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Bundesverwaltungsgericht 02.04.2015 E-1850/2015

2 avril 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,754 mots·~14 min·4

Résumé

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 16. März 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1850/2015

Urteil v o m 2 . April 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren (…), Beschwerdeführerin, und (…) B._______, geboren (…), Ukraine, vertreten durch Annelise Gerber, (…),

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 16. März 2015 / N (…).

E-1850/2015 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit Urteil vom 5. Februar 2015 (…) trat das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 26. Dezember 2014 zufolge verspäteter Leistung des mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 erhobenen Kostenvorschusses nicht ein. B. Mit einer als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe vom 11. Februar 2015 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin an das SEM und beantragte für sich und (…), die Verfügung vom 4. Dezember 2014 sei insofern wiedererwägungsweise aufzuheben, als die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie gestützt auf Art. 56 VwVG den Erlass vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. C. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 stellte das SEM unter impliziter Abweisung der Anträge auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs fest und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 3. März 2015 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde. Gleichzeitig informierte es die Beschwerdeführerin dahingehend, aufgrund der Aussichtslosigkeit werde jedem weiteren Antrag auf Befreiung von der Bezahlung oder Reduktion des Gebührenvorschusses, Akontozahlung oder Fristerstreckung keine Beachtung geschenkt und bei Nichtbezahlung des Vorschusses androhungsgemäss auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. D. Mit Eingabe vom 25. Februar 2015 beantragte die Rechtsvertreterin, es sei auf den erhobenen Gebührenvorschuss zu verzichten. Zur Begründung verwies sie auf gleichzeitig eingereichte Dokumente (…) und führte an, die Beschwerdeführerin sei fürsorgeabhängig und angesichts der gegenwärtig

E-1850/2015 in der Ukraine herrschenden politischen Verhältnisse seien die Vorbringen nicht aussichtslos. E. Mit am 18. März 2015 eröffneter Verfügung vom 16. März 2015 trat das SEM mit der Feststellung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein, der ablehnende Asylentscheid vom 4. Dezember 2014 sei rechtskräftig sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 23. März 2015 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung vom 16. März 2015 sei aufzuheben. Der negative Asylentscheid vom 14. Dezember 2014 sei insofern aufzuheben, als die Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon für sie und (…) die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gleichzeitig reichte sie nebst einer Kopie der Verfügung vom 16. März 2015 eine Bestätigung vom 19. März 2015 betreffend (…) und eine Bestätigung (…) gleichen Datums betreffend (…) zu den Akten. G. Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 24. März 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist

E-1850/2015 das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb vorbehältlich der nachstehenden Erwägung 5. einzutreten. 2. Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission

E-1850/2015 [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). 5. Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde sind die Nichteintretensverfügung des SEM vom 16. März 2015 und die diesem Entscheid zugrunde liegende Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015, mit der die Beschwerdeführerin wegen Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses aufgefordert wurde. Das Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die Prüfung der Frage, ob das SEM zu Recht von der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ausgegangen und auf das Wiedererwägungsgesuch wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde hebt das Bundesverwaltungsgericht die Verfügungen vom 17. Februar und vom 16. März 2015 auf und weist die Sache zur (materiellen) Beurteilung des Wiedererwägungsgesuchs an die Vorinstanz zurück. Auf das reformatorisch gestellte Rechtsbegehren, der negative Asylentscheid vom 14. Dezember 2014 sei insofern wiedererwägungsweise aufzuheben, als die Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, ist deshalb nicht einzutreten. 6. 6.1 Zur Begründung des Wiedererwägungsgesuchs liess die Beschwerdeführerin in Wiederholung ihrer während des ordentlichen Asylverfahrens dargelegten Fluchtvorbringen ausführen, sie werde aufgrund (…) nach wie vor von den Behörden gesucht. In einem anderen Teil der Ukraine könne sie sich nicht niederlassen, weil sie im Falle einer Anmeldung in einer anderen Gemeinde wahrscheinlich festgenommen würde. Die Polizei habe ihr zu verstehen gegeben, dass sie ihr keinen Schutz vor einer solchen Verfolgung gewähren könne. Angesichts der zurzeit in der Ukraine herrschenden politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse habe sie keine Möglichkeit gehabt, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, ein funktionierendes Rechtssystem existiere nicht. Eine rechtmässige Untersuchung ihres Falles sei wegen der Korruption und den vielfältigen Beziehungen unter den Behörden und der Polizei nicht gewährleistet. Sie sei Opfer

E-1850/2015 der unsicheren und für Zivilpersonen bedrohlichen politischen Situation in der Ukraine und das Gesetz vom Oktober 2014 gegen die grassierende Korruption werde nicht ordnungsgemäss umgesetzt. Der eigentliche Friedensprozess scheine zu stagnieren und eine eventuell festgesetzte Waffenruhe könne sicherlich auf unbestimmte Zeit nicht umgesetzt werden. 6.2 Das SEM begründete in seiner Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe weder in Bezug auf den Asylpunkt noch hinsichtlich der Wegweisung neue Gründe geltend gemacht, die zu einer wiedererwägungsweisen Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung Anlass geben würden. Wie bereits im ablehnenden Asylentscheid vom 14. Dezember 2014 festgestellt, seien ihre Vorbringen nicht asylrelevant. Diese Argumentation werde durch die Zwischenverfügung des Gerichts vom 14. Januar 2015 und das Urteil vom 5. Februar 2015 gestützt. 6.3 In ihrer Eingabe vom 25. Februar 2015 verwies die Rechtsvertreterin auf die gleichzeitig eingereichten Beweisdokumente und führte an, es handle sich um Gerichtsdokumente, worin ein gerichtliches Vorgehen gegen ihre Mandantin bestätigt werde, weil sie (…). Die Polizei habe das Mädchen mit dem Auftrag zur Beschwerdeführerin geschickt, (…). Ein anderes Gerichtsdokument zeige auf, dass die Person, die (…), zu einer Haftstrafe verurteilt, aber später freigelassen worden sei. Des Weiteren werde ein Arztbericht eingereicht, der ihrer Mandantin (…) attestiere. Die anderen Dokumente seien dem SEM bekannt und es werde um Einbezug der neuen Beweismittel, die die bereits in den vorherigen Eingaben dargestellte persönliche Bedrohung der Beschwerdeführerin erhärten würden, in die definitive Beurteilung des Gesuchs ersucht. Ihre Mandantin sei fürsorgeabhängig und zudem seien die Vorbringen angesichts der zurzeit in der Ukraine herrschenden politischen Verhältnisse nicht aussichtslos, weshalb auf den erhobenen Gebührenvorschuss zu verzichten sei. 6.4 Das SEM führte zur Begründung des Nichteintretensentscheides an, mit der Eingabe vom 26. Februar 2015 (recte: 25. Februar 2015) und den gleichzeitig eingereichten Dokumenten werde teilweise das Vorliegen neuer erheblicher Beweismittel und Tatsachen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend gemacht. Diese seien jedoch mangels Erheblichkeit nicht geeignet, den ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen respektive auf einen Gebührenvorschuss zu verzichten.

E-1850/2015 Insbesondere handle es sich bei den Beweismitteln 1 und 2 um (…) respektive (…). Das Beweismittel 3 sei eine Rechtsverordnung des (…) und beim Beweismittel 4 handle es sich um einen Gerichtsbeschluss im Zusammenhang mit (…), in dem die Klageforderungen der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen worden seien. Diesbezüglich sei festzustellen, dass diese Vorbringen (…) bereits Gegenstand der Verfügung vom 4. Dezember 2014 gewesen und als nicht asylrelevant qualifiziert worden seien. Des Weiteren sei auch das ärztliche Attest der (…) mit der Diagnose einer (…) nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, weil das SEM bereits in der Verfügung vom 4. Dezember 2014 festgestellt habe, die ukrainischen Behörden seien willens und in der Lage, der Beschwerdeführerin vor allfälligen Übergriffen seitens Dritter Schutz zu gewähren. 6.5 In der Beschwerde wird nebst einer Wiederholung der asylgesuchsbegründenen Vorbringen, der Prozessgeschichte und der Begründung in der angefochtenen Verfügung unter Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen zur Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeführt, für die Beschwerdeführerin sei die Situation nach dem negativen Ausgang des Asylverfahrens sehr belastend, sie halte nach wie vor fest, dass für sie eine Rückkehr in die Ukraine undenkbar sei. Sie habe weder (…) noch Arbeit und es sei für sie und (…) nicht möglich, sich in einem anderen Landesteil ausser in (…) eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Sie befürchte immer noch eine unter Umständen lebensgefährliche Bedrohung durch die Personen, die sie vorher mit dem Wissen der Polizei (…) hätten. Die politische Situation habe sich auch nach dem Friedensabkommen von Minsk nicht eigentlich verbessert. Es sei nach wie vor davon auszugehen, dass die ukrainischen Behörden die Beschwerdeführerin nicht wirklich schützen und die übergeordneten Gerichtsstellen ihr nicht zu ihrem Recht verhelfen würden. Die Beschwerdeführerin bemühe sich in der Schweiz um Integration. Aus den beigelegten Dokumenten ergebe sich, dass sie seit (…) und (…) seit dem (…). 7. 7.1 Das Gericht gelangt nach einer Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Aussichtslo-

E-1850/2015 sigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen und zufolge Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses nicht darauf eingetreten ist. Insbesondere ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuchs im Wesentlichen lediglich ihre Asylvorbringen wiederholte, ohne indessen in substanziierter Weise darzutun, inwiefern ein Wiedererwägungsgrund vorliege. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb vollumfänglich auf die Erwägungen im ablehnenden Asylentscheid des BFM vom 4. Dezember 2014 verwiesen werden. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 im Beschwerdeverfahren (…) nach einer summarischen Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, die Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid würden einen überzeugenden und praxiskonformen Eindruck hinterlassen und es scheine der Beschwerdeführerin nicht zu gelingen, diese Argumentation ernsthaft in Frage zu stellen. Des Weiteren hat das SEM in seinem Nichteintretensentscheid vom 16. März 2015 hinsichtlich der mit Eingabe vom 25. Februar 2015 zu den Akten gereichten Dokumenten zutreffend ausgeführt, diese seien mangels Erheblichkeit nicht geeignet, die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 4. Dezember 2015 darzutun, zumal diese Vorbringen (…) bereits geprüft und als asylrechtlich nicht beachtlich qualifiziert worden seien. Bezüglich des eingereichten ärztlichen Berichts der (…) mit der Diagnose einer (…) führte die Vorinstanz zu Recht unter Verweis auf die Erwägungen im ablehnenden Asylentscheid, wo bereits festgestellt worden sei, die ukrainischen Behörden seien willens und in der Lage, die Beschwerdeführerin vor allfälligen Übergriffen seitens Drittpersonen zu schützen, aus, dieser sei nicht geeignet, eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit im wiedererwägungsrechtlichen Sinne darzutun. 7.2 Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, für die Beschwerdeführerin sei die Situation nach dem negativen Ausgang des Asylverfahrens sehr belastend, sie halte nach wie vor fest, dass für sie eine Rückkehr in die Ukraine undenkbar sei, sie habe weder (…) noch Arbeit und es sei für sie und (…) nicht möglich, sich in einem anderen Landesteil ausser in (…) eine neue Existenzgrundlage aufzubauen, sie befürchte immer noch eine unter Umständen lebensgefährliche Bedrohung durch die Personen, die sie vorher mit dem Wissen der Polizei (…) hätten, die politische Situation habe sich auch nach dem Friedensabkommen von Minsk nicht eigentlich verbessert und es sei nach wie vor davon auszugehen, dass die ukrainischen Behörden die Beschwerdeführerin nicht wirklich schützen und die übergeordneten Gerichtsstellen ihr nicht zu ihrem Recht verhelfen würden,

E-1850/2015 sind offensichtlich nicht geeignet, eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 4. Dezember 2015 darzutun und in substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das SEM zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen ist. Gleich verhält es sich mit den in der Beschwerde geltend gemachten Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin in der Schweiz und den zur Stützung dieses Vorbringens eingereichten Dokumenten. 7.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM zufolge Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs zur Erhebung eines Gebührenvorschusses gestützt auf Art. 111d Abs. 3 Bst. a AsylG berechtigt war. Die Beschwerdeführerin hat die ihr zu dessen Leistung angesetzte Frist ungenutzt verstreichen lassen, weshalb es zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die Zwischenverfügung des SEM vom 17. Februar 2015 und die angefochtene Verfügung vom 16. März 2015 als rechtmässig erweisen und die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist. 9. Mit vorliegendem Urteil werden die mit Verfügung vom 24. März 2015 gestützt auf Art. 56 VwVG angeordnete superprovisorische Massnahme (einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 10. 10.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren, soweit überhaupt zulässig, als aussichtslos zu bezeichnen sind. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist es der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gelungen, in substanziierter Weise darzutun, inwiefern das SEM zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 1200.– festzusetzenden Kosten (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-1850/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Karpathakis Peter Jaggi

Versand:

E-1850/2015 — Bundesverwaltungsgericht 02.04.2015 E-1850/2015 — Swissrulings