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Bundesverwaltungsgericht 17.04.2026 E-1819/2026

17 avril 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,238 mots·~16 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Februar 2026

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1819/2026

Urteil v o m 1 7 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Lukas Rathgeber.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Sri Lanka, alle vertreten durch lic. iur. Sibylle Alberti, HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Februar 2026.

E-1819/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 4. August 2025 mit ihrem Ehemann und zwei Töchtern ein Asylgesuch in der Schweiz stellte, dass die Beschwerdeführerin am 29. August 2025 vertieft zu ihren Asylgründen angehört wurde und die Beschwerdeführerinnen am 5. September 2025 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurden, dass die ergänzende Anhörung mit der Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2025 stattfand, dass sie vortrug, sie sei sri-lankische Staatsangehörige muslimischen Glaubens, dass sie in D._______ geboren sei, die Schule bis zum Abschluss des «A-Levels» besucht und anschliessend in der Buchhaltung gearbeitet habe, dass sie am 2. Mai 2014 heimlich geheiratet habe und ein Jahr später ihre erste Tochter zur Welt gekommen sei, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen die Verfolgung durch die Familie ihres Ehemannes geltend machte, da diese aufgrund ihrer (Beschwerdeführerin) niedrigen Kaste gegen die Hochzeit gewesen seien, dass die Familie ihres Ehemannes sie daraufhin ständig bedroht habe und ihr Vater von ihrem Schwiegervater zwei Mal verprügelt worden sei, dass ihr Vater im Jahr 2017/2018 auch einen Verkehrsunfall gehabt habe, welcher ihrer Meinung nach in Zusammenhang mit den Problemen mit ihrer Schwiegerfamilie stehe, dass sie in der Zeit danach mehrmals den Wohnort gewechselt hätten, um nicht von der Schwiegerfamilie gefunden zu werden, dass sie zuletzt mit ihren Kindern in Mirigama, einem singhalesischen Ort, wohnhaft gewesen seien, dass ihr Ehemann nach Kuwait gezogen sei, als ihre Tochter sechs Monate alt gewesen sei, dass sie alleine in Mirigama verblieben sei, wo man sie nicht akzeptiert habe, da sie Muslimin sei und ein Kopftuch getragen habe,

E-1819/2026 dass sie nach ungefähr vier Jahren, im Oktober 2019, zu ihrem Ehemann nach Bahrain gezogen sei, wo die zweite Tochter zur Welt gekommen sei, dass sie im Juli 2022 in Sri-Lanka in den Ferien gewesen seien und versucht hätten, sich mit dem Schwiegervater zu versöhnen, was jedoch nicht gelungen sei, dass sie im Juli 2024 erneut in Sri-Lanka in den Ferien gewesen seien und ihr Ehemann von seiner Mutter heimlich Essen erhalten habe, wodurch er ihrer Einschätzung nach mittels «Schwarzer Magie» verflucht worden sei, dass ein geistlicher dabei geholfen habe, ihren Ehemann von diesem Fluch zu befreien, dass das Geschäft ihres Ehemannes in Bahrain schlechter zu werden drohte und dieser deshalb nach Sri-Lanka habe zurückkehren wollen, doch sie (die Beschwerdeführerin) habe sich geweigert, dass sie neben den Problemen mit der Familie des Ehemannes vorbrachte, sie sei im Juli 2017 in Mirigama von drei ihr unbekannten singhalesischen Männern zu Hause aufgesucht und vergewaltigt worden, wovon eine Videoaufnahme existiere, dass ihr Ehemann nichts davon wisse und sie Angst habe, dass dieser das Video bei einer Rückkehr zu Gesicht bekomme, dass sie als Kind von einem Onkel sexuell missbraucht worden sei und sie ihre Kinder vor einem ähnlichen Schicksal bewahren möchte, dass sie vom 9. bis 25. Juli 2025 ohne ihren Ehemann letztmals in Sri- Lanka gewesen sei (in Mirigama) und sie dort keine Probleme gehabt habe, da niemand gewusst habe, wo sie sich aufhalte, dass die Beschwerdeführerinnen eine sri-lankische Identitätskarte der Beschwerdeführerin im Original sowie Geburtsurkunden, eine Heiratsurkunde und bis zum 13. Mai 2030 gültige Identitätskarten aus Bahrain in Kopie zu den Akten reichten, dass das SEM mit Verfügung vom 2. Februar 2026 (am 9. Februar 2026 eröffnet) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen verneinte, ihre Asylgesuche abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM das Asylverfahren des Ehemannes gemeinsam durchführte und für diesen am gleichen Tag eine separate ablehnende Verfügung erliess,

E-1819/2026 dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 12. März 2026 gegen die sie betreffende Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht unter Beilage selbstverfasster Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, einer Zeugenaussage («witness statement») eines Freundes des Ehemannes und einer Fürsorgebestätigung Beschwerde erhoben, dass die Beschwerdeführerinnen mit der Rechtsmitteleingabe beantragen, es sei die angefochtene Verfügung des SEM vom 2. Februar 2026 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren, dass eventualiter beantragt wird, die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Beschwerdeführerinnen in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie die unentgeltliche Verbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beantragten, dass sie weiter beantragen, es sei das Beschwerdedossier des Ehemannes, der ebenfalls eine Beschwerde gegen seine ablehnende Verfügung eingereicht habe, für die Urteilsfindung beizuziehen, dass dem Wunsch der Beschwerdeführerin auf Geheimhaltung ihrer geschlechtsspezifischen Fluchtgründe nachzukommen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. März 2026 dem Ersuchen der Beschwerdeführerin auf Geheimhaltung ihrer geschlechtsspezifischen Fluchtgründe gegenüber ihrem Ehemann stattgab, die koordinierte Behandlung des vorliegenden Verfahrens mit jenem des Ehemanns und Vaters (Beschwerdeverfahren E-1820/2026) verfügte, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin abwies und die Beschwerdeführerinnen aufforderte, einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, dass der vorliegende Entscheid in Kenntnis des Beschwerdedossiers E-1820/2026 des Ehemannes ergeht,

E-1819/2026 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich – wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeführerinnen subeventualiter zwar die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts beantragten, der Beschwerdeschrift jedoch keine hinreichend substantiierten formellen Rügen zu entnehmen sind, dass die Frage, inwieweit die Beweiswürdigung, die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen oder die Lageeinschätzung des SEM betreffend Sri- Lanka zutreffend sind, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts betrifft, sondern die materielle rechtliche Würdigung der Sache, dass der Umstand, dass das SEM zu einer anderen Einschätzung kommt als von den Beschwerdeführerinnen gefordert, nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Sachverhaltsabklärung schliessen lässt,

E-1819/2026 dass das SEM zutreffend davon ausgegangen ist, der rechtserhebliche Sachverhalt sei vollständig und richtig erstellt, dass die Vorinstanz nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen, dass sie im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen insbesondere einlässlich auf das Kindeswohl eingegangen ist, dass sie sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), dass die Verfügung der Vorinstanz somit auch keine Begründungspflichtverletzung erkennen lässt, dass das Rechtsbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz daher abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist (Art. 7 AsylG), dass das SEM seinen Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin(-nen) hielten vor allem den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, dass die Bedrohung der Beschwerdeführerin (bzw. der Beschwerdeführerinnen) durch die Familie ihres Ehemannes nicht asylrelevant sei, da nicht von einer objektiv begründeten Furcht vor einer Verfolgung, die in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erfolgen würde, auszugehen sei,

E-1819/2026 dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Ehemann im Sommer nach Sri-Lanka habe zurückkehren wollen, gegen eine akute Bedrohungslage in Sri-Lanka spreche, dass auch aus den vorgetragenen geschlechtsspezifischen Vorbringen nicht auf eine konkrete Gefährdungslage geschlossen werden könne und sie noch zwei Jahre nach dem geschilderten Vorfall vor Ort gelebt habe, ohne weitere Probleme zu haben, dass eine Verbreitung des Videos zudem nicht an eine Wohnsitznahme in Sri-Lanka geknüpft sei und eine Erpressung bisher jederzeit hätte stattfinden können, falls diese Gefahr bestehen würde, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer umfangreichen Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht geltend machen, ihre Vorbringen seien als glaubhaft und flüchtlingsrechtlich relevant einzuschätzen, und im Wesentlichen die Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholen, dass sie erneut auf die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage im Sri-Lanka sowie auf fehlenden staatlichen Schutz für tamilische Frauen vor sexueller Gewalt hinwiesen, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es den Beschwerdeführerinnen nicht gelingt, diesen Argumenten etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass das SEM in seiner Verfügung zutreffend erkannt hat, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie befürchte, bei einer Rückkehr von ihrem Schwiegervater, respektive der Familie ihres Ehemannes aufgrund ihrer Kastenzugehörigkeit verfolgt zu werden, flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, dass selbst bei Wahrunterstellung darauf hinzuweisen ist, dass bei einer Verfolgung durch Dritte der flüchtlingsrechtliche Schutz subsidiär ist und voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erfährt,

E-1819/2026 dass der Schutz als ausreichend gilt, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese der Betroffenen zugänglich ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.), dass sowohl die von der Familie ihres Ehemannes ausgehenden Übergriffe auf die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann in der Vergangenheit als auch ihre Befürchtungen, inskünftig flüchtlingsrechtlich relevante, ernsthafte Nachteile zu erleiden, als Verfolgungsmassnahmen von Privatpersonen zu qualifizieren sind, die nicht dem sri-lankischen Staat zugerechnet werden können, dass darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern ausgeht (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-9708/2020 vom 26. Februar 2026 E. 7.2; D-4783/2024 vom 17. März 2025 E. 7.2; E-5996/2024 vom 6. November 2024 E. 6.2 m.w.H.), dass insbesondere kein Grund zur Annahme besteht, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte bei inner-tamilischen Konflikten Partei zugunsten Angehöriger der höheren Kasten oder verfolgten Personen tieferer Kasten ergreifen (vgl. Urteile des BVGer E-5996/2024 vom 6. November 2024 E. 6.2; D-3871/2020 vom 21. August 2020 E. 6.1 m.w.H.), dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr allfälligen innerfamiliären Übergriffen nicht schutzlos ausgeliefert wäre und ihr die Inanspruchnahme der Hilfe der staatlichen Sicherheitsbehörden in Sri Lanka zuzumuten ist, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang richtigerweise darauf hingewiesen hat, dass es der Beschwerdeführerin nach der Heirat möglich gewesen ist, mehrere Jahre in Sri Lanka zu leben, ohne dabei von der Familie ihres Ehemannes verfolgt zu werden, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zur angeblichen Täuschung des Schwieger- beziehungsweise Grossvaters über den Aufenthaltsort der Familie während des Auslandaufenthalts des Ehemannes und Vaters in Kuwait unsubstantiiert und wenig plausibel ausfallen, dass aus Sicht des Gerichts nichts dagegenspricht, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Ehemann und Vater zukünftig erneut in einen Teil

E-1819/2026 des Landes ziehen können, in dem sie keine Verfolgung befürchten müssen, dass auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der (angeblich) erlebten und auf Video aufgezeichneten sexuellen Gewalt – von welcher ihr Ehemann keine Kenntnis habe – keine Asylrelevanz entfalten, und hierbei auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, wonach die Beschwerdeführerin für zwei Jahre nach dem Vorfall weiterhin am selben Ort gelebt hat und in der Zeit danach mehrfach nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, ohne dass dies in dieser Hinsicht problematisch für sie gewesen ist, dass es sich bei dem Erlebten und der befürchteten Erpressung mit dem Video ebenfalls um eine Verfolgung durch Dritte handelt und dass das Bundesverwaltungsgericht auch bezüglich geltend gemachter sexueller Gewalt praxisgemäss von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen des sri-lankischen Staates gegenüber seinen Bürgerinnen und Bürgern ausgeht (vgl. Urteil des BVGer 3369/2020 vom 12. September 2025 E. 7.2.4 m.w.H.), dass dies auch für die Befürchtung allfälliger zukünftiger sexueller Übergriffe auf die beiden Töchter gilt, dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur fehlenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der sri-lankischen Behörden rein spekulativer Natur sind und die Beschwerdeführerin nie versucht hat, den Schutz der Behörden in Anspruch zu nehmen, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten ist, im Bedarfsfall den Schutz der sri-lankischen Behörden vor nichtstaatlicher Verfolgung auszuschöpfen, dass ohnehin keine Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, gelingt es doch keinem Staat, jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-2738/2024 vom 20. August 2024 S. 4 m.w.H.), dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel zu keiner anderen Einschätzung führen und der Stellungnahme eines Freundes des Ehemannes ohnehin kein erheblicher Beweiswert zukommt und als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist,

E-1819/2026 dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführerinnen insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügen (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach den vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist und aktuell in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,

E-1819/2026 dass gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2; Urteil des BVGer E-2453/2025 vom 20. März 2026 E. 8.3.2), dass dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka (Stabilisierung der Wirtschaft seit 2022, Präsidentschaftswahl am 21. September 2024, Parlamentswahlen am 14. November 2024) gilt, dass das SEM zutreffend festgestellt hat, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau im erwerbsfähigen Alter mit zwei Töchtern handelt, deren Ehemann die Schweiz ebenfalls verlassen und nach Sri Lanka zurückkehren muss (vgl. Urteil des BVGer E-1820/2026 vom 17. April 2026), dass es den Beschwerdeführerinnen in den letzten Jahren auch regelmässig möglich gewesen ist, von Bahrain nach Sri Lanka in die Ferien zu reisen, dass sich auch sonst keine Hinweise ergeben, die Beschwerdeführerinnen könnten in ihrem Heimatland aufgrund gesundheitlicher Probleme (Depressionen und Asthma) in eine existenzbedrohende Notlage geraten, dass gemäss Rechtsprechung die medizinische Versorgungslage in Sri Lanka eine Entspannung erfahren hat und gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen ebenfalls zugänglich sind (vgl. Urteil des BVGer E-1062/2020 vom 10. Oktober 2025 E. 9.4.4 m.H.a. Urteile des BVGer E-5559/2020 vom 31. März 2025 E. 9.3.3 und E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 13.3.4.2), dass sodann keine weiteren individuellen Unzumutbarkeitskriterien aus den Akten ersichtlich sind, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) zumutbar erscheint und die Beschwerdeführerinnen sich erst seit weniger als einem Jahr in der Schweiz aufhalten,

E-1819/2026 dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner, wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist, dass dem Grundsatz der Einheit der Familie im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen ist, dass es den Beschwerdeführerinnen obliegt, sich die für die Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 47 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1’000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1819/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Mathias Lanz Lukas Rathgeber

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