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Bundesverwaltungsgericht 03.05.2010 E-1874/2010

3 mai 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,975 mots·~10 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Texte intégral

Abtei lung V E-1874/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 3 . M a i 2010 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. A._______ geboren (...), Russland, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Tschechien (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1874/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 2. August 2009 verliess, um mit einem Schengen-Visum, welches von der Botschaft der Tschechischen Republik in Moskau ausgestellt wurde, in Tschechien einzureisen, dass er nach ein paar Tagen in Prag nach B._______ weitergereist und am 5. August 2009 in die Schweiz eingereist sei, wo er am 7. August 2009 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 7. September 2009 im Wesentlichen geltend machte, dass er in seiner Heimat angesteckt worden sei – wie beispielsweise mit Tuberkulose – und nun von einer internationalen Organisation verfolgt werde, welche Bioterror betreibe, dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer an dieser Befragung das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretensentscheid und den Wegweisungsvollzug nach Tschechien gewährte, dass er dabei ausführte, er habe nichts dagegen; indes habe er festgestellt, dass der Einfluss der russischen Sicherheits- und Geheimdienste dort sehr gross sei, dass das BFM am 21. September 2010 – gestützt auf zwei Schengen Visa von der Botschaft der Tschechischen Republik in Moskau aus dem Jahr 2009 (A13/7, S. 6) sowie auf Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) – die zuständigen tschechischen Behörden um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die Tschechische Republik am 12. November 2010 diesem Ersuchen gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung zustimmte, dass das BFM mit Verfügung vom 15. März 2010 – eröffnet am 19. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 lit. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht E-1874/2010 eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Tschechien sowie den Vollzug anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass aufgrund der einschlägigen Staatsverträge (insbesondere das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142392.68]) Tschechien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass ferner keine Hinweise vorliegen würden, in der Tschechischen Republik bestehe kein effektiver Schutz vor Rückführung im Sinne von Art. 5 AsylG; zudem habe dieses Land das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert und wende diese Praxis an, dass der Beschwerdeführer mit einer fremdsprachigen Eingabe (in kyrillischer Handschrift) vom 23. März 2010 (Poststempel: 24. März 2010) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, wobei er zwei beziehungsweise drei – ebenfalls fremdsprachige – Schreiben als Beweismittel einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 25. März 2010 den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 56 VwVG aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 31. März 2010 – eröffnet am 1. April 2010 – vom Beschwerdeführer eine Übersetzung der Beschwerde in eine der Amtssprachen verlangt hat und dafür eine Frist von 7 Tagen ab Erhalt der Verfügung ansetzte, dass diese Frist unbenutzt abgelaufen ist, E-1874/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht daraufhin auf internem Weg eine Übersetzung der Beschwerde veranlasste, dass das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der verlangten Übersetzung ein Gesuch des Beschwerdeführers um Fristerstreckung vom 15. April 2010 mit Verfügung vom 16. April 2010 ablehnte, dass die vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Übersetzung der Beschwerde ergeben hat, dass der Beschwerdeführer beantragte, die Verfügung des BFM vom 31. März 2010 sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen; dass ferner ein Wegweisungsvollzugshindernis festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er in prozessrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um rechtzeitige Benachrichtigung der zuständigen Behörden, keine Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes oder irgendeine Übermittlung persönlicher Daten an diese zuzulassen, ersuchte; bei bereits erfolgter Übermittlung persönlicher Daten sei der Beschwerdeführer zu informieren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 lit. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-1874/2010 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 lit. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, Asylgesuche auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die diesbezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass demgegenüber auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs jedoch materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- bzw. Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, abzuweisen ist, zumal dieses nicht weiter begründet wird, E-1874/2010 dass zur Vollständigkeit festgestellt werden kann, dass sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden ergeben, dass im Rahmen von sogenannten Dublin-Verfahren übrigens auch kein Anlass für die Schweizer Behörden besteht, mit Behörden im Heimatland des Beschwerdeführers Kontakt auf zunehmen, dass im Rahmen dieser Verfahren hingegen der Kontakt mit dem vermutlich zuständigen Mitgliedstaat des Dublinraums unerlässlich ist (vgl. Dublin-II-Verordnung), um die Zustimmung dieses Staates, vorliegend Tschechien, zur Rückübernahme des Beschwerdeführers zu erhalten, dass folglich auf die Anordnung vorsorglicher Massnahmen hinsichtlich der Kontaktaufnahme der zuständigen Behörden mit dem Heimatbzw. Herkunftsstaat sowie einer eventuellen Datenweitergabe verzichtet werden kann, dass angesichts einer nicht ersichtlichen Gefährdung des Beschwerdeführers bei Bekanntgabe seiner Personendaten auch der Antrag, ihm eine eventuell erfolgte Datenweitergabe mitzuteilen, abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG), dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts, der erwähnten staatsvertraglichen Rechtslage und der diesbezüglich zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die Republik Tschechien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer diese Zuständigkeit nicht bestreitet, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend machte, dass ihm in Tschechien gemäss Gesetz 6 Monate Haft drohen würden; ferner würden nach einem negativen Entscheid die Asylsu- E-1874/2010 chenden nicht aus dem Gefängnis entlassen, sondern direkt in den Heimatstaat deportiert werden, dass es in der Tschechischen Republik die für seine Behandlung erforderlichen Medikamente nicht gebe, dass er darüber hinaus sinngemäss auch die Befürchtung einer Kettenabschiebung von der Schweiz nach Tschechien und weiter nach Russland zum Ausdruck brachte, dass er sich folglich implizit auf den Standpunkt stellte, es würden begründete Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte durch die Tschechische Republik vorliegen (Art. 107a AsylG), und die Schweiz müsse überdies ihr Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung ausüben, dass demgegenüber der Vorinstanz zuzustimmen ist, dass die Tschechische Republik sowohl Signatarstaat der FK wie auch der EMRK ist und keine Anhaltspunkte vorliegen, die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen würden durch die tschechischen Behörden in genereller Weise missachtet, dass der Beschwerdeführer ferner seine Anliegen nicht zu substanziieren vermag, sondern sich lediglich auf Behauptungen beschränkt, dass russische Spezialisten grossen Einfluss auf Tschechien hätten, ohne diese zu belegen, dass darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit allfälligen asylrelevanten Vorbringen an die zuständigen Stellen Tschechiens heranzutreten hat, welche dort im Rahmen eines Asylverfahrens geprüft werden können, dass bei vorliegender Sachlage kein Anlass zur Prüfung eines Asylgesuchs durch die Schweiz (Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- Verordnung) besteht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in E-1874/2010 Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellen, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass darüber hinaus das Gesuch um aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 107a AsylG mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1874/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Seite 9

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