Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1918/2026
Urteil v o m 2 8 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Valentin Böhler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Rechtsbüro, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch und Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 5. März 2026 / N (…).
E-1918/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, am 7. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 24. November 2023 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Februar 2024 ein Wiedererwägungsgesuch einreichte und das SEM dieses mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 abwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7424/2024 vom 7. Januar 2025 auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mangels Leistung des erhobenen Kostenvorschusses (nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung infolge Aussichtslosigkeit der Begehren) nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 31. März 2025 erneut eine als «Wiedererwägungsgesuch» betitelte Eingabe einreichte, diese am 24. November 2025 im Sinne von Art. 21a VwVG verbesserte und am 29. Januar 2026 weitere Unterlagen nachreichte, dass das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers in globo als Mehrfachgesuch entgegennahm und darin auch die wiedererwägungsrechtlichen Vorbringen behandelte und mit Verfügung vom 5. März 2026 (eröffnet am 10. März 2026) darauf nicht eintrat und den Beschwerdeführer aus der Schweiz wegwies und den Wegweisungsvollzug anordnete sowie eine Gebühr von Fr. 600.- erhob, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 17. März 2026 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei beantragte: «1. Die Verfügung der Vorinstanz vom 5. März 2026 sei vollumfänglich aufzuheben und die Angelegenheit sei zur materiellen Behandlung des Gesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. diese sei anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten und nach weiteren Abklärungen neu über die Sache zu entscheiden. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde im Sinne einer superprovisorischen bzw. vorsorglichen
E-1918/2026 Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. es sei zu bestätigen, dass es ihm erlaubt sei, sich bis zu einem neuen Entscheid in der Schweiz aufzuhalten und es sei der Wegweisungsvollzug entsprechend auszusetzen. 3. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, die vollständigen Asylakten zu edieren, mit der Edition der Akten sei der Asylentscheid neu zu eröffnen oder andernfalls die Beschwerdefrist angemessen gemäss Art. 108 Abs. 3 AsylG zu verlängern. 4. Es sei ihm zufolge seiner Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf den Kostenvorschuss sei zu verzichten und die rubrizierte Rechtsvertreterin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.», dass er zur Stützung seiner Vorbringen Auszüge von Posts auf Instagram (Beweismittel 2.3), ein Foto eines Treffens mit dem alevitischen Kulturverein B._______ (Beweismittel 2.4) und ein Schreiben der «C._______» vom (…) (Beweismittel 2.5) und «D._______» vom (…) (Beweismittel 2.6) einreichte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 25. März 2026 die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung einer Rechtsbeiständin abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 7. April 2026 einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– am 7. April 2026 innert Frist bezahlte, dass der Beschwerdeführer am 8. April 2026 eine ergänzende Eingabe einreichte und eine Fürsorgebestätigung, einen Auszug aus dem UYAP- Portal und diverse Fotos von exilpolitischen Aktivitäten ins Recht legte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
E-1918/2026 Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingegangen ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab in Bezug auf die formellen Rügen festzuhalten ist, dass das Gericht keine Gründe für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sieht und insbesondere in Bezug auf die gerügte Akteneinsicht festzuhalten ist, dass dem stets rechtsvertretenen Beschwerdeführer in sämtlichen Verfahren die Akten ausgehändigt wurden und sodann auch der rubrizierten aktuellen Rechtsvertreterin gemäss dem Portal eGov Aktensicht gewährt wurde, weshalb der Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, Akteneinsicht zu gewähren, gegenstandslos geworden ist, dass in Bezug auf das Begehren, allenfalls die Beschwerdefrist nach Art. 108 Abs. 3 AsylG angemessen zu verlängern, darauf hinzuweisen ist, dass es sich hierbei um eine gesetzliche und damit nicht verlängerbare Frist handelt (vgl. Art. 22 Abs. 1 VwVG), weshalb dieser Antrag abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, eine rechtsgenügende Beschwerde zu erheben, und er ferner seit der Beschwerde vom 17. März 2026, mit Ausnahme der Eingabe vom 8. April 2026, seinerseits auch keine weitere Eingabe eingereicht hat, obgleich er dazu bis heute ausreichend Gelegenheit gehabt hätte,
E-1918/2026 dass in der Sache selbst das Gericht nach Prüfung der Akten zu der Einschätzung gelangt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist, dass das SEM auf die als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG und Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass vorweg festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren nachweislich gefälschte Beweismittel einreichte, was seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich vermindert (vgl. Verfügung des SEM vom 24. November 2023 E. II/1), dass der Beschwerdeführer in seinem (erneuten) Wiedererwägungsgesuch an das SEM geltend machte, er setze in der Schweiz sein Engagement für die kurdische Sache fort und er könne (weitere) Dokumente vorlegen, welche belegten, dass in der Türkei Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation hängig seien, dass das SEM die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit begründete, es trete auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht ein, da er in der aktuellen Eingabe Beweismittel einreiche, die er bereits im ersten Wiedererwägungsgesuch eingereicht habe und sich diese Vorbringen im Sinne von Art. 111b AsylG als wiederholt gleich begründet erweisen würden, dass weitere drei Dokumente wiedererwägungsweise nicht wichtig seien, dass diejenigen Beweismittel, welche nach der Verfügung des SEM vom 24. November 2023 entstanden seien, auf eine Fortsetzung des Verfahrens wegen Präsidentenbeleidigung verweisen würden, was im ersten Wiedererwägungsverfahren bereits auf flüchtlingsrechtliche Relevanz
E-1918/2026 geprüft worden sei, weshalb darauf aufgrund wiederholt gleicher Begründung ebenfalls im Sinne von Art. 111b Abs. 4 AsylG nicht einzutreten sei, dass er schliesslich neue exilpolitische Aktivitäten geltend mache unter der blossen Auflistung von Teilnahmen an Demonstrationen (ohne nähere Beschreibung seiner Rolle/Funktion), was nicht als gehörig begründet im Sinne von Art. 111c Abs. 2 AsylG zu werten sei, dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.), dass ein Wiedererwägungsgesuch dann gehörig begründet ist, wenn ihm genügend substantiierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5.4 f.), dass eine Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1), dass auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten ist, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die schon in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-6722/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.2; D-985/2023 vom 23. Februar 2023 E. 5.2 und D-3173/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.3 m.H.), dass in einem Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG neue Asylgründe geltend gemacht werden, die nach der Rechtskraft eines Asylentscheids eingetreten sind (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6),
E-1918/2026 dass, kommt eine gesuchstellende Person ihrer Begründungspflicht nicht nach, die entscheidende Behörde die Möglichkeit hat, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG beziehungsweise Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch respektive das Mehrfachgesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7), dass betreffend die geltend gemachten Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation – und den entsprechenden Auszügen aus dem UYAP-Portal – festzuhalten ist, dass sich die Vorinstanz bereits im vorangegangenen Wiedererwägungsverfahren (vgl. Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2024 E. IV/1) sowie auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2024 S. 4) damit auseinandergesetzt und diese unter Hinweis auf das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 als nicht asylrechtlich relevant eingestuft haben, dass die Vorinstanz in seiner Verfügung vom 5. März 2026 zu Recht von einem wiederholt gleich begründeten Wiedererwägungsgesuch ausgegangen ist, dass es dem Beschwerdeführer ferner auch nicht gelingt, aus den beiden Instagram-Posts zur kurdischen Sache etwas zu seinen Gunsten abzuleiten (Beweismittel 2.3), dass das Foto eines Treffens mit dem alevitischen Kulturverein B._______ (Beweismittel 2.4) bereits im Asylverfahren gewürdigt worden ist (vgl. Asylentscheid vom 24. November 2023 E. I/3 Bst. e), dass es sich bei den beiden Schreiben «D._______» und der C._______ datierend vom (…) und (…) mutmasslich um Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte, denen kein rechtstragender Beweiswert zukommt (Beweismittel 2.5, 2.6), dass hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer auf den eingereichten Bildern – sofern er aufgrund der niedrigen Bildqualität überhaupt erkennbar ist – ohnehin nicht aus der Masse anderer Personen hervorhebt, die sich für die kurdische Sache einsetzen, dass nach dem Gesagten die als Mehrfachgesuch qualifizierten Vorbringen nicht gehörig begründet waren (vgl. BVGE 2014/39 E. 7) und das SEM in
E-1918/2026 Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht darauf nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in den vor- angegangenen Verfahren dargelegt hat, weshalb im Falle des Beschwerdeführers keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen (vgl. Verfügungen des SEM vom 24. November 2023 und, 23. Oktober 2024), und das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung nach summarischer Prüfung in seiner Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2024 (S. 4) im Verfahren E-7424/2024 geteilt hat, im vorliegenden Verfahren nichts vorgebracht wurde, das eine andere Einschätzung rechtfertigen würde, und darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage mit seinem Universitätsabschluss in (…) und der Weiterbildung im Bereich (…) eine überdurchschnittlich gute Ausbildung verfügt und mit seinem in E._______ lebenden Cousin auf ein familiäres Netz zurückgreifen kann, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung unter Verweis auf dessen Erwägungen hierzu zu bestätigen ist, dass zusammenfassend die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um superprovisorische respektive vorsorgliche Massnahmen und darum, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten darf, mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
E-1918/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Valentin Böhler
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