Abtei lung V E-1837/2009 E-1838/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . April 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), und deren Sohn C._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Anita Biedermann, Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau, Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 2008 / N (...) und N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-1837/2009 E-1838/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Gesuchstellenden mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingaben vom 16. März 2009 an das BFM gelangten, dass das BFM mit Schreiben vom 20. März 2009 (Ausgang BFM am 23. März 2009) die gesamten bereits bestehenden Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht überwies, mit dem Ersuchen um Prüfung, ob das Bundesverwaltungsgericht die Eingaben zur Behandlung als Revisionsgesuch entgegennehmen wolle, dass die Akten am 24. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, dass in den Eingaben beantragt wird, es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass die Gesuchstellenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei wiedererwägungsweise die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und den Gesuchstellenden als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und der Vollzug der Wegweisung und die Durchführung von Vorbereitungshandlungen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu sistieren seien, bis über die aufschiebende Wirkung des vorliegenden Gesuches entschieden sei, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wird, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu verzichten, dass als Verfahrensantrag weiter anbegehrt wird, falls sich das BFM als unzuständig erachten sollte, sei das Gesuch als Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht weiter zu leiten, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2009 festgestellt wurde, es handle sich insoweit um ein Revisionsgesuch, als ein neuer Sachverhalt, der sich vor den ordentlichen Beschwerdeurteilen vom 6. November 2008 zugetragen habe, geltend gemacht wird und es sich bezüglich des Sachverhaltes, der sich nach E-1837/2009 E-1838/2009 diesen Urteilen verwirklicht haben soll, unter dem Titel der Wiedererwägung vom BFM zu prüfen sei, dass in revisionsrechtlicher Hinsicht im Wesentlichen vorgebracht wird, zwei Söhne beziehungsweise Brüder der Gesuchstellenden hätten im Rahmen einer religiös motivierten Massenschlägerei vom (...) mit Todesfolge lediglich schlichtend eingreifen wollen, seien jedoch in der Folge mit einer Anklage der syrischen Behörden wegen vorsätzlicher Tötung konfrontiert worden, dass sich einer der beiden immer noch im Gefängnis befinden würde, während sein Bruder mit behördlichen Auflagen bis auf weiteres freigelasssen worden sei, dass die Gesuchstellenden selbst auch von den syrischen Behörden gesucht würden, da sie zur engsten Familie der wegen vorsätzlicher Tötung Angeklagten gehören würden, dass die Gesuchstellenden Dokumente bezüglich der strafrechtlichen Ermittlungen der syrischen Behörden - teilweise mit Übersetzung in deutscher Sprache - zu den Akten gereicht haben, so insbesondere ein Beschluss der militärischen Staatsanwaltschaft in (...) vom (...), ein Beschluss des Ermittlungsrichters vom (...) 2008 und ein Urteil des zweitinstanzlichen Gerichts von (...), dass die Gesuchstellenden vorbringen, sie hätten schon seit einiger Zeit versucht, entsprechende Beweismittel erhältlich zu machen, bedingt durch ihren Status und der damit einhergehenden beschränkten Mobilität sei es jedoch nicht einfach, entsprechende Dokumente zu organisieren, vielmehr sei man auf die Hilfe von Drittpersonen im Ausland angewiesen, dass zudem der Briefverkehr durch das syrische Regime überwacht werde, weshalb die angefragten Personen schlichtweg Angst gehabt hätten, ihnen zu helfen, dass es ihnen unter Hinnahme von grossen Risiken für die ihnen hilfreiche, in Deutschland wohnhafte Person sowie unter Mitwirkung des Anwaltes einer der Brüder in Syrien in der Zwischenzeit gelungen sei, die eingereichten Unterlagen zu beschaffen, E-1837/2009 E-1838/2009 dass sich aufgrund der neuen Beweismittel für die Gesuchstellenden bei einer Rückkehr nach Syrien klar die drohende Gefahr massiver Verfolgungsmassnahmen durch das syrische Regime ergebe, da die Wahrscheinlichkeit einer Inhaftierung und damit verbundener Folter und unmenschlicher Haftbedingungen sehr gross sei, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden, dass sodann mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2009 die Eingaben in diesem Sinne als Revisionsgesuch entgegengenommen und aufgrund des sachlichen Zusammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen die Verfahren antragsgemäss vereinigt wurden, dass mit derselben Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde und die Gesuchstellenden aufgefordert wurden, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten, dass im Weiteren das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung und vorsorglicher Massnahmen im Rahmen des Revisionsgesuches abgewiesen wurde, dass die Eingabe bezüglich der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe zur gutscheinenden Behandlung und Prüfung, ob im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches die aufschiebende Wirkung anzuordnen sei oder vorsorgliche Massnahmen zu treffen seien, an das BFM überwiesen wurde, dass die Gesuchstellenden mit Zahlung vom 30. März 2009 den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet haben, dass das BFM die Eingabe der Gesuchstellenden vom 16. März 2009, insoweit Wiedererwägungsgründe geltend gemacht wurden, als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, dass das BFM mit Verfügung vom 6. April 2009 das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d E-1837/2009 E-1838/2009 Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 mit Hinweisen), dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) Anwendung findet, dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 125 BGG; Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass in der Rechtsschrift die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und zudem anzugeben ist, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und inwieweit Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen, dass auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn diesem nicht genügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen sind, dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269), dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), E-1837/2009 E-1838/2009 dass vorliegend sinngemäss der Revisionsgrund nachträglich aufgefundener, entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend gemacht wird, dass auf das Revisionsgesuch einzutreten ist (vgl. Art. 124 BGG; Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG), zumal die Gesuchstellenden durch die angefochtenen Urteile besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1 VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG diejenigen Tatsachen und Beweismittel nicht zur Revision zulässt, die von der ersuchenden Partei bei genügender Sorgfalt bereits in das frühere Verfahren hätten eingebracht werden können (vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Rz. 8 zu Art. 123 BGG), dass mit anderen Worten die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. sinngemäss Art. 46 VGG), dass das Revisionsgesuch als ausserordentliches Rechtsmittel zu begreifen ist und das Revisionsverfahren nicht dazu dienen darf, im früheren - ordentlichen - Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständiges Vorbringen ein- oder sogar mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1995 Nr. 9 E. 5 S. 81 f., mit Hinweisen), dass von den Gesuchstellenden vorliegend nicht überzeugend dargelegt wird, dass sie bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG den nun geltend gemachten Sachverhalt, der sich vor den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. November 2008 zugetragen habe, nicht bereits im vorangegangen ordentlichen Rekursverfahren hätten geltend machen können (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), E-1837/2009 E-1838/2009 dass die im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel bezüglich des Strafverfahrens in Syrien, unter anderem datiert vom (...) 2007 und vom (...) 2008, in objektiver Betrachtungsweise und bei ernsthafter Bemühung darum vor dem 6. November 2008 beschaffbar gewesen sein müssten, dass die in den Eingaben geltend gemachten Gründe bezüglich der angeblichen Beschaffungshindernisse nicht stichhaltig erscheinen und anderweitig gesicherten Erkenntnissen bezüglich der Beschaffbarkeit von Dokumenten und Unterlagen aus Syrien widersprechen, dass vielmehr der berechtigte Eindruck erweckt wird, die Gesuchstellenden würden durch begangene vermeidbare Unterlassungen versuchen, durch unvollständiges Vorbringen im ordentlichen Beschwerdeverfahren eine nochmalige Neubeurteilung ihres Falles zu sichern, dass die Gesuchstellenden den nun geltend gemachten Sachverhalt zudem auch ohne die entsprechenden Beweismittel im Verlaufe des ordentlichen Rechtsmittelverfahrens längst hätten einbringen können, was denn auch zu erwarten gewesen wäre, hätten sie Anlass gehabt, daraus ernsthafte Nachteile in der nun vorgebrachten Form begründeterweise befürchten zu müssen, dass im Falle verspäteter Gesuchsvorbringen eine Revision nur noch dann in Betracht kommt, wenn aufgrund der Vorbringen offensichtlich ist, dass den Gesuchstellenden Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9), dass diese Voraussetzungen vorliegend offenkundig nicht offensichtlich zu Tage treten, dass entgegen den Vorbringen der Gesuchstellenden keine auch nur ansatzweise hinreichenden Anhaltspunkte als gegeben erkannt werden können, weshalb sich aufgrund der neuen Beweismittel für die Gesuchstellenden bei einer Rückkehr nach Syrien klarerweise die drohende Gefahr massiver Verfolgungsmassnahmen durch das syrische Regime ergeben und die Wahrscheinlichkeit einer Inhaftierung und damit verbundener Folter und unmenschlicher Haftbedingungen sehr gross sein sollten, E-1837/2009 E-1838/2009 dass aufgrund der eingereichten Dokumente der syrischen strafrechtlichen Ermittlungsbehörden und des zweitrichterlichen Beschlusses vielmehr zu schliessen ist, die Untersuchungen der syrischen Behörden bezüglich der Massenschlägerei seien unabhängig von der religiösen Zugehörigkeit der am gewaltsamen Tod Beteiligten differenziert geführt worden, dass demnach auch einer der angeklagten Brüder aus dem engsten Familienkreis der Gesuchstellenden vom Verdacht der strafrechtlich relevanten Beteiligung an der vorsätzlichen Tötung gerichtlich entlastet wurde, dass sich weder aus den Akten noch aus der allgemeinen Menschrechtssituation in Syrien hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Gesuchstellenden bei einer Rückkehr nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101 oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses die Gesuchstellenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müssten, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), dass schliesslich festzustellen ist, dass die Gesuchstellenden seit der in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2009 aufgrund der Aktenlage vorgenommenen Einschätzung der Prozessaussichten keine weiteren Aspekte eingebracht haben, die die Sachbeurteilung in einem anderen Licht erscheinen lassen könnte, dass die Eingaben unter dem Aspekt der Revision gestützt auf diese Erwägungen als aussichtslos bezeichnet werden müssen und das Revisionsgesuch abzuweisen ist, E-1837/2009 E-1838/2009 das bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 68 Abs. 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten mit dem geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Die Kosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1200.-- gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Gesuchstellenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) und N (...) (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 9