2008 massiv verschärft habe, einleuchtend, zumal dies auch der Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes entspricht. Kontakte mit dem Ausland werden von den chinesischen Behörden regelmässig überwacht (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.3 S. 381 f.). Der Beschwerdeführer hätte sich allerdings – auch wenn ein direkter Nachweis schwierig zu erbringen sein dürfte – zumindest mit dem Tibet-Institut in Rikon in Verbindung setzen können. Das Gericht geht davon aus, dass einer der dort lehrenden Mönche die Ausbildung, Kenntnisse und Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Mönch hätte bestätigen können. Der Beschwerdeführer konnte sodann den angeblichen Vorfall, welcher sich kurz vor der Ausreise mit den chinesischen Polizisten ereignet haben soll, nicht genügend substanziieren. Die Unstimmigkeiten in den Anhörungen in Bezug auf die Anzahl der Polizisten, welche im Kloster erschienen sein sollen, und den Chinesen im tibetischen Mönchsgewand (vgl. A1/11 S. 6 und A14/14 S. 5), lassen erhebliche Zweifel offen. Auf den Widerspruch angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, dass die bei der Anhörung ausgeführte Darstellung, es seien fünf Chinesen gewesen, eine der fünf Personen habe eine Mönchskutte getragen und habe als Übersetzter gedient, zutreffend sei; die erste Befragung sei sehr schnell gegangen (vgl. A14/14 S. 10). Bei der Kurzbefragung wurde jedoch nicht nur an einer Stelle von fünf Polizisten und einem Mönch gesprochen (vgl. A1/11 S. 6 und die Frage: "Um welche Uhrzeit erschienen diese 5 chinesischen Polizisten und dieser Chinese im tibetischen Mönchs- Gewand im Kloster..."). Fraglich ist, weshalb der Beschwerdeführer zumindest hier nicht interveniert und den Fragesteller korrigiert hat. In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen folglich überwiegende Umstände gegen die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Darstellung. Wie das Bundesamt ferner zutreffend ausführte, ist es nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer nach dem angeblichen Angriff der Chinesen noch etwa zwei Wochen im Kloster aufgehalten habe und erst in der Folge geflüchtet sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, sein Lehrer und er hätten die Flucht richtig planen müssen, da der Beschwerdeführer nie ausserhalb der Region unterwegs gewesen sei, zudem hätten ihn die Mönche während dieser zwei Wochen niemals an die Chinesen verraten, vermag in Berücksichtigung einer allfälligen Hausdurchsuchung durch die chinesischen Behörden nicht zu überzeugen. Angesichts des E-1935/2009 unerbittlichen Vorgehens der chinesischen Behörden ist das Verhalten nicht nachvollziehbar. Ferner hätten die Mönche den Beschwerdeführer nicht schützen können; er hätte sie vielmehr in Gefahr gebracht. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer seinen Fluchtweg aus Tibet zwar beschreiben respektive den Weg vom Kloster bis zum Grenzort F_______ aufzeichnen; die Schilderungen blieben indessen unsubstanziiert, und es fehlen Anhaltspunkte und Realkennzeichnen dafür, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte tatsächlich durchlebt hat und unmittelbar vom Kloster aus geflüchtet ist (vgl. A14/14 S. 8). Ausserdem fiel die Schilderung betreffend den weiteren Reiseweg aus Nepal bescheiden aus (Unkenntnis über die Fluggesellschaft, unbekannter Reiseweg, Unwissen betreffend vorgewiesene Identitätsdokumente; vgl. A1/11 S. 7 f.), was auch an diesen Aussagen gewisse Zweifel erlaubt. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Aktenlage und vor dem Hintergrund obiger Erwägungen zum Schluss, dass – im Sinne einer Gesamtwürdigung – trotz Berücksichtigung jener Umstände, die durchaus für die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, die Widersprüche und Ungereimtheiten überwiegen und gestützt auf Art. 7 AsylG die vorinstanzliche Einschätzung, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft dargelegt worden, zutrifft. Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen, und die vorinstanzliche Verfügung ist diesbezüglich zu bestätigen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Auch diesbezüglich ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen. E-1935/2009 6.3 Eine Erörterung von Wegweisungsvollzugshindernissen kann unterbleiben, nachdem das BFM den Beschwerdeführer aufgrund von Nachfluchtgründen als Flüchtling anerkannt und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges eine vorläufige Aufnahme angeordnet hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist, abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens (teilweises Unterliegen) wären dem Beschwerdeführer die ermässigten Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 21. April 2009 gutgeheissen worden ist und aus den Akten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer auch heute weiterhin als bedürftig gelten muss, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung, insofern der Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinen Rechtsbegehren betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft durchgedrungen ist, ist nicht auszurichten, da nicht davon auszugehen ist, es seien dem im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer notwendige und verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden. (Dispositiv nächste Seite) E-1935/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie sich nicht als gegenstandslos erweist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Natasa Stankovic Versand: Seite 13