Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1849/2019
Urteil v o m 1 3 . M a i 2022 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. März 2019 / N (…).
E-1849/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. Mai 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl in der Schweiz. Am 1. Juni 2016 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person; BzP) und am 7. Juni 2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein und aus C._______, Jaffna, zu stammen. Seine ältere Schwester sei aktives Mitglied der Liberation of Tamil Tigers Eelam (LTTE) gewesen und am (…) 2009 als Märtyrerin ums Leben gekommen. Als die Familienmitglieder um die Schwester getrauert hätten, seien sie von Armeeangehörigen zur Basisstation gebracht und dort nach ihren eigenen Verbindungen zu den LTTE befragt worden. Nachdem sie solche abgestritten hätten, seien sie freigelassen worden. Sein älterer Bruder sei sodann (…) bei den LTTE gewesen und nach dem Krieg inhaftiert worden. Im Jahre 2010 sei er mithilfe eines Pfarrers freigekommen. Es sei zu vermuten, dass sein Bruder verraten worden sei, denn die Behörden hätten den Bruder in der Folge zu Hause gesucht, weshalb sich der Bruder ins Ausland begeben habe. Im Juli 2011 hätten die Behörden an dessen Stelle ihn, den Beschwerdeführer, ins D._______-Camp mitgenommen. Dort sei er körperlich misshandelt und nach einer allfälligen LTTE-Mitgliedschaft sowie nach dem Verbleib seines Bruders befragt worden. Tags darauf sei er freigelassen worden. Er habe noch gleichentags seinen Heimatort verlassen und sich versteckt gehalten. Zunächst habe er sich während eines Jahres in E._______ und sich danach vier Jahre lang in Colombo aufgehalten, wo er auch gearbeitet habe. Während dieser Zeit habe er keine konkreten Probleme mit den Behörden gehabt. Er habe jedoch befürchtet, von den Behörden aufgesucht zu werden, weswegen er Sri Lanka im Mai 2016 verlassen habe. In der Schweiz angekommen, habe er von seiner Mutter erfahren, dass er zu Hause gesucht worden sei. Seine Probleme würden durch ein Schreiben des Dorfvorstehers bestätigt. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten: - Haft- und Gerichtunterlagen seinen Bruder betreffend; - Todesurkunde und Gedenktafel seine Schwester betreffend; - Schreiben des Dorfvorstehers; - eine Familienkarte;
E-1849/2019 - eine Umzugsbestätigung; - ein Schiffticket.
B. Mit Verfügung vom 12. März 2019 – eröffnet am 15. März 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und ihm sei unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: - eine Vorladung vom (…)2019 für den (…)2019; - eine Bestätigung der Entlassung des Bruders in der Türkei; - ein Schreiben eines Parlamentsabgeordneten; - einen Totenschein den Vater betreffend; - einen Rapport der Polizeistation im Spital vom (…)2019 den Vater betreffend; - ein Schreiben des Magistrat Court Jaffna an F._______; - ein Schreiben von F._______ an das Gericht; - ein Schreiben von F._______ an das Spital; - zwei Fotos der Beerdigung des Vaters vom (…)2019; - eine Quittung betreffend eine erstattete Anzeige vom (…)2019. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Rechtsvertretung zu
E-1849/2019 bezeichnen, welche ihm für das Verfahren amtlich beigeordnet werden solle. E. Mit Schreiben vom 30. April 2019 informierte MLaw Cora Dubach das Gericht über die Annahme des Mandats unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2019 wurde MLaw Cora Dubach im vorliegenden Verfahren als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. G. Am 20. August 2019 wurde eine den Beschwerdeführer betreffende Vorladung vom 29. Januar 2019 samt Übersetzung eingereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2019 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. Das SEM nahm innert erstreckter Frist mit Vernehmlassung vom 19. September 2019 zur Beschwerde Stellung und hielt mit ergänzenden Ausführungen an seiner Verfügung fest. J. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2019 wurde der Beschwerdeführer zur Einreichung einer Replik eingeladen. K. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 unter Beilage einer Honorarnote eine Replik ein. L. Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 liess der Beschwerdeführer neue Beweismittel – zwei sri-lankische Zeitungsberichte zu Demonstrationen in der Schweiz – nachreichen. M. Zwischenzeitlich hatte der Bruder des Beschwerdeführers am 12. August
E-1849/2019 2019 in der Schweiz um Asyl ersucht (G._______ [R.N.] N […]). Mit Verfügung vom 14. April 2020 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft von R.N., lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Am 14. Mai 2020 erhob R.N. gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Im Rahmen eines eingeleiteten Schriftenwechsels hob das SEM mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 die angefochtene Verfügung vom 14. April 2020 wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren von R.N. wieder auf. Das Beschwerdeverfahren E-2501/2020 wurde am 4. Dezember 2020 abgeschrieben. Am 10. Juni 2021 veranlasste das SEM im wiederaufgenommenen Verfahren eine Botschaftsabklärung über die Schweizerische Botschaft in Colombo. Eine entsprechende Botschaftsantwort datiert vom 14. Februar 2022. Mit Entscheid vom 7. April 2022 wurde R.N. als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl in der Schweiz gewährt. N. Am 24. Februar 2022 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur erneuten Vernehmlassung ein, unter Verweis auf das wiedererwägungsweise wiederaufgenommene Asylverfahren des Bruders des Beschwerdeführers R.N. O. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist am 31. März 2022 vernehmen und beantragte – mit ergänzenden Erwägungen – die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-1849/2019 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 aAsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1849/2019 4. 4.1 Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Freilassung im Jahre 2011 noch jahrelang in Sri Lanka aufgehalten. Die damaligen Probleme seien daher nicht kausal für die Ausreise im Jahr 2016 und damit nicht asylrelevant. Mangels Asylrelevanz könne auf eine eingehendere Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet werden. Diese würden im Übrigen hauptsächlich den Bruder und die ältere Schwester betreffen. Eine asylrelevante Verfolgung im Sinne einer Reflexverfolgung habe der Beschwerdeführer ebenfalls nicht darzulegen vermocht. Das Schreiben des Dorfvorstehers sei als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Auf die Prüfung von Unglaubhaftigkeitselementen könne verzichtet werden. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen wurde seitens des Beschwerdeführers im Wesentlichen entgegengehalten, man habe ihn während seines Aufenthalts in Colombo und auch nach seiner Ausreise zu Hause gesucht. Im Februar 2019 seien Beamte des Criminal Investigation Department (CID) zum Haus der Familie gekommen und hätten den Vater verhaftet. In der Haft sei der Vater schwer misshandelt worden und drei Tage nach seiner Freilassung im Spital verstorben. Einige Tage vor der Verhaftung sei eine Vorladung für ihn, den Beschwerdeführer, abgegeben worden. Es sei zu vermuten, dass der Vater an seiner statt mitgenommen worden sei. Die Familie habe Anzeige erstattet. Die Mutter sei selbst nach dem Tod des Vaters weiter behelligt worden. Der zwischenzeitlich in der Schweiz ebenfalls im Asylverfahren befindliche Bruder R.N. weise ebenso Folterspuren auf. Die Profile des Bruders und der Schwester wegen ihrer LTTE-Zugehörigkeit würden auch das Risikoprofil des Beschwerdeführers schärfen, der wegen der familiären Verbindungen zu den LTTE selbst Behelligungen im Heimatstaat ausgesetzt gewesen sei. 4.3 In der Vernehmlassung vom 19. September 2019 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich während mehrerer Jahre im Heimatstaat aufgehalten habe und erst nach seiner Ausreise von der andauernden Suche des CID nach ihm erfahren haben solle, zumal seine Familie seinen Angaben gemäss die Ausreise organisiert habe. Zudem sei es unplausibel, dass der Beschwerdeführer nach derart langer und ereignisloser Zeit ausgereist sei. Er habe damit kein Motiv zur Ausreise gehabt. Fragwürdig sei deshalb, warum das CID den Beschwerdeführer mit Vorladung vom (…) 2019 auf einen bestimmten Termin vorgeladen habe, vor Ablauf des Termins aber die Familie aufsuche.
E-1849/2019 An der Festnahme und am Tod des Vaters des Beschwerdeführers werde nicht gezweifelt. In welchem Zusammenhang die Festnahme stattgefunden habe und unter welchen Umständen der Vater verstorben sei, bleibe hingegen «nebulös». Der Vater habe nach der Festnahme nur sagen können, dass er im Gefängnis gewesen sei. Die Todesursache werde auf den offiziellen Dokumenten nicht genannt. Die übermittelte Aussage der Mutter sei spekulativ. Die Vorbringen und eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft oder eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers abzuleiten. Wäre der Beschwerdeführer für die Behörden im Jahr 2011 wegen der LTTE-Tätigkeit des Bruders von grossem Interesse gewesen, hätte man ihn nach der Festnahme im Jahr 2011 nicht gleich wieder freigelassen. Auch die eingereichten Vorladungen seien nicht zum Beweis der Vorbringen geeignet. Es handle sich um Formulare, welche ausserhalb der Polizei zirkulieren würden und einfach zu fälschen seien. Es seien sodann verschieden Ungereimtheiten in Bezug auf Signatur, Stempel und Adressangabe festzustellen. 4.4 In der Replik wurde im Wesentlichen nochmals auf Aspekte der dem Beschwerdeführer im Heimatstaat widerfahrenen und künftig drohenden Verfolgungshandlungen im Sinne einer Reflexverfolgung eingegangen. Ebenso wurde Bezug auf die Beweismittelanalyse hinsichtlich der eingereichten Vorladungen genommen. 4.5 Nachdem die zuständige Instruktionsrichterin im vorliegenden Verfahren durch Konsultation der Verfahrensakten von R.N. (Verfahren N […]) Kenntnis von der laufenden Botschaftsanfrage erhalten hatte, wurde die Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel unter Verweis auf das wiedererwägungsweise wiederaufgenommene vorinstanzliche Verfahren von R.N. eingeladen. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2022 führte die Vorinstanz unter anderem aus, auch unter Berücksichtigung der Wiederaufnahme des Verfahrens von R.N. hätten sich im Falle des Beschwerdeführers keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel ergeben, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Der Fall des Beschwerdeführers sei auf Beschwerdeebene hängig. Gemäss den Verfahrensgrundsätzen seien bei diesem ohne Wiederaufnahme des Asylverfahrens keine weitergehenden Abklärungen bezüglich der Asylvorbringen des Beschwerdeführers vom SEM zu treffen. Im Asylverfahren von R.N. sei in Sri Lanka eine Botschaftsanfrage durchgeführt worden. Diese Überprüfung vor Ort habe das Ziel gehabt, das Asylgesuch von R.N. zu beurteilen und die bestehenden Unklarheiten in seinen Aussagen besser bewerten zu
E-1849/2019 können. Es seien in diesem Zusammenhang «indirekt» auch gewisse Informationen über den Beschwerdeführer in Erfahrung gebracht worden, ohne dass explizit eine Abklärung zu seinen Asylvorbringen beabsichtigt gewesen oder getätigt worden sei. Die durch die Botschaftsanfrage erlangten Informationen, welche den Beschwerdeführer betreffen würden, würden vom SEM als Argumentation für die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gewertet, da ansonsten eine Verletzung des Devolutiveffekts, wonach die Verfahrenshoheit mit Einreichung einer Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz übergehe, vorliege. Trotzdem sei angemerkt, dass sich durch diese aus der Botschaftsanfrage gewonnenen Erkenntnisse weitere schwerwiegende Unglaubhaftigkeitselemente bezüglich einer allfälligen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in der Heimat ergeben hätten. Diese würden bei einer allfälligen Rückweisung des Verfahrens an das SEM zwecks Wiederaufnahme des Verfahrens bei einer erneuten Beurteilung der Vorbringen einfliessen. Auch ohne Einbezug dieser Botschaftsantwort sei aber offensichtlich nicht von einer wahrscheinlichen Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. In den Aussagen des Beschwerdeführers seien Widersprüche in Bezug auf die Dauer seiner Inhaftierung und die weiteren Behelligungen durch die Behörden festzustellen, Die Vorfälle, die zur Flucht von seinem Zuhause geführt hätten, seien unsubstantiiert, namentlich auch die Beschreibung der Befragung in der Haft, die Umstände der Haftentlassung und der Handlungen und Gespräche mit der Familie nach der Haft. Ebenfalls vage sei der Aufenthalt in E._______ und Colombo beschrieben. Unrealistisch sei die Erklärung, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe insgesamt nicht glaubhaft darlegen können, dass er nach der Flucht seines Bruders wegen diesem mitgenommen und unter Druck gesetzt worden sei, um sich in der Folge fünf Jahre im Heimatland versteckt aufzuhalten – notabene um aber zeitweise zu arbeiten, ohne jemals in Kontakt mit den Behörden gekommen zu sein. Auch wenn beim Bruder des Beschwerdeführers – theoretisch angenommen – eine mögliche Gefährdungslage in der Heimat bestehen sollte, würde dies nicht grundsätzlich bedeuten, dass im Falle des Beschwerdeführers eine Reflexverfolgung bestehe. Angesichts der fehlenden Substantiierung, des zum Teil unrealistischen Sachverhaltes sowie der Widersprüche, welche zentrale Aspekte beziehungsweise den Kern seiner Vorbringen betreffen, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Vorbringen im Zusammenhang mit einer Reflexverfolgung aus familiären Gründen glaubhaft zu machen.
E-1849/2019 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist dann angezeigt, wenn der Sachverhalt nicht vollständig erstellt ist oder Verfahrenspflichtverletzungen festzustellen sind, welche auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden können. 5.2 Das Gericht stellt vorliegend eine Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte durch die Vorinstanz fest. Dies aus den nachfolgenden Gründen: 5.2.1 Gemäss Art. 54 VwVG geht die Behandlung der Sache, die Gegenstand der mit Beschwerde angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die Beschwerdeinstanz über (sog. Devolutiveffekt). Die Rechtsmittelinstanz überprüft im Rahmen der ihr zustehenden Kognition (Art. 49 VwVG) die angefochtene Verfügung auf ihre Rechtmässigkeit und Angemessenheit; zudem ist sie auch zur Überprüfung des der Verfügung zugrundeliegenden Sachverhalts befugt. Der Vorinstanz ist demgegenüber die Herrschaft über den Streitgegenstand entzogen. Sie darf sich grundsätzlich nicht mehr mit der Sache befassen und es ist ihr grundsätzlich verwehrt, weitere Sachverhaltsabklärungen in der Streitsache vorzunehmen. Eine Relativierung des Devolutiveffekts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 VwVG, wonach die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann. Der Devolutiveffekt dient der Prozessökonomie; es soll eine Vermengung des vorinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens verhindert werden, weil diese dem Gebot der Einfachheit des Prozesses widerspricht (BGE 127 V 228 E. 2a S. 232 mit weiteren Hinweisen). Es soll zudem verhindert werden, dass die Vorinstanz jederzeit die Möglichkeit hat, allfällige Unterlassungen zur Sachverhaltsfeststellung nachträglich auf Stufe des Rechtsmittelverfahrens zu korrigieren und Untersuchungspflichten nachzukommen, die auf Stufe des vorinstanzlichen Verfahrens vorzunehmen sind. 5.2.2 Die von der Vorinstanz vorgenommene Botschaftsabklärung – welche bisher nicht in die Akten des vorliegenden Verfahrens Eingang gefunden haben, sondern im Verfahren N (…) generiert wurden – betrafen ausweislich des in der Botschaftsanfrage übermittelten Sachverhalts und der entsprechenden Fragen neben R.N. auch den Beschwerdeführer selbst. Dass die Abklärungen unter der Verfahrensnummer von R.N. im wiederaufgenommenen vorinstanzlichen Verfahren vorgenommen wurden und für beide Brüder (R.N. und den Beschwerdeführer) offenbar verschiedene
E-1849/2019 Fachspezialisten bei der Vorinstanz verantwortlich sind, ändert nichts am Fakt, dass auch zum Beschwerdeführer Abklärungen getroffen wurden. Von «indirekten» Abklärungen, wie in der Vernehmlassung vom 31. März 2022 ausgeführt, kann vorliegend keine Rede sein, zumal ein gesamter Abschnitt der Anfrage und der entsprechenden Botschaftsantwort sich auf den Beschwerdeführer bezieht. Diese Abklärungen wurden getroffen, obwohl in seinem Verfahren zum Zeitpunkt der Abklärung weder eine Vernehmlassung im Raum stand noch das vorinstanzliche Verfahren wiedererwägungsweise im vorangegangenen Vernehmlassungsverfahren wiederaufgenommen worden war, wie dies beim Bruder des Beschwerdeführers R.N. korrekt erfolgte. Eine Verletzung von Art. 54 VwVG ist vorliegend mithin zu bejahen. 5.2.3 Ebenso lässt sich aufgrund dieser Vorgehensweise des SEM eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG feststellen, namentlich des Anspruchs auf Teilnahme am Beweisverfahren. Dieser Anspruch beinhaltet das Recht auf Mitwirkung an der Beweiserhebung und das Recht, sich zu einem Beweisergebnis zu äussern und in die entsprechenden Akten Einsicht zu nehmen. Die Vorinstanz macht zwar in der Vernehmlassung geltend, sie werde die Ergebnisse der Botschaftsantwort nicht gegen den Beschwerdeführer verwenden. Ohne jedoch im jetzigen Zeitpunkt näher auf den Inhalt der Botschaftsantwort vom 14. Februar 2022 einzugehen, lässt sich feststellen, dass das Ergebnis der Abklärungen vor Ort bei der Familie des Beschwerdeführers, auch ihn unmittelbar betreffen und auch hinsichtlich der Frage der Reflexverfolgung in Bezug auf den Bruder R.N. allenfalls geeignet sind, als Entscheidgrundlage und zur Meinungsbildung der Asylbehörden zu dienen. Die getroffenen Abklärungen sind dem Beschwerdeführer daher zwingend in geeigneter Form zur Einsicht zu bringen, damit dieser sachbezogen zum Abklärungsergebnis Stellung nehmen kann. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass dem Bruder R.N. am 7. April 2022 Asyl in der Schweiz gewährt wurde. Ein koordiniertes Vorgehen den Beschwerdeführer und seinen Bruder betreffend wäre spätestens im Zeitpunkt der Botschaftsabklärung angezeigt gewesen, dies unabhängig vom Ausgang des Asylverfahrens im vorliegenden Verfahren. 5.3 Die festgestellten Verfahrenspflichtverletzungen lassen sich nicht auf Beschwerdeebene heilen, zumal dem Beschwerdeführer ein Instanzenzug verloren ginge. Ein reformatorischer Entscheid im Sinne von Art. 61 Abs. 1 VwVG kommt vorliegend nicht in Betracht.
E-1849/2019 6. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der Verfügung vom 12. März 2019 beantragt wurde. Die Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Vornahme der Verfahrenshandlungen (Akteneinsicht, Möglichkeit zur Stellungnahme) und zum neuen Entscheid an das SEM zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin weist in der eingereichten Kostennote vom 12. Januar 2021 einen zeitlichen Aufwand von 8.85 Stunden aus. Unter Ansetzung eines Stundensatzes von Fr. 150.– werden Gesamtkosten in der Höhe von Fr. 1'168.50 ausgewiesen (inklusive Auslagen). Der Aufwand scheint angemessen. Dem Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der genannten Höhe auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1849/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 12. März 2019 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'168.50 auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
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