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Bundesverwaltungsgericht 27.03.2009 E-1828/2009

27 mars 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,354 mots·~12 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-1828/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . März 2009 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Mongolei, beide vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-1828/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige der Mongolei mit letztem Wohnsitz in C._______, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 14. November 2008 verliessen, per Zug nach Moskau und von dort über ihnen unbekannte Länder am 24. November 2008 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso vom 9. Dezember 2008 und den Anhörungen zu den Asylgründen vom 17. Februar 2009 zur Begründung ihrer Gesuche im Wesentlichen geltend machten, die Mutter des Beschwerdeführers (A._______) sei kurz nach seiner Geburt gestorben, sein Vater habe ihn im Alter von (...) Jahren zu einem Freund namens D._______ gebracht, dessen Haus er aber nach zwei Monaten verlassen und fortan auf der Strasse oder in der Kanalisation gelebt habe, dass die Beschwerdeführerin (B._______) ihren Vater in ihrem (...) Lebensjahr und ihre Mutter etwa (...) Jahre später verloren habe, dass ihr Stiefvater ihr Haus verkauft habe, weshalb sie nach dem Tod ihrer Mutter in einem (...) gelebt und gearbeitet habe, wo sich die Beschwerdeführenden auch kennengelernt hätten, dass der Beschwerdeführer, abgesehen von seinem Vater, mit dem er keinen Kontakt mehr habe, in der Heimat keine Verwandten und die Beschwerdeführerin lediglich einen Onkel habe, welcher mit seiner Familie in C._______ lebe, dass dieser Onkel, welcher als (...) arbeite, (...) eine vergessene Aktentasche mit mehreren Pässen gefunden habe, was den papierlosen Beschwerdeführenden die Möglichkeit eröffnet habe, ihre Heimat zu verlassen, dass sie die Reise mit ihrem Ersparten sowie mit 2000.-- US-Dollar, welche ihnen der besagte Onkel gegeben habe, finanziert hätten, dass die Beschwerdeführenden in die Schweiz eingereist seien, um hier einen Beruf zu erlernen, eine Arbeitsstelle zu finden und ein normales Leben zu führen, da sich ihnen diese Möglichkeiten in der Mongolei nicht geboten hätten, E-1828/2009 dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 12. März 2009 – am folgenden Tag eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 20. März 2009 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, subeventualiter sei auf den Wegweisungsvollzug zu verzichten und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass die Beschwerdeführenden in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), E-1828/2009 dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass nach dem Gesagten auf das Rechtsbegehren in Ziff. 1 der Beschwerde, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt wird, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege- E-1828/2009 lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge Staatsangehörige der Mongolei sind, der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom 20. Juni 2000 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides – in Übereinstimmung mit dem BFM – gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat, aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug auf die Mongolei bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Erstbefragungen selber ausgeführt haben, sie seien in die Schweiz gekommen, da sie nach einem besseren Leben strebten, und in der Mongolei für sie keine beruflichen und sozialen Entfaltungsmöglichkeiten bestünden (A1 S. 4, A2 S. 5), E-1828/2009 dass damit das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat, dass mit den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteilen, welche auf die allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingung in der Heimat zurückzuführen sind, offensichtlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zum Ausdruck gebracht wird, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach die Beschwerdeführenden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur untersten sozialen Schicht dem korrupten und erniedrigenden Verhalten von Behördenmitgliedern schutzlos ausgeliefert seien, an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, dass vielmehr gerade der Hinweis auf die soziale Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden verdeutlicht, dass die erlittenen – und unbestrittenermassen erheblichen – Nachteile nicht Folge von gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen sind, sondern auf das soziale Gefälle in der Mongolei zurückzuführen sind, unter dem ein beträchtlicher Teil der dortigen Bevölkerung zu leiden hat, dass im Umstand, dass die Beschwerdeführenden in der Mongolei in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht benachteiligt gewesen sein mögen, auch kein von Menschenhand verursachtes Wegweisungshindernis im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG, zu erblicken ist, dass insbesondere die auf Beschwerdeebene – unter Hinweis auf EMARK 2005/6 – vorgetragene Behauptung, die Beschwerdeführenden würden wegen der vorherrschenden Verhältnisse in der Mongolei unwiederbringlich in völlige Armut gestossen, nicht zu hören ist, dass gemäss der Deutschen Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (GTZ) das durchschnittliche Pro-Kopf-Einkommen im Jahr 2006 1070.- US-Dollar pro Kopf betrug und 36 Prozent der Bevölkerung pro Tag weniger als 1 US-Dollar zur Verfügung hatten, dass damit das BFM zu Recht festgestellt hat, den Beschwerdeführenden könne nicht geglaubt werden, dass der Onkel der Beschwerdeführerin, welcher selber in Armut lebe und für viele eigene Kinder aufzukommen habe, ihnen US-Dollar 2000.- gegeben habe (A10 S. 4 und 8; A11 S. 4 und 6), zumal diese Summe die Existenz des Onkels und der Beschwerdeführenden über längere Zeit gesichert hätte, E-1828/2009 dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass demzufolge die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne der vorgenannten Bestimmungen bestehen, zu bestätigen ist, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht- E-1828/2009 lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies mit Blick auf die allgemeine Situation in der Mongolei keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine den Beschwerdeführenden dort drohende menschenrechtswidrige Behandlung schliessen liessen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat in einem (...) gearbeitet (A1 S. 2) und der Beschwerdeführer verschiedene Gelegenheitsarbeiten ausgeführt (A2 S. 2) hat, was angesichts der vorstehend aufgezeigten, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten vor Ort nicht ungewöhnlich erscheint, dass zudem davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden auf die Unterstützung des Onkels der Beschwerdeführerin zählen können, zumal er gemäss Rechtsmitteleingabe versprochen haben soll, sich um seine Nichte zu kümmern, dass schliesslich, wie vorstehend dargelegt, die geltend gemachte Armut der Beschwerdeführenden zu bezweifeln ist, dass demzufolge nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in die Mongolei in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden ob- E-1828/2009 liegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-1828/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 10

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