Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1896/2010
Urteil v o m 2 7 . Novmeber 2012 Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Brigitt Thambiah, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2010 / N (…).
E-1896/2010 Sachverhalt: A. Am 6. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer polizeilichen Aktion verhaftet. Aus der Haft ersuchte er am 7. Januar 2010 um Asyl in der Schweiz nach. Das BFM hörte ihn am 9. Februar 2010 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______, Provinz Konya und sei kurdischer Ethnie. Am 21. Februar 2009 habe an seinem Wohnort eine Kundgebung von Türken gegen die Kurden stattgefunden. Er sei auf dem Heimweg von der Universität gewesen, als er plötzlich von zwei Türken wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit beleidigt und mit einem Stock geschlagen worden sei. Er sei zu Boden gefallen, wieder aufgestanden und beim Weiterlaufen von anderen Demonstrationsteilnehmern erneut beschimpft worden. Er habe diesen mit einer Anzeige gedroht. Kurz darauf sei er mit einem Messer angegriffen und an der Schulter sowie im Brustbereich verletzt worden. Er sei ohnmächtig geworden und erst im Krankenhaus wieder zu sich gekommen. Während zwei Wochen sei er hospitalisiert gewesen. Zwei Tage nach der Entlassung habe er sich zur Staatsanwaltschaft begeben. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass der Staatsanwalt erst tätig werden könne, wenn er seitens der Sicherheitskräfte entsprechend orientieren worden sei. Er sei deshalb zur Polizei gegangen. Auf dem Posten sei er befragt und es sei ihm mitgeteilt worden, die Sache werde untersucht. Zwei Tage später sei er zu Hause von zwei Polizisten abgeholt und auf den Posten gebracht worden. Anlässlich der Befragung hätten die Polizisten vergeblich versucht, eine Beziehung zwischen ihm und einem seit fünf Jahren verstorbenen, weit entfernten, ehemals für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) aktiven Verwandten herzustellen. Er sei beschimpft und geschlagen worden. Gleichentags sei er noch dem Staatsanwalt vorgeführt worden, welcher ihm mitgeteilt habe, dass die Ermittlungen im Gange seien. Weitere zwei Tage später hätten ihn die Täter zu Hause aufgesucht und ihn wegen der Anzeige bedroht. Aufgrund des Erlebten sei er in eine Depression verfallen. Er habe deshalb entschieden, den Heimatstaat zu verlassen. Im März sei er nach Istanbul gegangen, wo er sich bis zur Ausreise am 12. September 2009 aufgehalten habe. Am 15. September 2009 sei er in die Schweiz eingereist. B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
E-1896/2010 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 24. März 2010 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung. Als Beweismittel reichte er – jeweils in Kopie – ein Formular des Spitals C._______, einen Auszug aus der "grünen Kartei", ein Rezept vom 28. Mai 2009 sowie einen Auszug aus dem Internet ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2010 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verwies sie auf einen späteren Zeitpunkt. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wies sie ab. E. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 21. April 2010 die Abweisung der Beschwerde. Am 4. Mai 2010 unterbreitete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 31. Mai 2010 die Replik sowie das Originalrezept vom 28. Mai 2009 ein. F. Mit Schreiben vom 12. März 2012 gab der Beschwerdeführer ein Schreiben von Rechtsanwalt D._______ vom 29. Februar 2012, zwei Fotos seines Arbeitsortes, einen Steuerausweis seines Arbeitgebers, ein persönliches Schreiben und die Adressänderung der Mutter zu den Akten.
E-1896/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. 3.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Attacke auf der belebten Strasse mitten am Tag unbemerkt habe geschehen können. Sodann seien die diesbezüglichen Vorbringen substanzarm, würden stereotyp wirken und keinen persönlichen Bezug aufweisen. Auch habe der Beschwerdeführer keine Beweismittel eingereicht. Darüber hinaus müsse die Attacke als nicht asylrelevanter Übergriff Dritter gewertet werden. Die lokalen polizeilichen Behörden hätten auf Anzeige hin Untersuchungen eingeleitet. Der Beschwerdeführer sei befragt worden. Dass es nicht in jedem Fall zu einer Festnahme und einer rechtskräftigen Verurteilung komme, spreche weder gegen den Schutzwillen noch die Schutzfähigkeit der staatlichen Organe. Weiter seien auch die Schilderungen bezüglich der angeblich erlittenen Misshandlungen seitens der Polizei detailarm, unsubstantiiert, stereotyp und würden nicht den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer würde über selbst Erlebtes berichten. Zudem müssten auch die Misshandlungen der Polizisten als Übergriffe Dritter gewertet
E-1896/2010 werden, da es sich um das Fehlverhalten einzelner Beamter handle, welches vom türkischen Staat geahndet werde. Schliesslich würden ernsthaft verfolgte Personen unmittelbar nach ihrer Einreise in die Schweiz um Asyl nachsuchen. Der Beschwerdeführer habe dies indes erst nach seiner Verhaftung getan. Der Einwand, er habe auf Dokumente der Mutter aus der Türkei gewartet, sei unbehelflich.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Der Beschwerdeführer habe detailliert, substantiiert und mit persönlicher Betroffenheit ausgesagt. Sodann bedeute die Tatsache, dass die Polizei den Beschwerdeführer befragt und ein Protokoll erstellt habe, nicht, dass sie auch tätig geworden sei. Der Beschwerdeführer habe während mehr als sechs Monaten nach dem Vorfall von den Behörden nichts gehört. 4. Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Das Bundesverwaltungsgericht prüft in einem ersten Schritt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers (E. 5) und in einem zweiten Schritt deren Asylrelevanz (E. 6). 5. 5.1 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass. Eine Behauptung gilt als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für wahr hält. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
E-1896/2010 ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. zum Ganzen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-859/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 3.2). 5.2 5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2010 im Rahmen einer polizeilichen Aktion kontrolliert und festgenommen wurde. Anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme zur Sache vom 7. Januar 2010 gab er zu Protokoll, er halte sich seit dem 15. September 2009 in der Schweiz auf und nannte als Zweck seiner Reise "wirtschaftliche Gründe" (vgl. A1/29 S. 6 oben). Insoweit bestehen in Bezug auf seine Asylgründe grundsätzliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Dieser Schluss wird dadurch bestätigt, dass nach den Erkenntnissen des Gerichts tatsächlich verfolgte Personen unmittelbar nach der Einreise in die Schweiz um Asyl nachsuchen und nicht erst nach Monaten und darüber hinaus auch nur, weil sie im Rahmen einer Polizeikontrolle verhaftet werden. Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung, er habe auf Dokumente aus der Heimat gewartet, vermag sein Zuwarten jedenfalls nicht überzeugend zu erklären. 5.2.2 Das Gericht stellt fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachte Kundgebung von Türken gegen die Kurden kurz, wenig konkret sowie undifferenziert sind (vgl. A30/27 S. 17 F 135). Was die wiedergegebenen Slogans der Kundgebungsteilnehmer anbelangt, so handelt es sich um allgemein bekannte Parolen. Sodann ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb zwei Türken den Beschwerdeführer direkt angesprochen und ihn angeblich ohne ersichtlichen Grund zu schlagen begonnen haben sollen. Dass dies einzig wegen der kurdischen Ethnie des Beschwerdeführers geschehen sein soll, ist eine blosse, durch nichts belegte Behauptung, für die den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind. Demgegenüber ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die Messerattacke sowie insbesondere betreffend den anschliessenden Spitalaufenthalt substantiiert sowie detailreich sind und durchaus den Eindruck vermitteln, dass der Beschwerdeführer über selbst Erlebtes berichtet. Auch enthalten die diesbezüglichen Aussagen Realkennzeichen, wie beispielsweise die Vorbringen zum Essen im Spital, die Besuche der Nachbarn nach dem Spi-
E-1896/2010 talaufenthalt oder ins Erzählen eingeschobene spontane emotionale Äusserungen ("das hat mich sehr belastet"). Weiter ist festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Verletzung und zum Spitalaufenthalt mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten Rapport des Spitals C._______, übereinstimmen. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 21. Februar 2009 mit Schnittwunden auf der Notfallstation eingeliefert wurde, er an einem Traumatischen Schock litt (Diagnose) und wie er im Spital behandelt wurde. Eine offensichtliche Abweichung liegt indes bezüglich der Dauer des Spitalaufenthalts vor. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers war er während zwei Wochen hospitalisiert. Aus dem eingereichten Rapport geht jedoch hervor, dass er bereits am 25. Februar 2009, mithin nach vier Tagen, aus dem Spital entlassen wurde. In Würdigung der vorstehenden Ausführungen gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Messerattacke wurde und während vier Tagen hospitalisiert war. Indessen ist nicht glaubhaft, dass die Attacke in dem vom Beschwerdeführer angeführten Kontext erfolgte und ethnisch motiviert war. Sodann hat der Beschwerdeführer die Dauer des Spitalaufenthalts offensichtlich tatsachenwidrig angegeben. 5.2.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei zu Hause von zwei Polizisten abgeholt und zur Befragung auf den Posten gebracht worden. Auf der Fahrt sowie bei der Befragung sei er von den Polizisten misshandelt worden. Das Gericht stellt auch hier fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das Abholen und die Befragung ausführlich, substantiiert und detailliert sind. In offensichtlichem Gegensatz dazu stehen jedoch die Schilderungen betreffend die polizeilichen Misshandlungen. Der Beschwerdeführer äussert sich – im Gegensatz zu den vorangehenden ausführlichen Aussagen – in sehr kurzen, vagen und stereotypen Sätzen (A30/27 S. 14 4. Abschnitt, S. 22 F 188 ff.). Auch fehlt den Schilderungen der angeblichen Misshandlungen jegliche persönliche Emotionalität und Betroffenheit. Desgleichen gilt hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Vorsprechen der Täter zu Hause (A30/27 S. 15, S. 20 F 169). Im Würdigung der vorstehenden Erwägungen gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar von der Polizei abgeholt und befragt, indes nicht misshandelt wurde. Auch wurde er von den angeblichen Tätern nicht bedroht.
E-1896/2010 5.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bezüglich der Messerattacke und der Tatsache des Spitalaufenthalts den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht korrekt angewendet hat. Bezüglich der Dauer des Spitalaufenthalts und den polizeilichen Misshandlungen hat es demgegenüber zur Recht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Aufgrund der teilweise glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers ist für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft von folgendem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer wurde mit einem Messer durch Dritte verletzt und notfallmässig ins Spitals eingeliefert. Während vier Tagen wurde er medizinisch betreut. Nach der Spitalentlassung suchte er den Staatsanwalt auf, welcher ihm mitteilte, er könne erst tätig werden, wenn ihn die Sicherheitskräfte über den Vorfall in Kenntnis gesetzt hätten (A30/27 S. 19 F 155 f., S. 22 F 187). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer bei der Polizei Anzeige ein und der Kommissar orientierte ihn dahingehend, dass er dem Fall nachgehen werde (A30/27 S. 14 2. Abschnitt). In der Folge wurde der Beschwerdeführer auf den Posten vorgeladen und von der Polizei befragt und es wurde ein Protokoll erstellt (A30/27 S. 20 F 165.). Dabei erklärte die Polizei dem Beschwerdeführer, sie würden in seiner Sache bereits ermitteln (A30/27 S. 19 F 158 f.). Im März 2009 verliess er den Heimatort und begab sich nach Istanbul, wo er sich bis zur Ausreise aufhielt. 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von Unbekannten mit einem Messer attackiert und verletzt worden. Bei diesem Vorkommnis handelt es sich offensichtlich um einen Übergriff Dritter. Dass dieser, wie vom Beschwerdeführer behauptet, aufgrund seiner kurdischen Ethnie erfolgte,
E-1896/2010 vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen (oben E. 5.2.2). Übergriffe Dritter sind grundsätzlich nicht asylrelevant, ausser der Staat kommt seiner Schutzpflicht nicht nach oder er ist nicht in der Lage, Schutz zu gewähren. Hinreichender Schutz ist dann gegeben, wenn eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, namentlich dann wenn polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe sowie ein Rechts- und Justizsystem vorhanden ist, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht. Die Inanspruchnahme des Schutzsystems muss dabei sowohl objektiv möglich als auch individuell zumutbar sein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1068/2012 vom 30. April 2012). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hat er sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch bei der Polizei Anzeige eingereicht. Beide Behörden sicherten ihm zu, der Fall werde untersucht beziehungsweise die Untersuchungen seien bereits angelaufen (vgl. A30/27 S. 14, 2. Abschnitt, S. 19 F 159, S. 22, F 188). Auch wurde der Beschwerdeführer polizeilich befragt. Die heimatlichen Behörden sind demnach nicht untätig geblieben und haben die erforderlichen Schritte zur Untersuchung des Vorfalles unternommen. Damit ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vom Schutzwille und der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden auszugehen, was im Übrigen auch den allgemeinen Erkenntnissen des Gerichts entspricht. Dass der Beschwerdeführer bislang kein gerichtliches Dokument erhalten hat, ist eine blosse und durch nichts belegte Behauptung. Schliesslich spricht es auch nicht gegen den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit eines Staates, wenn die zuständigen Behörden nicht jeder darum ersuchenden Person persönlichen Schutz gewähren kann. Dazu bedarf es einer aussergewöhnlichen Situation, welche vorliegend offensichtlich nicht gegeben ist. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
E-1896/2010 Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9. 9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Art. 83 Abs. 4 AuG findet
E-1896/2010 insbesondere Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (BVGE 2009/28 E. 9.3.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seit der Messerattacke auf ihn psychische Probleme. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass er sich diesbezüglich bereits im Heimatstaat behandeln liess und offenbar anfänglich auch in der Schweiz entsprechende Medikamente erhielt. Indes hat der im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) bis heute kein ärztliches Zeugnis eingereicht, welches die geltend gemachten Probleme belegen würden. Das Gericht geht demnach davon aus, dass der Beschwerdeführer aktuell keiner medizinischen Behandlung bedarf. Es liegen somit keine Wegweisungshindernisse medizinischer Art vor. Weitergehend bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nichts vor, was den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. 9.3 Der Beschwerdeführer verfügt über einer türkischen Identitätskarte (Nüfus), weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 10. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft ohne Verletzung von Bundesrecht verneint hat und die angefochtene Verfügung auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Nach dieser Bestimmung kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. 11.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Begehren des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos zu gelten hat. Dar-
E-1896/2010 über hinaus ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig, er mithin bedürftig ist. Damit sind beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben. Dem Gesuch ist stattzugeben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1896/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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