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Bundesverwaltungsgericht 31.08.2007 E-1890/2007

31 août 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,805 mots·~14 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-1890/2007 kom/che/sca {T 0/2} Urteil vom 31. August 2007 Mitwirkung: Richter König, Richterinnen Teuscher und Schenker Senn Gerichtsschreiberin Chastonay X_______, geboren _______, Staatsangehörigkeit unbekannt, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 8. März 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Herkunftsstaat am 4. Januar 2007 verliess und am 13. Januar 2007 in die Schweiz einreiste, dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2007 im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle angetroffen und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur vom 17. Januar 2007 des Vergehens gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) für schuldig befunden wurde, dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2007 ein Asylgesuch stellte, dass er am 15. Februar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sowie am 22. Februar 2007 im Rahmen einer Direktanhörung zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei irakischer, die Mutter libanesischer Nationalität, dass er im Irak, in A._______, geboren sei, jedoch nach der Scheidung der Eltern zwischen dem dritten und vierten Lebensjahr mit der Mutter im Libanon bei deren Familie und ab dem 11. Lebensjahr in B._______/Syrien gelebt habe, weil dort einerseits ein Onkel väterlicherseits sich um sie habe kümmern können, andererseits in Syrien das Leben günstiger sei, dass er in Syrien eine Aufenthaltsbewilligung gehabt und als Automechaniker gearbeitet habe, dass er vor etwa vier Jahren eine Frau kennen gelernt und sich in sie verliebt habe, wobei deren Familie einem mächtigen Stamm angehöre, dass er im Jahre 2006 etwa dreimal um die Hand dieser Frau angehalten, deren Familie ihn jedoch zurückgewiesen habe, dass er deshalb am 10. Oktober oder 10. November 2006 seine Freundin - mit deren Einwilligung - in den Libanon entführt habe und sie sich dort etwa einen Monat bei seiner Grossmutter aufgehalten hätten, dass er danach, namentlich weil seine Arbeitsstelle in Syrien gewesen sei, mit der Freundin nach B._______ zurückgekehrt sei und sie dort eine Wohnung gemietet hätten, dass nach ein bis zwei Wochen unbekannte Männer in der Wohnung erschienen seien und die Freundin ihn deswegen telefonisch nach Hause gerufen habe, dass es bei seiner Ankunft in der Wohnung zu Streit und Tätlichkeiten gekommen, er mit einem Messer verletzt und die Freundin erstochen worden sei, respektive dass er beim Betreten seines Wohnzimmers seine Freundin auf dem Sofa zwischen zwei unbekannten Männern habe sitzen sehen, dabei gar nicht zum Fragen gekommen sei, da man ihn von hinten niedergeschlagen und - wie er im Spital erfahren habe - mit dem Messer am Rücken verletzt habe, dass er nach etwa vier Tagen im Spital die Flucht ergriffen habe, wobei er für eine Nacht

3 oder etwa zwei Tage bei einem Freund in B._______ Unterschlupf gefunden habe, bevor er auf Anraten des Onkels Syrien verlassen habe, dass dieser Onkel ihm 14 Tage vor der Ausreise einen auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden und mit der eigenen Fotografie versehenen Reisepass besorgt habe, respektive der Onkel diesen Reisepass etwa zwei Monate vor der Ausreise beschafft habe, dass der irakische Identitätsausweis in seiner Mietwohnung in B._______ geblieben sei, da er diesen nicht sofort gefunden habe, dass er über den Libanon und auf dem Seeweg über Zypern nach Griechenland und von dort ebenfalls auf dem Schiff zur "europäischen Grenze" gelangt und von dort schliesslich in die Schweiz gereist sei, dass der Schlepper ihm den irakischen Reisepass samt 800 US-Dollars bei Erreichen der "europäischen Grenze" gestohlen habe respektive der Beschwerdeführer das Dokument dem Schlepper bereits bei der Ausreise aus Syrien übergeben und nicht mehr zurückbekommen habe, dass er den Reisepass während seiner Reise ohnehin nie gebraucht und dieser auch keine Visa enthalten habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörungen jeweils aufgefordert wurde, Identitätspapiere einzureichen, dass er dieser Aufforderung nicht nachkam und beispielsweise ausführte, er habe keinerlei Kontakte mehr mit seiner Familie, diese habe kein Telefon, er habe allfällige Telefonnummern von Freunden auf seinem Handy gespeichert, welches er jedoch in seiner Wohnung in B._______ zurückgelassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2007 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Identitätsausweise vor, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität, dabei namentlich zu seiner angeblichen irakischen Staatszugehörigkeit zufolge unsubstanziierter, realitätsfremder und widersprüchlicher Aussagen nicht glaubhaft seien, dass der Beschwerdeführer auch bezüglich seiner Ausweispapiere sowie über seinen angeblichen Reiseweg widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass er zudem nicht in der Lage gewesen sei, nähere Angaben betreffend den im Irak verbliebenen Vater, beispielsweise dessen Wohnsitz und anderer familiärer Umstände zu machen, dass die Angaben zu seiner Person, die er bei der Festnahme durch die kantonalen Polizeibehörden zu Protokoll gegeben habe, nicht mit denjenigen anlässlich der Erstbefragung übereinstimmen würden, er namentlich gegenüber der kantonalen Polizei am 16. Januar 2007 angegeben habe, in B._______ geboren worden und vor einer Woche damit etwa am 9. Januar 2007 - in die Schweiz eingereist zu sein,

4 dass bereits das Stellen des Asylgesuchs erst nach der Festnahme wegen illegalen Aufenthaltes in der Schweiz Zweifel an der Authentizität der Fluchtgründe des Beschwerdeführers aufkommen liessen, dass der Beschwerdeführer namentlich auch den Vorfall, der sich in seiner Wohnung abgespielt habe und bei dem seine Freundin erstochen worden sei, völlig widersprüchlich geschildert habe, dass weiter nicht nachvollziehbar sei, dass die Polizei den Beschwerdeführer nicht im Spital aufgesucht und einvernommen habe, um so mehr, als die Freundin bei jenem Ereignis getötet worden sein solle, dass die Schilderungen zu den die Flucht angeblich auslösenden Ereignissen insgesamt von einer Vielzahl von Aussagewidersprüchen und Ungereimtheiten geprägt seien, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. März 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und bezüglich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu gewähren und mittels vorsorglicher Massnahmen seien allfällige Vollzugshandlungen zu sistieren, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde das Einreichen der irakischen Identitätskarte innerhalb von zehn Tagen sowie einer Ergänzung zur Beschwerdeschrift innerhalb von 30 Tagen in Aussicht stellte, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 16. März 2007 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwies, von der Erhebung eines Kostenvorschusses absah sowie das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abwies, dass die Vorinstanz mit gleicher Verfügung zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen wurde, dass die Vorinstanz innert der ihr gesetzten Frist keine Stellungnahme zu den Akten reichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

5 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108a AsylG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gleichermassen für die Anfechtung des Nichteintretens auf das Asylgesuch wie auch für die Anfechtung der infolge des Nichteintretensentscheids verfügten Wegweisung und deren Vollzugs gilt (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25 E. 3a und 3b), dass im Übrigen das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK nicht schon dadurch verletzt ist, dass die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 108a AsylG innert fünf Arbeitstagen einzureichen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c) und es dem Beschwerdeführer vorliegend möglich war, innert dieser zugegebenermassen kurzen Frist eine formgültige Beschwerde einzureichen, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Praxis in EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1), dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a ANAG auch materiell zu äussern hatte, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung dann keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder

6 wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sich zu den durch das Bundesamt festgestellen Widersprüchen bezüglich seiner Identitätsausweise nicht vernehmen liess, hingegen das Einreichen der irakischen Identitätskarte innert zehn Tagen ab Beschwerdeeinreichung in Aussicht stellte, dass die von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten und Widersprüche im Zusammenhang namentlich mit dem Reisepass nach Durchsicht der Akten als zutreffend zu bestätigen sind, dass zudem die Angaben des Beschwerdeführers während den Befragungen, er könne mangels der Möglichkeit zur Kontaktnahme mit seiner Familie oder mit Freunden kein gültiges Identitätsdokument beschaffen (vgl. Protokoll Bundesanhörung S. 12) in Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerde stehen, wonach er innert zehn Tagen seine Identitätskarte beibringen werde, dass der in Aussicht gestellte Identitätsausweis bezeichnenderweise bis zum heutigen Zeitpunkt nicht eingereicht worden ist, dass ohnehin die nachträgliche Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere auf Beschwerdeebene an der Korrektheit eines vom BFM zu Recht auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a abgestützten Nichteintretensentscheides nicht zu ändern vermöchte, da die gesetzliche Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdokumente längst verstrichen ist (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 7.1; EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass in Würdigung aller Umstände das BFM somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, den Umstand, wonach die Nichteinreichung von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren auf entschuldbaren Gründen basiere, glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht vom offensichtlichen Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft sowie davon ausgegangen ist, es seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass aufgrund der von der Vorinstanz zutreffend festgestellten widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner angeblichen Flucht in die Schweiz sowie des widersprüchlichen Aussageverhaltens gegenüber den Schweizer Behörden namentlich bezüglich Herkunft, Geburtsdatum und Einreisezeitpunkt an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln ist, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe in ihrer Gesamtheit zahlreiche zeitliche und inhaltliche Widersprüche aufweisen,

7 dass der Beschwerdeführer namentlich das angeblich fluchtauslösende Ereignis widersprüchlich dargelegt hat, er bei der Erstbefragung ausführte, er habe mit den Männern in der Wohnung gestritten, es sei zu Tätlichkeiten gekommen und seine Frau sei getötet sowie er selber mit einem Messer am Rücken verletzt worden (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 8), dass er demgegenüber bei der direkten Anhörung festhielt, er sei in die Wohnung gegangen, habe seine Freundin zwischen zwei Männern sitzen gesehen, habe seine Fragen jedoch gar nicht anbringen können, da er niedergeschlagen und bewusstlos geworden sei und erst im Spital das Bewusstsein wieder erlangt habe, dass einerseits gemäss diesen zweiten Schilderungen der Beschwerdeführer eine allfällige Verletzung oder gar Tötung der Freundin gar nicht gesehen haben könnte, dass andererseits in der Tat nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer im Spital nicht von der Polizei aufgesucht und zum angeblichen Tötungsdelikt einvernommen worden sei, dass sich zahlreiche weitere Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers finden und hierzu auf Beschwerdeebene keine substanziellen Einwände ins Feld geführt worden sind, dass das Bundesamt bei der klaren vorliegenden Aktenlage das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausschliessen konnte und keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vornehmen musste, dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass aufgrund der diesbezüglich widersprüchlichen Angaben sowie der nicht belegten Identität des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, er sei irakischer Staatsangehöriger, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da offensichtlich nicht vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat drohen würde (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in seinen tatsächlichen Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation, dass aufgrund seiner Angaben davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwer-

8 deführer jedenfalls nach B._______/Syrien zurückreisen kann, zumal er ausgesagt hat, für Syrien eine Jahresaufenthaltsbewilligung zu besitzen, dass er weiter dargelegt hat, in B._______ ein gutes Auskommen als Automechaniker sowie eine Mietwohnung gehabt zu haben und in diesem Land über ein familiäres Beziehungsnetz zu verfügen, dass er sich allenfalls auch in den Libanon begeben kann, wo sich seine Grossmutter mütterlicherseits aufhalte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen tatsächlichen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und er verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.1]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, diese jedoch in Gutheissung des Gesuches auf unentgeltliche Rechtspflege vorliegend zu erlassen sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (N_______) - das C._______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand am:

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