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Bundesverwaltungsgericht 25.03.2011 E-1902/2008

25 mars 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,027 mots·~15 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2008

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1902/2008 Urteil vom 25. März 2011 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren (…), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2008 / N (…).

E-1902/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, der aus B._______/Eritrea stammt und der Ethnie der Tigriner angehört, desertierte gemäss eigenen Angaben am 20. Juli 2006 in C._______ aus dem Militärdienst respektive aus der Militärhaft und flüchtete in den Sudan. Von dort gelangte er auf dem Landwegweg nach Libyen und auf dem Seeweg nach Italien und schliesslich am 4. Dezember 2006 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Der Beschwerdeführer wurde am 22. Dezember 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe zu seiner Person und summarisch zu seinen Asylgründen befragt, am 29. März 2007 wurde er in [zuständiger Kanton] ausführlich zu seinen Asylgründen angehört und am 29. Januar 2008 fand eine ergänzende Anhörung durch das BFM statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er habe seit Juni 2000 Militärdienst geleistet, wobei er zusätzlich bis 2002 im Selbststudium eine Privatschule besucht habe. Nach drei Monaten Militärausbildung habe er im Rahmen des Militärdienstes an verschiedenen Orten in Goldminen und in der Landwirtschaft gearbeitet. Am 5. Januar 2006 habe er an einer Versammlung seiner Brigade die Frage gestellt, wieso man Militärdienst ohne Ende machen müsse. Am nächsten Tag sei er in das Büro seines Vorgesetzten vorgeladen worden, wo ihm die Hände hinter dem Rücken gefesselt worden seien und er ohne Erklärungen eine Disziplinarstrafe von zwei Tagen bekommen habe. Anschliessend sei er am 10. Januar 2006 in das unterirdische Gefängnis [Name des Gefängnisses] in C._______ nahe von D._______ überführt worden, wo er sechs Monate verbracht habe. Am 20. Juli 2006 sei ihm schliesslich während der täglichen Arbeit die Flucht gelungen. Er habe zu dieser Zeit zusammen mit anderen Inhaftierten draussen respektive in einer offenen Garage gearbeitet und Ziegel angefertigt. Als es an diesem Tag heftig zu stürmen begonnen habe, so dass die Wächter die Gefangenen nicht mehr sehen konnten, habe er sich in einem Loch versteckt. Als es dunkel zu werden begann, sei er geflüchtet. Er habe die Grenze zum Sudan zu Fuss überquert und sei nach einem Marsch von insgesamt etwa 24 Stunden in E._______ angelangt. Von dort sei er drei Tage später mit Hilfe von Landsleuten nach Khartoum gegangen und dann über Libyen und Italien in die Schweiz eingereist.

E-1902/2008 C. Mit Verfügung vom 18. Februar 2008 – eröffnet am 22. Februar 2008 –lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig anerkannte es den Beschwerdeführer als Flüchtling und verfügte seine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Bezüglich der Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers führte das BFM im Wesentlichen an, seine Vorbringen in Bezug auf seine angebliche Desertion aus dem Militär und seiner Flucht in den Sudan seien unglaubhaft, da seine Aussagen Widersprüche aufwiesen. D. Mit Eingabe vom 20. März 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM und beantragte, Ziffer 2 der Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er unentgeltliche Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Verfügung vom 27. März 2008 gewährte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts unter Einforderung eines Bedürftigkeitsnachweises die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies er ab. Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. F. In seiner Vernehmlassungsantwort vom 3. April 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es verwies auf seine Erwägungen in der Verfügung vom 18. Februar 2008, an denen es vollumfänglich festhalte, und beantragte Abweisung der Beschwerde. Am 17. April 2008 gab der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.

E-1902/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E-1902/2008 Kein Asyl wird Flüchtlingen gewährt, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der ARK begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird). Diese Grundsätze zur Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft kommen im vorliegenden Fall auch auf die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner angeblichen Desertion aus dem Militär zur Anwendung. Im Kern geht es bei der Beurteilung dieser Frage um die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, nämlich darum,

E-1902/2008 ob er diese bereits vor Verlassen seines Heimatlandes erfüllte oder erst mit dem Überschreiten der Landesgrenze. Dem Beschwerdeführer kann nicht zugemutet werden, dass er diese Vorbringen, die sich im Ausland zugetragen haben und ihrer Natur nach schwer zu beweisen sind, strikte nachweist; er befindet sich diesbezüglich regelmässig in einem Beweisnotstand, weshalb das verminderte Beweismass der Glaubhaftmachung zur Anwendung kommt. 4. 4.1. Das BFM ging in seiner Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer eritreischer Staatsbürger ist und in seinem Heimatland Militärdienst geleistet hat; seinen Vorbringen bezüglich der angeblichen Desertion im Juli 2006 könne jedoch wegen widersprüchlichen Aussagen kein Glaube geschenkt werden. Da die eritreischen Behörden jedoch Personen, die das Land im dienstpflichtigen Alter illegal verliessen, grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellten und sie streng bestrafen würden, habe der Beschwerdeführer begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Das BFM anerkannte deshalb seine Flüchtlingseigenschaft, verweigerte ihm aber das Asyl, da die flüchtlingsrelevanten Elemente erst mit der Ausreise aus Eritrea entstanden seien. 4.2. Nachdem das BFM den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt hat und die angefochtene Verfügung diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist, beschränkt sich der Prozessgegenstand vorliegend auf die Frage, ob das Bundesamt dem Beschwerdeführer zu Recht das Asyl verweigerte, weil dessen Flüchtlingseigenschaft auf subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG beruhe. In der Folge ist deshalb zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Desertion aus dem Militärdienst und seiner Flucht aus Eritrea in den Sudan glaubhaft sind und er deshalb nicht nur die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, sondern ihm nach Art. 49 AsylG auch Asyl gewährt werden muss. 5. 5.1. Mit Blick auf die von der ARK begründete Rechtsprechung, welche vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird, ist zunächst festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden; die Bestrafung ist als politisch motiviert einzustufen (absoluter Malus). Demzufolge sind Personen, die

E-1902/2008 begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu sein, als Flüchtlinge anzuerkennen. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3). 5.2. Zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Desertion und Flucht in den Sudan führte das BFM aus, dieser habe widersprüchliche Angaben bezüglich der Anzahl in seiner Gefängniszelle inhaftierten Personen und der Marschzeit vom Gefängnis zu seinem Arbeitsplatz gemacht. Bei der kantonalen Anhörung habe er zudem erwähnt, er habe nach der Flucht Schüsse gehört, während er dies in der Bundesanhörung verneint habe. Schliesslich habe er bei der kantonalen Befragung von einem Hirten gesprochen, der ihm den Weg über die Grenze in den Sudan gezeigt habe, in der Bundesanhörung hingegen von zwei Hirten, die er erst nach dem Grenzübertritt im Sudan getroffen habe. 5.2.1. Bezüglich der Anzahl inhaftierter Personen sprach der Beschwerdeführer in der EVZ-Befragung von zahlreichen Mitgefangenen und sagte in der kantonalen Anhörung, es seien circa 36 Personen in seiner Zelle gewesen und über 100 im Gefängnis insgesamt, wobei er einschränkte, er kenne nur zwei Zellen des Gefängnisses. In der Bundesanhörung gab er an, er sei in einem unterirdischen Raum mit mehr als 100 Personen inhaftiert gewesen. Die genaue Anzahl lasse sich nicht festlegen, da manchmal neue dazugekommen und bisherige gegangen seien. Auf Vorhalt des Widerspruchs führte er aus, es sei nur eine ungefähre Angabe, genaue Zahlen könne er nicht nennen. Es habe auch Zeiten gegeben, während denen in seiner Zelle nur 35 oder 36 Leute gewesen seien. In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er wisse nicht, wie viele Personen in seiner Zelle gewesen seien. Er habe lediglich ungefähre Aussagen machen können. Es seien sehr viele Personen gewesen, die er nicht habe zählen können, und er habe keine Übersicht gehabt, da immer wieder Personen gegangen und neue dazugekommen seien. Die Befragungspersonen hätten aber mehrmals exakte Zahlen verlangt, deshalb habe er Beispiele gemacht.

E-1902/2008 5.2.2. Bezüglich der Schüsse sagte der Beschwerdeführer in der kantonalen Anhörung auf die Frage, ob noch andere Gefangene hätte fliehen können, das wisse er nicht, es habe zwar noch eine Schiesserei gegeben, aber er habe sie nur gehört. In der Bundesanhörung antwortete er auf die Frage, ob er nach der Flucht bemerkt habe, wie es bei der Truppe weitergegangen sei, er sei versteckt gewesen und habe nicht mitbekommen, was um ihn herum vorging. Auf eine spätere Frage der Hilfswerksvertreterin, wo die in der kantonalen Anhörung erwähnten Schüsse zu hören gewesen seien, antwortete er, er habe während der Flucht vom Arbeitsort nichts gehört. Erst als er bereits mehrere Kilometer unterwegs gewesen sei, habe er Schüsse gehört. In der Beschwerdeschrift brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in der kantonalen Befragung ausgesagt, er sei bei seiner Flucht nicht verfolgt worden, habe aber Schüsse gehört. In der Bundesanhörung sei er hingegen gefragt worden, ob er noch etwas von der Suche nach ihm wahrgenommen habe, was er verneint habe. Er wisse nicht, wieso die Schüsse abgefeuert worden seien und diese seien weit entfernt gewesen. 5.2.3. Der Marsch zum Arbeitsort, von wo ihm die Flucht gelungen sei, dauerte gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers in der kantonalen Anhörung eineinhalb Stunden. In der Bundesbefragung sagte er jedoch aus, der Fluchtort sei 20 Minuten Marschzeit vom Gefängnis entfernt gewesen. Auf den Widerspruch angesprochen präzisierte er, es habe mehrere Arbeitsplätze gegeben, auch solche, die eineinhalb Stunden entfernt gewesen seien. Die Flucht sei ihm aber von dem Arbeitsplatz gelungen, der 20 Minuten entfernt gewesen sei. In der Beschwerdeschrift erklärte er die unterschiedlichen Angaben zur Marschzeit damit, dass sie zur Zeit der Flucht an zwei verschiedenen Arbeitsplätzen gearbeitet hätten. An einem hätten sie Steine gesammelt und am anderen Ziegel hergestellt. Am Tag der Flucht hätten sie zuerst am weiter entfernten Arbeitsplatz gearbeitet und danach am anderen; von dort sei er geflüchtet. 5.2.4. Bezüglich der Hirten gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift an, er habe einen Fehler gemacht; es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Anzahl der Hirten von Bedeutung sei. Es seien zwei Hirten mit einem Kamel gewesen. Zur Frage, ob er die Hirten vor oder nach dem Grenzübertritt getroffen habe, äusserte er sich nicht.

E-1902/2008 6. 6.1. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. 6.2. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in vielen Bereichen hinreichend detailliert und ausführlich sind. Insbesondere konnte er Auskunft darüber geben, wann die Versammlung, an der er eine kritische Frage gestellt habe, genau stattgefunden habe, wo sie stattgefunden habe, wie lange sie gedauert habe und wie viele Leute ungefähr anwesend gewesen seien; zudem nannte er die Anzahl anderer Fragesteller, den Namen eines Fragestellers und den Inhalt seiner Frage in übereinstimmender Weise (Vorakten A15, S. 5 und A9, S. 6). Auch beschrieb er den Tagesablauf sowohl während der Disziplinarstrafe wie auch während des Gefängnisaufenthaltes (Vorakte A9, S. 7 f.). Zudem stimmen die Aussagen des Beschwerdeführers mit Berichten von nichtstaatlichen Organisationen überein, was ihre Plausibilität erhöht (vgl. Tronvoll Kjetil [The Oslo Center for Peace and Human Rights], The Lasting Struggle for Freedom in Eritrea, 2009, S. 94 f.). Diese Angaben betreffen alle den für die vorliegend zu entscheidende Frage zentralen Bereich, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei während seines Militärdiensts aus Eritrea geflüchtet, glaubhaft sind. Die vom BFM genannten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers beziehen sich hingegen alle auf Details, die für die Aussagen des Beschwerdeführers nicht zentral sind. Zudem konnte der Beschwerdeführer bezüglich der Anzahl Inhaftierter und der Schüsse Erklärungen liefern, die einigermassen plausibel erscheinen, wobei der Widerspruch, wonach "ca. 36 Personen" in seiner Zelle gewesen seien, mit der Aussage, "in einem Raum befanden sich ca. 100 Leute" selbst dann nur schwer vereinbaren lässt, wenn man von grösseren Schwankungen der Belegungszahl ausgeht. Nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer die Schüsse, die er erst hörte, als er sich bereits vom Arbeitsort entfernt hatte, nicht mit einer eventuellen Suche nach ihm in Verbindung brachte und deshalb in der Bundesanhörung nicht erwähnte; auch daraus lassen sich deshalb keine weitergehenden Schlussfolgerungen zu seiner Glaubhaftigkeit ziehen. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift bezüglich der unterschiedlichen Angaben zur Marschzeit wirken zwar nachgeschoben, sind aber nicht gänzlich unplausibel, da er bereits in der Bundesanhörung von mehreren Arbeitsplätzen gesprochen hatte. Bezüglich der Anzahl Hirten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich einen Fehler eingeräumt hat, was eher für seine Glaubhaftigkeit spricht. 6.3. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers trägt bei, dass gemäss Berichten von nichtstaatlichen Organisationen die

E-1902/2008 Dienstpflicht in Eritrea für Männer grundsätzlich bis zum 40. (oder 50.) Lebensjahr dauert (vgl. Human Rights Watch, Service for Life, State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, 2009, S. 43; Tronvoll Kjetil, a.a.O., S. 94). Zudem scheinen nur sehr wenige Personen, die seit 1998 einberufen wurden, seither entlassen worden zu sein (vgl. International Crisis Group, Eritrea: The Siege State, 21. September 2010, S. 9; Human Rights Watch, a.a.O., S. 43; Tronvoll Kjetil, a.a.O., 94). Da mit dem BFM davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 Militärdienst geleistet hat, ist es durchaus plausibel, dass er seither nicht entlassen wurde und bei seiner Flucht weiterhin im aktiven Militärdienst stand. 6.4. Die Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt damit, dass zwar nicht alle Zweifel an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers ausgeräumt sind, dass aber die dafür sprechenden Gründe überwiegen. Somit beruht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Verfolgung nicht auf subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG, sondern aufgrund der Desertion aus der eritreischen Armee auf Vorfluchtgründen. Die angefochtene Verfügung verletzt damit Bundesrecht, indem die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht auf subjektive Nachfluchtgründe gestützt hat (Art. 54 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung vom 18. Februar 2008 aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren (Art. 49 AsylG). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist im vorliegenden Fall keine Parteientschädigung zuzusprechen.

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E-1902/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Ziffer 2 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 18. Februar 2008 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Meyer Versand

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