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Bundesverwaltungsgericht 28.03.2008 E-1934/2008

28 mars 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,041 mots·~10 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...

Texte intégral

Abtei lung V E-1934/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . März 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Simon Bähler. F_______, geboren (...), Kamerun, vertreten durch lic. iur Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Bertastrasse 8, Postfach 8036, 8036 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 14. März 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1934/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2008 bei den Grenzpolizeibehörden am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. Februar 2008 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und der Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens, für maximal 60 Tage, den Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zuwies, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 29. Februar 2008 sowie der Anhörung vom 13. März 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihre Mutter sei die Geliebte von S_______, (...), gewesen, dass sie diesen im März 2003 im Hause ihrer Mutter in Yaoundé bei homosexuellen Handlungen ertappt habe und ihm Stillschweigen habe zusichern müssen, dass sie dies ihrer Mutter erzählt habe, worauf S_______ sie bedroht und ihr vorgeworfen habe, das Geheimnis verraten zu haben, dass sie im Dezember 2003 von Unbekannten überfallen und vergewaltigt worden sei, wobei ihr gesagt worden sei, sie solle keine Geheimnisse verraten, dass die kamerunische Presse im Januar 2006 eine Liste mit Namen von Persönlichkeiten, die der Homosexualität bezichtigt wurden, veröffentlicht habe, auf welcher sich auch der Name von S_______ befunden habe, dass dieser die Beschwerdeführerin telefonisch beschuldigt habe, ihn verraten zu haben, und ihr Vergeltungsmassnahmen angedroht habe, dass sie in der Neujahrsnacht 2006/2007 von Unbekannten entführt, und in einem verlassenen Haus mehrere Tage festgehalten und während dieser Zeit wiederholt vergewaltigt worden sei, dass sie sich habe befreien können und zu einer Freundin gegangen sei, E-1934/2008 dass sie sich anschliessend, ab Ende Januar 2007, zu Hause versteckt habe, bevor sie im September 2007 für einige Zeit zu einem Freund in Douala habe gehen können, dass dieser ihre Ausreise organisiert habe und ihr die gefälschten Ausweise verschafft habe, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. März 2008 - eröffnet am 15. März 2008 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Darstellung des Verhaltens von S_______ sei nicht nachvollziehbar, da ein prominenter Politiker kaum die Beschwerdeführerin während Jahren bedrohen und sie entführen lassen würde, wenn er gleichzeitig befürchten müsste, die Beschwerdeführerin gehe mit ihrem Wissen an die Öffentlichkeit, dass es auch nicht glaubhaft sei, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mehr an die Telefonnummer ihrer Mutter erinnern könne, da sie doch seit ihrer Geburt bis kurz vor der Ausreise dort gelebt haben wolle, dagegen jene ihres Freundes gekannt habe, obwohl sie nur kurze Zeit bei ihm gelebt habe, dass die Beschwerdeführerin zuerst festgehalten habe, sie könne keine näheren Angaben zur Adresse ihres Freundes machen, da sie nur am Wochenende dort gewesen sei, später aber ausgeführt habe, im September 2007 zu ihrem Freund gezogen zu sein und dort gelebt zu haben, dass sie sich plötzlich auch wieder an den Namen des fraglichen Quartiers habe erinnern können, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. März 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zur genaueren Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass weiter beantragt wurde, der Beschwerdeführerin sei die Einreise zu bewilligen, E-1934/2008 dass ferner die unentgeltliche Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. März 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen E-1934/2008 Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der wesentliche Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung im Sachverhalt angeführt ist, weshalb an dieser Stelle darauf verwiesen wird, dass in der Beschwerde vorab beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. dass mit der Verwaltungsbeschwerde die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung wie auch der Erlass einer positiven Verfügung verlangt werden kann, dass die Verwaltungsbeschwerde primär reformatorische Funktion (vgl. P. Saladin, Das Verfahrensrecht des Bundes, Basel/Stuttgart 1979, S. 168) hat und die Beschwerdeinstanz verpflichtet ist, ihre Kognition auszuschöpfen, dass eine unzulässige Beschränkung der Kognition den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Zimmerli/Kälin/Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 91) verletzt, dass mit dem Rückweisungsantrag sinngemäss bemängelt wird, das BFM habe den Sachverhalt unzutreffend und unvollständig gewürdigt, dass in der Beschwerdebegründung jedoch ausführlich auf die Begründung der Verfügung eingegangen wird, E-1934/2008 dass nicht von einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts gesprochen werden kann, nur weil die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht den Vorstellungen der Beschwerdeführerin entsprechen, dass deshalb der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass in der angefochtenen Verfügung ferner zutreffend festgestellt wird, dass die Gesuchsbegründung den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genüge, dass sich das BFM im Übrigen ausführlich und umfassend mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hat, dass diese den Feststellungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nichts Stichhaltiges und insbesondere auch nichts Neues oder Klärendes entgegenzuhalten vermag, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, vorab auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, ohne sie in ihren Einzelheiten zu wiederholen, dass insbesondere festzuhalten ist, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem die Flucht auslösenden Ereignis - der angeblichen Entführung im Dezember 2006 - noch mehr als ein Jahr in ihrem Heimatstaat aufgehalten hat, ehe sie den Kamerun verliess, dass sie sich während dieser Zeit teilweise im Haus ihrer Mutter versteckt haben will, obwohl ihr angeblicher Verfolger zu diesem Haus freien Zutritt gehabt hat, dass sie auch nie bei den kamerunischen Behörden um Schutz vor der angeblichen Verfolgung gesucht hat, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol- E-1934/2008 chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge- E-1934/2008 fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann, wenn die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG)) E-1934/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben, vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM Flughafenverfahren (per Telefax; Ref-Nr. N_______; zur Kenntnis) - die Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen, 8058 Zürich (per Telefax; Ref.-Nr. N_______,) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Simon Bähler Versand: Seite 9

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