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Bundesverwaltungsgericht 12.04.2012 E-1835/2012

12 avril 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,055 mots·~15 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. März 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1835/2012

Urteil v o m 1 2 . April 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Mazedonien, alle wohnhaft (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. März 2012 / N (…).

E-1835/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland Mazedonien am 14. oder 15. September 2011 verliessen und über ihnen unbekannte Länder auf dem Landweg am 17. September 2011 legal in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im EVZ F._______ vom 4. Oktober 2011 sowie der direkten Bundesanhörung vom 27. März 2012 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie hätten in G._______ gelebt und mit den dortigen Behörden keine Probleme gehabt, dass der Beschwerdeführer in Mazedonien gearbeitet und genügend verdient habe, um für seine Familie aufzukommen, dass ihr Sohn D._______ unter (…) leide und deswegen im Dezember 2010 in Mazedonien habe operiert werden müssen, dass er nicht gut gepflegt worden sei und die behandelnde Ärztin die verordnete Medikamententherapie abgesetzt habe, dass eine Konsultation und eine Untersuchung ihres Sohnes durch einen Privatarzt ergeben habe, dass die (...) aufgrund der Absetzung der Medikamente erneut (…), weshalb er sich nochmals einer Operation hätte unterziehen müssen, was sie jedoch nicht gewollt hätten und wozu ihnen auch das Geld gefehlt habe, dass sie vor diesem Hintergrund und in der Hoffnung, ihr Sohn könne in der Schweiz geheilt werden, ihr Heimatland verlassen hätten, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen ihre Reisepässe, fünf Gesundheitsausweise, den Führerausweis des Beschwerdeführers sowie eine vom 28. Februar 2012 datierte ärztliche Bescheinigung des Spitals (…) für ihren Sohn D._______ ins Recht legten, dass das BFM mit Verfügung vom 28. März 2012 – eröffnet am 30. März 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,

E-1835/2012 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, angesichts der innenpolitischen Situation in Mazedonien habe der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb auf Asylgesuche mazedonischer Staatsangehöriger nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung, dass derartige Hinweise, die eine widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten, im vorliegenden Fall nicht ersichtlich seien, dass die Vorbringen, ihr Sohn habe nicht ausreichende medizinische Behandlung erhalten, sie sich darüber nicht hätten beschweren können und nicht genügend finanzielle Mittel gehabt hätten, um eine gute Behandlung zu bezahlen, auf die nach wie vor erschwerten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Mazedonien zurückzuführen seien, unter welchen eine Vielzahl der Bevölkerung in Mazedonien leiden würden, welche sich in einer ähnlichen Situation befinde, dass ihre vorgebrachten Probleme asylrechtlich nicht relevant seien, zumal es an der vom Asylgesetz geforderten Zielgerichtetheit der Verfolgung fehle, dass aus den Akten somit keine Hinweise entnommen werden könnten, die die Vermutung fehlender Verfolgung gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG widerlegen könnten, so dass in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. April 2012 – Datum Poststempel – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 28. März 2012 erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, und ihnen sei Asyl zu gewähren, dass sie ferner beantragten, es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses

E-1835/2012 sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, subeventualiter sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat offenzulegen, und die Beschwerdeführenden seien in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, dass sie ihrer Beschwerde ein Aufgebot zu Verlaufskontrollen des Spitals (…) vom 4. April 2012 beilegten, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht, dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG vorliegend nicht gegeben ist und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108

E-1835/2012 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Ab. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass ebenso die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/34

E-1835/2012 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Staatsangehörige von Mazedonien sind und der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides – in Übereinstimmung mit dem BFM – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass sich die Beschwerde inhaltlich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen mündlichen Aussagen der Beschwerdeführenden behttp://links.weblaw.ch/EMARK-2004/35 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/35 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/5 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/5 http://links.weblaw.ch/EMARK-2004/35 http://links.weblaw.ch/EMARK-2005/2

E-1835/2012 schränkt, ohne auch nur ansatzweise zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass das Vorbringen, bei eine Rückkehr nach Mazedonien wären sie nicht mehr krankenkassenversichert und würden keine Sozialleistungen erhalten, nicht geeignet ist, um zu einem anderen Schluss zu gelangen, dass damit vielmehr davon auszugehen ist, der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Ausreisegrund sei auf die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingung in ihrer Heimat zurückzuführen, womit offensichtlich keine Verfolgung zum Ausdruck gebracht wird, dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass demzufolge die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen bestehen, zu bestätigen ist, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], BVGE 2009/50 E.9 S. 733, mit weiteren Hinweisen), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), http://links.weblaw.ch/EMARK-2001/21

E-1835/2012 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen oder Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die gegenwärtige Lage in Mazedonien nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt gezeichnet ist, aufgrund dessen die Bevölkerung konkret gefährdet wäre und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste, dass hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ihres Sohnes D._______ festzuhalten ist, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, ausser wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet wird, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, dass eine Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b),

E-1835/2012 dass die diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden des Sohnes der Beschwerdeführenden nicht auf eine medizinische Notlage schliessen lassen, die im Heimatland schlicht nicht behandelbar wäre, dass hinsichtlich der in der Beschwerdeeingabe geäusserten Bedenken bezüglich des Gesundheitssystems und der Fachkräfte in Mazedonien erneut darauf hinzuweisen ist, dass ein tieferes Niveau der medizinischen Versorgung im Heimatland nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2), dass zu berücksichtigen ist, dass ihr Sohn in Mazedonien bereits operiert worden ist, so dass nicht auf eine fehlende und ungenügende Bereitschaft des mazedonischen Gesundheitssystems geschlossen werden kann, dass es den Beschwerdeführenden zudem offen steht, beim Bundesamt einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe – beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten für eine gewisse Zeit oder in Form von Geld zur Deckung der Behandlungskosten – zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) respektive die Vollzugsbehörden auf diesen Umstand aufmerksam zu machen, dass hinsichtlich der weiteren Finanzierung der medizinischen Behandlung zudem festzuhalten ist, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar ist, wenn die Behandlung nicht auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.4), dass es dem Beschwerdeführer zudem zuzumuten ist, sich nach dem Vollzug der Wegweisung wieder um eine Arbeit zu bemühen, wobei allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenstehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (z. B. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation darstellen, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1), dass ferner davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden auf finanzielle Unterstützung ihrer Familienangehöriger, die alle in Mazedonien leben, und allenfalls von den im Ausland lebenden Familienangehörigen (Angaben zu den im Ausland lebenden Familienangehörigen [vgl. Akten BFM A5/11 S. 5, A7/11 S. 3]) zählen können,

E-1835/2012 dass damit insgesamt nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Mazedonien in eine seine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich der Vollzug der Wegweisung mithin als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug schliesslich auch als möglich zu bezeichnen ist, da es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung der notwendigen Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), dass damit der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass das BFM hingegen anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden im Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG an die zuständige ausländische Behörde offenzulegen, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragten,

E-1835/2012 dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1835/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden der zuständigen ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten offenzulegen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Chantal Schwizer

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