Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1853/2016
Urteil v o m 1 0 . April 2017 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2016 / N (…).
E-1853/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 2. März 2015 und reiste am 30. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) ein Asylgesuch einreichte. Am 8. Juli 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 30. September 2015 – im Beisein einer Vertrauensperson – vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Er sei tigrinischer Ethnie und habe in B._______, C._______, mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Er habe die Schule bis zur fünften respektive siebten Klasse besucht. Danach habe er aufgrund des Lehrermangels nicht mehr zur Schule gehen können, obschon er eigentlich habe weiter lernen wollen. Daneben habe er keine Ruhe und keinen Frieden gehabt, da es immer wieder zu Razzien gekommen sei; dabei habe er gesehen, dass Leute mitgenommen worden seien. Sein Vater sei Soldat gewesen und er habe nicht warten wollen, bis auch er eines Tages bei einer solchen Razzia mitgenommen und in den Militärdienst eingezogen werde. Deshalb habe er zusammen mit Freunden versucht, Eritrea zu verlassen. Beim ersten Versuch, das Land zu verlassen, seien sie allerdings von eritreischen Sicherheitskräften in D._______ festgenommen und nach E._______ gebracht worden, wo er drei Monate lang in einem Gefängnis gewesen und geschlagen worden sei. Nachdem seine Familie gekommen sei, habe man ihn freigelassen. Etwa zwei Monate später sei es ihm und seinen Freunden schliesslich gelungen, Eritrea illegal zu verlassen und sich nach Äthiopien zu begeben. B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositiv-Ziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Ziffer 2) und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an (Ziffer 3); den Vollzug der Wegweisung schob es jedoch infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Ziffern 4 - 7). Zur Begründung führte es insbesondere aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund des Lehrermangels die Schule nicht habe weiter besuchen können, würden keinen Nachteil im Sinne des Asylgesetzes darstellen und seien mithin nicht asylrelevant.
E-1853/2016 Ferner habe er erklärt, Angst gehabt zu haben, eines Tages im Rahmen einer Razzia mitgenommen und in den Militärdienst geschickt zu werden. Aus seiner Aussage ergebe sich indes die Schlussfolgerung, dass er bis zu seiner Ausreise noch nicht zum Militärdienst aufgeboten worden sei respektive noch kein konkreter Kontakt mit den Militärbehörden stattgefunden habe. Folglich habe er mit seiner Ausreise aus Eritrea die bestehende Dienstpflicht nicht verletzt. Es bestehe daher kein Anlass für eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen, auch wenn er im dienstfähigen Alter sei und seinen Nationaldienst noch nicht absolviert habe. Weiter müssten seine Angaben hinsichtlich der geltend gemachten Haft als wenig konkret qualifiziert werden. So sei er in der BzP nicht in der Lage gewesen anzugeben, wo er drei Monate lang in Haft gewesen sei. Er habe erklärt, den Namen des Ortes, wo er festgehalten worden sei, vergessen zu haben. Dies sei aber schwer nachvollziehbar, da es sich bei einer dreimonatigen Haft um ein einschneidendes Erlebnis handle, das auch im jugendlichen Alter prägend sein sollte. Überdies habe er, obwohl er drei Monate lang inhaftiert gewesen sein wolle, diesen Ort in keiner Art und Weise beschreiben können. Er habe lediglich angegeben, der Ort sei unter der Erde gewesen. Auf Nachfrage hin habe er lediglich angefügt, es sei dunkel gewesen; sonst könne er hierzu nichts sagen. Auch würden seine Aussagen bezüglich der Haftbedingungen und der angeblichen Misshandlungen keinerlei konkrete Einzelheiten enthalten. Es würden insgesamt individualisierte Aussagen fehlen, welche eine persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zum Ausdruck bringen würden. Daneben seien auch seine Angaben in Bezug auf die illegale Ausreise sehr vage ausgefallen. Auf die Frage, was er mit seinen Freunden hinsichtlich der Vorbereitung besprochen habe, habe er nur angegeben, sie hätten den Tag der Ausreise festgelegt. Er habe nicht anschaulich darlegen können, welche Sicherheitsvorkehrungen sie getroffen hätten, um bei der illegalen Ausreise nicht erwischt zu werden. Diesbezüglich habe er lediglich zu Protokoll gegeben, sie hätten sich umgeschaut und versteckt, wenn sie das Gefühl gehabt hätten, gesehen zu werden. Auf die Frage, warum er beim zweiten Versuch, das Land zu verlassen, keine weiteren Vorkehrungen getroffen habe, um nicht erneut festgenommen zu werden, habe er geantwortet, Gott habe ihm geholfen. In Anbetracht dessen, dass er beim ersten Versuch angeblich festgenommen worden und drei Monate inhaftiert gewesen sei, vermöge diese Antwort nicht zu überzeugen. Er sei daher nicht in der Lage gewesen, die illegale Ausreise durch einen lebensnahen, detaillierten sowie ausführlichen Sachvortrag darzulegen. Vielmehr würden
E-1853/2016 sich seine Aussagen in Allgemeinplätzen, die in dieser Form von irgendjemanden nacherzählt werden könnten, erschöpfen. C. Das [zuständige Behörde] ordnete mit Entscheid vom (…) 2016 dem Beschwerdeführer in der Person von Herrn Ruedy Bollack eine Vertretungsbeistandschaft bei mit der Hauptaufgabe, die Interessen des Beschwerdeführers im Asylverfahren zu wahren und ihn zu vertreten. D. Der Beistand des Beschwerdeführers erhob mit Eingabe vom 23. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. Februar 2016, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl; eventualiter sei die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Im Rahmen der Begründung wurde vorweg darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in der Schule durch sein Verhalten aufgefallen sei und sogar mit einfachen Aufgaben grosse Mühe habe. Auch bei den Befragungen durch das SEM habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer durch die zahlreichen Fragen sowie die vielen Personen, welche insbesondere bei der Anhörung anwesend gewesen seien, überfordert gewesen sei. Deshalb sei eine Beurteilung durch den schulpsychologischen Dienst veranlasst sowie ein Zwischenbericht von der zuständigen Lehrperson erstellt worden. Die Begutachtung habe ergeben, dass beim Beschwerdeführer eine kognitive Beeinträchtigung vorliege, welche einer Behinderung gemäss [kant. Verordnung] entspreche. Demzufolge sei er im schulischen Umfeld kognitiv überfordert und benötige spezielle Betreuung. Neben der kognitiven Beeinträchtigung sei bei ihm aufgrund der traumatischen Erlebnisse vor und während seiner Flucht festgestellt worden, dass er auch in sozialer und emotionaler Hinsicht überfordert sei. Es falle ihm schwer, sich zu konzentrieren, und bei Überforderung reagiere er mit Verweigerung oder impulsivem Verhalten. Aufgrund der Abklärungen des schulpsychologischen Dienstes sei ihm ein zeitnaher Wechsel an die Heilpädagogische Schule (…) empfohlen worden, deren Besuch er jedoch zum jetzigen Zeitpunkt verweigere (die für ihn verantwortliche Vertrauens-
E-1853/2016 person werde deshalb eine Gefährdungsmeldung bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einreichen). Vom (…) 2015 bis zum (…) 2016 habe er [die Schule] besucht. In einem Zwischenbericht halte die damals für den Beschwerdeführer zuständige Lehrperson fest, dass er über sehr geringe Vorkenntnisse verfüge und dem Unterricht nur mit grosser Mühe habe folgen können. Deshalb habe er am Unterricht nicht ohne Unterstützung teilnehmen können und die meisten Zielsetzungen nicht erreicht. Ausserdem verfüge er bloss über eine kurze Konzentrationsspanne und sei auch bei einfachen Fragen schnell überfordert. Dass er kognitiv stark beeinträchtigt sei, sei jedenfalls bei den nachfolgenden Ausführungen gebührend zu berücksichtigen. Vom Beschwerdeführer könne nicht erwartet werden, dass er im Rahmen einer regulären Anhörung die zahlreichen komplizierten Fragen beantworten könne. Er verfüge nicht über die dafür notwendige Aufmerksamkeitsspanne und habe viele Fragen offensichtlich nicht korrekt verstanden. Daher sei es ihm anlässlich der BzP sowie der Anhörung nicht möglich gewesen, sich vollständig zu seinen Asylgründen zu äussern. Die lange Dauer der Befragungen sowie die vielen Fragen hätten ihn massiv überfordert. Oft habe er impulsiv geantwortet, Rückfragen stellen müssen oder eine Antwort gegeben, welche nichts mit der gestellten Frage zu tun gehabt habe. Die Vorinstanz hätte spätestens bei der Anhörung feststellen müssen, dass er nicht dazu in der Lage gewesen sei, sich zu seinem Asylverfahren zu äussern. Auch habe aufgrund seines Alters nicht erwartet werden können, dass er seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen gemäss Art. 26 AsylG (SR 142.31) von sich aus geltend mache. Im Übrigen sei er sich seiner Beeinträchtigung gar nicht bewusst. Zwar hätten im vorinstanzlichen Verfahren die nunmehr eingereichten Berichte noch nicht vorgelegen; die kognitiven Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers seien jedoch so gravierend und offensichtlich, dass die Vorinstanz eine weitere Anhörung unter angemessenen Bedingungen hätte durchführen oder zumindest weitere Abklärungen zu den geistigen Kapazitäten des Beschwerdeführers veranlassen müssen. Sodann habe es die Vorinstanz unterlassen, genau abzuklären, ob die zuständigen eritreischen Behörden Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufgenommen hätten und ob erkennbar gewesen sei, dass er rekrutiert werden sollte. In der Anhörung sei lediglich mit wenigen Fragen auf die Razzien eingegangen worden, ohne jedoch die genaueren Umstände abzuklären oder den Beschwerdeführer zu fragen, ob er noch weitere Kontakte mit den eritreischen Behörden gehabt habe. Ausserdem berücksichtige das
E-1853/2016 SEM nicht, dass es bei den erwähnten Razzien durchaus möglich gewesen sei, auch Minderjährige für den Militärdienst einzuziehen. Wie bereits erläutert worden sei, sei es dem Beschwerdeführer zudem nicht möglich gewesen, sich im Rahmen der Befragung zur Person sowie der Anhörung vollständig zu äussern. Trotz offensichtlicher Einschränkung seiner kognitiven Fähigkeiten seien die Befragungen ohne Weiteres durchgeführt worden. Die besonderen Umstände hätten zumindest bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beachtet werden müssen. Bei Berücksichtigung der Gesamtumstände sowie unter Würdigung seiner Fähigkeiten müssten seine Aussagen jedenfalls als glaubhaft qualifiziert werden. So habe er – so gut wie möglich – geschildert, dass er sich nur mit einer Flucht aus Eritrea einer bevorstehenden Rekrutierung habe entziehen können. Zudem habe er erläutert, dass er bei seinem ersten Fluchtversuch festgenommen worden und unter prekären Bedingungen inhaftiert gewesen sei. Nach seiner Freilassung habe er befürchtet, jederzeit wieder von den eritreischen Behörden aufgegriffen werden zu können. Sollte wider Erwarten davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, sei zu prüfen, ob er infolge seiner illegalen Ausreise aus seinem Heimatland Nachfluchtgründe erfülle und bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Es folgen Ausführungen zur geltend gemachten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers. Zur Stützung der Vorbringen wurden folgende Dokumente ins Recht gelegt: Ernennungsurkunde [zuständige Behörde] vom (…) 2016 betreffend Vertretungsbeistandschaft, Eröffnungsbestätigung des Kantonalen Sozialdienstes vom (…) 2016, Fachbericht des kantonalen Schulpsychologischen Dienstes vom (…) 2016, Zwischenbericht der Klassenlehrerin (…) vom (…) 2016 sowie Anfrage vom 23. März 2016 hinsichtlich einer Fürsorgebestätigung, wobei in der Folge eine Fürsorgebestätigung vom 29. März 2016 nachgereicht wurde. E. Mit Kurzverfügung vom 6. April 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer verfüge aufgrund der angeordneten vorläufigen Aufnahme (bis zu deren Aufhebung) über einen gültigen Aufenthaltstitel zum Verbleib in der Schweiz; im Weiteren könne er sich als asylsuchende Person hier aufhalten.
E-1853/2016 F. Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung in der Person von MLaw Ruedy Bollack wurde indes abgewiesen. Zudem lud das Gericht die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen. G. In seiner Vernehmlassung vom 9. Mai 2016 hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Gemäss schulpsychologischem Fachbericht vom (…) 2016 liege beim Beschwerdeführer eine kognitive Beeinträchtigung vor. Dieser Umstand möge den Ablauf der Anhörung beeinträchtigt haben. Es könne deshalb jedoch nicht automatisch auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen geschlossen werden. Im Weiteren falle der Beschwerdeführer durch schwache schulische Leistungen und impulsives sowie unangepasstes Verhalten auf. Dieses auffällige Verhalten werde damit erklärt, dass der Wechsel in die Schweiz und das Leben ohne Familie ein Kulturschock für ihn bedeute. Folglich sei sein Verhalten nicht per se in Zusammenhang mit asylrelevanten Gründen zu setzen. H. Vom Bundesverwaltungsgericht zur Replik eingeladen, führte der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2016 aus, das SEM verkenne, dass es für eine rechtsgenügliche Durchführung der Anhörung unabdingbar gewesen wäre, der kognitiven Beeinträchtigung des Beschwerdeführers entsprechend Rechnung zu tragen. So hätte das Staatssekretariat die geistige Reife des Beschwerdeführers berücksichtigen und die Anhörung gemäss seinen Fähigkeiten gestalten müssen. Unter den gegebenen Umständen sei es für ihn nämlich nicht möglich gewesen, sämtliche Fragen zu verstehen und sich auszudrücken. Auch habe er nicht die Fähigkeit, die Komplexität der Sache des Verfahrens zu verstehen oder die Bedeutung seiner Aussagen nachzuvollziehen. Das SEM habe es ebenfalls versäumt, die speziellen Umstände des Beschwerdeführers bei der Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen. Es könne nicht von ihm erwartet werden, dass er derart ausführlich, detailliert und lebensnah von seinen Erlebnissen berichten könne wie andere Gesuchstellende. Seine kognitive Beeinträchtigung sei somit von grosser Bedeutung für sein Asylverfahren.
E-1853/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass der minderjährige Beschwerdeführer am 1. Juli 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz stellte. In der Anhörung vom 30. September 2015 wurde ihm in der Person von F._______ eine Vertrauensperson beigestellt. Nach Ergehen der vorliegend angefochtenen Verfügung des SEM ordnete [zuständige Behörde] ihm mit Entscheid vom (…) 2016 in der Person von Herrn Ruedy Bollack eine Vertretungsbeistandschaft bei mit der Hauptaufgabe, seine Interessen im Asylverfahren zu wahren und ihn zu vertreten. Weder die Vertrauensperson noch der Vertretungsbeistand haben im Verlauf des Asylverfahrens eine allfällige Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers moniert. Auch für das Gericht besteht kein Anlass, an der Urteilsfähigkeit und damit der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers für das vorliegende Asylverfahren zu zweifeln (vgl. hierzu auch E. 4). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
E-1853/2016 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 3. Da der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde, beschränkt sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint beziehungsweise sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat. 4. 4.1 Vorab ist zu prüfen, ob der Einwand des Beschwerdeführers berechtigt ist, wonach es für eine rechtsgenügliche Durchführung der Anhörung unabdingbar gewesen wäre, seiner kognitiven Beeinträchtigung entsprechend Rechnung zu tragen und die Anhörung gemäss seinen Fähigkeiten zu gestalten. 4.2 In EMARK 1993 Nr. 15 (Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission) führte die damalige ARK aus, es könne eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn ernsthafte Zweifel bestünden bezüglich der Fähigkeit der asylsuchenden Person, einvernommen zu werden, und vorgängig nicht durch einen Arzt geprüft werde, ob jene im Stande sei, einvernommen zu werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs könne zwar geheilt werden, wenn sich die asylsuchende Person vor einer Beschwerdeinstanz mit voller Kognition erklären könne. Diese Rechtsprechung solle aber nicht in dem Sinne interpretiert werden, dass sich die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Einvernahme vollständig entziehen könne, denn oft sei die nachträgliche Heilung des rechtlichen Gehörs unvollständig. Zudem sei zu beachten, dass durch die Heilung die asylsuchende Person eine Instanz verliere und ihr die Eingabe eines Rechtsmittels aufgebürdet werde. Folglich könne die Heilung nicht die Regel darstellen. Im dem Entscheid zugrundeliegenden Verfahren ging die ARK davon aus, dass der Vorinstanz zweifellos bekannt gewesen sei, dass die betroffene Person unter psychischen Problemen gelitten habe und unter Medikamenten gestanden sei; trotzdem sei kein medizinisches Gutachten vor der zweiten Anhörung eingeholt worden. Deshalb ordnete die ARK die erneute Durchführung der Anhörung an, da asylsuchende Personen das Recht hätten, ihre Asylgründe in einem physisch und psychisch adäquaten Zustand vortragen zu können. Auf die Einholung eines ärztlichen Gutachtens wurde, da der Gesundheitszustand der betroffenen Person wieder stabil gewesen sei, aus prozessökonomischen Gründen dennoch verzichtet. http://links.weblaw.ch/EMARK-1993/15
E-1853/2016 4.3 Dem Anhörungsprotokoll ist in der Tat zu entnehmen, dass die Anhörung teilweise nur stockend vorangekommen ist und etliche Fragen wiederholt werden mussten. Auch die Hilfswerksvertretung wies auf dem Unterschriftenblatt unter der Sparte „Beobachtung der Anhörung“ auf Folgendes hin: „ausweichende und desinteressierte Attitüde des Gesuchstellers; Vertrauensverhältnis wirkt distanziert; Hilfswerksvertretung versucht Gesuchsteller auf Wichtigkeit detaillierter Aussagen hinzuweisen; Befrager übernimmt beziehungsweise nimmt Hinweis vorher und nachher vor; Notiz im Protokoll; Zweifel an der Herkunftsangabe geäussert/angesprochen; ausgeprägtes rechtliches Gehör; Hilfswerksvertretung am Ende viele Fragen, die Befrager eigentlich schon ausführlich abdeckte; nicht weitere Wiederholung der Fragen“. Weiter wurde unter der Rubrik „Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen“ von der Hilfswerksvertretung das Nachstehende festgehalten: „substantielle Prüfung der Herkunft, um Zweifel zu tilgen; Auffälligkeit eines an den Tag (Morgen) gelegten Desinteresses evtl. aufgrund psycholog. traumat. Verdrängungsmechanismen; vieles „Nicht- Verstehen“ von Übersetzungen als Argument für eine Lingua-Analyse“ (A17/21 S. 21). Sodann geht aus dem schulpsychologischen Fachbericht vom (…) 2016 insbesondere hervor, dass unklar bleibe, was der Beschwerdeführer vor und nach seiner Flucht erlebt habe. Eine Traumatisierung werde aber vermutet. Der Wechsel in die Schweiz stelle einen Kulturschock dar. Kognitiv verfüge er über geringe Ressourcen, wobei die Vorbildung unklar sei. Er arbeite auf dem schulischen Niveau [Schulstufe] und zeige nur sehr kleine Lernfortschritte. Er sei in allen für die Schule relevanten Bereichen auf zusätzliche Unterstützung und Individualisierungen angewiesen. Eine persönliche Stärke zeige sich im motorischen Bereich und im Nachlegen oder Nachzeichnen von Figuren. Er könne auch einfache Texte abschreiben und Verhalten imitieren. Es falle ihm indes schwer, sich zu konzentrieren. Ausserdem sei er emotional instabil und reagiere mit Verweigerungen sowie impulsiven Reaktionen auf Misserfolge und Überforderungsgefühle. Auch im sozialen Bereich zeige sich eine Überforderung. Er brauche viel Betreuung im Alltag. Es liege eine kognitive Beeinträchtigung vor, welche einer Behinderung gemäss [kant. Verordnung] entspreche. Es werde eine separative Sonderschulung ins Auge gefasst. Dem Zwischenbericht der Klassenlehrerin vom (…) 2016 ist ferner unter anderem zu entnehmen, dass die Konzentrationsspannen des Beschwerdeführers kurz seien. Sein Denk- und Vorstellungsvermögen könne zu unproduktiven Handlungen führen. Es gelinge ihm selten, in einen Dialog mit seinem Gegenüber zu treten. Er sei bei einfachen Fragen schnell überfordert. Manchmal falle er
E-1853/2016 bei „Nicht-Gelingen“ in eine passiv-apathische Rolle oder werde ruhelos und agiere impulsiv. Gelernte Strategien könne er teilweise wieder anwenden. Im Übrigen ist dem Vollzugsbericht der [Polizei] vom (…) 2015 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in die Psychiatrische Klinik (…) habe eingeliefert werden müssen (A19/2). Gemäss dem schulpsychologischen Fachbericht vom (…) 2016 sei er jedoch nur für eine Nacht hospitalisiert gewesen und sei ohne weitere Massnahmen oder Therapieempfehlungen wieder entlassen worden. Gleichwohl gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM im vorliegenden Verfahren nicht im Sinne der skizzierten Rechtsprechung (vgl. E. 4.2) von Zweifeln an der Einvernahmefähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen musste. Anders als im geschilderten Fall war vorliegend auch von keiner Medikamenteneinnahme die Rede. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer das genaue Vorgehen seinem Alter entsprechend – er war zum Zeitpunkt der Anhörung etwa (…)Jahre alt (A17/21 S. 1f.) – erklärt wurde. Zudem wurden zwei Pausen gemacht, wobei die ganze Anhörung mit Rückübersetzung insgesamt 3 Stunden 50 Minuten gedauert hat (A17/21 S. 11, 19f.). Weder der Beschwerdeführer noch seine Vertrauensperson machten während der Anhörung geltend, er benötige eine Pause oder die Befragung solle abgebrochen werden. Es kann dem SEM somit nicht vorgeworfen werden, es habe der Situation des Beschwerdeführers bei der Ausgestaltung der Anhörung keine Rechnung getragen. Auch unter Berücksichtigung der vorliegend bestehenden Erschwernisse hinsichtlich seines Gesundheitszustands ist den Befragungsprotokollen dennoch zu entnehmen, dass er seine Asylvorbringen und deren Kerngehalt vortragen konnte. Auf die konkrete Würdigung dieser Schilderungen ist in den nachstehenden Erwägungen einzugehen, wobei der kognitiven Beeinträchtigung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen ist. Nach dem Gesagten wurden die Befragungsprotokolle dem Entscheid korrekterweise zugrunde gelegt und es besteht keine Veranlassung, insbesondere die Anhörung zu wiederholen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-1853/2016 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden. 5.3 Wie sich nach Durchsicht der Akten erschliesst, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea aufzuzeigen. Ohne seine Aussagen hinsichtlich der geltend gemachten Festnahme, seines Gefängnisaufenthalts und seiner anschliessenden Freilassung (A17/21 S. 18) abschliessend auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu beurteilen, ist vorliegend festzuhalten, dass er kein konkretes Ereignis, welches ihn zur Ausreise aus seinem Heimatland veranlasst hat, angeben konnte. Er erklärte lediglich, es sei vorauszusehen gewesen, dass er eines Tages im Rahmen einer Razzia festgenommen und in den Militärdienst eingezogen werde; im Übrigen habe er das Leben in Eritrea gehasst (A17/21 S. 13). Selbst unter Berücksichtigung seiner kognitiven Beeinträchtigung und seiner entsprechenden besonderen Situation ist eine – auch im eritreischen Kontext – flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr nicht anzunehmen, zumal er im Zeitpunkt der Ausreise nicht im militärdienstpflichtigen Alter gewesen ist. Somit bleibt zu prüfen, ob er wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6. http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/57
E-1853/2016 6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet. 6.2 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch der Beschwerdeführer betroffen ist. Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in seinen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5). 6.3 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29
E-1853/2016 der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Behördenkontakt hinsichtlich eines allfälligen Einzugs in den Militärdienst hatte, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Auch seine Befürchtung, eines Tages Opfer von Razzien beziehungsweise dabei in den Militärdienst einberufen zu werden, vermag nicht aufzuzeigen, dass er im Fokus der Militärbehörden steht. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind nicht ersichtlich. Wie bereits erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann daher mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. 6.4 Es ist dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 bzw. Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 9. Februar 2016 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
E-1853/2016 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 29. April 2016 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1853/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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