Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-184/2026
Urteil v o m 2 9 . Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Meret Adam, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2025.
E-184/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 19. August 2024 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 10. September 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer in den zuständigen Dublin-Staat Italien weg. Nach Ablauf der Überstellungsfrist nach Italien hob das SEM die Verfügung vom 10. September 2024 auf und nahm das Asylgesuch mit Verfügung vom 12. März 2025 im nationalen Verfahren wieder auf. C. Am 8. April 2025 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Art. 29 AsylG [SR 142.31]). C.a Zu Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise in B._______ gelebt. In seinem Heimatland werde er durch die iranische Polizei und Strafverfolgungsbehörden verfolgt. Seit seiner Jugend habe er gerne Röcke getragen, sich geschminkt und habe Liebesbeziehungen mit Männern gehabt. Er habe wegen seiner LGBT-Zugehörigkeit das letzte Jahr der Schule nur Online besuchen dürfen und sei aus dem (…)-Training verwiesen worden. Seine Mutter habe von seiner sexuellen Orientierung Kenntnis gehabt. Im (…) 2022 habe er an einer Demonstration für «Frauen, Leben, Freiheit» teilgenommen, wo er von zivilen Polizisten festgenommen worden sei. Während der Haft seien unangenehme Dinge passiert. Im (…) 2023 sei er wegen «Propaganda gegen das Regime» zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Nach drei Monaten sei er vorzeitig entlassen worden. Er habe sich bereits während der Haft dazu entschlossen, das Land zu verlassen. Nach neun Monaten Vorbereitung der Ausreise sei er im (…) beziehungsweise (…) 2024 illegal in die Türkei ausgereist. C.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine Geburtsurkunde, ein Dokument betreffend seine Freilassung aus dem Gefängnis, (…) Zertifikate, ein Englisch-Zertifikat, ein (…)zertifikat und den Behindertenausweis seines Vaters zu den Akten. D. Am 15. April 2025 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung des
E-184/2026 Beschwerdeführers den Entwurf des ablehnenden Entscheids zur Stellungnahme. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 16. April 2025 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Entscheidentwurf nicht einverstanden. E. Mit Verfügung vom 17. April 2025 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 19. August 2024 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. F. Die gegen die Verfügung vom 17. April 2025 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30. April 2025 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3112/2025 vom 9. Mai 2025 abgewiesen. G. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 liess der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM stellen. Darin wurde die Aufhebung der Verfügung vom 17. April 2025, die wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers beantragt. Eventualiter sei die Sache im Sinne von Art. 8 Abs. 1 VwVG an die zuständige Behörde zu überweisen, falls sich das SEM als nicht zuständig erachtet. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt des Kantons C._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen, der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 111d Abs. 2 AsylG von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der wiederholten und schwerwiegenden traumatischen Erfahrungen, die er im Iran als Angehöriger der LGBT-Gemeinschaft wie auch als Protestteilnehmer gegen das iranische Regime erlebt habe, leide der Beschwerdeführer an einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Eine Rückkehr in den Iran würde zu einer erheblichen Verschlechterung beziehungsweise Retraumatisierung führen. Aufgrund der Strafbarkeit der Homosexualität und des extremen gesellschaftlichen Stigmas sei es dem Beschwerdeführer als homosexuelle Person nicht zumutbar, im Iran die nötige
E-184/2026 psychologische Hilfe in Anspruch zu nehmen beziehungsweise sich in einem therapeutischen Setting zu öffnen, was für eine wirkungsvolle Behandlung der PTBS jedoch unabdingbar sei. Im Weiteren wurde auf die geopolitischen Entwicklungen und die am 13. Juni 2025 begonnenen Angriffe der israelischen Luftwaffe auf den Iran hingewiesen und geltend gemacht, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in den Iran einer Bürgerkriegssituation ausgesetzt. Als Beweismittel wurde eine Bescheinigung seiner behandelnden Ärztin vom 3. Juni 2025 zu den Akten gereicht. H. Am 18. Juni 2025 ersuchte das SEM das Migrationsamt des Kantons C._______, den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen auszusetzen (Art. 111b Abs. 3 AsylG). I. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 forderte das SEM den Beschwerdeführer zur Einreichung eines ausführlichen ärztlichen Berichts auf. J. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2025 liess der Beschwerdeführer dem SEM einen ärztlichen Bericht für die medizinische Sachverhaltsabklärung im Asylverfahren vom 14. Oktober 2025 sowie einen ärztlichen Bericht vom 11. September 2025, beide ausgestellt durch das (…), zukommen. K. Die Vorinstanz behandelte die Eingabe vom 16. Juni 2025 als einfaches Wiedererwägungsgesuch, wies dieses mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 – eröffnet am 11. Dezember 2025 – ab, erklärte ihre Verfügung vom «16. April 2025» (recte: 17. April 2025) für rechtskräftig und vollstreckbar, hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Erhebung einer Gebühr. Ferner stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. L. Der Beschwerdeführer, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, liess mit Eingabe vom 12. Januar 2026 gegen den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. In dieser wird beantragt, die angefochtene Verfügung vom 10. Dezember 2025 sei aufzuheben, die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sei festzustellen und eine vorläufige Aufnahme sei
E-184/2026 anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme das Migrationsamt des Kantons C._______ unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Im Weiteren wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person der Unterzeichnenden ersucht. M. Am 12. Januar 2026 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme einstweilen aus. N. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2026 hielt der Instruktionsrichter fest, der Vollzug der Wegweisung bleibe für die Dauer des Verfahrens ausgesetzt und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er hielt fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. O. Vor dem Hintergrund der sich seit dem 28. Dezember 2025 erheblich veränderten Lage im Iran sowie unter Verweis auf diverse, in diesem Kontext ergangene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz am 4. Juni 2026 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. P. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2026 wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Entscheidtätigkeit aufgrund des Krieges im Iran für negative Asylentscheide mit Androhung des Wegweisungsvollzugs weiterhin sistiert bleibe. Vor diesem Hintergrund sehe sie sich derzeit nicht in der Lage, im vorliegenden Fall Stellung zu nehmen.
E-184/2026 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Auf Beschwerdeebene wird in formeller Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsabklärung und damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz gerügt. In materieller Hinsicht werden die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch wiederholt und ergänzend im Wesentlichen vorgebracht, die Anordnung des Wegweisungsvollzugs verletze Art. 3 EMRK und das darin verankerte Refoulement-Verbot. Eventualiter sei der Vollzug zudem unzumutbar. Der Beschwerdeführer sei seit April 2025 in psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung. Die Fachpersonen hätten eine PTBS und eine mittelgradig depressive Episode diagnostiziert. Zudem liege der Verdacht der paranoiden Schizophrenie vor,
E-184/2026 wobei deren Merkmale/Symptome anamnestisch erfüllt seien. Er sei auf eine dauerhafte, intensive und hochspezialisierte psychotherapeutische und psychiatrische Behandlung angewiesen. Bei einer Rückkehr drohe ihm eine Verstärkung der Traumatisierungsprozesses, irreversible Schäden und eine hohe Wahrscheinlichkeit eines vollendenden Suizids sei gegeben. Im Weiteren drohe ihm bei einer Rückkehr in den Iran eine existenzielle und medizinische Notlage. Unter iranischen Medizinern herrsche die Ansicht vor, dass Homosexualität eine Krankheit und «behandelbar» sei. Die dringend indizierte Behandlung sei für den Beschwerdeführer im Iran nicht vorhanden, nicht zugänglich und würde aufgrund des fehlenden Sicherheitsgefühl nicht greifen. 5. 5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die – nach Erlass der angefochtenen Verfügung – am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026). 5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Prä-
E-184/2026 ventivschlag», Aussagen von US-Präsident Donald Trump deuteten auf einen beabsichtigten, erzwungenen Machtwechsel hin, rief er doch das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vor-übergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein. 5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger (in der Schweiz und in anderen Ländern) unklar. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus
E-184/2026 diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig – wie auch immer – so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann. 6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit in dieser die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen) von Fr. 1'000.– auszurichten. 7.3 Mit dieser Kostenregelung werden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung aufgrund Subsidiarität gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
E-184/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
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