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Bundesverwaltungsgericht 08.09.2016 E-1818/2016

8 septembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,493 mots·~17 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1818/2016

Urteil v o m 8 . September 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, geboren am (…), eigenen Angaben zufolge Somalia, vertreten durch lic. iur. José Francisco López Molina, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2016 / N (…).

E-1818/2016 Sachverhalt: A. Seinen Angaben zufolge verliess der aus B._______ / Somalia stammende Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Dezember 2013. Er gelangte über Äthiopien und Libyen nach Italien und von dort mit dem Zug am 22. September 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 3. Oktober 2014 gab er als Ausreisegrund an, die Al-Shabaab-Miliz habe ihn zwangsrekrutieren wollen und ihn deshalb im Jahr 2013 dreimal zu einem Beitritt aufgefordert. B. Nachdem Italien am 9. Dezember 2014 ein Übernahmeersuchen des SEM vom 17. Oktober 2014 abgelehnt hatte, beendete das SEM am 4. März 2015 das Dublin-Verfahren. C. Am 8. Mai 2015 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt, zu welcher er seine Geburtsurkunde der Regionalregierung C._______ mitbrachte. Er gab dabei zu Protokoll, seinen Heimatstaat verlassen zu haben, weil ihn die Miliz Al-Shabaab zu einem Beitritt habe zwingen wollen. Nachdem er seine Unterstützung verweigert habe, hätten sie ihn festgenommen, zum Stützpunkt gebracht und dort während einer Woche festgehalten sowie gefoltert. Er habe sich schliesslich bereit erklärt, mit ihnen zusammenzuarbeiten, woraufhin er am Rekrutierungsprogramm habe teilnehmen müssen. Auf diese Weise habe er Vertrauen aufgebaut, sodass er habe an Patrouillen in der Stadt teilnehmen und auch seine Familie besuchen können. Während einer dieser Patrouillen sei ihm die Flucht gelungen und er habe die Stadt verlassen können. D. Am 10. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zu seiner Herkunft angehört. E. Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 – eröffnet am 22. Februar 2016 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

E-1818/2016 F. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm angemessene Frist zur Nachbegründung und Ergänzung der Beschwerde anzusetzen. Weiter sei ihm Frist zur ausführlichen Begründung des Asylantrags anzusetzen und er sei zu einer mündlichen Parteibefragung und Verhandlung vorzuladen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31). Als Beweismittel gab er Kopien einer Geburtsbescheinigung der Vertretung Somalias in der Schweiz vom (…) 2016, eines Austrittsberichts des Spitalzentrums (…) vom 5. November 2015 sowie eines Berichts der Human Rights Watch vom 27. Januar 2016 zu den Akten. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 24. März 2016 den Eingang seiner Beschwerde. H. Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 6. April 2016 die Anträge des Beschwerdeführers auf Setzen einer Frist zur Beschwerdeergänzung sowie Begründung des Asylantrags und auf Ansetzen einer mündlichen Parteibefragung sowie einer Verhandlung ab. Er forderte den Beschwerdeführer auf, die angekündigten Beweismittel im Original einzureichen und seine Mittelosigkeit zu belegen. Den Entscheid über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 110a Abs. 1 AsylG verschob er auf einen späteren Zeitpunkt. I. Mit Eingaben vom 14. April 2016 legte der Beschwerdeführer insbesondere die originale Geburtsbescheinigung der Vertretung Somalias in der Schweiz vom (…) 2016 ins Recht und wies darauf hin, dass er nicht erwerbstätig sein dürfe, auf Sozialhilfe angewiesen sei und sich weiterhin im Asylheim aufhalte, womit er offensichtlich nicht über genügend finanzielle Mittel verfüge, um sein Leben zu finanzieren. Der geforderte Beleg der Mittellosigkeit wurde nicht eingereicht.

E-1818/2016 J. Am 20. April 2016 liess der Instruktionsrichter dem Forensischen Institut der Kantons-/Stadtpolizei (…) die durch den Beschwerdeführer eingereichte Geburtsurkunde der Regionalregierun in C._______ und Geburtsbescheinigung der Vertretung Somalias in der Schweiz zukommen und beauftragte es mit einer Beurteilung der Authentizität dieser beiden Dokumente. K. Die Echtheitsprüfung des Forensischen Instituts vom 4. Mai 2016 ergab, dass sich bei der somalischen Geburtsurkunde der Regionalregierung in C._______ um ein totalgefälschtes Dokument handle, weil die Stempelabdrücke nur nachgeahmt seien, die angeblichen Gebührenmarken aufgedruckte gezähnte Markentrennungen aufweisen würden und das gesamte Dokument – mit Ausnahme der mit Kugelschreiber produzierten Unterschriften aber inklusive der angeblichen Nassstempel – mit einem tintenbasierten Ausgabegerät gedruckt worden sei. Über die Geburtsbescheinigung der somalischen Botschaft hingegen könne keine abschliessende Aussage gemacht werden. Jedenfalls sei auch eine solche Urkunde mit wenig Aufwand herzustellen oder zu reproduzieren, da sie weder einen konventionellen Untergrunddruck noch Sicherheitselemente aufweise. L. Zu dieser Echtheitsprüfung des Forensischen Instituts gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2016 das rechtliche Gehör. Gleichzeitig lehnte er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG mangels nachgewiesener Mittellosigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen. M. Der Beschwerdeführer leistet am 26. Mai 2016 fristgerecht den geforderten Kostenvorschuss. Zum Ergebnis der Abklärungen des Forensischen Instituts äusserte er sich nicht.

E-1818/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E-1818/2016 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM gab zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung an, es seien bereits anlässlich der BzP erste Zweifel an der Herkunft des Beschwerdeführers aufgekommen. Diese Zweifel hätten sich an der einlässlichen Anhörungen erhärtet, weshalb der Beschwerdeführer schliesslich ergänzend zu seiner Herkunft befragt worden sei. So sei er nicht in der Lage gewesen, gehaltvolle Angaben zum Quartier zu machen, in welchem er aufgewachsen sei, und die allgemeinen Ausführungen würden auswendig gelernt wirken sowie auf fast jede kleine Stadt ostwärts eines Gewässers in Somalia zutreffen. Den Aussagen seien keine eigenen Wahrnehmungen zu entnehmen. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass er nicht anschaulicher zu schildern vermocht habe, wie sich sein Leben durch die unerträgliche Herrschaft der Al-Shabaab Miliz verändert habe, obschon dies angeblich zu seiner Ausreise geführt habe. Insgesamt verfüge er über sehr geringe Kenntnisse zu seiner Herkunftsregion, weshalb die angegebene Herkunft nicht geglaubt werde. Auch die eingereichte Geburtsurkunde vermöge daran nichts zu ändern, zumal sie nicht den Eindruck eines bereits im Jahr (…) ausgestellten Dokuments vermittle. Es sei nicht gelblich verfärbt, knitterfrei und die Stempel seien gedruckt statt gestempelt. Die Schilderung der Vorfälle mit der Al-Shabaab Miliz müsse ebenfalls als unglaubhaft eingestuft werden. Zunächst sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer erstmals an der einlässlichen Anhörung geltend gemacht habe, er sei von der Organisation entführt, geschlagen und gefoltert worden. Es überzeuge nicht, dass er dies nicht erwähnt habe, weil er sich an der BzP habe kurz fassen müssen, insbesondere weil er ausdrücklich aufgefordert worden sei, den Beitritt zur Al-Shabaab Miliz zu erläutern. Auch sei seine Darstellung der Verschleppung gespickt mit logischen Ungereimtheiten.

E-1818/2016 Somit sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen die Verfolgungshandlungen seitens der Al Shabaab glaubhaft darzulegen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei. Der Beschwerdeführer habe zudem seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er durch sein Verhalten die Prüfung des Vollzugs der Wegweisung verunmöglicht habe. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den effektiven Heimatstaat nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe und eine Rückkehr dorthin auch zumutbar sei. 4.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde aus, er habe seinen Heimatstaat aufgrund des dort herrschenden Krieges und der damit zusammenhängenden schwierigen Lebensbedingungen verlassen. Zumal dieser Konflikt im Besonderen Personen aus seiner Region betreffe, seien seine diesbezüglichen Vorbringen asylrelevant im Sinn von Art. 3 AsylG. Die Verfolgung sei denn auch zielgerichtet gewesen, da er persönlich durch die Al-Shabaab-Miliz zur Mitarbeit aufgefordert worden sei und ihn die Milizionäre wegen der verweigerten Zusammenarbeit eingesperrt und bedroht hätten. Die heimatlichen Behörden seien auch nicht in der Lage, ihn vor der Al-Shabaab-Miliz zu schützen, und es bestehe keine inländische Fluchtalternative. 5. 5.1 Nachdem das SEM erhebliche Zweifel an der Authentizität des vom Beschwerdeführer zum Beleg seiner Identität zu den Akten gereichten Geburtsscheins geäussert hatte, liess der Instruktionsrichter dieses Dokument durch das Forensische Urkundenlabor der Polizei (…) überprüfen. Der klare und überzeugend begründete Befund, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handle, wurde vom Beschwerdeführer innert der ihm gesetzten Frist mit keinem Wort bestritten. Die Identität des Beschwerdeführers ist damit nicht glaubhaft gemacht (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Praxisgemäss ist das Einreichen gefälschter Beweismittel ausserdem geeignet, die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu erschüttern. An diesen Ausführungen vermag auch die auf Beschwerdeebene nachgereichte Identitätsbestätigung durch die Vertretung des Staates in der Schweiz, in dem der Beschwerdeführer verfolgt worden sein soll, nicht zu ändern, nachdem über die Authentizität dieses Dokuments mangels irgendwelcher Sicherheitselemente keine abschliessende Aussage möglich ist.

E-1818/2016 5.2 Den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist ebenfalls beizupflichten. Das Gericht teilt die Auffassung, dass seine Angaben betreffend die geltend gemachte Rekrutierung durch die Al-Shabaab Miliz als nicht glaubhaft erscheinen. So erstaunt die Erklärung des Beschwerdeführers tatsächlich, er habe an der BzP die Mitnahme und Folter durch die Al-Shabaab nicht erwähnt, da er sich kurz habe halten müssen, zumal er auf die ausdrückliche Frage „Wie sind Sie zum Beitritt aufgefordert worden?“ antwortete, sie seien drei Mal zu ihm gekommen und hätten ihm vorgeschlagen sowie ihn aufgefordert, beizutreten (vgl. SEM-Akten, A3, S. 7). Auch erwähnte er in der BzP eine Verletzung "mit einer Axt" durch die Al-Shabaab am rechten Ringfinger, ohne aber die weiteren körperlichen Misshandlungen durch diese nur ansatzweise geltend zu machen (vgl. SEM-Akten, A3, S. 8). 5.3 5.3.1 Anlässlich der BzP beantwortete der Beschwerdeführer unter anderem die folgenden Fragen mit den identischen Worten "Ich weiss es nicht": "Wie heissen die Nachbarorte" [des heimatlichen Wohnorts, Anmerkung BVGer]; "Wie heissen die Nachbarprovinzen" [der Heimatprovinz]?; "Welches ist der Clan oder wer sind die Leute, die Ihnen und Ihrer Familie Schutz bieten?"; "Welcher Clan dominiert bei Ihnen, welches ist der stärkste Clan?"; "Wer ist in C._______ [Verwaltungskreis des heimatlichen Wohnorts] der Chef?“ (vgl. SEM-Akten, A3, S. 4 ff.). 5.3.2 Diese Aussagen eines angeblichen Somaliers, der geltend macht, während insgesamt zehn Jahren zur Schule gegangen zu sein (acht Jahre Primar- und Mittelschule und zwei Jahre Koranschule, vgl. SEM-Akten, A3, S. 4), lassen nach Durchsicht der Akten und unter Berücksichtigung der Einreichung eines gefälschten Identitätsdokuments nur den Schluss zu, dass er offenkundig nicht aus der angegebenen Herkunftsregion stammt. Das Gleiche gilt für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, die konkreten Auswirkungen der Machtübernahme der Al-Shabaab auf seinen Alltag im Heimatort nachvollziehbar und substanziiert zu schildern (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 mit Hinweisen auf die entsprechenden Protokollstellen). 5.3.3 Anlässlich der beiden folgenden Anhörungen vermochte der Beschwerdeführer zwar dann praktisch alle der oben erwähnten Fragen ausführlich zu beantworten; dies ist indes offensichtlich auf eine gezielte Vorbereitung auf diese Folge-Befragungen zurückzuführen, nachdem er sich

E-1818/2016 beim Versuch, das auffällige Aussageverhalte zu erklären, in weitere Ungereimtheiten verstrickte (wie das SEM zutreffend festgestellt hat: vgl. angefochtene Verfügung S. 3). 5.4 Mit Bezug auf den Ablauf der Rekrutierung durch die Al-Shabaab bei den Anhörungen sind in den Aussagen des Beschwerdeführers zwar durchaus gewisse Realitätskennzeichen feststellbar. Angesichts der vorstehenden Ausführungen können diese indessen ohne weiteres auf eine vertiefte Vorbereitung dieser Befragungen zurückgeführt werden und vermögen nichts daran zu ändern, dass dem Vorbringen jegliche Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen ist. 5.5 Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 Nach den vorstehenden Ausführungen ist das SEM zu Recht zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht von jenem somalischen Ort stammt, den er angegeben hat (sofern es sich bei ihm überhaupt wirklich um einen somalischen Staatsangehörigen handelt).

E-1818/2016 Die Vermutung liegt nahe, dass er an seinem tatsächlichen Herkunftsort nicht gefährdet ist, ansonsten er sich nicht zu den entsprechenden Falschangaben hätte veranlasst sehen müssen. Die Untersuchungspflicht der Asylbehörden findet praxisgemäss ihre Grenze auch mit Bezug auf die Durchführbarkeit (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit) des Wegweisungsvollzugs an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Bei missbräuchlich verschwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft kann es nicht Sache der Behörde sein, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsgebieten zu forschen. Vielmehr haben Personen, die ihre wahre Herkunft verheimlichen oder verschleiern, die Folgen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen wird, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Insbesondere darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Für die Annahme, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat würde ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung aussetzen, finden sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte. Der Vollzug ist deshalb sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-1818/2016 7.5 7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5.2 Das Bundesverwaltungsgerichts geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Umständen in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen kann (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.5 m.w.H.). Die Herkunft des Beschwerdeführers ist, wie nun mehrmals erwähnt nicht klar. Fest steht nur, dass er nicht aus der somalischen Region B._______ stammt. Den Akten sind bei dieser Ausgangslage keine konkreten Anhaltspunkte für eine generelle Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen. Dass eine solche aus individuellen – namentlich medizinischen – Gründen vorliege, wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht (und ist auch den dem Rechtsmittel kommentarlos beigelegten Berichten über die Folgen eines Fahrradunfalls in der Schweiz nicht zu entnehmen). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des tatsächlichen Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-1818/2016 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. Unter Auslagen sind auch diejenigen für die Beweiserhebung zu verstehen (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), weshalb darunter auch die dem Gericht verrechneten Kosten für die Überprüfung der Echtheit der eingereichten Beweismittel (Fr. 1100.–) fallen. Die Gesamtkosten von Fr. 1700.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; unter Berücksichtigung des Kostenvorschusses von Fr. 600.– bleiben Fr. 1100.– nachzuleisten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1818/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1700.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird an diesen Betrag angerechnet. Der Restbetrag von Fr. 1100.– ist innert dreissig Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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