Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1876/2018
Urteil v o m 1 0 . April 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Noémie Wermelinger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Mali, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. März 2018 / N (…).
E-1876/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 28. Juli 2016 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der summarischen Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 5. August 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei malischer Staatsangehöriger und stamme aus C._______, wo er mit seiner Mutter bis zur Ausreise am 31. Dezember 2012 gewohnt habe, dass er Mali verlassen habe, weil Krieg geherrscht habe und er arbeitslos und mittelos gewesen sei, weshalb er nicht habe studieren können (A5 S. 8), dass dem Beschwerdeführer am 10. August 2016 rechtliches Gehör bezüglich seiner geltend gemachten Minderjährigkeit gewährt wurde, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Minderjährigkeit als nicht glaubhaft befand und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (…) festlegte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Februar 2018 zur Begründung seines Asylgesuchs zusätzlich anführte, er sei von den Islamisten verfolgt, weil er anders bete, das Kind eines Soldaten sei und an Raubüberfällen beteiligt gewesen sei (A25 F29, 88 und 90 ff.), dass er ausserdem in C._______ Probleme mit der Vermieterin der Wohnung und deren Sohn gehabt habe, weil seine Mutter die Miete nicht immer habe bezahlen können (A25 F89), dass er ferner befürchte, Opfer von Rachehandlungen zu werden, weil er Personen bedroht und erpresst habe, um Geld zur Nahrungsbeschaffung für sich und seine Mutter zu erhalten (A25 F42 und 88 ff.), dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. März 2018 – eröffnet am 3. März 2018 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe der Befragungen zahlreiche widersprüchliche
E-1876/2018 Angaben bezüglich seiner Schullaufbahn und familiären Situation gemacht und daher die Behörden über seine Identität getäuscht, dass deshalb den angeführten Fluchtgründen grundsätzlich ebenfalls der Boden entzogen werde, dass ferner die an der Anhörung geltend gemachte Verfolgung durch die Islamisten und die Angst davor, Opfer von Racheakten zu werden, als nachgeschoben und daher unglaubhaft zu betrachten seien, dass schliesslich die weiteren Vorbringen – Krieg in Mali (ohne persönliche Betroffenheit), finanzielle Schwierigkeiten und Probleme mit der Vermieterin sowie deren Sohn – keine asylrelevanten Verfolgungen im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) darstellen würden, dass im Übrigen der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar zu erachten sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen; subeventualiter sei die Angelegenheit zwecks Erhebung des vollständigen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er zudem in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. April 2018 festgestellt wurde, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
E-1876/2018 welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
E-1876/2018 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Geburtsdatum, welches das SEM nach Gewährung des rechtlichen Gehörs auf den (…) festlegte, unangefochten geblieben ist, weshalb die Vorinstanz in der Folge zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausging, dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits unglaubhaft und andererseits asylrechtlich irrelevant sind, als zutreffend erweisen, dass die geltend gemachten Verständigungsprobleme mit der in der BzP mitwirkenden Dolmetscherin in den Akten keine Stütze finden: Dem Protokoll sind nicht nur keine Hinweise auf sprachliche Besonderheiten zu entnehmen, der Beschwerdeführer gab vielmehr zweimal zu Protokoll, die in seiner Muttersprache D._______ übersetzende Person „gut“ zu verstehen (A5 S.2 und 9), dass die Aussagen des Beschwerdeführers am Schluss der BzP in seine Muttersprache rückübersetzt und von ihm unterschriftlich als korrekt genehmigt wurden (A5 S.9), dass dem Beschwerdeführer in der Anhörung Gelegenheit gegeben wurde, zu den Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen, und dieser keine überzeugende Erklärung für die Differenzen zu geben vermochte (A25 F134 ff.), dass das SEM daher uneingeschränkt auf die Protokollaussagen abstellen durfte, dass das vom Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene angeführte mangelnde Verständnis der Tragweite einer unterschriftlichen Genehmigung verspätet geltend gemacht wird und als nachgeschoben qualifiziert werden muss, dass unabhängig davon Verständigungsprobleme zwar geringfügige Abweichungen in den Aussagen des Beschwerdeführers erklären könnten,
E-1876/2018 die groben Widersprüche in den Befragungen allerdings nicht aufzulösen vermögen, dass insbesondere die Schilderungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Schullaufbahn und seiner familiären Situation vom SEM zu Recht als widersprüchlich und unglaubhaft qualifiziert wurden, dass dem SEM ferner beizupflichten ist, wenn es festhält, dass es sich bei dem Vorbringen einer Verfolgung durch die Islamisten um einen Nachschub handelt, welcher als unglaubhaft zu betrachten ist, dass der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers, wonach er die Verfolgung aus Scham und Angst vor dem Asylausschluss nicht bereits bei der BzP habe geltend machen können, nicht zu überzeugen vermag, dass eine Verfolgung aufgrund der Erpressung und Bedrohung von Personen nicht aus asylrelevantem Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG erfolgt, weshalb offengelassen werden kann, ob die damit zusammenhängenden Vorbringen glaubhaft gemacht wurden, dass ausserdem ernsthaft zu bezweifeln ist, dass die von der Erpressung und Bedrohung betroffenen Personen den Beschwerdeführer wiedererkennen (der Beschwerdeführer sei zur Zeit seiner Ausreise etwa (…) Jahre alt gewesen, vgl. A25 F102) und verfolgen würden, dass Angriffe von Dritten gemäss der Schutztheorie als asylrechtlich relevant zu betrachten sind, wenn sich der heimatliche Staat als nicht schutzfähig oder -willig erweist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise wegen seiner Tätigkeit keine Nachteile erlitten hat (vgl. A25 F101) und er deshalb auch den staatlichen Schutz nicht beanspruchte, weshalb es ihm somit insgesamt nicht gelungen ist, eine diesbezüglich asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, dass das SEM schliesslich zu Recht erwogen hat, der Krieg in Mali (ohne persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers, vgl. A5 S. 8), die finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers und dessen Probleme mit seiner Vermieterin und deren Sohn würden keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG entfalten,
E-1876/2018 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
E-1876/2018 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Gericht mit dem SEM einig geht, wenn dieses ausführt, die persönliche Situation des Beschwerdeführers könne aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen nicht beurteilt werden und seine gesundheitliche Situation (die […]operation verlief gemäss ärztlichem Bericht gut und es stehen lediglich noch einige Termine für die Physiotherapie an, vgl. A28 S. 2) stehe einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen (vgl. zur Schwelle bei gesundheitlichen Beschwerden BVGE 2009/2 E.9.3.2 m.w.H.), dass in den nördlichen und zentralen Provinzen von Mali zwar Spannungen existieren, jedoch keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Amnesty International [AI], Amnesty International Report 2017/18 – Mali, Februar 2018; Human Rights Watch [HRW], World Report 2018 – Mali, Januar 2018; Urteil des BVGer E–91/2016 vom 25. Januar 2016 E. 5.1 und 8.2) und der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aus C._______ stammt, welche im Süden des Landes liegt, dass somit weder die allgemeine Lage in Mali noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
E-1876/2018 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos erweisen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1876/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Noémie Wermelinger
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