Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1862/2025
Urteil v o m 1 6 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber, Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…), und deren Kind B._______, geboren am (…), Türkei, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2025.
E-1862/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 9. Februar 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass sie am 23. Februar 2023 im Rahmen des Dublin-Verfahrens persönlich angehört und das Dublin-Verfahren am 26. Oktober 2023 beendet wurde, dass sie am 3. Mai 2024 im Beisein ihrer Rechtsvertretung vertieft zu ihren Gesuchsgründen angehört wurde, dass schliesslich am 22. Oktober 2024 eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin, wiederum im Beisein ihrer Rechtsvertretung, stattgefunden hat, dass sie mit ihrem Asylgesuch zu ihren persönlichen Verhältnissen geltend machte, sie sei türkische Staatsangehörige, stamme aus C._______ und habe das Gymnasium abgeschlossen sowie in verschiedenen Berufen gearbeitet, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs Verfolgung durch Dritte geltend machte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Februar 2025 die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch abwies und gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug verfügte, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 18. März 2025) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und sinngemäss beantragt es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren oder sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass sie mit ihrer Beschwerdeeingabe noch kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hatte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. April 2025 die Bezahlung eines Kostenvorschusses mit Frist bis zum 22. April 2025 verlangte, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Falle des Ausbleibens der Zahlung,
E-1862/2025 dass die Beschwerdeführerin innerhalb dieser Frist mit zusätzlicher Eingabe (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht am 10. April 2025) in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. April 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Kostenvorschussverzicht unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und einen Kostenvorschuss verlangte, welchen die Beschwerdeführerin fristgerecht bezahlte, dass sie mit Eingabe vom 2. September 2025 ihre Rechtsmitteleingabe ergänzte sowie medizinische und schulische Unterlagen bezüglich ihres Sohnes zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter sogleich folgendem Vorbehalt einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG); dass auf den erst nachträglich in der beschwerdeführerischen Eingabe vom 2. September 2025 gestellten Antrag auf «Gewährung des B-Status» schon nur deshalb nicht einzutreten ist, da sämtliche Anträge in der Beschwerdeschrift zu stellen sind (Urteil des BVGer E-2113/2021 vom 26. März 2026 E. 2 m.w.H.), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
E-1862/2025 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass der mit der ergänzenden Eingabe (Poststempel vom 2. September 2025) erwähnte Wunsch um Kantonswechsel ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstandes liegt und darauf nicht weiter eingegangen wird, dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz und die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht stand, dass die Beschwerdeführerin dem entgegenhält, sie wäre im Falle einer Wegweisung in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung vom 26. Februar 2025 mit überzeugender Begründung zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit und die Glaubhaftmachung nicht zu genügen vermögen, womit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass es sich bei den geltend gemachten Gewalterfahrungen und Drohungen um Verfolgung durch Private handelt, womit selbst bei
E-1862/2025 Wahrunterstellung dieser nichtstaatlichen Verfolgung der flüchtlingsrechtliche Schutz subsidiär ist und voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhält, dass der Schutz als ausreichend gilt, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese dem Betroffenen zugänglich ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.), dass das Bundesverwaltungsgericht von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der türkischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden ausgeht (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-150/2024 vom 18. Januar 2024 E. 6.2.1 m.w.H.), dass die Beschwerdeführerin in der Lage war, mit der Staatsanwaltschaft in einer anderen Sache gegen den privaten Verfolger zusammenzuarbeiten und es ihr als gebildete berufstätige Frau zuzumuten ist, bei Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden den Rechtsweg zu beschreiten und dazu allenfalls private oder staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keine begründete Furcht vor Verfolgung hat und das SEM zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneinte und das Asylgesuch ablehnte, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerin insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
E-1862/2025 möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführerin in C._______ und damit nicht in einem der vom Erdbeben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete gewohnt hat, (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.1, 11.3.1), dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage über vielfältige Berufserfahrung verfügt und eine intakte Beziehung zu ihrer in der Schweiz lebenden volljährigen Tochter unterhält, von welcher sie in der Vergangenheit finanzielle Unterstützung erhalten hat (vgl. SEM-Akte A40 F86), dass für die Beschwerdeführerin, die in der (…) C._______ gelebt hat, zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternativen in einer anderen Provinz bestehen, dass schliesslich bezüglich ihrer geltend gemachten psychischen Beschwerden gemäss ihrer eigenen Aussage vom Psychiater in der Schweiz keine Diagnose erstellt worden sei (vgl. SEM-Akte A40 F7-11), dass gemäss dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste D._______ vom (…) 2024 beim Kind der Beschwerdeführerin keine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt und kein pathologisches Verhalten diagnostiziert worden sowie keine Therapie angezeigt sei, dass die geltend gemachten niederschwelligen psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin und ihres Kindes auch in der Türkei behandelbar sind und es sich gemäss dem Gesagten insbesondere nicht um eine akute medizinische Notlage handelt, dass im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen weiteren Gesichtspunkt bildet, wenn von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen sind, was sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art.
E-1862/2025 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt, dass die Beschwerdeführerin seit gut drei Jahren mit ihrem Kind in der Schweiz lebt und zu vermuten ist, dass das heute 12 Jahre alte Kind seine Muttersprache spricht sowie durch das Zusammenleben mit der Mutter mit der kulturellen Herkunft auch verbunden ist beziehungsweise keine vollständige Entfremdung zu seiner Herkunftskultur stattgefunden hat, womit nicht davon auszugehen ist, dass es in jeder Hinsicht in eine völlig neue, unbekannte sprachliche und kulturelle Umgebung zurückkehren werde, dass nach dem Gesagten auch nicht davon auszugehen ist, das Kind könnte bei einer Rückkehr den schulischen sowie den sozialen Anschluss nicht finden (vgl. Urteil des BVGer E-617/2020 vom 31. August 2023 E. 13.3.4), dass entsprechend auch nicht von einer derartigen Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden kann, welche bei einem Vollzug der Wegweisung das Kindeswohl ernsthaft gefährden würde (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 9.3), dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für ihre Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Asylgesuch unter Hinweis auf die obigen Erwägungen als aussichtslos zu erachten ist und die Verfahrenskosten, die auf Fr. 750.– festzusetzen sind, der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-1862/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Jonas Attenhofer
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