Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1887/2017
Urteil v o m 2 2 . Januar 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2017 / N (…).
E-1887/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 5. Juni 2015 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und stellte am 26. Juni 2015 ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung vom 13. Juli 2015 und der Anhörung vom 16. Januar 2017 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei seit dem 17. Januar 2015 mit B._______, geboren am (…), Eritrea, verheiratet. Ihr Ehemann sei mit Verfügung vom 8. September 2008 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm sei Asyl gewährt worden. Mittlerweile verfüge er über eine Niederlassungsbewilligung C. Seit ihrer Einreise wohnten sie in einem gemeinsamen Haushalt in C._______. In Eritrea seien sie und ihre Familie inhaftiert worden. Gegen Zahlung von Bestechungsgeldern sei sie freigekommen. Daraufhin habe sie Eritrea verlassen. B. Am 14. April 2016 stellten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ein Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes. Die Beschwerdeführerin reichte diverse Fotos, eine Admission Card, einen Eheschein mit Übersetzung und eine Geburtsurkunde (alles im Original), einen Laisser-Passer von Äthiopien mit Übersetzung und ihre eritreische Identitätskarte als Beweismittel ein. C. Am (…) wurde der Sohn der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes geboren. Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 erhielt der Sohn die Niederlassungsbewilligung C. D. Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 (eröffnet am 27. Februar 2017) verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch sowie ihr Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes ab und verwies für den Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung auf die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. E. Mit Eingabe vom 29. März 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dis-
E-1887/2017 positivziffer 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 24. Februar 2017. Die Beschwerdeführerin sei in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes B._______, geboren am (…), Eritrea, einzubeziehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Am 6. April 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. H. Mit Schreiben vom 25. April 2017 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zur Vernehmlassung. I. Am 15. Januar 2018 erkundigte sich die Beschwerdeführerin über den Stand ihres Beschwerdeverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-1887/2017 2.2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2017/4) offensichtlich begründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde die Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung, die Ablehnung des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes, angefochten. Die Verneinung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung ihres Asylgesuchs blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Einbezugs der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes damit, dass die eheliche Gemeinschaft nicht durch Flucht getrennt worden sei, zumal in Eritrea noch gar keine gelebte Beziehung bestanden habe. Somit sei eine Voraussetzung von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie lebe mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn zusammen in C._______; der Wille, als Familie zusammenzuleben, sei klar erkennbar. Es sei ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, anspruchsberechtigte Personen, die sich in der Schweiz befinden würden, in die Flüchtlingseigenschaft eines anerkannten Flüchtlings einzubeziehen, ungeachtet dessen, ob die Familiengemeinschaft bereits im Herkunftsland bestanden habe und durch Flucht getrennt worden sei. Sie habe sich im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in der Schweiz befunden und bilde mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn eine Familiengemeinschaft. Deshalb sei sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen.
E-1887/2017 5. 5.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 5.2 Mit Grundsatzurteil BVGE 2017/4 stellte das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt besonderer Umstände fest, dass sich in der Schweiz aufhaltende anspruchsberechtigte Angehörige eines Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn vor deren Einreise in die Schweiz keine Familiengemeinschaft bestanden hat, die durch die Flucht des Flüchtlings getrennt worden ist. Ehegatten von Flüchtlingen sind somit als Flüchtlinge anzuerkennen und es ist ihnen Asyl zu gewähren, selbst wenn die Ehe erst in der Schweiz geschlossen worden ist, und auch in der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen sind als Flüchtlinge anzuerkennen (Art. 51 Abs. 3 AsylG). Befinden sich die in Art. 51 Abs. 1 AsylG genannten Angehörigen des in der Schweiz anerkannten Flüchtlings hingegen im Ausland, so ist ihnen grundsätzlich gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG die Einreise auf Gesuch hin weiterhin nur dann zu bewilligen, wenn eine Familiengemeinschaft bestanden hat, welche durch die Flucht des Flüchtlings getrennt wurde (BVGE 2017/4 E. 4.4.1 f.). 5.3 Gemäss Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) erfolgt ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst, wenn in Anwendung von Art. 5 festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt. 5.4 Aufgrund der Verfügung der Vorinstanz vom 24. Februar 2017 steht rechtskräftig fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt, womit die in Art. 37 AsylV 1 erwähnte Voraussetzung für die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt ist. Zudem steht fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann B._______ am 17. Januar 2015 in D._______, Äthiopien, geheiratet hat und diesem am 8. September 2008 in der Schweiz Asyl gewährt worden ist. Die Beschwerdeführerin reiste am 5. Juni 2015 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und lebt seither mit ihrem Ehemann in einem Haushalt. Ihr gemeinsamer Sohn wurde am (…) geboren. Beide Ehepartner be-
E-1887/2017 sitzen die eritreische Staatsangehörigkeit. Damit ist es ihnen verunmöglicht, ein gemeinsames Leben in ihrer Heimat zu führen, da zumindest der Ehemann der Beschwerdeführerin befürchten muss, dort verfolgt zu werden. Die Sicherstellung der Familieneinheit ist demnach nur in der Schweiz gewährleistet. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG sind somit erfüllt, zumal sich im Übrigen aus den Akten keine besonderen Umstände ergeben, die dagegen sprechen. 6. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 24. Februar 2017 ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens – Gutheissung betreffend Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemanns – sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Ihr Rechtsvertreter reichte eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 900.– ein. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 200.– bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Die Parteientschädigung ist demnach in dieser Höhe festzusetzen (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-1887/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einzubeziehen und ihr Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner