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Bundesverwaltungsgericht 05.04.2016 E-1800/2016

5 avril 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,753 mots·~19 min·1

Résumé

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 16. März 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1800/2016

Urteil v o m 5 . April 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, zurzeit im Transitbereich des Flughafens B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 16. März 2016 / N (…).

E-1800/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am (…) Februar 2016 bei der Flughafenpolizei im Flughafen B._______ ein Asylgesuch. B. Mit Verfügung vom (…) Februar 2016 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. C. Anlässlich der Kurzbefragung zur Person vom 29. Februar 2016 sowie der Anhörung zu seinen Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 14. März 2016 brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern gewohnt habe. Sein älterer Bruder habe sich im Jahr (…) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen. Nachdem die sri-lankische Armee im Jahr 2009 die Herkunftsregion der Familie eingenommen habe, habe er (Beschwerdeführer) mit seinen Angehörigen bis ins Jahr (…) in einem Camp in D._______ gelebt. Sein Bruder sei von der Armee von der übrigen Familie getrennt und für Befragungen mitgenommen worden; seither sei er verschollen. Seine Eltern hätten sich nach der Rückkehr in ihren Herkunftsort darum bemüht, das Schicksal seines Bruders aufzuklären. Seine Mutter habe (…) und wiederholt, letztmals im Februar 2016, an Kundgebungen (…) teilgenommen. Am (…) 2015 habe er selber an Stelle seiner Mutter, die krank gewesen sei, an einer solchen Veranstaltung teilgenommen. Am (…) 2015 hätten ihn deshalb zwei Agenten des Criminal Investigation Department (CID) zu Hause aufgesucht und ihn für eine Befragung am (…) ins (…) vorgeladen. Sie hätten ihm vorgeworfen, er agiere gegen das Militär. Da er befürchtet habe, es könnte ihm dasselbe wie seinem Bruder zustossen, habe er der Vorladung nicht Folge geleistet, sondern sich stattdessen von (…) 2015 bis zu seiner Ausreise bei einem Onkel in E._______ versteckt. Am (…) 2016 sei er legal in Begleitung eines Schleppers per Flugzeug von F._______ aus nach G._______ und später von dort in die Schweiz gereist. Die Ausreise sei ihm allerdings erst nach Bezahlung einer Bestechungssumme gestattet worden. Nach Auskunft seiner Mutter sei sie nach seiner Ausreise erneut vom CID aufgesucht worden.

E-1800/2016 D. Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Vorbringen unter anderem seine Identitätskarte, einen Geburtsschein und einen Auszug aus dem Familienregister, eine "(…)", seinen Führerschein, eine "Relief Assistance Card", eine Karte der "Human Rights Commission", eine durch die "(…)" ausgestellte Bestätigung der (…) der Mutter des Beschwerdeführers vom (…) 2014 und ein Unterstützungsschreiben eines sri-lankischen (…) vom (…) 2016, alle in Kopie, sowie mehrere Zeitungsartikel im Original (…), ein. E. E.a Mit Verfügung vom 16. März 2016 – eröffnet am 17. März 2016 − stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie den Vollzug an. E.b Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu der angeblichen Tätigkeit seines Bruders für die LTTE vermöchten nicht zu überzeugen und seien als unglaubhaft zu erachten, da seine Angaben über die Umstände der Rekrutierung und der Funktion seines Bruders für die Tamil Tigers unsubstanziiert und stereotyp seien. Auch seine Aussagen zur Dauer des Aufenthalts seiner Familie in einem Rehabilitationszentrum seien wenig plausibel, zumal er keine entsprechenden Belege eingereicht habe und den genauen Zeitpunkt, in dem er und seine Familie das Camp verlassen hätten, nicht habe angeben können. Im Weiteren erstaune es, dass seine Eltern nicht bereits im Camp nach seinem verschollenen Bruder gesucht hätten. Er habe zu deren diesbezüglichen Anstrengungen keine überzeugenden Angaben zu machen vermocht; insbesondere seien seine Aussagen zu der (…), welche seine Mutter angeblich (…) habe, und den Kundgebungen, an denen sie teilgenommen haben soll, unsubstanziiert. Ebenso seien seine Angaben zu seiner angeblichen Vorladung durch den CID als realitätsfremd zu erachten. Er habe keine schlüssigen Angaben zum Grund der Intervention des CID gemacht und habe nicht erklären können, wie dieser von seiner Teilnahme an der Kundgebung Kenntnis erhalten habe und wieso ausgerechnet er von den Behörden aufgesucht worden sei. Seine Aussagen zum Ablauf des Besuchs der CID-Agenten seien pauschal und substanzlos. Ebenso habe er keine detaillierten Angaben zu den angeblichen weiteren Besuchen des CID bei seinen Eltern gemacht. Es könne ihm nicht geglaubt werden, dass seine Mutter ihm nichts Näheres hierzu erzählt habe. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien nicht beweistauglich. Er habe keine Dokumente im Original eingereicht und die in Kopie

E-1800/2016 vorliegenden Identitätsdokumente vermöchten keine Verfolgung zu belegen. Der (…) komme aufgrund der leichten Fälschbarkeit ein lediglich geringer Beweiswert zu, ebenso dem Schreiben eines "(…)". Schliesslich stehe es nicht fest, dass es sich bei der in den (…) tatsächlich (…) handle. Im Übrigen sei die Tatsache, dass er anlässlich seiner Reisen nach H._______ im Jahre 2015 unbehelligt aus- und einreisen gekonnt habe, ein weiterer Hinweis darauf, dass er in Sri Lanka keine Verfolgung zu befürchten habe. Der Umstand, dass er bei seiner Ausreise angeblich eine Bestechungssumme habe bezahlen müssen, sei mangels hinreichender Intensität nicht asylrelevant. E.c Im Weiteren hätten die sri-lankischen Behörden zwar eine erhöhte Wachsamkeit gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren würden. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit alleine würden aber nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Es gebe keinen begründeten Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe Massnahmen zu befürchten, die über einen "Background Check" hinausgehen würden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten somit weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.3 AsylG zu genügen. E.d Ferner würden sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE deutlich verbessert habe. Der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet, aus welchem der Beschwerdeführer stamme, sei jedoch nicht zumutbar, weshalb das Bestehen einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative zu prüfen sei. Eine solche sei in seinem Falle zu bejahen, weil er in I._______, Region Jaffna, eine (…) habe, bei welcher er sich mutmasslich werde aufhalten können. Zudem sei er jung, gesund und arbeitsfähig und seinen Angaben könne entnommen werden, dass er aus einer relativ wohlhabenden Familie stamme. Er habe ausserdem ein intaktes Beziehungsnetz im In- und Ausland, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen könne.

E-1800/2016 F. Am 19. März 2016 gingen bei der Flughafenpolizei per E-Mail ein Schreiben der (…) vom (…) 2016 sowie Kopien eines "(…)" ein. G. Am 22. März 2016 überreichte ein Bekannter des Beschwerdeführers der Flughafenpolizei ein durch das "Department of Posts" ausgestelltes Identitätsdokument des Beschwerdeführers sowie ein ärztliches Dokument betreffend dessen Mutter in Original. H. Mit teilweise fremdsprachiger Eingabe vom 23. März 2016 ‒ vorab per Telefax – beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des SEM vom 16. März 2016 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren (beziehungsweise es sei auf sein Asylgesuch einzutreten) und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, die fremdsprachige Beschwerdebegründung sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. In der Beilage reichte er eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter ein. I. Das Bundesverwaltungsgericht liess antragsgemäss eine Übersetzung der tamilischsprachigen Beschwerdegründung anfertigen. Diese ging am 24. März 2016 beim Gericht ein.

E-1800/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten; nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, nachdem das SEM das Gesuch materiell geprüft hat. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-1800/2016 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm eingereichten Beweismitteln keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben. Zwar kann aufgrund der Aktenlage dem geltend gemachten Verschwinden seines Bruders und den Bemühungen seiner Mutter um Aufklärung seines Schicksals nicht von vornherein die Glaubhaftigkeit abgesprochen werden. Indessen lässt sich hieraus nicht schliessen, dass der Beschwerdeführer asylrelevante Nachteile zu befürchten hat. Seine Aussagen bezüglich der ihm angeblich von Agenten des CID überbrachten Vorladung wegen seiner einmaligen Teilnahme an einer Kundgebung sind undetailliert und wenig realistisch. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass die Mutter des Beschwerdeführers, welche gemäss seiner Darstellung regelmässig – und auch noch nach dem Zeitpunkt der angeblichen Vorladung durch den CID – an solchen Demonstrationen teilgenommen habe, von keinen entsprechenden behördlichen Verfolgungsmassnahmen betroffen war. Das vom Beschwerdeführer eingereichte, angeblich vom CID verfasste Schreiben vom (…) 2016, in welchem (…) wird, nennt nur Namen und Vornamen des Beschwerdeführers, nicht jedoch die im Behördenverkehr üblichen Zusatzangaben – wie etwa Geburtsdatum, Herkunft oder Personalien der Eltern – ohne welche eine klare Zuordnung nicht möglich ist. Das Papier weist auch keinen Briefkopf auf, was weitere Zweifel an seiner Authentizität weckt; ausserdem erstaunt, dass das Dokument (vom Beschwerdeführer fälschlicherweise als "Haftbefehl" bezeichnet) erst im (…) 2016, mithin rund (…) nachdem der Beschwerdeführer angeblich der Vorladung des CID keine Folge leistete, ausgestellt worden sein soll. Demnach kann diesem Dokument kein relevanter Beweiswert beigemessen werden. Auch die übrigen, grösstenteils nur in Form von Kopien eingereichten Beweismittel haben in Bezug auf die Asylvorbringen des

E-1800/2016 Beschwerdeführers keine massgebliche Beweiskraft. Im Übrigen kann auf die überzeugenden, ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.2 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Asylvorbringen wiederholt, ohne auf die Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen einzugehen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere trifft dies auch auf das nicht substanziierte Vorbringen zu, nach seiner Ausreise habe der CID seine Eltern befragt und eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Auch dem Verweis auf die schlechte psychische Verfassung seiner Mutter kommt in diesem Zusammenhang keine Relevanz zu. 5.3 Im Weiteren teilt das Gericht auch die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Nachteile im Zusammenhang mit einer Überprüfung bei seiner Wiedereinreise in Sri Lanka zu befürchten hat. Er vermochte nicht glaubhaft darzulegen, dass er wegen seines Bruders in Sri Lanka mit ernsthaften Problemen konfrontiert war, weshalb sich aus der verwandtschaftlichen Beziehung keine zukünftig Gefährdung für ihn selber ableiten lässt. Sodann machte er nicht geltend, selber Mitglied der LTTE zu sein, diese unterstützt oder ein militärisches Training absolviert zu haben, und es ergeben sich keine Hinweise dafür, dass er bei einer Rückkehr als besonders wohlhabende Person wahrgenommen würde und dadurch einem erhöhten Entführungs- und Erpressungsrisiko ausgesetzt wäre. Die Zugehörigkeit zu einer besonders gefährdeten Gruppe von rückkehrenden Asylsuchenden ist daher nicht gegeben. Zu Recht wurde in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben in den Jahren 2014 und 2015 zweimal aus Sri Lanka aus- und wieder einreiste, ohne dabei von den Behörden irgendwie behelligt worden zu sein. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeeingabe geäusserte, nicht näher begründete Befürchtung, am Flughafen von den "Leuten vom Militär und CID" festgenommen, gefoltert und ermordet zu werden, vermag keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E-1800/2016 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-1800/2016 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die Menschenrechtslage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht generell als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. etwa Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-1800/2016 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, seit der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen ist. Gemäss weiterhin geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets – grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elementes aufdrängt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar gilt der Wegweisungsvollzug für das Vanni-Gebiet, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert worden war und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE Kriegshandlungen abgespielt hatten (vgl. a.a.O. E. 13.2.2). 7.4.3 An den früheren Wohnort des Beschwerdeführers, C._______, der im Vanni-Gebiet liegt, ist der Vollzug der Wegweisung gestützt auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht zumutbar, weshalb das SEM zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer könne nicht in dieses Gebiet zurückkehren. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob für ihn eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht, wobei der Vollzug der Wegweisung in einen anderen Landesteil gestützt auf die geltende Praxis begünstigende Faktoren, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommensund Wohnsituation erfordert (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2.3). Aus den Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ergibt sich, dass zwar die Kernfamilie des jungen und gesunden Beschwerdeführers sowie der grösste Teil seiner Verwandtschaft nach wie vor im Vanni-Gebiet lebt, aber eine (…) in I._______, Region Jaffna, wohnhaft ist und dort ein Geschäft führt. Es kann davon ausgegangen werden, dass er auf die Unterstützung dieser Verwandten beim Aufbau einer Existenz in der Region Jaffna zählen kann und dass ihm die Wiederaufnahme dieser verwandtschaftlichen Beziehung zuzumuten ist. Zudem lassen die Angaben des Beschwerdeführers darauf

E-1800/2016 schliessen, dass die wirtschaftliche Situation seiner Familie relativ gut ist und darf angenommen werden, dass er weiterhin auf finanzielle Unterstützung durch sein familiäres Beziehungsnetz im In- und Ausland (Schwester in J._______) zählen kann. Unter diesen Umständen ist nach Auffassung des Gerichts in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Aufenthaltsalternative des Beschwerdeführers in der Region Jaffna zu bejahen. In der Beschwerdeeingabe wurde die Richtigkeit dieser Einschätzung des SEM mit keinem Wort bestritten. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem gemäss Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit ausgegangen werden darf und seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren ist, in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, von einer Kostenauflage abzusehen. Der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.

E-1800/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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