Abtei lung V E-1874/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 1 . Oktober 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, Irak, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Yassin Abu-Led, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Februar 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1874/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 30. Juli 2006 und gelangte am 4. September 2006 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum in A._______ ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 12. September 2006 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Am 12. März 2007 fand die Anhörung durch die kantonale Fremdenpolizeibehörde statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______. Seit dem Jahre 1997 habe er sich zeitweise in D._______ aufgehalten, wo sein Vater als Bauunternehmer tätig gewesen sei, habe aber mehrheitlich weiterhin in C._______ gelebt. Sein Vater habe mehrere Häuser im Auftrag des früheren Regimes von Saddam Hussein errichtet. Nach dem Einmarsch der Amerikaner im Irak sei ein Gesetz erlassen worden, wonach alle Leute, die mit Saddam Hussein kooperiert hätten, verhaftet werden sollten. In der Nacht vom 1. auf den 2. Mai 2006 sei sein Vater zu Hause von etwa 50 Polizisten festgenommen worden, nachdem er zwei Tage zuvor von einem Nachbarn als Anhänger des Regimes von Saddam Hussein denunziert worden sei. Am 15. Juli 2006 sei ein Schreiben unter der Tür seines Elternhauses hindurchgeschoben respektive ins Haus geworfen worden, in welchem ihm gedroht worden sei, dass er von den Sadr-Anhängern umgebracht werde, weil sein Vater mit dem Saddam-Regime zusammengearbeitet habe. Er und seine Mutter hätten sich daraufhin versteckt. Am 30. Juli 2006 habe er sich zu seinem Onkel in C._______ begeben und sei noch am selben Tag illegal in die Türkei ausgereist. Von dort sei er in einem LKW versteckt durch ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. C. Mit Verfügung vom 18. Februar 2008 - eröffnet am 19. Februar 2008 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Voll- E-1874/2008 zug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird –- soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. März 2008 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls. In formeller Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2008 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) – unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung – gut und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder eine Bestätigung seiner Mittellosigkeit einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. F. Am 3. April 2008 zahlte der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht ein. G. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2008 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit Sendung vom 15. Mai 2008 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht. E-1874/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, E-1874/2008 die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten seiner Asylvorbringen, namentlich zur Identität der Personen, welche seinen Vater denunziert hätten, den Umständen der Zustellung und des Auffindens des Drohschreibens sowie zu seinem Aufenthaltsort im Zeitraum zwischen dem Eingang des Drohschreibens und seiner Ausreise, widersprüchliche Angaben gemacht. Aus diesem Grunde seien seine Asylvorbringen als unglaubhaft zu bewerten. Im Weiteren würden keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung vorliegen. Der Wegweisungsvollzug nach C._______, wo der Beschwerdeführer sich nach eigenen Angaben mehrheitlich aufgehalten habe, sei grundsätzlich zumutbar. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug sprechen, zumal der Beschwerdeführer in C._______ Familienangehörige habe und damit über ein Beziehungsnetz verfüge. 4.2 Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerde zunächst darauf hin, dass er durch die erlebten kriegerischen Ereignisse und die Entführung seines Vaters stark traumatisiert sei und es daher nachvollziehbar sei, dass er sich an diese Erlebnisse, welche er verdrängt habe, nicht mehr vollständig erinnern könne. Zudem handle es sich bei dem von der Vorinstanz gerügten Widerspruch zu den Umständen, wie das Drohschreiben ins Haus seiner Familie gelangt sei, nicht um eine wesentliche Abweichung. Die Al-Sadr arbeite zusammen mit den amerikanischen Behörden und es sei bekannt, dass verhaftete Personen vielfach gefoltert und ermordet würden. Die Lage in Nordirak und namentlich in D._______ sei nach wie vor sehr gefährlich. So komme es immer wieder zu schweren Anschlägen, bei welchen viele Personen ums Leben kämen. Seit in D._______ im Dezember 2006 sunnitische Extremisten das Islamische Emirat Irak ausgerufen hätten, habe der Terror signifikant zugenommen. Zudem sei dort nach Aussagen der US-Streitkräfte die al-Qaida noch aktiv. Diese schüre die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sun- E-1874/2008 niten und Schiiten. Der Irak stehe aufgrund dieser Umstände am Rande eines Bürgerkrieges. Zudem existiere keine hinreichend ausgebaute Infrastruktur, weshalb auch heute noch viele Personen flüchten würden. Angesichts dieser Situation rate das EDA weiterhin von Reisen in den Irak ab. Der Wegweisungsvollzug müsse aus diesen Gründen als unzumutbar bezeichnet werden. Im Weiteren gebe es im Nordirak keine Flughäfen und der Luftraum werde überwacht. Auch auf dem Landweg sei Nordirak nur sehr schwer erreichbar. Vor diesem Hintergrund sei ihm die Rückkehr angesichts fehlender Verkehrswege unmöglich. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten übereinstimmend mit dem BFM zur Auffassung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Asylgesuchs den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen zu den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen erscheinen oberflächlich und undetailliert sowie zum Teil widersprüchlich und vermitteln insgesamt nicht den Eindruck der Schilderung realer Erlebnisse. Das von ihm geschilderte Vorgehen der Sicherheitskräfte bei der Verhaftung seines Vaters (er sei von etwa 50 bewaffneten Polizisten abgeführt worden) muss als unrealistisch bezeichnet werden, und es ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer Kenntnis der Identität des Denunzianten seines Vaters sowie des Zeitpunkts der angeblichen Denunziation erlangt haben will. Zudem sind seine Aussagen zum Inhalt des angeblichen Drohschreibens auffallend ausweichend und vage, und er hat widersprüchliche Angaben zu seinem Aufenthaltsort vom Zeitpunkt der Entdeckung des Drohschreibens bis zur Ausreise gemacht. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, die erwähnten Ungereimtheiten zu erklären. Insbesondere vermag der Verweis auf Erinnerungslücken wegen der Traumatisierung durch das Erlebte nicht zu überzeugen, angesichts der zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente und unter Berücksichtigung, dass diese Behauptung nicht weiter substanziiert wird, beispielsweise durch Arztzeugnisse. Insgesamt ist angesichts der vorwiegend nicht nachvollziehbaren und substanzlosen Aussagen des Beschwerdeführers die von ihm vorgebrachte Verfolgung in D._______ als nicht glaubhaft zu bezeichnen. E-1874/2008 5.2 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer sich nach eigenen Angaben vor der Ausreise mehrheitlich in C._______ im kurdischen Nordirak aufgehalten, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er dort über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt und nichts zu seinen Gunsten aus der schwierigen allgemeinen Sicherheitslage in D._______ ableiten kann. Gemäss Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ist die Sicherheitslage im kurdischen Nordirak wesentlich stabiler und ruhiger als im Rest des Landes und die Sicherheitsund Justizbehörden der drie irakisch-kurdischen Nordprovinzen sind grundsätzlich in der Lage, den Einwohnern dieser Provinzen Schutz vor Verfolgung zu gewähren (BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.). 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz der Vorbringen nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). E-1874/2008 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdischen Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den kurdischen Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im kurdischen Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag- E-1874/2008 ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.). 7.5.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der alleinstehende, gemäss seinen Angaben heute (...)-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Erbil, wo er bis zur Ausreise im Jahre 2006 mehrheitlich gelebt hat, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende E-1874/2008 Situation. Gemäss eigenen Angaben verfügt er über Schuldbildung und hat zumindest in der Schweiz berufliche Erfahrung gesammelt. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage sein wird, sich in seiner Heimat eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Der Beschwerdeführer verfügt ausserdem gemäss seinen Angaben mit seinem Onkel in C._______ über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass er zumindest auf moralische Unterstützung seiner Angehörigen bei der Reintegration zählen kann. Im Übrigen lässt sich auch aus der zeitweisen türkischen Militärpräsenz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dortigen PKK-Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat, keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten. 7.5.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Zwischenverfügung vom 26. März 2008 nur unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Indessen hat der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Mittellosigkeit E-1874/2008 nicht belegt, sondern vielmehr einen Kostenvorschuss einbezahlt. Somit fehlt es an einer der Voraussetzungen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Demzufolge sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. April 2008 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-1874/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in dieser Höhe einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige Fremdenpolizeibehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 12