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Bundesverwaltungsgericht 14.05.2014 E-1810/2014

14 mai 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,538 mots·~18 min·3

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1810/2014

Urteil v o m 1 4 . M a i 2014 Besetzung

Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien

A._______, Sri Lanka, c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 20. Januar 2014 / N (…).

E-1810/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Tamilin christlichen Glaubens aus B._______ (Distrikt Jaffna), ersuchte mit Eingabe vom 9. September 2009 aus dem (…) Detention Camp in C._______ (Südprovinz) bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Gewährung von Asyl. A.b Am 15. Februar 2010 teilte sie der Botschaft mit, sie sei aus der Haft entlassen worden und lebe wieder bei ihren Eltern. Die Botschaft forderte sie daraufhin mit Schreiben vom 3. März und 20. April 2010 zur Beantwortung von Fragen betreffend ihre Asylgründe und zur Einreichung von Beweismitteln sowie Kopien ihrer Identitätsdokumente auf. Mit Eingaben vom 15. April und 21. Mai 2010 machte die Beschwerdeführerin ergänzende Angaben und reichte Beweismittel zu den Akten. A.c Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 kündigte die Botschaft der Beschwerdeführerin eine baldige Befragung an und ersuchte sie, vorgängig allfällige neue Beweismittel einzureichen. Diese liess sich mit zwei Schreiben vom 15. August 2013 unter Beilage von Beweismitteln vernehmen. A.d Am 2. Dezember 2013 wurde die Beschwerdeführerin auf der Botschaft zu ihren Asylgründen befragt. B. In ihren Eingaben sowie anlässlich der Botschaftsbefragung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei Ende Juni 1998 als Schülerin im Alter von (…) Jahren in D._______ von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert und ins Vanni-Gebiet gebracht worden. Nach der sechsmonatigen Grundausbildung sei sie medizinisch ausgebildet und in verschiedenen Spitälern der LTTE in Kilinochchi, E._______ und F._______ als Krankenpflegerin eingesetzt worden. Im Jahre 2000 sei sie bei einem Luftangriff bei E._______ so stark am Bein verletzt worden, dass dieses habe amputiert werden müssen. Danach sei sie zur Pharmazeutin ausgebildet worden und habe im medizinischen Labor des Spitals von G._______ gearbeitet. Im Jahre 2004 sei sie vom Dienst befreit worden und nach Hause zurückgekehrt. Zwei Jahre später sei sie wieder ins Vanni-Gebiet gegangen und habe gegen Bezahlung im Spital der LTTE in G._______ gearbeitet. Am 10. Mai 2009 sei sie auf dem Seeweg nach H._______ gereist und dort verhaftet worden. Auf der

E-1810/2014 Polizeistation sei sie massiv mit einem Schlagstock geschlagen und durch ein Mitglied des Criminal Investigation Department (CID) zu ihren Tätigkeiten in B._______ und zum Beitritt zu den LTTE befragt worden. Nach einer Woche sei sie zu einer Polizeistation in Batticaloa gebracht und erneut befragt worden. Einen Monat später habe man sie ins (…) Detention Camp überstellt, wo sie zusammen mit anderen Frauen von weiblichen Offizieren gezwungen worden sei, sich auszuziehen. Nachdem sie sich wieder angezogen hätten, seien sie in einen sehr kleinen Raum gebracht worden, der nicht genug Platz geboten habe, damit sich alle hätten hinlegen können. Sie (Beschwerdeführerin) sei immer wieder zu Befragungen aus dem Raum geholt worden. Dabei sei sie jedes Mal gefragt worden, ob sie an Gefechten teilgenommen habe. Die Anwesenden hätten sie auch dreimal geschlagen und ihr nicht geglaubt, dass sie nur im medizinischen Bereich tätig gewesen sei. Am (…) Januar 2010 sei sie aus dem Camp entlassen worden. Beim Entlassungsgespräch habe sie sich wieder ausziehen müssen. Zunächst sei ihr gesagt worden, dass sie und acht weitere Personen zur Rehabilitation geschickt würden, was auch in ihrem Entlassungsschreiben vermerkt sei. Danach sei jedoch entschieden worden, sie zu entlassen. Es sei ihr mitgeteilt worden, sie solle ihr Überweisungsschreiben (in die Rehabilitation) im 4. Stock des Gebäudes abholen, was sie jedoch aus Angst nicht getan habe. Nach der Entlassung aus der Haft habe sie sich in B._______ aufgehalten. Am (…) Januar 2010 sei sie von der dortigen Polizei vorgeladen und verhört worden. Danach sei sie oftmals beziehungsweise insgesamt vier Mal in der Öffentlichkeit von Sicherheitskräften als LTTE-Kadermitglied bezeichnet, und nach ihrer Vergangenheit bei den LTTE sowie weitergehenden Tätigkeiten für die Bewegung befragt worden. Sie habe aus diesem Grund eine Beschwerde bei der Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) eingereicht. Als sie einmal unterwegs gewesen sei, sei sie von einem Offizier des CID nach ihrem Bein gefragt worden. Sie habe ihm gesagt, sie habe es bei einem Unfall verloren. Als sie in ein Schiff habe einsteigen wollen, habe der Offizier sie in die Hand gestochen. Danach habe sie die Reise fortsetzen können. Ein anderes Mal sei sie zu Hause von einem Offizier der Sicherheitskräfte bedroht und befragt worden, wobei ihr beschämende, für die Befragung nicht relevante Fragen gestellt worden seien. Am 18. Oktober 2010 seien zwei Offiziere zu ihr nach Hause gekommen, als ihre Familie bei der Messe gewesen sei. Sie hätten ihr gesagt, sie seien für eine Befragung da, hätten sie jedoch dann in der Absicht, sie zu vergewaltigen, geknebelt. Dann habe aber eine Nachbarin ihren Schrei gehört und sei dazugekommen, woraufhin die

E-1810/2014 Männer von ihr abgelassen hätten. Sie habe den Vorfall bei der Polizei in B._______ und beim der HRC gemeldet. Die Polizei habe sich jedoch geweigert, eine Anzeige anzunehmen. Am 10. April 2011 seien dieselben Offiziere spätabends wieder vorbeigekommen, als sie bereits geschlafen habe. Während einer der Männer mit ihrem Vater gesprochen habe, habe der andere in ihrem Zimmer ihren Rock hochgeschoben und sie gefragt, wo ihr Bein sei. Dann habe er sie vergewaltigt. Sie habe sich gewehrt, worauf er sie weggestossen habe. Sie sei zu Boden gefallen und später habe sie das Bewusstsein verloren. Am Tag nach diesem Vorfall habe sie B._______ verlassen und sich fortan bei einer Tante in Vavuniya aufgehalten. Am 5. Januar 2012 sei sie dort von Offizieren des CID aufgesucht worden. Diese hätten ihr gesagt, dass sie sie befragen wollten. Als sie sich geweigert habe, sofort Auskunft zu geben, hätten die Männer sie gegen ihr Fahrzeug gestossen, so dass sie ihre Beinprothese verloren habe und zu Boden gefallen sei. Als ihre Tante und ihre Cousine zu ihr gerannt seien, seien die Offiziere weggefahren. Die Tante habe sie danach jedoch nicht mehr beherbergen wollen. Daher sei sie zwei Tage später in ein Auffangheim in Mannar gezogen. Weil sie dort keinen Frieden gefunden habe, sei sie etwa fünf Monate später nach Kilinochchi gegangen und habe bei der Mutter eines Bekannten ihres Bruders gewohnt. Da sie Depressionen gehabt habe, habe sie sich bei einem Psychologen in Jaffna in Behandlung begeben. Dieser habe ihr empfohlen, nach Indien zu reisen, um den Kopf freizubekommen. Vor ihrer Abreise sei sie noch einmal von Mitgliedern der sri-lankischen Sicherheitskräfte während etwa 30 Minuten befragt worden. Vom (…) Februar 2013 bis zum (…) Juni 2013 habe sie sich in Indien aufgehalten. Sie habe sich dort sehr wohl gefühlt, habe jedoch aufgrund des Ablaufs ihres Visums nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Bei der Rückkehr sei sie am Flughafen während fünf Minuten befragt worden. Seither wohne sie bei einer Tante in Jaffna. Bis zur Botschaftsbefragung am 2. Dezember 2013 habe es keine Vorfälle mehr gegeben. Zum Beweis ihrer Identität und ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Kopien verschiedener Beweismittel zu den Akten (Identitätskarte und Reisepass, Übersetzungen ihres Geburtsscheins und eines undatierten Police Investigation Reports, Assistance Distribution Card des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK), Gerichtsdokument vom Januar 2010 betreffend einen Antrag der Terror Inquiry Division (TID) auf Entlassung der Beschwerdeführerin und anderer Personen aus der Haft samt englischer Übersetzung, Schreiben eines stellvertretenden Bil-

E-1810/2014 dungsministers vom (…) Januar 2010 betreffend die Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Haft, Bestätigung des IKRK vom 24. Februar 2010 betreffend ihren Aufenthalt im Detention Camp und Bestätigung der HRC vom 25. März 2010 betreffend Registrierung einer Beschwerde). C. Mit Schreiben vom 26. Dezember 2013 (Eingang BFM: 16. Januar 2014) und vom 16. Januar 2014 (Eingang BFM: 30. Januar 2014) führte die Beschwerdeführerin aus, es sei in den Nachrichten über die Inhaftierung und das Verschwinden von etwa 600 Personen in Jaffna, Kilinochchi und Mullaitivu berichtet worden. Sie sei sehr besorgt, ebenfalls vom CID, TID oder der Army Intelligence Unit festgenommen und in einem Detention Camp erneut physischer und sexueller Folter unterworfen zu werden. Aus einem Bericht der Zeitung "The Island" gehe hervor, dass diejenigen Personen, die anlässlich des Kriegsendes im Mai 2009 nicht verhaftet worden seien, nicht in das Rehabilitationsprojekt der Regierung einbezogen worden seien. Dazu werde bald eine Entscheidung erwartet. Auch sie sei dem Rehabilitationsprogramm unter einer Auflage entkommen, weshalb sie jederzeit verhaftet und in ein entsprechendes Zentrum gebracht werden könnte. Aufgrund ihres amputierten Beins befinde sie sich überdies in einer sehr schwachen physischen Verfassung. D. Mit Verfügung vom 20. Januar 2014 (von der Botschaft an die Beschwerdeführerin geschickt am 29. Januar 2014) verweigerte das BFM ihr die Einreise in die Schweiz und wies das Asylgesuch ab. E. Mit Eingabe vom 26. Februar 2014 in tamilischer und vom 17. März 2014 in englischer Sprache erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens. Als weitere Beweismittel reichte sie ein Schreiben vom 10. September 2013 eines Reverends des Bishop House in Jaffna und zwei Schreiben vom 30. November 2013 des Generalsekretärs der Tamil National People's Front (TNPF) und der B._______ Fishermen's Cooperative Societies Union (alles in Kopie) zu den Akten.

E-1810/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-1810/2014 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die erlittenen beziehungsweise drohenden Nachteile müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG).

4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).

5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, für die Gewährung der Einreise sei die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung sei nur dann beachtlich, wenn sie noch andauere oder konkrete Hinweise auf eine zukünftige Verfolgung bestehen würden. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien überdies nur dann einreisebeachtlich, wenn sie aufgrund

E-1810/2014 ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Verfolgerstaat verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, so dass sich die verfolgte Person dieser Zwangssituation nur durch Flucht ins Ausland entziehen könne.

Die Beschwerdeführerin bringe vor, ab Mai 2009 in einem Rehabilitationscamp (recte: Detention Camp) gewesen und im Januar 2010 offiziell entlassen worden zu sein. Danach sei sie mehrfach von Sicherheitskräften und Angehörigen des CID befragt worden und in ihrer Gegend sei es zu wiederholten Verhaftungen gekommen. Ihre Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung müsse bei einer objektiven Betrachtungsweise jedoch als nicht begründet im Sinne des AsylG eingestuft werden. Es würden keine Anhaltspunkte bestehen, wonach sie aufgrund des Aufenthalts im (…) Detention Camp in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte. Lediglich aus dem Umstand eines Aufenthalts in einer solchen Einrichtung könne nicht abgeleitet werden, dass sie aktuell von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass sie auch nach ihrer Freilassung unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe und aufgefordert worden sei, sich registrieren zu lassen. Solchen Massnahmen komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die Behörden auch nach der Freilassung davon ausgegangen, dass sie in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Staatssicherheit darstellen würde, wäre sie zweifellos erneut inhaftiert worden. Dies sei jedoch nicht geschehen. Vielmehr sei ihr im Oktober 2012 sogar ein neuer Pass ausgestellt worden. Den Akten sei zu entnehmen, dass sie seit der Rückkehr aus Indien im Juni 2013 keinen weiteren Vorfällen mehr ausgesetzt gewesen sei. Die angeblichen Massenverhaftungen könnten nicht als eine gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden. Der letzte gezielte Vorfall liege über 18 Monate zurück.

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Nachteile könnten demzufolge nicht zur Gewährung einer Einreisebewilligung führen. Sie weise kein Gefährdungsprofil auf, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen Staats schliessen lassen würde. Daher sei darauf zu verzichten, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Asylvorbringen einzugehen.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG sei. Die Einreise in die Schweiz sei daher zu verweigern und ihr Asylgesuch sei abzulehnen.

E-1810/2014 5.2 Die Beschwerdeführerin hält den Ausführungen des BFM entgegen, sie habe ihre aktuelle Situation bereits in mehreren Schreiben an das BFM dargelegt. Ihr Leben sei nicht sicher, und sie werde von den Sicherheitskräften weiterhin verdächtigt. Am 10. März 2014 seien Mitglieder des CID erneut zu ihr nach B._______ gekommen und hätten sie befragt. Sie fürchte sich vor dem weiteren Leben in Sri Lanka. 6. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.

6.1 Mit dem BFM ist festzustellen, dass eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin grundsätzlich unterbleiben kann, da sich diese als nicht asylrelevant erweisen. Der Vollständigkeit halber ist jedoch zu ergänzen, dass die seit der Entlassung aus dem Detention Camp vom (…) Januar 2010 geltend gemachten Vorkommnisse nicht mit einschlägigen Beweismitteln belegt wurden. Bei den eingereichten Briefen vom 10. September 2013 und vom 30. November 2013 handelt es sich um Gefälligkeitsschreiben, die inhaltlich teilweise von den Schilderungen der Beschwerdeführerin abweichen. Aus der Bestätigung der HRC vom 25. März 2010 betreffend die Registrierung einer Beschwerde lässt sich sodann nichts über deren Inhalt aussagen. Anzumerken ist ferner, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vorfall, welchem die höchste Intensität zukommt – die angebliche Vergewaltigung im April 2011 – unsubstanziiert und widersprüchlich geschildert wurde. Sie vermochte weder über die Tat noch über deren Begleitumstände realitätsnah zu berichten und gab auf zahlreiche Nachfragen der Botschaftsmitarbeiterin hin an, sich an diese Dinge nicht erinnern zu können (vgl. die vorinstanzlichen Akten A15/17 S. 8 f.).

6.2 Wie vom BFM zutreffend festgestellt, muss eine Verfolgungssituation aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gelten.

Bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfällen seit der Haftentlassung handelt es sich, abgesehen von der unsubstanziiert vorgebrachten Vergewaltigung, um Ereignisse mit geringer Intensität, namentlich um Befragungen durch verschiedene Sicherheitskräfte, Beleidigungen und Schikanen. Aus ihren Ausführungen ergibt sich zudem eine stetige Abnahme der Anzahl und des Ausmasses der Belästigungen.

E-1810/2014 Nach dem Vorfall vom April 2011 machte sie lediglich noch einen Befragungsversuch im Januar 2012, bei dem sie gegen das Auto von zwei Offizieren des CID gestossen worden sei, eine 30-minütige Befragung im Februar 2013, eine 5-minütige Befragung anlässlich der Rückkehr aus Indien und eine Befragung durch Beamte des CID im März 2014 geltend. Diese Behelligungen haben mangels Intensität keinen Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG und vermögen auch keinen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken.

6.3 Die subjektive Furcht der Beschwerdeführerin, inskünftig einem Rehabilitationszentrum zugeführt zu werden, erweist sich als objektiv unbegründet. Zwar ergibt sich aus den Übersetzungen des Police Investigation Reports und Gerichtsdokuments vom Januar 2010, dass zehn Verdächtige – darunter die Beschwerdeführerin – aus dem (…) Army Camp entlassen würden, bis sie in Zukunft zur Rehabilitation aufgeboten würden. Jedoch bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, dass ihr seit der Entlassung aus dem Detention Camp am (…) Januar 2010, beispielsweise anlässlich der verschiedenen Befragungen, jemals eine Einweisung in ein Rehabilitationszentrum angedroht worden sei. Auch ansonsten gibt es keine Anzeichen dafür, dass die sri-lankischen Behörden sie einer solchen Massnahme zu unterziehen gedenken, zumal seit ihren letzten unterstützenden Tätigkeiten für die LTTE mittlerweile fünf und seit der Entlassung aus der Haft über vier Jahre vergangen sind. Der Beschwerdeführerin wurde am 17. Oktober 2012 zudem ein Pass ausgestellt, mit dem sie am (…) Februar 2013 eine Reise nach Indien antrat. Dass sie diese Reise wagte und sich damit den Behörden am Flughafen zweimal präsentierte, weist darauf hin, dass sie von diesen keine Verfolgungsmassnahmen befürchtete. Bei der Rückkehr Ende Juni 2013 kam sie sodann in direkten Kontakt mit den Behörden. Dennoch wurde sie lediglich während fünf Minuten befragt und konnte anschliessend ohne Auflagen zu ihrer Tante nach Jaffna zurückkehren. In der Folge wurde sie bis Mitte März 2014 nicht mehr von sri-lankischen Sicherheitskräften aufgesucht und befragt. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass ihr in Zukunft die Einweisung in ein Rehabilitationszentrum droht.

6.4 Im Übrigen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst.

E-1810/2014 6.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Vorinstanz hat ihr somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-1810/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Colombo.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

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