Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1891/2015
Urteil v o m 3 1 . August 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), und seine Ehefrau B._______, geboren am (…), Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2015 / N (…).
E-1891/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer A._______ und seine Ehefrau haben eigenen Aussagen entsprechend ihr Heimatland über den Libanon verlassen, von wo sie mit einem Visum – ausgestellt am (…) 2013 von der schweizerischen Botschaft – am 25. November 2013 in die Schweiz eingereist seien. Hier suchten sie am 10. Januar 2014 um Asyl nach. Anlässlich der summarischen Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel vom 21. Januar 2014 und der eingehenden Anhörungen vom 5. Juni 2014 brachte der Beschwerdeführer – ein seit (…) pensionierter Oberst der syrischen Armee – im Wesentlichen vor, er sei von verschiedenen Seiten aufgefordert worden, wieder zu den Waffen zu greifen, was er abgelehnt habe. Die Beschwerdeführerin gab ihrerseits an, wegen der Probleme ihres Ehemannes und ihrer Töchter – eine davon sei in Haft gewesen – ausgereist zu sein. B. Mit Verfügung vom 19. Februar 2015 – tags darauf eröffnet – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und wies sie aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung sei indes aus Gründen der Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufzuschieben. Es begründete diesen Entscheid dahingehend, dass die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllt seien. C. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten dabei, dass ihnen nach Aufhebung der Verfügung als Flüchtlinge Asyl zu gewähren sei (bzw. sie seien eventualiter als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen); subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Begründung wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe unter unerträglichem psychischen Druck gestanden und beide hätten begründete Furcht, künftig ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein (Art. 3 AsylG). D. Mit Verfügung vom 22. April 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete
E-1891/2015 die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin den Beschwerdeführenden bei. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. Im Rahmen einer Vernehmlassung vom 10. März 2017 hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Am 28. März 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine Replik ein. F. Die Beschwerdeführenden reichten im vorinstanzlichen Verfahren folgende Beweismittel ein (A6; A23 F3 ff.): zwei Reisepässe der Arabischen Republik Syrien lautend auf die Namen A._______ (ausgestellt am […] 2012 in Damaskus) und B._______ (ausgestellt am […] 2011 in Damaskus); eine syrische Identitätskarte des Beschwerdeführers (A23 F66); ein Fahrausweis der Beschwerdeführerin in Kopie (No. […]; A30); ein Ausweis der syrischen „(…)“ lautend auf den Namen C._______ (Rank: […]; A23 F65); ein Bestätigungsschreiben des Militärs in Kopie mit Übersetzung (A23 F64); ein weiterer militärischer Ausweis in Kopie (A23 F67); verschiedene Fotos sowie weitere Beweismittel.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-1891/2015 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Der Subeventualantrag, die Sache sei zu hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird in der Beschwerdeschrift nicht begründet, weshalb auf diesen nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte für eine unzureichende Abklärung des Sachverhalts.
4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin brachte keine eigenen Asylgründe vor.
E-1891/2015 5.2 Der Beschwerdeführer – ursprünglich aus D._______ stammend (A3 S. 3) – machte seinerseits geltend, er habe nach der Matura (ca. […]) für ungefähr (…) Jahre die Militärakademie besucht und diese im Rang eines Offiziers beendet (A3 S. 4; A23 F30 ff.). Im Laufe seiner Militärkarriere habe er als Mitglied der (…) im Jahre 1973 am Jom-Kippur-Krieg (bzw. Oktoberkrieg) und am libanesischen Bürgerkrieg teilgenommen, wo er für die Checkpoints-Kontrollen zuständig gewesen sei (A23 F33 und 52 ff.). Anlässlich des Zweiten Golfkrieges sei er im Jahr 1990 für (…) Monate nach Kuwait versetzt worden; danach sei er routinemässig zum Colonel (bzw. Oberst) befördert worden (A23 F34, 42 und 57). Mit (…) Jahren sei er im Jahr (…) ohne weitere Beförderungen pensioniert worden (A3 S. 4; A23 F34 ff. und 43 f.). Danach habe er jeweils (…) Jahre in den E._______ und in F._______ gearbeitet, um seine Rente aufzubessern (A3 S. 5; A23 F60 ff.). Im April beziehungsweise Mai 2012 sei der Beschwerdeführer von einem Freund mit der Bitte aufgesucht worden, mit zwei Personen zu sprechen. Diese Männer (…) hätten ihn aufgefordert, mit ihnen zusammenzuarbeiten, was er abgelehnt habe (A23 F72 und 75 f.). Zwei Wochen später sei er von einem pensionierten Colonel kontaktiert worden. Er sei ersucht worden, wieder eine Waffe zu tragen, welche der „G._______“ – eine patriotische Gruppierung – besorgen könne, und als Spitzel in seinem Quartier tätig zu sein. Doch habe er dies mit dem Vorwand abgeschlagen, krank zu sein (A3 S. 7; A23 F73 und 77 ff.; A24 F43 ff.). Nach einigen Tagen – B._______ sei zugegen gewesen – sei sein Haus von syrischen Sicherheitsbeamten gestürmt und durchsucht worden (A23 F73, 83 und 88 f.). Die Tochter H._______ sei wegen politischen Aktivitäten am (…) 2012 in Damaskus vom syrischen Geheimdienst festgenommen und nach (…) Tagen wieder entlassen worden (A3 S. 8; A4 S. 7; A23 F73 und 95 ff.; A24 F31 ff.). Kurz nach dieser Verhaftung habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass syrische Sicherheitsbeamte sein Haus beobachten würden (A23 F73 und 108 ff.). Als die andere Tochter I._______ im (…) 2012 auch hätte inhaftiert werden sollen, sei die Beschwerdeführerin mit beiden Töchtern am (…) 2012 von Damaskus nach J._______ ausgereist (A3 S. 7; A23 F25 ff., 73, 107 ff. und 119; A24 F15 ff. und 39). Ungefähr zwei bis drei Tage später sei das Haus der Familie in Damaskus von Unbekannten mit schweren Waffen angegriffen worden (A3 S. 7; A23 F73). Der Beschwerdeführer sei fünf Tage nach der Flucht seiner Familie nach D._______ gegangen (A3 S. 4; A23 F73 und 116); später habe er durch einen Nachbarn aus Damaskus erfahren, dass sein Haus dort wieder durchsucht worden sei (A23
E-1891/2015 F25 ff. und 73). Bis zur Ausreise aus Syrien habe er schliesslich bei einem Bruder in D._______ gelebt (A3 S. 4; A23 F73). Nach (…) Monaten – im (…) 2013 (A4 S. 4) – seien die Beschwerdeführerin und ihre Töchter wieder nach Damaskus ins Haus ihrer Eltern zurückgekehrt und hätten sich dort versteckt (A3 S. 7; A23 F29 und 117 f.; A24 F15 und 40 ff.). Von dort aus sei die Familie am (…) 2013 in den Libanon ausgereist (A3 S. 6; A23 F122 ff.; A24 F59 ff.). 5.3 Zur Begründung seiner Verfügung vom 19. Februar 2015 hielt das SEM zunächst fest, dass Nachteile, welche im Rahmen eines Krieges erlitten wurden, keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Die Nachteile, von denen der Beschwerdeführer berichtet habe – das Nachstellen von Extremisten und syrischen Militärangehörigen, die Hausdurchsuchungen sowie die Verhaftung der Tochter –, seien auf diese Bürgerkriegssituation zurückzuführen. Es seien keine Hinweise ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden aus einem Motiv nach Art. 3 AsylG verfolgt worden seien. Ausserdem hätten die Beschwerdeführenden durch die Nichtbefolgung der Aufforderung, wieder zu den Waffen zu greifen, keine negativen Folgen – ausser einer Hausdurchsuchung – erlitten. Der Colonel habe ihn nach der Absage des Beschwerdeführers nicht mehr aufgesucht. Auch von Seiten der Extremisten habe seine Absage zur Zusammenarbeit keine negativen Folgen für ihn gehabt. Der Beschuss und die Belagerung des Hauses in Damaskus, nachdem der Beschwerdeführer nach D._______ aufgebrochen sei, würden ebenfalls keine ernsthaften Nachteile (im Sinne von Art. 3 AsylG) darstellen. Schliesslich hätten die Beschwerdeführenden auch keine negativen Konsequenzen durch die Verhaftung ihrer Tochter erlitten. In seiner Vernehmlassung vom 10. März 2017 wies das SEM darauf hin, dass die Einschätzungen des UNHCR den syrischen Bürgerkrieg betreffend für die schweizerischen Asylbehörden nicht bindend seien. 5.4 In der Beschwerde vom 23. März 2015 und der Replik vom 28. März 2017 wurde demgegenüber zunächst geltend gemacht, dass gestützt auf einen Bericht des UNHCR das Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers offenkundig sei. Im Sinne eines unerträglichen psychischen Druckes habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise ernsthafte Nachteile erlitten, weil er in ständiger Angst vor einer einschneidenden Verfolgungshandlung gelebt habe. Es sei daran zu erinnern, dass er aufgrund seiner Ausbildung und seiner Militärkenntnisse eine Person von hohem Interesse für alle Parteien sei. Seit dem Jahr 2013 habe die syrische Regierung die „National
E-1891/2015 Defence Forces“ etabliert, welche unter der Kontrolle der syrischen Armee stehe. Die Mitglieder dieser Gruppe seien aus paramilitärischen Gruppen, Volkskomitees und Shabiha-Milizen rekrutiert worden. Darüber hinaus sei die immer intensiver betriebene Einberufung der Reservisten hervorzuheben. Schliesslich wirke die Erwägung, der Beschwerdeführer habe wegen der Verhaftung seiner Tochter keine Probleme gehabt, äusserst befremdend. Immerhin sei der Tochter H._______ die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und in der Schweiz Asyl gewährt worden. 6. 6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). 6.2 Zunächst gilt festzuhalten, dass die akute Situation in Syrien und auch rund um Damaskus – dazu gehören auch die Zerstörung des Hauses der Beschwerdeführenden sowie die Bombardierungen (A23 F73) – im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien zu verstehen ist, von der die gesamte Zivilbevölkerung gleichermassen betroffen ist beziehungsweise allfällige Nachteil nicht im Sinne von Art. 3 AsylG persönlich gegen die Beschwerdeführenden gerichtet sind. 6.3 Die Aufforderung zur Kooperation der zwei Personen (…) hatte keine weiteren Konsequenzen, der Beschwerdeführer hat diese Personen nie mehr gesehen (A23 F72 und 76). Dem später erfolgten Aufruf des „G._______“ sei eine Stürmung des Hauses der Familie durch Sicherheitsleute gefolgt, wobei diese nichts Relevantes gefunden hätten (A23 F73). Weiterer Druck sei auf den Beschwerdeführer nicht ausgeübt worden (A23 F86 f. und 93 f.). Diesen zwei Ereignissen mangelt es demnach nicht nur an Intensität sondern auch an Aktualität – blieben sie doch einmalig und ohne Folgen –, weshalb sie nicht im Sinne von Art. 3 AsylG als asylrelevant gelten können.
E-1891/2015 6.4 Nachdem die Tochter H._______ – die in der Schweiz Asyl erhielt – (…) 2012 verhaftet worden sei, sei das Haus der Beschwerdeführenden beobachtet worden, woraufhin der Beschwerdeführer sich mit seiner zweiten Tochter zu Verwandten zurückgezogen habe. Nach der Entlassung von H._______ sei die Mutter mit den Töchtern nach J._______ emigriert. Einige Tage später hätten sich im Haus – gemäss Angaben eines Nachbarn – unbekannte Personen aufgehalten (A23 F73). Zwar ist unklar, ob es sich dabei um eine Razzia gehandelt hat und welcher der Beweggrund gewesen sein könnte (die Absagen des Beschwerdeführers mit den Veteranen zu Waffen zu greifen oder die Aktivitäten der Tochter), indes erreicht dieser Besuch durch Unbekannte nicht die erforderliche Intensität einer Verfolgungsmassnahme nach Art. 3 AsylG. Der Beschwerdeführer geht sodann nicht davon aus, wegen seiner Tochter verfolgt worden zu sein (A23 F115), weshalb keine konkreten Gründe, die aufgrund politischer Exponierung der Tochter eine Furcht der Beschwerdeführenden vor Reflexverfolgung begründen könnten, vorgerbacht wurden. 6.5 Bezüglich des Vorwurfs, es falle im Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg schwer, von ungenügender Intensität der geltend gemachten Nachteile zu sprechen, so ist zu beachten, dass die Zerstörung von Hab und Gut – so bedauerlich diese sein mögen – im Kontext eines Krieges höchst selten kumulativ auch die andern in Art. 3 AsylG erwähnten Voraussetzungen (Gezieltheit und aus einem der dort aufgeführten Gründen ausgeführt) erfüllen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien flüchten (vgl. zur aktuellen 4. Version das Update vom November 2015 [https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1455006006_syr- 112015.pdf; besucht am 17. Juli 2017]), für das Bundesverwaltungsgericht zwar eine wichtige Quelle darstellen. Die dort gemachte Feststellung, wonach es für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingsdefinition nicht erforderlich sei, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung individuell auf eine Person abziele, ist für das Bundesverwaltungsgericht dennoch nicht bindend. 6.6 Hinsichtlich der möglichen Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die syrische Armee bleibt schliesslich festzuhalten, dass sich keine individuelle militärische Einberufung in den Akten befindet. Darüber hinaus besteht nach allgemeinen Kenntnissen eine Wehrpflicht für syrische Männer bis 42 Jahre. Auch wenn andere Quellen davon ausgehen, dass diese
E-1891/2015 Pflicht bis im Alter von 50 Jahren besteht (vgl. ALEXANDRA GEISER, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], 2014), ist nicht davon auszugehen, dass – trotz seinen militärischen Erfahrungen – der heute fast (…)-jährige Beschwerdeführer wieder rekrutiert würde (vgl. auch ALEXANDRA GEISER, Syrien: Mobilisierung in die syrische Armee; SFH [Hrsg.], 2015). 6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Folglich hat das SEM deren Asylgesuche zu Recht abgewiesen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführenden die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 22. April 2015 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stattgegeben. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass sich die finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich geändert hätten, weshalb weiterhin von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist. Demzufolge sind die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2
E-1891/2015 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE), der Stundenansätze für beigeordnete Rechtsbeistände gemäss Art. 110a AsylG (praxisgemäss Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht Anwältinnen und Anwälte) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen wird das Honorar auf insgesamt Fr. 750.– (inkl. Auslagen) bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet. (Dispositiv nächste Seite)
E-1891/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Frau Monique Bremi wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 750.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: