Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1832/2022
Urteil v o m 9 . M a i 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch MLaw Milad Al-Rafu, Freiplatzaktion Zürich, Rechtsarbeit Asyl und Migration, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. März 2022 / N (…).
E-1832/2022 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine iranische Staatsgangehörige aus B._______ – suchte am 19. Januar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG machte sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, im Herbst 2019 habe sie an politischen Diskussionen und an drei regimekritischen Demonstrationen mit gewaltsamen Auseinandersetzungen mit den Ordnungskräften teilgenommen, ohne dabei identifiziert worden zu sein. Später habe sie den Bruder (…) ihrer besten Freundin (…) näher kennengelernt und dabei erfahren, dass dessen Familie Verbindungen zu den Revolutionsgarden (Pasdaran) und zum iranischen Geheimdienst (Ettelaat) gehabt habe, weshalb sie sich gegen das Ansinnen von (…) und (…), die Beziehung weiterzuführen und sich gar mit diesem zu verheiraten, ausgesprochen und den weiteren Kontakt mit (…) vermieden habe. In der Folge habe (…) damit begonnen, sie auf der Strasse zu verfolgen und zu belästigen, wobei er sie mehrere Male in sein Auto gezerrt und bedroht habe, worauf sie nur noch online am Schulunterricht habe teilnehmen können. Zusammen mit ihrem Vater habe sie Anzeige gegen (…) erstattet, wobei die Polizei sie auf die Notwendigkeit der Einreichung von Beweismitteln aufmerksam gemacht habe. Zwei Tage später hätten die Behörden das Geschäft ihres Vaters geschlossen, worauf dieser die Wohnung verkauft habe und mit seiner Familie in eine Mietwohnung gezogen sei. In der Folge habe (…) sie entführt und ihr Fotos gezeigt, die sie bei der Teilnahme an Demonstrationen gegen das Regime zeigten. Er habe ihr damit gedroht, die Fotos an die Sicherheitskräfte weiterzugeben, sollte sie ihn in den nächsten zwei Wochen nicht heiraten. Nach ihrer Freilassung habe sie die Gelegenheit erhalten, mit ihrem Vater, der seine in der Schweiz wohnhafte, kranke Mutter habe besuchen wollen, den Iran zu verlassen und in die Schweiz zu reisen, was sie im Dezember 2021 – noch vor dem Ablauf der vierzehntägigen Bedenkfrist – mit einem entsprechenden Visum getan habe. Zirka einen Monat später habe sie in der Schweiz um Asyl nachgesucht, während ihr Vater in den Iran zurückgekehrt sei. C. Hinsichtlich der in der Schweiz lebenden Verwandten, denen in der Schweiz Asyl gewährt wurde (Grossmutter [N {…}], Onkel [N {…}], Tante
E-1832/2022 [N {…}] im Jahr 2010, Grossvater [N {…}] im Jahre 2012) gab die Beschwerdeführerin an, sie wisse nicht, aus welchen Gründen ihren Verwandten Asyl gewährt worden sei. Ihre eigenen Asylgründe würden nicht im Zusammenhang mit denjenigen ihrer Verwandten stehen. D. Am 17. März 2022 wurde der Rechtsvertretung der Entscheidentwurf des SEM zur Stellungnahme zugestellt. Diese ging beim SEM am 18. März 2022 ein. E. Mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 21. März 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2022 ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 14. April 2022 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters beantragt. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2022 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeschrift vom 14. April 2022 von der Rechtsvertretung nicht unterschrieben worden sei, und forderte diese unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Beschwerdeverbesserung auf, welche in der Folge mit Eingabe vom 26. April 2022 innert der siebentägigen Frist erfolgte.
E-1832/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-1832/2022 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin, wegen der Ablehnung eines Heiratsantrags von H. entführt und bedroht worden zu sein, als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet. 5.2 Sie führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Schilderung der geltend gemachten Vorkommnisse im Zusammenhang mit (…) seien substanzlos ausgefallen. So habe die Beschwerdeführerin die erste Begegnung mit (…) auffallend unbestimmt geschildert und (…) lediglich als «gross» beschrieben (vgl. A17 F80-F85). Weitere Fragen nach (…) habe sie ebenso unbestimmt beantwortet. Sie habe nicht angeben können, wie alt (…) sei und was ihm an ihr gefallen habe. Dazu aufgefordert, anzugeben, was sie über ihren Verehrer alles wisse, habe sie lediglich über die Schule gesprochen, welche von (…) Vater unterstützt werde. Auf wiederholtes Fragen habe sie angegeben, nichts über (…) zu wissen. Es erstaune, dass die angeblich beste Freundin (…) der Beschwerdeführerin nichts über ihren Bruder (…) erzählt und letztere auch nicht gefragt habe. Auch die Ausführungen zum angeblich durch (…) ausgeübten Druck hinterliessen denselben Eindruck von Substanzlosigkeit. So sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, anzugeben, welche Drohungen (…) ausgesprochen habe, und sei weiteren diesbezüglichen Fragen ausgewichen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin abweichend von der Aussage, dass (…) auf die Fortführung der Beziehung mit (…) bestanden habe (vgl. A17 F60), zu einem späteren Zeitpunkt der Anhörung angegeben,
E-1832/2022 dass (…) keine besondere Reaktion gezeigt und ihr gesagt habe, dass sie aufpassen solle, was sie ihrem Bruder erzähle (vgl. A17 F99). Auch bei der der geltend gemachten Anzeigeerstattung auf dem Polizeiposten handle es sich um ein offensichtliches Konstrukt. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, diese ausführlich zu schildern. Sie habe lediglich angegeben, dass der diensthabende Offizier, nachdem er vom Familiennamen von (…) erfahren habe, auf die Notwendigkeit der Beibringung von Beweisen und der Beauftragung eines Anwalts aufmerksam gemacht habe. Auch auf Nachfrage habe sie nicht sagen können, welche Art von Beweismitteln sie hätte einbringen müssen und die Schilderung des Polizeipostens sei dürftig ausgefallen. Sie habe lediglich angegeben, dass es «dort viele verhaftete Leute gegeben habe» und ihr am Polizeibeamten nichts aufgefallen sei (vgl. A17 F105-F113). Im Weiteren habe sie angegeben, das Geschäft ihres Vaters sei wegen illegaler Aktivitäten geschlossen worden, ohne näher beschreiben zu können, um welche es sich gehandelt haben solle. Auch sei kein Grund ersichtlich, warum ihr Vater nach der Schliessung nochmals bei der Polizei hätte Anzeige erstatten sollen. Schliesslich sei die Schilderung der geltend gemachten Entführung und der damit verbundenen Umstände realitätsfremd ausgefallen. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass höchstwahrscheinlich ihre beste Freundin (…) die Fotos (…) weitergeleitet habe. Es erstaune, dass die Beschwerdeführerin (…) nicht darauf aufmerksam gemacht habe. Der Erklärungsversuch, wonach (…) ihr Handy kaputt gemacht habe, weshalb sie (…) nicht habe anrufen können, sei als Schutzbehauptung zu werten. Im Weiteren habe sie das Haus, in das sie von (…) gebracht worden sei, nur ungenügend («einfaches Holzhaus») beschrieben. Erstaunlich sei, dass sie ohne Wasser und Lebensmittel zirka zwei Tage lang allein in diesem Haus gewesen sein solle und dieses unverschlossen gewesen sei. Es sei auch nicht realitätsnah, dass ein Verehrer seine (seinen Wünschen entsprechend) künftige Ehefrau zwei Tage in der Wildnis zurückgelassen hätte und diese von den Eltern nicht gesucht worden wäre (vgl. A17 F123-F143). Die Rechtsvertretung habe in ihrer Stellungnahme zu den festgestellten Unglaubhaftigkeitselementen hinsichtlich des Vorwurfs der dürftigen Beschreibung von (…) entgegnet, dass die Beschwerdeführerin vom SEM hierzu nicht weiter befragt worden sei. Selbstverständlich hätte sie ihn genauer beschreiben können. Er habe die gleichen Augen wie seine Schwester. Er habe die Beschwerdeführerin an den Haaren gezogen und sie am
E-1832/2022 Tag der Entführung mit einer Flasche mit Säure bedroht. Aus Angst vor einer «Säure-Attacke» sei sie ins Auto gestiegen. Die Beschwerdeführerin sei sich nicht sicher, ob sie dies bei der Anhörung erwähnt habe (mögliches Blackout). Eine Flucht aus «ihrem Gefängnis» wäre aufgrund ihrer Orientierungslosigkeit sinnlos gewesen. Die Frage A17 F99 habe sie dahingehend verstanden, ob (…) etwas getan habe, um sie zu beschützen, deswegen habe sie geantwortet, dass (…) zu Beginn keine spezielle Reaktion gezeigt habe. Ferner habe ihr Vater keine Informationen darüber gehabt, weswegen sein Geschäft geschlossen worden sei, weshalb er sich erneut an die Polizei gewandt habe. Ihr Leben sei bei einer Rückkehr in den Iran gefährdet. Das Regime habe kürzlich junge Demonstranten exekutieren lassen, welche an den gleichen Demonstrationen teilgenommen hätten wie sie. Zu den Entgegnungen in der Stellungnahme sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während der Anhörung immer wieder aufgefordert worden sei, Fragen über (…) und die Drohungen detailliert zu beantworten. Die ergänzenden schriftlichen Ausführungen seien als nachgeschoben zu betrachten, seien diese doch ohne zwingenden Grund erst mit der Stellungnahme geltend gemacht worden. Die weitere Behauptung, die Beschwerdeführerin habe während der Anhörung ein «Blackout» gehabt, sei als Schutzbehauptung zu werten, habe sie doch während der gesamten Anhörung keine einzige Frage ausführlich beantwortet. Zusammengefasst handle es sich bei den genannten Vorbringen um ein substanzloses Konstrukt. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auf Einladung ihrer Grosseltern legal in die Schweiz gereist sei und ihr Asylgesuch überhaupt erst einen Monat nach ihrer Einreise gestellt habe, bestätige die Einschätzung der fehlenden Glaubhaftigkeit. Mit ihrem Asylgesuch habe die Beschwerdeführerin offensichtlich ein weiteres Zusammenleben mit ihren Grosseltern in der Schweiz bewirken wollen. 5.3 Die weiteren Vorbringen der Teilnahme an drei Protestdemonstrationen im Oktober und November 2019 seien unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant (fehlende Kausalität zur Ausreise, fehlende begründete Furcht vor künftiger Verfolgung). Schliesslich handle es sich beim angeblichen Atheismus der Beschwerdeführerin – welche erst auf Frage der anwesenden Rechtsvertretung erwähnt worden sei – um eine bloss persönliche Überzeugung, die keinerlei Nachteile für die Beschwerdeführerin zur Folge gehabt habe.
E-1832/2022 6. 6.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin abzuklären, sei doch praxisgemäss eine psychische Beeinträchtigung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu berücksichtigen. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sei auch darin zu erkennen, dass das SEM die im Rahmen der Stellungnahme geltend gemachten ergänzenden Schilderungen und Erklärungen pauschal als nachgeschoben erachtet habe und, obwohl diese derart detailliert und kohärent ausgefallen seien, von einer weiteren notwendigen Anhörung abgesehen habe. Im Weiteren habe das SEM mit seinen «schleierhaften» Ausführungen die Begründungspflicht verletzt. 6.2 Die Ausführungen der Vorinstanz hinterliessen einen subjektiven Eindruck und insbesondere die Begegnungen der Beschwerdeführerin mit (…) seien in der angefochtenen Verfügung als zu wenig substantiiert beurteilt worden, ohne die herrschenden kulturellen Normen im Umgang zwischen Mann und Frau im konservativen Iran mit zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin habe, wenn auch nicht das genaue Alter von (…), so doch immerhin gewusst, dass er älter als seine Schwester sei (vgl. A17 F99). Auch das generelle Aussageverhalten der Beschwerdeführerin müsse unter dem Aspekt ihrer persönlichen Lage (Stress, junges Alter, Depressionen) betrachtet werden. Geflohen sei sie deshalb nicht, weil sich das Haus, in dem sie gefangen gehalten worden sei, im Nirgendwo befunden habe. Die Behauptung, dass ihre Eltern nicht nach ihr gesucht hätten, sei spekulativ, es sei nicht ausgeschlossen, dass der Vater der Beschwerdeführerin nicht doch zur Familie von (…) gegangen sei (vgl. A17 F138- F140). Im Weiteren enthielten die Schilderung der Beschwerdeführerin durchaus zahlreiche Realkennzeichen (Demonstrationen, längere Aussagen bei der freien Schilderung der Asylgründe, keine Widersprüche). 7. 7.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht) erweisen sich als unbegründet. 7.2 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Dies bedeutet, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen
E-1832/2022 hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt und findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.w.H.). 7.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person. Es ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER / RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 7.4 Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe es unterlassen, den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin abzuklären, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung, ausdrücklich zu ihrem Gesundheitszustand befragt, angab, an Asthma und Allergien zu leiden (vgl.
E-1832/2022 A17 F54) und lediglich im Zusammenhang mit dem Wunsch, bei ihren Verwandten in der Schweiz wohnen zu können, ergänzte, an Depressionen zu leiden (A17 F160). Im Weiteren gab sie anlässlich der Anhörung an, es gehe ihr gut (vgl. A17 F4). Bei dieser Sachlage war das SEM nicht gehalten, diesbezügliche Abklärungen vorzunehmen. Es wurden im weiteren Verlauf des Verfahrens denn auch keine konkretisierenden Angaben gemacht. Hinsichtlich der Rüge, aufgrund der mit der Stellungnahme gemachten ergänzenden Angaben (welche im Übrigen entgegen der Auffassung in der Beschwerde keineswegs als detailliert zu erachten sind) habe das SEM zu Unrecht auf eine weitere Anhörung verzichtet, ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend von einem vollständig festgestellten Sachverhalt ausging. Die Tatsache, dass das SEM die ergänzenden Angaben als nachgeschoben erachtet hat, betrifft nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern ist eine materielle Frage. Im Weiteren ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht erkennbar. Die Vorinstanz hat sich mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausreichend auseinandergesetzt und in der angefochtenen Verfügung in hinreichender Weise die Überlegungen genannt, auf welche sie ihren Entscheid abstützte. Wie die Beschwerdeschrift und -ergänzung zeigen, war es der Beschwerdeführerin zudem ohne Weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, sondern ist eine (im Folgenden inhaltlich zu überprüfende) materielle Frage. 7.5 Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsdarstellung und zur ergänzenden Begründung fällt somit ausser Betracht. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 8. 8.1 Das SEM hat die geltend gemachten Vorbringen, wegen der Ablehnung eines Heiratsantrags von (…) entführt und bedroht worden zu sein, zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche auf Beschwerdeebene nicht in Frage gestellt werden. So sind die Angaben der Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich (…) als auch bezüglich dessen Drohungen, der Anzeigeerstattung und der Entführung, auch auf Nachfrage hin, auffallend unbestimmt und ausweichend ausgefallen. Mit dem Hinweis in der Beschwerde auf das junge Alter der Beschwerdeführerin
E-1832/2022 und deren angespannte und angeblich niedergedrückte Stimmung kann das durchwegs ausweichende Aussageverhalten nicht erklärt werden, zumal sich aus dem Anhörungsprotokoll keine Anhaltspunkte auf eine besondere Stimmungslage der Beschwerdeführerin ergeben und der Befragungsstill stets fair, zuvorkommend und dem jungen Alter der Beschwerdeführerin angepasst erscheint. Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin, wenn auch nicht das genaue Alter von (…), so doch immerhin gewusst habe, dass er älter als seine Schwester sei, ändert nichts an der Feststellung, dass die diesbezüglichen Angaben unbestimmt ausgefallen sind. Auch der blosse Hinweis auf die herrschenden kulturellen Normen im Umgang zwischen Mann und Frau im konservativen Iran vermag das gänzliche Unwissen über (…) nicht zu erklären. Bei den in der Beschwerde genannten Vorkommnissen handelt es sich entgegen der Auffassung in der Beschwerde nicht um Realkennzeichen. Die Tatsache, dass die von der Beschwerdeführerin genannten Demonstrationen nachweislich stattgefunden haben, lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass die Beschwerdeführerin auch an diesen teilgenommen hat, geschweige denn sich an diesen in irgendeiner Form besonders exponiert hätte. Ohnehin hat das SEM angesichts fehlender Asylrelevanz die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens nicht abschliessend beurteilt. Aber auch der Hinweis in der Beschwerdeeingabe, wonach die Beschwerdeführerin längere Aussagen bei der freien Schilderung der Asylgründe gemacht habe, stellt kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen dar. Bei dieser klaren Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Argumente in der Beschwerde, welche sich in spekulativen Angaben und blossen Behauptungen erschöpfen, näher einzugehen, vermögen sie doch an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern. 8.2 Im Weiteren hat das SEM die geltend gemachte Teilnahme an Protestkundgebungen zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet. Die Beschwerdeführerin wurde gemäss eigenen Angaben von den Behörden weder identifiziert noch festgenommen und war nicht weiter aktiv tätig, weshalb ein Verfolgungsinteresse des iranischen Staates nicht erkennbar ist. Das Vorbringen, es würden Fotos existieren, die sie als Teilnehmerin der Demonstrationen zeigten, wurde, wie obenstehend erörtert, als nicht glaubhaft erachtet. Selbst bei Wahrunterstellung einer fotografisch festgehaltenen Teilnahme an einer Demonstration geht hieraus aber nicht hervor, die Beschwerdeführerin hätte sich an dieser exponiert oder hätte als blosse Demonstrationsteilnehmerin bereits asylrelevante
E-1832/2022 staatliche Reaktionen zu fürchten. Schliesslich besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Ereignissen im November und Dezember 2019 und der Ausreise Mitte Dezember 2021. 8.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 9. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen, (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-1832/2022 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Vorinstanz verweist darauf, dass die junge, nach eigenen Angaben gesunde Beschwerdeführerin über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge und offenbar aus der oberen Mittelschicht stamme (Besuch eines privaten
E-1832/2022 Gymnasiums, mehrere ferienhalber unternommene Auslandreisen). Die angebliche Depression könne auch im Iran behandelt werden. Schliesslich stelle der Abbruch der Ausbildung kein Wegweisungshindernis dar, sei es doch der Beschwerdeführerin unbenommen, das Studium wiederaufzunehmen. Das Gericht teilt die Ansicht der Vorinstanz. Auf Beschwerdeebene werden keine Gründe vorgebracht, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin ersuchte im Weiteren um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen ist Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ebenso ist das weitere Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen.
E-1832/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Daniel Merkli
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