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Bundesverwaltungsgericht 05.04.2011 E-1795/2011

5 avril 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,421 mots·~12 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Februar 2011 / N

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1795/2011 Urteil vom 5. April 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Serbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Februar 2011 / N (…).

E-1795/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (…) in Begleitung seines Halbbruders (…) und dessen Familie sowie seiner Mutter (…) verlassen hat und am (…) in die Schweiz gelangt ist, wo er am 30. Dezember 2010 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 11. Januar 2011 und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 25. Januar 2011 zur Begründung seines Asylgesuchs angab, er sei serbischer Staatsangehöriger und ethnischer Roma mit letztem Wohnsitz in (…), dass am (…) der Verleger B._______, für den er Zeitungen verkauft habe, die zur Zeit des Milosevic-Regimes verboten gewesen seien, ermordet worden sei, dass er vermute, dass ein Stammkunde, der täglich mit dem Auto vorbeigekommen und Zeitungen gekauft habe, hinter der Ermordung seines Arbeitgebers stecke, zumal dieser unter anderem den Verleger beschimpft und gesagt habe, dieser würde demnächst umgebracht, dass er und sein Halbbruder beim Fischen einen Immobilienhändler kennengelernt und sich mit ihm angefreundet hätten, dass er dem Immobilienhändler eines Abends erzählt habe, er vermute, dass dieser Stammkunde B._______ ermordet habe, dass noch in der gleichen Nacht Unbekannte ihn und seinen Halbbruder entführt, unter Anwendung von Gewalt und Drohungen zu den Vorfällen von (…) befragt und nach ein paar Stunden wieder nach Hause gebracht hätten, dass er kurze Zeit später in der Nähe seines Arbeitsplatzes einen ähnlichen Kleinbus wie denjenigen der Entführer bemerkt habe, worauf er sich zusammen mit seinen Verwandten zur Ausreise entschlossen habe, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren unter anderem seinen Reisepass, seine Identitätskarte und drei Bankkarten zu den Akten reichte,

E-1795/2011 dass das BFM mit Verfügung vom 23. Februar 2011 – eröffnet am 25. Februar 2011 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 30. Dezember 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse und sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass insbesondere nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer vertieft zum vermuteten Attentäter befragt worden sei, ohne dass dieser fundiert und substanziiert habe Auskunft geben können, dass sich das Hintergrundwissen über die Tötung B._______ auf allgemein Bekanntes beschränke und der Eindruck entstehe, er bediene sich eines lange zurückliegenden Ereignisses, um eigene Vorbringen zu kreieren, dass dieser Eindruck durch oberflächliche Angaben zur angeblichen Entführung und zur Befragung verstärkt werde, zumal er weder die Festnah-me noch das Vorgehen der Täter mit subjektiv geprägten Eindrücken realitätsnah habe schildern können, dass seine Vorbringen nie den Eindruck erweckt hätten, er habe im Zentrum des Geschehens gestanden, dass zudem nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer die Polizei nicht über seinen Verdacht informiert habe, um so zur Aufklärung der Tat beizutragen und allenfalls wegen sachdienlichen Hinweisen eine Belohnung zu erhalten, dass nicht davon auszugehen sei, man hätte ihn freigelassen, wenn er verdächtigt worden wäre, anschliessend bei der Polizei Anzeige zu erstatten, dass er den Vorfall trotz Warnungen der Entführer bei der Polizei zur Anzeige hätte bringen können, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Beschattung lediglich aufgrund eines in der Nähe seines Arbeitsplatzes parkierten, ähnlich wie derjenige der Entführer aussehenden Kleinbusses spekulativ wirke,

E-1795/2011 dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 22. März 2011 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, subeventualiter unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass er zur Stützung seiner Vorbringen die Kopie eines undatierten, fremdsprachigen Schreibens samt deutscher Übersetzung und eine Fürsorgebestätigung vom (…) einreichte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-1795/2011 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab festzustellen ist, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), weshalb sich eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Antrag erübrigt, dass des Weiteren der Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung mangels substanziierter Begründung – insbesondere wird in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich auf die Aussage des Beschwerdeführers, es sei ihm gedroht worden für den Fall, dass er die Entführung bei der Polizei zur Anzeige bringe, eingegangen – und fehlender Anhaltspunkte in den Akten für eine unvollständige respektive unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwer-deführers abgewiesen wird, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

E-1795/2011 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien mangels Glaubhaftigkeit nicht geeignet, asylrelevante Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darzutun, dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darin erschöpfen, die Glaubhaftigkeit der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und überzeugender Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass sich insbesondere die Entgegnung, der Beschwerdeführer habe die mutmasslichen Mörder des Zeitungsverlegers immer nur im Auto gesehen und deren Drohungen gehört (Beschwerdeschrift S. 5 unten), nicht mit seinen Aussagen bei der Kurzbefragung, er vermute, dass eine Person, die täglich mit dem Auto vorbeigekommen sei und ihn sowie den Verleger beschimpft habe, der Mörder seines früheren Arbeitgebers sei, (vgl. Akten BFM A3/9 S. 5), und bei der Anhörung, er vermute, dass vier oder fünf Stammkunden, die täglich mit einem Jeep vorbeigekommen seien und Zeitungen gekauft hätten, den Verleger ermordet hätten, weil der Fahrer diesen beschimpft habe (A5/9 S. 3), vereinbaren lässt, dass das weitere Vorbringen unter Verweis auf die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage 28 bei der Anhörung (Akten BFM A5/9 S. 5), seine Schilderungen zum Verhör seien nicht oberflächlich ausgefallen, nicht geeignet ist, seine gesuchsbegründenden Vorbringen glaubhafter erscheinen zu lassen, dass auch das weitere Vorbringen, der Beschwerdeführer sei nicht zur Polizei gegangen, weil ihm die Entführer mit dem Tod gedroht hätten, nicht zu überzeugen vermag, zumal davon auszugehen ist, dass ihm diese den erforderlichen Schutz gewährt hätte,

E-1795/2011 dass der Beschwerdeführer entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde in der Tat nicht imstande war, plausibel zu erklären, weshalb er die Polizei nicht bereits vor seiner angeblichen Entführung zwecks Aufklärung der Tat über seine Beobachtungen informiert hat, dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, der Beschwerdeführer habe sein Wissen über den oder die vermuteten Mörder des Zeitungsverlegers aus Angst vor Konsequenzen zwar der Polizei, nicht jedoch einem Immobilienhändler gegenüber, den er zufälligerweise beim Fischen mit seinem Halbbruder kennengelernt habe, verheimlicht, dass sich das Vorbringen, die Argumentation des Bundesamtes, der Beschwerdeführer wäre von den Entführern nicht freigelassen worden, wenn ihn diese verdächtigt hätten, sein Wissen über den Attentäter zu verheimlichen und dieses anschliessend der Polizei zu erzählen, sei spekulativ, als haltlos erweist, zumal eine solche Vorgehensweise (Freilassung und vermutete Beschattung) unlogisch und in keiner Weise nachvollziehbar erscheint, dass die gesuchsbegründenden Aussagen auch deshalb konstruiert erscheinen, weil der Beschwerdeführer weder Angaben zu den Entführern machen noch auf eine nachvollziehbare Weise dartun konnte, was deren Beweggründe für die angebliche Entführung gewesen sein könnten, dass des Weiteren festzustellen ist, dass es sich beim mit deutscher Übersetzung eingereichten, undatierten Schreiben um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, dem aufgrund vorstehender Erwägungen von vornherein kein Beweiswert zukommt, dass es sich bei dieser Sachlage mangels Glaubhaftigkeit der asylbegründenden Vorbringen erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen oder angesichts der dem Beschwerdeführer bereits zur Verfügung gestandenen Zeit den Eingang der in der Beschwerde in Aussicht gestellten schriftlichen Zeugenaussagen von Nachbarn zur angeblichen Entführung abzuwarten, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

E-1795/2011 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-

E-1795/2011 haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass hinsichtlich der allgemeinen Lage in Serbien festzustellen ist, dass zwar Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise Schikanen beim Zugang zur medizinischen Versorgung sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, diese indessen nicht ein Ausmass erreichen, das auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen lässt, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen, zumal die Beschwerden der Verwandten mit Urteilen gleichen Datums abgewiesen werden und der Beschwerdeführer somit nach seiner Rückkehr nicht auf sich alleine gestellt sein wird, dass der Beschwerdeführer zudem in Serbien mit seinen (…) über ein zusätzliches verwandtschaftliches Beziehungsnetz und über Berufserfahrung als (…) verfügt (vgl. A3/9 S. 2 und 3), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses befindet, auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

E-1795/2011 dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1795/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:

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