Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 31.03.2010 E-1869/2010

31 mars 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,929 mots·~10 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)

Texte intégral

Abtei lung V E-1869/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . März 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. März 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1869/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger yezidischer Glaubenszugehörigkeit aus B._______ (Distrikt C._______, Provinz D._______), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai 2006 respektive 2007 verliess und nach einem Aufenthalt von 20 Tagen in der Türkei per LKW über mehrere Transitländer nach Schweden gelangte, wo er während der folgenden drei Jahre lebte und hiernach nach Deutschland gelangte, von wo er nach einem Aufenthalt von acht Monaten nach Schweden zurückgeführt wurde, dass er Schweden am 10. Januar 2009 (recte: 2010) aussagegemäss erneut verliess, und per Zug über Dänemark und Deutschland am 12. Januar 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er sich gemäss der Datenbank Eurodac am (...) 2006 in Schweden aufgehalten hat, dass das BFM am 20. Januar 2010 (...) anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei er geltend machte, er habe in der Heimat als (...) gearbeitet, sei aber aufgrund seiner yezidischen Glaubenszugehörigkeit wiederholt bedroht worden, dass es im Mai 2005 (...) in der Nähe von E._______ zu einer Schiesserei gekommen und dabei ein Angehöriger des (...) Stammes F._______ tödlich verletzt worden sei, dass den F._______ zugehörige Polizisten diesen Vorfall zu einer persönlichen Angelegenheit erhoben hätten, weshalb der Beschwerdeführer bedroht und sein Freund G._______ umgebracht worden sei, dass er "geflohen" sei, während dreier Monate (...) gearbeitet und aufgrund der Befürchtung, man würde ihn bei der nächsten Personenkontrolle enthaupten, schliesslich beschlossen habe, seinen Heimatstaat zu verlassen und nach Schweden zu reisen, um dort um Asyl nachzusuchen, E-1869/2010 dass er – nach Ergehen eines negativen Asylentscheids mit Wegweisungsverfügung – Mitte 2009 nach Deutschland gereist sei, man ihn im Januar 2009 (recte:2010) nach Schweden überstellt und er zwei Tage später, am 10. Januar 2010 einen Zug in Richtung Schweiz bestiegen habe, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der genannten Befragung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer hierzu geltend machte, Schweden würde ihn in den Irak zurückschicken, wo er als Yezide von allen Ethnien mit dem Tod bedroht würde, dass das BFM am 11. Februar 2010 die schwedischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchten, dass sich die schwedischen Behörden am 15. Februar 2010 zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärten, dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2010 – eröffnet am 22. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Schweden wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung anführte, ein Fingerabdruckabgleich habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am (...) 2006 in Schweden ein Asylgesuch gestellt habe und er dort auch daktyloskopisch erfasst worden sei, dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite- E-1869/2010 rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, von für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), Schweden für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und am 15. Februar 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 15. August 2010 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit lediglich erklärt habe, die schwedischen Behörden würden ihn in den Irak zurückschicken, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2010 (Poststempel: 24. März 2010) beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und dasselbe anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte und darum ersuchte, der vorliegenden Beschwerde sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Schweden abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. März 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, E-1869/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-1869/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am (...) 2006 in Schweden daktyloskopisch erfasst worden ist, dass somit Schweden für die Prüfung seines am 12. Januar 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3, Dublin-Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO und DVO Dublin, insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten veranlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes – Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe geltend macht, ihm drohe im Fall einer Überstellung nach Schweden eine unzulässige Kettenabschiebung in den Irak, weshalb auf sein Asylgesuch einzutreten sei, dass Schweden sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, dass entgegen dieser Behauptung keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Schweden generell oder im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hielte, dass vor diesem Hintergrund auch die weitergehenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach Schweden Flüchtlinge aus dem Zentralirak pauschal wegweise, jeder Grundlage entbehren, dass auch die Behauptung, im schwedischen Asylverfahren finde keine faire, mit internationalen Verpflichtungen einhergehende Prüfung statt, vielmehr würden dort fundamentale Garantien verletzt, mit den E-1869/2010 Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu vereinbaren ist, dass vielmehr davon auszugehen ist, der in Schweden gestellte Asylantrag des Beschwerdeführers sei in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren geprüft und abgelehnt worden, dass eine Überstellung nach Schweden diesen Erwägungen gemäss zulässig ist und es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Schweden zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, E-1869/2010 dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme respektive Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1869/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 9

E-1869/2010 — Bundesverwaltungsgericht 31.03.2010 E-1869/2010 — Swissrulings