Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E1921/2008 Urteil v om 2 6 . Augus t 2011 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, Irak, alle vertreten durch lic. iur. Simon Näscher, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Februar 2008 / N (…).
E1921/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – kurdischer Ethnie aus Suleymania im Nordirak – verliessen den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 27. März 2000 und gelangten nach F._______ im Iran. Im Sommer 2005 begaben sie sich in die Türkei und am 27. November 2006 gelangten sie illegal in die Schweiz, wo sie tags darauf um Asyl nachsuchten. Die summarischen Erstbefragungen der Beschwerdeführenden fanden am 6. Dezember 2006 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe, die ausführlichen Anhörungen durch die kantonale Behörde am 26. und 29. Januar 2007 statt. Die Beschwerdeführerenden machten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer stamme im Gegensatz zu seiner Ehefrau aus einer in religiösen Belangen toleranten Familie. Die Familie der Beschwerdeführerin habe deswegen seinerzeit einer Eheschliessung erst nach langem Zögern zugestimmt. In der Folge sei der Beschwerdeführer von der Familie seiner Ehefrau – zwei ihrer Onkel hätten einer islamistischen Gruppierung angehört – dennoch nicht akzeptiert worden. Im September 1998 sei er von Unbekannten, vermutlich Angehörigen der Beschwerdeführerin, angegriffen, geschlagen und angeschossen worden. Um nicht weitere Probleme zu provozieren, habe er keine Anzeige erstattet. Nach diesem Vorfall hätten die Schwiegereltern ihm verwehrt, seine Ehefrau zu sehen. Nach der Geburt des ersten Kindes habe die Familie von seiner Ehefrau verlangt, dass sie sich scheiden lasse und das Kind dem Beschwerdeführer überlasse. Als die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, habe ihr Bruder – dieser habe sie schon früher geschlagen – in seiner Wut einen Ölofen in ihre Richtung gestossen. Die Beschwerdeführerin habe durch das heisse Essen schwere Verbrennungen erlitten und fast 20 Tage im Spital verbracht. Sie sei nach der Spitalentlassung mit dem Kind zu den Schwiegereltern und zum Ehemann gegangen. Nachdem sie dort Drohbriefe erhalten hätten, in denen ihnen mit dem Tod gedroht worden sei, sollten sie sich nicht scheiden lassen, hätten sie nur die Ausreise in den Iran gesehen. Sie hätten in der Folge in G._______ in der Nähe der irakischen Grenze gelebt. Der Beschwerdeführer habe dort als Kellner gearbeitet. Dabei sei er mit einem iranischen Kurden in Kontakt gekommen, der ihm bei
E1921/2008 entsprechenden Gegenleistungen die Besorgung eines sicheren Aufenthaltsstatus in Aussicht gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang mehrere, ihm unverständliche, fremdsprachige Dokumente unterzeichnet. In der Folge sei er vom iranischen Geheimdienst beauftragt worden, zwei Personen in der Türkei ausfindig zu machen um sie später zu liquidieren. Der Beschwerdeführer habe in der Türkei den Aufenthalt einer dieser Männer ausfindig machen können, diesen jedoch vor den Absichten des iranischen Geheimdienstes gewarnt. Er selber sei nicht mehr in den Iran zurückgekehrt und habe die Ausreise seiner Ehefrau und den drei Kindern in die Türkei organisiert. Sie hätten sich in der Türkei illegal aufgehalten und seien, letztlich aus Angst vor Racheakten des iranischen Geheimdiensts, in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführenden reichten drei Identitätsausweise, zwei Nationalitätenausweise, zwei iranischen Ausweise sowie den Eheschein zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2008 – eröffnet am 21. Februar 2008 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte die Vorinstanz aus individuellen Gründen, namentlich angesichts der drei minderjährigen Kinder, als nicht zumutbar. Als Folge davon ordnete sie die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. C. Mit Eingabe vom 20. März 2008 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung im Asyl und Wegweisungspunkt. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihre Asylgesuche seien gutzuheissen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. D. Mit Verfügung vom 1. April 2008 verwies der Instruktionsrichter den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf
E1921/2008 einen späteren Zeitpunkt und wies das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab. Gleichzeitig forderte er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. E. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 11. April 2008 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführenden am 15. April 2008 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
E1921/2008 Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E1921/2008 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden im Wesentlichen mit der Begründung ab, die angegebenen Fluchtgründe hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht stand. 4.2. 4.2.1. In der Beschwerdeschrift halten die Beschwerdeführenden diesen Ausführungen entgegen, die Vorinstanz stelle in ihren Erwägungen lediglich Mutmassungen respektive Wahrscheinlichkeitsüberlegungen an. Behauptungen eines Asylsuchenden dürften jedoch nicht mit Vermutungen der Behörden widerlegt werden. Vorliegend sei nicht erheblich, wie es zur Eheschliessung der Beschwerdeführenden gekommen sei; entscheidend sei einzig die Tatsache, dass sie verheiratet seien. Hinsichtlich des Mordanschlags auf den Beschwerdeführer habe
E1921/2008 dieser bei der Erstbefragung angegeben, die beiden Schützen gesehen und in ihnen Teilnehmer seiner Hochzeitsfeier erkannt zu haben, bei der kantonalen Befragung habe er lediglich verdeutlicht, diese nicht persönlich gekannt zu haben. In diesen Aussagen seien entgegen der Auffassung des BFM keine Ungereimtheiten erkennbar. Dass er nicht getötet, sondern nur angeschossen worden sei, sei letztlich wohl als Drohung zu verstehen gewesen; auch diese Angaben seien nachvollziehbar ausgefallen. Sodann sei zu beachten, dass in der Empfangsstelle gemachte Aussagen nur summarischen Charakter hätten und entsprechend mit Zurückhaltung zu würdigen seien. 4.2.2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer auch die Verfolgung durch den iranischen Geheimdienst glaubhaft geschildert. Der Mann, der ihm gültige Aufenthaltsausweise beschafft habe, habe sich als Mitglied des iranischen Geheimdiensts Ettelaat erwiesen. Der Beschwerdeführer habe die Wahl gehabt, die bezeichneten Personen in der Türkei zu suchen oder in den Irak zurückzukehren. Er habe sich daher für die Flucht in die Türkei entschieden. Dass der Beschwerdeführer für eine solche Aktivität ausgewählt worden sei, sei unter Umständen damit zu erklären, dass der Ettelaat so jede Verwicklung hätte abstreiten können. 4.2.3. Zusammenfassend seien die Asylgründe glaubhaft gemacht worden; die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Ihre Asylgesuche seien gutzuheissen, allenfalls sei eine Rückweisung an die Vorinstanz angezeigt. 4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer hat angegeben, im September 1998 sei er von zwei Personen angegriffen worden. Er habe diese als Teilnehmer seiner Hochzeitsfeier erkannt (vgl. Protokoll EVZ Beschwerdeführer S. 5). Bei der kantonalen Befragung erklärte er dazu, er habe diese Männer nicht gekannt und damals auch nicht gewusst, wer diese beauftragt habe (vgl. Protokoll Kanton S. 9). Auf Rückfrage führte er aus, er sei sich nicht sicher, er habe diese Männer aber vielleicht an der Hochzeitsfeier gesehen (vgl. a.a.O. S. 12). Zu seiner Heirat führte er bei der Erstbefragung aus, die Familie der Ehefrau habe ihre Zustimmung letztlich an die Bedingung geknüpft, dass es keine Hochzeitsfeier gebe (vgl. Protokoll EVZ Beschwerdeführer S. 5). Die Beschwerdeführerin hatte zu Protokoll gegeben, bei der Hochzeit seien nur seine Eltern und Geschwister und einige ihrer Tanten anwesend gewesen (vgl. Protokoll
E1921/2008 Kanton Beschwerdeführerin S. 4). Angesichts dieser Aussagen konnte der Beschwerdeführer schwerlich weitere Gäste haben, die er später als seine Angreifer hätte wiedererkennen können. Vor diesem Hintergrund erweist sich namentlich auch der Erklärungsversuch in der Beschwerde als nicht stichhaltig, wonach der Beschwerdeführer seine Angreifer zwar nicht persönlich gekannt, diese jedoch an seiner Hochzeitsfeier gesehen (und als Angehörige der Beschwerdeführerin erkannt) habe. Im Ergebnis sind die diesbezüglichen Vorbringen daher von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft beurteilt worden. 4.3.2. Auch die geschilderte fortdauernde Bedrohungssituation seitens der Familie der Beschwerdeführerin erweist sich als unglaubhaft: Die Beschwerdeführenden haben angegeben, nach der Spitalentlassung der Ehefrau im September 1999 seien Drohbriefe zu ihnen gelangt. Dabei hat der Beschwerdeführer von mehreren Drohbriefen gesprochen, die sowohl an ihn als auch an seine Familie gerichtet gewesen seien (vgl. Protokoll EVZ Beschwerdeführer S. 6). Bei der anschliessenden ausführlichen Befragung legte er zunächst dar, es habe zwei schriftliche sowie mündliche Drohungen über Drittpersonen gegeben. Dabei sei ein Brief beim Haus seines Vaters, einer bei seinem Haus eingeworfen worden. Auf Nachfrage ergänzte er, die mündlichen Drohungen seien über eine Verwandte der Ehefrau erfolgt, welche zwei oder dreimal zu seiner Frau geschickt worden sei. Als er Namen und Adresse jener Verwandten hätte nennen sollen, zog der Beschwerdeführer seine diesbezüglichen Aussagen zurück und erklärte, es habe nie mündliche Drohungen über Drittpersonen gegeben (vgl. Protokoll Kanton Beschwerdeführer S. 15 f.). Dieses Aussageverhalten lässt jedoch erhebliche Zweifel an den entsprechenden Vorbringen entstehen. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, es habe vier oder fünf schriftliche Drohungen seitens ihrer Eltern gegeben; sie und ihr Sohn seien darin mit dem Tod bedroht worden (vgl. Protokoll Kanton Beschwerdeführerin S. 8 und 10). Dass die Beschwerdeführerin weiter sogar erklärte, sie habe mit diesen Briefen, die vermutlich beim Haus des Schwiegervaters eingeworfen worden seien, nicht viel zu tun gehabt, ist vor dem Hintergrund, dass darin Todesdrohungen gegen sie und ihr Kind ausgesprochen worden sein sollen, nicht nachvollziehbar. Insgesamt beurteilt das Gericht diese Bedrohungssituation als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar dargelegt.
E1921/2008 4.3.3. Zusammenfassend ist die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgungssituation seitens der Familie der Ehefrau in der geschilderten Form als nicht glaubhaft zu beurteilen, zumal auch nicht nachvollziehbar ist, dass die Familie zunächst einer Eheschliessung – gemäss Beschwerdeführerin habe der Vater zugestimmt, nachdem sie unbeirrt erklärt habe, ihren Mann zu lieben (vgl. Protokoll Kanton Beschwerdeführerin S. 7), der Beschwerdeführer sprach davon, seine Frau habe mit Suizid gedroht (vgl. Protokoll Kanton Beschwerdeführer S. 11) – zugestimmt haben sollen, um diese nur wenige Monate später wieder rückgängig machen zu wollen, dies zudem zu einem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin bereits schwanger war. Schliesslich haben die Beschwerdeführenden und ihre jeweiligen Familien offenbar im selben Quartier gewohnt; damit ist nicht nachvollziehbar, dass sie nach dem angeblich schwerwiegenden Übergriff auf den Beschwerdeführer im September 1998 noch bis Frühjahr 2000 mit einer Ausreise zugewartet und sich so dem erheblichen Risiko weiterer Nachstellungen ausgesetzt hätten. 4.3.4. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist letztlich festzustellen, dass die Beschwerdeführenden sich allfälligen familiären Problemen grundsätzlich auch durch eine Wohnsitzverlegung innerhalb des Heimatstaats hätten entziehen können. Gemäss eigenen Aussagen hat der Beschwerdeführer als (…) gearbeitet und ist es ihnen im Irak finanziell sehr gut gegangen (vgl. Protokoll Kanton Beschwerdeführer S. 8). Es wäre daher der Familie möglich und zumutbar gewesen, sich in sicherer Distanz zur Familie der Beschwerdeführerin ein eigenes Leben aufzubauen. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden – weder der Beschwerdeführer im September 1998 noch die Beschwerdeführerin im September 1999 – sich nicht um Schutzgewährung durch die kurdischen Behörden bemüht und es namentlich unterlassen, bei der Polizei Anzeige zu erstatten. Die Beschwerdeführenden haben keinerlei Probleme mit den Behörden oder Parteien in ihrer Heimatprovinz geltend gemacht. Es wäre ihnen daher möglich und insbesondere zumutbar gewesen, bei diesen um Schutz zu ersuchen (zur Frage betreffend die Schutzgewährung und möglichkeiten im kurdischen Teil des Nordiraks vgl. BVGE 2008/4). 4.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, vom iranischen Geheimdienst verfolgt zu werden. Er habe während des Aufenthalts im Iran die Bekanntschaft eines Mannes gemacht, der ihm Aufenthaltspapiere in Aussicht gestellt habe. Vermeintlich in diesem Zusammenhang habe der
E1921/2008 Beschwerdeführer mehrere Papiere unterschrieben, ohne jedoch deren Inhalt zu verstehen. Zu Recht hat die Vorinstanz dieses Verhalten als nicht glaubhaft beurteilt. Zudem bestehen in der Tat erhebliche Zweifel daran, dass der iranische Geheimdienst eine Person ohne jegliche Ausbildung als erstes mit besonderen Aufträgen wie Personensuche und –überwachung und letztlich mit der Ermordung dieser Personen beauftragt haben soll. Die hier entstehenden Zweifel werden durch verschiedene unstimmige Angaben des Beschwerdeführers verstärkt. Insbesondere ist zu erwähnen, dass er einmal die zuvor erhaltenen Fotos der in der Türkei zu observierenden Personen zerrissen haben will (vgl. Protokoll EVZ Beschwerdeführer S. 8), später demgegenüber festhielt, er habe diese Fotos in der Türkei bei einer kurdischen Familie zurückgelassen, wobei er erstgemachte Aussage nicht zu relativieren vermochte und diese ohne weitere Erklärung abstritt (vgl. Protokoll Kanton Beschwerdeführer S. 17 f. und S. 21). 4.5. Letztlich kann die Frage der Glaubhaftigkeit der angeblich im Iran drohenden Verfolgung jedoch ebenfalls offen bleiben: Die Beschwerdeführenden haben keine Verfolgung im Irak geltend machen können (vgl. oben Erwägung 4.3). Die Frage eines allfälligen Drittstaatenschutzes und vor diesem Hintergrund die Prüfung der – gemäss ihren Angaben – im Iran bestehenden oder befürchteten Verfolgung unter den Aspekten der Flüchtlingseigenschaft und der Glaubhaftigkeit können daher vorliegend unterbleiben. Dass die Beschwerdeführenden konkret befürchten müssten, vom iranischen Geheimdienst im Irak behelligt zu werden, ist vorliegend nicht anzunehmen. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E.9). 6.
E1921/2008 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 20. Februar 2008 die Beschwerdeführenden zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus individuellen Gründen vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Damit erübrigen sich zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss Erwägungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.3. Bei diesem Verfahrensausgang erwächst die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in Rechtskraft (vgl. Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Nachdem die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) gemäss Akten erfüllt sind, sind in Gutheissung dieses Gesuchs keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
E1921/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: