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Bundesverwaltungsgericht 23.04.2015 E-1835/2015

23 avril 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,575 mots·~13 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1835/2015

Urteil v o m 2 3 . April 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Lea Graber.

Parteien

A._______, Sri Lanka, p.A. Schweizerische Botschaft in Colombo (Sri Lanka) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2015 / N (…).

E-1835/2015 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 11. Oktober (…) an die Schweizer Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) suchte der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und (…) Glaubens aus B._______, um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie Gewährung von Asyl nach und führte aus, dass er im C._______ inhaftiert sei. Die Botschaft bestätigte dem Beschwerdeführer den Erhalt des Asylgesuchs mit Schreiben vom 4. November (…) und forderte ihn auf, sie wieder zu kontaktieren, sobald er aus der Haft entlassen worden sei und mehr Unterlagen einreichen könne. Gleichentags übermittelte sie das Asylgesuch dem damaligen BFM, welches dieses am 30. November (…) aufgrund eines lediglich abstrakten Schutzinteresses des Gesuchstellers von der Geschäftskontrolle abschrieb. B. B.a. Mit Schreiben vom 9. August (…) gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Botschaft und teilte mit, dass er am (…)(…) D._______ entlassen worden sei. Als Beweismittel reichte er Kopien von mehreren Dokumenten ein, darunter seiner Geburtsurkunde inkl. englischsprachiger Übersetzung, Auszügen aus seinem Reisepass und seiner Identitätskarte, eines Receipt on Arrest und einer Inhaftierungsbestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vom 28. Februar (…). B.b. Mit Schreiben vom 31. August (…) unterbreitete die Botschaft dem Beschwerdeführer mehrere Fragen in Bezug auf die von ihm geltend gemachten Probleme. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, alle für seinen Fall einschlägigen Beweismittel und Identitätspapiere einzureichen. Mit Eingabe vom 14. September (…) beantwortete der Beschwerdeführer die Fragen und reichte diverse von der Botschaft eingeforderte Identitätsdokumente in Kopie zu den Akten. Am 3. Oktober (…) lud die Botschaft ihn zu einer Anhörung ein. Diese fand am 17. Oktober (…) statt. B.c. Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung und Gewährung von Asyl hauptsächlich wie folgt: Er sei (…) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten. Nach (…) habe er die LTTE wieder verlassen dürfen, ohne ein Training absolviert zu haben. (…) sei er jeweils nach E._______ umgesiedelt worden. (…)

E-1835/2015 habe er sich in den Osten des Landes begeben, um dem Krieg zu entgehen. Nach Kriegsende sei er in einem IDP-Camp untergebracht worden. Am (…) sei er im Haus seines Onkels in F._______ unter Terrorismus-Verdacht von der Polizei festgenommen und anschliessend inhaftiert worden. Unter Schlägen sei er gezwungen worden, ein ihm unverständliches, in singhalesischer Sprache verfasstes Dokument zu unterschreiben. Im (…) sei er gerichtlich freigesprochen und ohne Auflagen aus der Haft entlassen worden. Nach seiner Entlassung habe er sich nach B._______ begeben. Dort sei er drei beziehungsweise zwei Mal (zum letzten Mal im […]) von Beamten des Criminal Investigation Departement (CID) aufgesucht und jeweils kurz über seine frühere Festnahme sowie seine gegenwärtige Tätigkeit befragt worden. Ein weiteres Mal, am (…) sei er von unbekannten, maskierten Leuten, die in einem weissen Van gekommen seien, zu Hause aufgesucht worden. Sie hätten ihm mit Entführung gedroht und Geld verlangt. Nachdem seine (…) gesagt habe, sie hätten kein Geld, sei er von den unbekannten Personen aufgefordert worden, die verlangte Summe zu verdienen und später zu bezahlen. Er habe die Polizei aus Angst über diesen Vorfall nicht informiert, sondern stattdessen ein Bürgerkomitee. Grund für sein Asylgesuch sei schliesslich auch seine schwierige finanzielle Lage. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Dokumente in Kopie als Beweismittel zu den Akten. B.d. Zusammen mit einem Bericht vom 19. Oktober (…) überwies die Botschaft das Dossier ans ehemalige BFM zum Entscheid. B.e. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand und machte geltend, er werde immer noch von Unbekannten bedroht. Im Übrigen sei in G._______ eine Person von solchen unbekannten Personen am (…) 2014 erschossen worden C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, es bestünden keine Anhaltspunkte, wonach er auf Grund seines Aufenthalts in einem IDP Camp sowie der nachfolgenden Inhaftierung in absehbarer Zukunft staatlichen Verfol-

E-1835/2015 gungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Auch würden die anderen Vorbringen keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen. D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 27. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM. Er machte insbesondere geltend, Unbekannte Personen verlangten Geld von ihm und die sri-lankische Polizei behellige ihn nach wie vor betreffend seine frühere Rolle bei den LTTE. Seiner Rechtsmitteleingabe fügte er eine Vorladung der Polizei vom (…) mit Übersetzung ins Englische und ein Unterstützungsschreiben eines Pfarrers der "H._______", wonach der Beschwerdeführer kürzlich von der Polizei vorgeladen und befragt worden sei, weshalb er voller Panik und Angst sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers ist zwar in englischer Sprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung konnte diesbezüglich indessen vorliegend praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht in Ermangelung einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts dessen,

E-1835/2015 dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAELBEUSCH/LORENZ KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, S. 76 Rz. 2.112), ist zugunsten des Beschwerdeführers von der Rechtzeitigkeit seiner Rechtsmitteleingabe auszugehen. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die (vermutungsweise) fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.4. Das Verfahren wird gemäss Art. 33a VwVG i.V.m. Art. 4 BV in einer der vier Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch) geführt und der Beschwerdeführer kann sich aus dem Vorbringen, er habe die Sprache, in welcher die angefochtene Verfügung des SEM abgefasst sei, nicht verstanden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache. 1.5. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 1.6. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.7. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).

E-1835/2015 3. 3.1. Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit glaubhaft gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG, Art. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder der Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 3.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.). 4. 4.1. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führt die Vorinstanz aus, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Aufenthalts in einem IDP Camp sowie der nachfolgenden Inhaftierung in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Die Haftentlassung läge fast (…) Jahre zurück, und die strafrechtliche Verfolgung sei mit seiner Freilassung auf richterliche Anweisung hin als beendet zu betrachten. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er auch nach seiner Freilassung weiterhin unter Beobachtung der sri-

E-1835/2015 lankischen Behörden stehe. Solche Massnahmen stünden aber im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE und es komme ihnen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu Die von ihm für die Zeit nach seiner Freilassung geltend gemachten Behelligungen durch Angehörige des CID, die Armee und unbekannte Drittpersonen seien aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten in seinen Aussagen zweifelhaft. Es würde sich jedoch ohnehin um Nachteile handeln, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen. Er könnte sich diesen Verfolgungsmassnahmen gegebenenfalls durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen. In Bezug auf die geltend gemachte schwierige Lebenssituation aufgrund seiner prekären finanziellen Lage hielt es fest, sie stelle keinen Grund für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar. 4.2. In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass er seit seiner Freilassung am (…) von unbekannten Personen bedroht werde, welche vermutlich mit Sicherheitskräften zusammenarbeiten würden. Im vorigen Monat sei er gegen Abend von drei unbekannten Jugendlichen zu Hause aufgesucht worden. Sie hätten ihn mit Waffen bedroht und Geld verlangt. Er habe sie überzeugen können, an einem anderen Tag wieder zu kommen. Seit diesem Vorfall lebe er in ständiger Angst. Er gehe nicht mehr so oft aus dem Haus, insbesondere nachts nicht, und ziehe sich in das Nachbarshaus zurück. Am (…) sei er auf die Polizeistation von B._______ vorgeladen worden und während zweieinhalb Stunden zu seiner früheren Rolle bei den LTTE befragt worden. Obwohl er danach frei gelassen worden sei, beobachte ihn die Polizei weiterhin. Unter diesen Umständen könne er nicht in seinem Heimatland leben. 5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Würdigung der Aktenlage zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Was den Aufenthalt des Beschwerdeführers im IDP Camp sowie im Gefängnis und seine Entlassung im (…) betrifft, ist auf die zutreffende Erwägung in der Verfügung der Vorinstanz zu verweisen, wonach keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er aus diesen Gründen in absehbarer Zeit

E-1835/2015 staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Was die Besuche durch das CID zwecks Kontrollfragen sowie jene durch Unbekannte betrifft, ist der Einschätzung der Vorinstanz, dass die Vorbringen aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten in seinen Aussagen – beispielsweise hinsichtlich der Daten dieser Vorfälle – zweifelhaft seien, zuzustimmen. Unabhängig davon trifft es auch zu, dass den so umschriebenen Benachteiligungen – sollten sie tatsächlich so stattgefunden haben – schon mangels Intensität keine Erheblichkeit im Hinblick auf eine allfällige Schutzbedürftigkeit zukommt. Ergänzend kann hier auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Dasselbe gilt auch für die auf Beschwerdestufe geltend gemachte erneute Bedrohung seitens unbekannter Jugendlicher, zumal der Beschwerdeführer auch in Bezug auf diesen Vorfall nicht geltend macht, die Polizei vergebens um Schutz nachgesucht zu haben. In Bezug auf die geltend gemachte polizeiliche Vorladung und Befragung vom (…) handelt es sich offensichtlich um eine legitime Kontrollmassnahme der sri-lankischen Behörden, die im Zusammenhang mit ihrem Bemühen, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und den Terrorismus zu bekämpfen, zu sehen ist. Bezeichnenderweise ist der Beschwerdeführer nach der Befragung ohne weiteres wieder frei gelassen worden, was klar gegen ein Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person spricht. Insgesamt vermögen, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen keine Schutzbedürftigkeit im Sinne der massgeblichen Bestimmungen zu begründen, selbst wenn aufgrund des von ihm Erlebten seine subjektiv empfundene Furcht nachvollziehbar ist. Auch die geltend gemachten schwierigen Lebensumstände, wie etwa das Ringen um eine wirtschaftliche Existenzgrundlage, da er der einzige Mann in der Familie sei, führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in

E-1835/2015 fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann indessen von einer Kostenauflage abgesehen werden. (Dispositiv nächste Seite)

E-1835/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizerische Vertretung in Colombo.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Karpathakis Lea Graber

Versand:

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