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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2009 E-1903/2009

31 mars 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,960 mots·~10 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-1903/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . März 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), angeblich Somalia, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1903/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 15. August 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 19. August 2008 und der direkten Anhörung durch das BFM vom 26. August 2008 zur Begründung des Asylgesuchs vorbrachte, er sei somalischer Staatsangehöriger und Angehöriger des Stammes der A._______, dass er in B._______ (Somalia) geboren, aber nach dem Tod seiner Eltern im Jahre 1992 mit einem Onkel nach C._______ (Tansania) gezogen sei, dass sein Onkel im Jahre 2006 gestorben sei und er in der Folge in einem Waisenhaus gelebt habe, dass dort eine Aufsichtsperson namens M. ihn im Juni 2007 vergewaltigt habe, dass M. dies einige Tage später erneut versucht habe, er sich jedoch gewehrt und M. ihn dabei ins rechte Auge geschlagen habe, dass sein Auge durch den Schlag so schwer verletzt worden sei, dass es in der Folge im Spital operativ habe entfernt werden müssen, dass die Polizei durch das Spital von seiner Verletzung in Kenntnis gesetzt worden sei, dass diese die Angelegenheit jedoch nicht weiter verfolgt habe, nachdem M. ausgesagt habe, er sei vom Beschwerdeführer angegriffen worden und habe diesem die Verletzung in Notwehr zugefügt, dass er in das Waisenhaus habe zurückkehren müssen und darauf mit zwei Freunden von dort geflüchtet sei, dass er in der Folge mit seinen Freunden als Lastenträger gearbeitet habe, E-1903/2009 dass sie schliesslich einen Geschäftsmann namens R. kennengelernt hätten, welcher sie auf ein Schiff gebracht habe, mit welchem sie nach Italien gereist seien, dass er von dort mit der Bahn in die Schweiz gelangt sei, dass er für die Reise nichts habe bezahlen müssen und ohne Reisepapiere gereist sei, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen eine somalische Geburtsurkunde einreichte, dass zwei vom BFM beauftragte Experten in ihren Berichten (Lingua- Gutachten zur Herkunftsabklärung) vom 27. Januar 2009 beziehungsweise 6. Februar 2009 zum Schluss gelangten, der Beschwerdeführer spreche Standard-Swahili und sei in C._______ sozialisiert worden, die behauptete Herkunft aus Somalia könne weder bestätigt noch ausgeschlossen werden, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Februar 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und Identität seien unglaubhaft, dass nicht nachvollziehbar sei, dass er keine Kenntnisse der Sprache seiner Eltern habe und keine genaueren Angaben über seine angebliche ursprüngliche Heimat Somalia, seine Verwandten und seinen (Volks-)Stamm machen könne, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer eingereichten Geburtsurkunde um eine offensichtliche Fälschung handle, dass es realitätsfremd sei, der damals zwanzigjährige Beschwerdeführer sei nach dem Tod seines Onkels in ein Waisenhaus geschickt worden, weshalb ihm auch die dort angeblich erlittenen Behelligungen nicht geglaubt werden könnten, dass er ferner widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt, in welchem ihm der Verletzung am Auge zugefügt worden sei, gemacht habe, E-1903/2009 dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass ihm eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe und es diesfalls nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen, dass er mit Eingabe vom 24. März 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass er zur Begründung anführt, entgegen der Einschätzung des Bundesamts sei es durchaus plausibel, dass er keine Kenntnisse der somalischen Sprache und der Verhältnisse in Somalia habe, da er dieses Land bereits im Kindesalter verlassen habe, dass die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen durch das Ergebnis der Lingua-Analyse gestützt werde, dass das von ihm eingereichte Identitätsdokument von seinem Onkel beschafft worden sei und in seinem Land als gültig anerkannt werde, dass die Waisenhäuser in Tansania nicht so gut organisiert seien wie in Europa, es namentlich keine klare Altersbegrenzung gebe und er aufgrund der schwierigen sozioökonomischen Situation wie ein Minderjähriger behandelt worden sei, dass die ihm vorgeworfenen widersprüchlichen Ausführungen zu der erlittenen Vergewaltigung auf seine Traumatisierung zurückzuführen seien und er deswegen in psychologischer Behandlung sei, dass, nachdem die Lingua-Analyse seine Sozialisation in Tansania bestätigt habe, der Wegweisungsvollzug in dieses Land zu prüfen sei, E-1903/2009 dass er in diesem Land aber über kein soziales Netz verfüge und weder berufliche Erfahrung noch eine gute Ausbildung habe, dass er ausserdem aufgrund seiner psychischen und physischen Beschwerden medizinischer Behandlung bedürfe, dass er auch in Somalia kein Beziehungsnetz habe und der Wegweisungsvollzug in dieses Land auch aufgrund der dortigen schlechten allgemeinen Lage unzumutbar sei, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich die Beschwerdebegehren in materieller Hinsicht auf die Anfechtung des angeordneten Wegweisungsvollzugs beschränken, dass die Verfügung des BFM vom 24. Februar 2009 demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 (Ablehnung des Asylgesuchs, Nicht-Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als solche) in Rechtskraft erwachsen ist, E-1903/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer vermöge keine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist und somit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass zudem keine Anhaltspunkte für eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat droht, E-1903/2009 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die geltend gemachte somalische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz angesichts seiner mangelnden Kenntnisse der Landessprache und der landesspezifischen Gegebenheiten sowie in Anbetracht des Umstandes, dass es sich beim eingereichten somalischen Geburtsschein um eine Fälschung handelt, als unglaubhaft zu erachten ist, weshalb die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen in Bezug auf diesen Staat entfällt, dass die für die Beurteilung des Wegweisungsvollzugs massgeblichen Kriterien grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, jedoch die entsprechende behördliche Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), findet, dass es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern beziehungsweise -orten zu forschen (vgl. dazu auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, S. 5 f.), dass angesichts der unzureichenden Offenlegung der tatsächlichen Herkunft durch den Beschwerdeführer und der fehlenden Bemühungen um die Beibringung echter Identitätspapiere eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliegt, dass es unter diesen Umständen nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass namentlich aufgrund der unplausiblen und substanzlosen Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Familiensituation das Vorbringen, er habe weder in Somalia noch in Tansania ein soziales Netz, da er Einzelkind sei und seine Eltern sowie sein Onkel, mit welchem er nach dem Tod der Eltern zusammengelebt habe, gestorben seien, als unglaubhaft zu erachten sind, E-1903/2009 dass vielmehr davon ausgegangen werden kann, dass er in seinem tatsächlichen Heimatland über Bezugspersonen verfügt, auf deren Unterstützung er zählen kann, dass zu beachten ist, dass der Beschwerdeführer volljährig ist und in der Lage sein dürfte, seine wirtschaftliche Existenz zu sichern, dass der Verlust eines Auges keinen existenzgefährdenden Nachteil darstellt, dass zudem keine erheblichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Probleme derart gravierend sind, dass sie den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden, zumal die angeblich diesen Problemen zugrunde liegenden Übergriffe von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft bewertet wurden, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-1903/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - das (...), ad (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Nicholas Swain Versand: Seite 9

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