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Bundesverwaltungsgericht 10.05.2011 E-1921/2011

10 mai 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,427 mots·~12 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2011 / N

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1921/2011 Urteil vom 10. Mai 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Sri Lanka, p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2011 / N (…)

E-1921/2011 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 14. November 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Vater des Beschwerdeführers um Asyl für seinen Sohn in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er aus, sein Sohn sei am 20. September 2008 vom Criminal Investigations Department (CID) verhaftet und ins B._______ gebracht worden. Seither befinde er sich in Untersuchungshaft. B. Mit Schreiben vom 24. November 2008 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – auf, seine Vorbringen detailliert und unter Beilage von Beweismitteln darzulegen. C. Innert der angesetzten Frist antwortete der Vater des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. Dezember 2008. Dabei wiederholte er seine früheren Angaben und führte aus, sein Sohn sei nach wie vor nicht freigelassen worden. D. Mit Schreiben vom 5. Februar 2009 teilte die Botschaft dem Vater des Beschwerdeführers mit, da sein Sohn über 18 Jahre alt sei, müsse dieser ein eigenes Asylgesuch einreichen. E. Mit Eingabe vom 1. März 2009 an die Schweizerische Botschaft suchte der Beschwerdeführer nun persönlich um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung führte er aus, er stamme aus C._______, Jaffna. Aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen habe seine Familie mehrmals den Wohnort wechseln müssen. In D._______ sei er mehrmals von der Polizei mitgenommen, befragt und dabei misshandelt worden. In der Folge sei die Familie nach C._______ zurückgekehrt. Indes sei er auch hier von der srilankischen Armee für zwei Tage inhaftiert worden. Im Jahre 2002 habe er sich zu weiteren Studienzwecken nach E._______ begeben. Während des Studiums habe er verschiedene Arbeitsstellen inne gehabt. Im September 2008 sei er vom CID verhaftet, während eines Monates festgehalten und dabei misshandelt worden. Am 14. Oktober 2008 sei er ins B._______ transferiert und am 29. Januar 2009 freigelassen worden.

E-1921/2011 F. Am 4. Mai 2009 überwies die Botschaft das Dossier des Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Bearbeitung. Dabei führte es aus, die Botschaft könne infolge knapper Personalressourcen auf eine Befragung verzichten. Da der Beschwerdeführer keine ernsthafte Verfolgung während der letzten zwölf Monate geltend mache, könne vorliegend auf eine Befragung verzichtet werden. G. Mit Schreiben vom 30. August 2009 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Botschaft und machte geltend, im Anschluss an seine Freilassung sei er nach Jaffna zurückgekehrt. Am 29. Juli 2009 hätten ihn bewaffnete Unbekannte zu Hause gesucht. Aus Angst habe er sich indes bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr daheim aufgehalten. Am 3. August 2009 hätten ihn dieselben Personen erneut zu Hause gesucht. Dabei hätten sie sich als Mitglieder der Eelam Peoples Democratic Party (EPDP) ausgegeben. Da es in Jaffna immer wieder zu Ermordungen und Entführungen komme, habe er Angst, erneut verhaftet zu werden, aber auch Angst um sein Leben. Obwohl der Krieg vorbei sei, würden sie von den Sicherheitskräften bedroht. H. Am 9. November 2009 gelangte der Beschwerdeführer wieder an die Schweizer Vertretung und führte aus, am 29. Oktober 2009 habe er Jaffna verlassen und sei nach E._______ zurückgekehrt. Aus Angst habe er sich dort nicht registriert. Am 2. November 2009 habe die Polizei und die Armee im Rahmen einer Kontrolle ihn überprüft und auf den Polizeiposten genommen. Ihm sei vorgeworfen worden, Kontakte zur LTTE zu pflegen. Unter Folterandrohungen seien von ihm Rs 18000 verlangt worden. Nachdem er diesen Betrag bezahlt habe, sei er freigelassen und dabei aufgefordert worden, E._______ zu verlassen. Am 8. November 2009 sei er nach C._______ zurückgekehrt. I. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. November 2010 die Möglichkeit, sich zur aktuellen Situation sowie zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid zu äussern. Innert der angesetzten Frist liess sich der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2010 vernehmen. In seiner Stellungnahme führte er aus, Jaffna sei vom Terrorismus nicht völlig befreit. Sein Leben sei deshalb nach wie vor in Gefahr.

E-1921/2011 J. Im Rahmen des Verfahrens gab der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie – zwei Schreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 10. und 20. November 2008, ein "Detention Attestation" des International Committee of the Red Cross vom 2. Februar 2009, ein Schreiben "Change of the Place of Detention" vom 14. Oktober 2008, einen Haftbefehl vom 2. November 2009 und einen Further Report vom 29. Januar 2009 zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 9. Februar 2011 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 leitete die Botschaft die Verfügung an den Beschwerdeführer weiter. L. Mit Eingabe vom 8. März 2011 an die Botschaft zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Beschwerde ging am 22. März 2011 bei der Botschaft und am 31. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E-1921/2011 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind

E-1921/2011 insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3. Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-kommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. 5.1. In der angefochtenen Verfügung stellt das BFM zunächst fest, aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers erachte es die Aktenlage als rechtsgenüglich erstellt. Von einer Anhörung könne deshalb abgesehen werden. Weiter führt die Vorinstanz aus, sie stelle die dreimonatige und die zweitägige Festnahme sowie die unrechtmässigen Behandlungen nicht in Zweifel. Entsprechend seien die Befürchtungen vor erneuten Übergriffen seitens der srilankischen Sicherheitskräfte nachvollziehbar. Indes diene das Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern würden die beiden Inhaftierungen zum heutigen Zeitpunkt eine Einreisebewilligung nicht zu begründen vermögen. Was die Festnahmen und Kontrollen durch die srilankischen Behörden anbelange, so handle es sich dabei um lokale Verfolgungsmassnahmen. Zwar sei es auch in E._______ zu Verhaftungen gekommen. Die Situation in Sri Lanka stelle sich heute indes anders dar. Der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der LTTE sei im Mai 2009 zu Ende gegangen. Seither befinde sich das Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Auch die Anzahl der Gewaltereignisse seien signifikant zurückgegangen. Obwohl

E-1921/2011 der Staat vieles daran setze, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und aktiv nach ehemaligen Mitgliedern suche, habe sich die Sicherheitund Menschenrechtslage verbessert. Im Weiteren sei die Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung nicht begründet. Anlässlich der ersten Inhaftierung sei der Beschwerdeführer bedingungslos freigelassen worden. Auch bezüglich der Inhaftierung in E._______ sei die Polizei zum Schluss gekommen, dass er unschuldig sei. Es würden somit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der beiden Inhaftierungen in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Wären die srilankischen Behörden nach wie vor überzeugt, dass der Beschwerdeführer die LTTE aktiv unterstützen würde oder eine Gefahr für die Sicherheit des srilankischen Staates darstellen würde, wäre er zweifellos inhaftiert geblieben. Nach den Erkenntnissen des BFM würden in Sri Lanka Personen, die ernsthaft im Verdacht stehen würden, die LTTE zu unterstützen, konsequent strafrechtlich verfolgt. Was die Übergriffe bewaffneter Gruppierungen anbelange, so hätten diese seit Ende des Krieges stark abgenommen. Auch würden keine Hinweise mehr auf eine allgemeine Unterstützung der bewaffneten Gruppierungen durch die srilankische Armee oder den Staat bestehen. Es könne indes vorkommen, dass sich solche Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen würden. Hierbei handle es sich um Verfolgungsmassnahmen Dritter, die von den staatlichen Behörden geahndet würden. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, es handle sich dabei um Mitglieder der EPDP, sei dies eine blosse Vermutung. Überdies könne der Beschwerdeführer sich an die lokalen zuständigen Behörden wenden und um Schutz nachsuchen. Schliesslich würden eine schwierige Lebenssituation und insoweit humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen. 5.2. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund von Todesdrohungen habe er sich am 5. Dezember 2009 nach Indien begeben. Nach Ablauf des Visums sei er am 7. Januar 2010 nach Sri Lanka zurückgekehrt. In Sri Lanka gebe es keinen Frieden und es vergehe kein Tag ohne Gewalt. Aufgrund seiner Vergangenheit sei es wahrscheinlich, dass er immer wieder zu Verhören mitgenommen werde. Als Tamile sei er dann Misshandlungen durch die Polizei und die Streitkräfte unterworfen. Schliesslich sei er aufgrund seines noch jungen Alters ohne weiteres in der Lage, sich in der Schweiz gut zu integrieren.

E-1921/2011 5.3. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Situation für die Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und „Killings“. Insoweit bezweifelt das Gericht – wie bereits auch die Vorinstanz – nicht, dass der Beschwerdeführer wiederholt und zuletzt im Jahre 2008 sowie im November 2009 inhaftiert wurde. Was die letzte Festnahme anbelangt, ist zu bemerken, dass sich der Beschwerdeführer damals in E._______ nicht registrieren liess, somit einer ihm gesetzlich obliegenden Pflicht nicht nachgekommen ist. Zudem wurde er anlässlich der letzten beiden Inhaftierungen jeweils ohne Auflage freigelassen. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben seit November 2009, mithin seit eineinhalb Jahren, nicht mehr wegen allfälliger Kontakte zur LTTE verdächtigt und insbesondere deshalb, aber auch aus keinem anderen Grund mehr festgenommen wurde. Auch konnte er im Januar 2010 offensichtlich ohne Probleme von Indien her kommend in Sri Lanka einreisen, was als klares Zeichen zu werten ist, dass die Behörden kein Verfolgungsinteresse an seiner Person haben. Sodann fehlen den weiteren vom Beschwerdeführer angeführten Belästigungen offensichtlich die erforderliche Intensität, um als Verfolgung im Sinne des Gesetzes zu gelten. Zur allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka ist festzustellen, dass sich diese seit Mitte 2009 entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht sukzessive verbessert hat. Die Tamilen können sich im Land freier bewegen, es wurden wichtige Verbindungswege wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus- und Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer seit November 2009, mithin seit rund eineinhalb Jahren nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Sodann genügt allein die Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Wiederholen seiner Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, und es sei ihm deshalb die Einreise zu bewilligen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann

E-1921/2011 vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv: nächste Seite)

E-1921/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand:

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