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Bundesverwaltungsgericht 17.04.2026 E-1820/2026

17 avril 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,922 mots·~15 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Februar 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1820/2026

Urteil v o m 1 7 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Sibylle Alberti, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Februar 2026.

E-1820/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 4. August 2025 mit seiner Ehefrau und zwei Töchtern ein Asylgesuch in der Schweiz stellte, dass der Beschwerdeführer am 29. August 2025 vertieft zu seinen Asylgründen angehört wurde und am 5. September 2025 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde, dass die ergänzende Anhörung mit dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2026 stattfand, dass er vortrug, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens, dass er in B._______ (Puthalam-Distrikt) geboren sei, die Schule bis zum Abschluss des «A-Levels» besucht habe und anschliessend im Jahr 2010 nach Singapur gezogen sei, wo er eine zweijährige Ausbildung in Business-Management absolviert habe, dass er in der Zeit danach unter anderem in Katar sowie Malaysia gelebt und gearbeitet habe, dass er im Mai 2014 heimlich seine Ehefrau geheiratet habe und ein Jahr später ihre erste Tochter zur Welt gekommen sei, dass er in den darauffolgenden Jahren in Kuwait und Bahrain gelebt und gearbeitet habe, dass er in Bahrain zuletzt während fünf Jahren selbstständig im Onlinehandel tätig gewesen sei und Schuhe nach Saudi-Arabien exportiert habe, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die Verfolgung durch seine Familie geltend machte, da diese aufgrund der niedrigen Kaste seiner Ehefrau gegen die Hochzeit gewesen sei, dass sein Vater Anführer einer Gruppe von Leuten sei, die früher die muslimische Bevölkerung im Dorf vor Übergriffen durch die singhalesische Bevölkerung geschützt habe, dass sein Vater und dessen Gruppe auch Mord- und Gewaltaufträge von Politikern und Behörden erhalten hätten, dass sein Vater ihn und seine Ehefrau nach der Heirat ständig bedroht und den Vater seiner Ehefrau zwei Mal verprügelt habe,

E-1820/2026 dass er mit seiner Ehefrau in der Zeit danach mehrmals den Wohnort gewechselt habe, um nicht von seiner Familie gefunden zu werden, dass sie zuletzt in Mirigama, einem singhalesischen Ort wohnhaft gewesen seien, dass er nach Kuwait gezogen sei, als die erste Tochter sechs Monate alt gewesen und seine Ehefrau mit der Tochter allein zurückgeblieben sei, dass die beiden nach ungefähr vier Jahren, im Oktober 2019, zu ihm nach Bahrain gezogen seien, wo die zweite Tochter zur Welt gekommen sei, dass sie im Juli 2022 in Sri-Lanka in den Ferien gewesen seien und versucht hätten, sich mit seinem Vater zu versöhnen, was jedoch nicht gelungen sei, dass sie im Juli 2024 erneut in Sri-Lanka in den Ferien gewesen seien und er von seiner Mutter heimlich Essen erhalten hätte, wodurch er mittels «Schwarzer Magie» verflucht worden sei, dass ein geistlicher dabei geholfen habe, ihn von diesem Fluch zu befreien, dass er zur Erholung im April 2025 allein eine Europareise nach Griechenland, Italien, in die Schweiz und Grossbritannien gemacht habe, dass sich nach seiner Rückkehr die geschäftlichen Bedingungen in Bahrain geändert hätten und er deshalb nach einem alternativen Zukunftsweg gesucht habe, dass er mit seiner Familie nach Erhalt eines (Schengen-) Visums im Mai 2025 – ausgestellt von der schweizerischen Vertretung in Abu Dhabi – am 29. Juli 2025 legal in die Schweiz eingereist sei, dass der Beschwerdeführer eine Identitätskarte im Original sowie Geburtsurkunden und eine Heiratsurkunde einreichte, dass er zusätzlich diverse Kopien von Identitätsdokumenten aus Singapur, Kuwait, Katar und Bahrain sowie diverse Dokumente zu seinen geschäftlichen Tätigkeiten in Kopie zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Februar 2026 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM das Asylverfahren der Ehefrau und der Töchter gemeinsam durchführte und für diese am gleichen Tag eine separate Verfügung erliess,

E-1820/2026 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2026 gegen die ihn betreffende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht unter Beilage einer selbstverfassten Stellungnahme, einer Zeugenaussage («witness statement») eines Freundes und einer Fürsorgebestätigung Beschwerde erhob, dass der Beschwerdeführer mit der Rechtsmitteleingabe beantragt, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 2. Februar 2026 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, dass eventualiter beantragt wird, die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die unentgeltliche Verbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beantragt, dass er weiter beantragt, es sei das Beschwerdedossier der Ehefrau und Töchter, die ebenfalls eine Beschwerde gegen ihre ablehnende Verfügung eingereicht hätten, für die Urteilsfindung beizuziehen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. März 2026 die koordinierte Behandlung des vorliegenden Verfahrens mit jenem der Ehefrau und Töchter (Beschwerdeverfahren E-1819/2026) verfügte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, dass der vorliegende Entscheid in Kenntnis des Beschwerdedossiers E-1819/2026 der Ehefrau sowie der beiden Töchter ergeht,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-1820/2026 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer subeventualiter zwar die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts beantragt, der Beschwerdeschrift jedoch keine hinreichend substantiierten formellen Rügen zu entnehmen sind, dass die Frage, inwieweit die Beweiswürdigung, die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen oder die Lageeinschätzung des SEM betreffend Sri- Lanka zutreffend sind, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts betrifft, sondern die materielle rechtliche Würdigung der Sache, dass der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Einschätzung gelangt, als vom Beschwerdeführer gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Sachverhaltsabklärung schliessen lässt, dass das SEM zutreffend davon ausgegangen ist, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig und richtig erstellt, dass die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen,

E-1820/2026 dass sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), dass die Verfügung der Vorinstanz somit auch keine Begründungspflichtverletzung erkennen lässt, dass das Rechtsbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz daher abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten vor allem den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass die Bedrohung des Beschwerdeführers durch seine Familie nicht asylrelevant sei, da nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor einer Verfolgung, die in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erfolgen würde, auszugehen sei, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er nur deshalb nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, weil seine Frau sich geweigert habe, gegen eine akute Bedrohungslage in Sri Lanka spreche, dass es dem Beschwerdeführer mit seinem (bis zum 8. Juli 2026) gültigen Aufenthaltstitel auch möglich gewesen wäre, sein Leben mit der Familie in Bahrain weiterzuführen und er als Ausreisegrund nur absehbare wirtschaftliche Probleme in Bahrain geltend gemacht habe, dass der Beschwerdeführer in seiner umfangreichen Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht geltend macht, seine Vorbringen seien als glaubhaft und flüchtlingsrechtlich relevant einzuschätzen und im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt,

E-1820/2026 dass er weiter Ausführungen zur Gefährlichkeit seines Vaters und dessen Verbindung zu kriminellen Organisationen macht sowie auf fehlenden staatlichen Schutz in Sri Lanka hinweist, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass das SEM in seiner Verfügung zutreffend erkannt hat, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er befürchte, bei einer Rückkehr von seinem Vater aufgrund der niedrigeren Kastenzugehörigkeit seiner Ehefrau verfolgt zu werden, flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, dass selbst bei Wahrunterstellung darauf hinzuweisen ist, dass bei einer Verfolgung durch Dritte der flüchtlingsrechtliche Schutz subsidiär ist und voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erfährt, dass der Schutz als ausreichend gilt, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese der Betroffenen zugänglich ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.), dass sowohl die von seiner Familie ausgehenden Übergriffe auf ihn und seine Ehefrau in der Vergangenheit als auch seine Befürchtungen, inskünftig flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile zu erleiden, als Verfolgungsmassnahmen von Privatpersonen zu qualifizieren sind, die nicht dem sri-lankischen Staat zugerechnet werden können, dass darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern ausgeht (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-9708/2020 vom 26. Februar 2026 E. 7.2; D-4783/2024 vom 17. März 2025 E. 7.2; E-5996/2024 vom 6. November 2024 E. 6.2 m.w.H.), dass insbesondere kein Grund zur Annahme besteht, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte bei inner-tamilischen Konflikten Partei zugunsten Angehöriger der höheren Kasten oder verfolgten Personen tieferer Kasten

E-1820/2026 ergreifen (vgl. Urteile des BVGer E-5996/2024 vom 6. November 2024 E. 6.2; D-3871/2020 vom 21. August 2020 E. 6.1 m.w.H.), dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr allfälligen innerfamiliären Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert wäre und ihm die Inanspruchnahme der Hilfe der staatlichen Sicherheitsbehörden in Sri Lanka zuzumuten ist, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang richtigerweise darauf hingewiesen hat, dass es seiner Ehefrau nach der Heirat möglich gewesen ist, mehrere Jahre in Sri Lanka zu leben, ohne dabei von der Familie des Beschwerdeführers verfolgt zu werden, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur angeblichen Täuschung seines Vaters über den Aufenthaltsort der Familie während seines Auslandaufenthalts in Kuwait unsubstantiiert und wenig plausibel ausfallen, dass aus Sicht des Gerichts nichts dagegenspricht, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und Töchtern zukünftig erneut in einen Teil des Landes ziehen könnte, in dem sie keine Verfolgung befürchten müssen, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur fehlenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der sri-lankischen Behörden rein spekulativer Natur sind und der Beschwerdeführer nie ernsthaft versucht hat, den Schutz der Behörden in Anspruch zu nehmen, dass ohnehin keine Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, gelingt es doch keinem Staat, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2738/2024 vom 20. August 2024 S. 4 m.w.H.), dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zu keiner anderen Einschätzung führen und der Stellungnahme eines Freundes des Beschwerdeführers ohnehin kein Beweiswert zukommt und als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

E-1820/2026 dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist und aktuell in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines

E-1820/2026 tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2; Urteil des BVGer E-2453/2025 vom 20. März 2026 E. 8.3.2), dass dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (Stabilisierung der Wirtschaft seit 2022, Präsidentschaftswahl am 21. September 2024, Parlamentswahlen am 14. November 2024) gilt, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen Mann im erwerbsfähigen Alter mit guter Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung handelt, dessen Ehefrau und Töchter die Schweiz ebenfalls verlassen und mit ihm nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. Urteil des BVGer E-1819/2026 vom 17. April 2026), dass daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sich in Sri Lanka eine wirtschaftliche Existenz für sich und seine Familie aufbauen kann, dass sich auch sonst keine Hinweise ergeben, der Beschwerdeführer könnte in seinem Heimatland aufgrund gesundheitlicher Probleme in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass sodann keine weiteren individuellen Unzumutbarkeitskriterien aus den Akten ersichtlich sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner, wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass dem Grundsatz der Einheit der Familie im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen ist, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für die Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass, nachdem der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft aufzuzeigen vermochte, grundsätzlich nicht ersichtlich ist, weshalb er mit seiner Familie nicht auch nach Bahrain zurückkehren könnte,

E-1820/2026 dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1’000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1820/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Mathias Lanz Lukas Rathgeber

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