Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-1789/2015
Urteil v o m 2 . April 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), angeblich Eritrea, mutmasslich Äthiopien, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 / N (…).
E-1789/2015 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin im März 2013 Äthiopien, indem sie die Grenze zum Sudan im Auto unkontrolliert passierte. Sie traf am 22. März 2013 auf dem Luftweg von Khartoum herkommend in der Schweiz ein, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 4. April 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Person, zum Reiseweg und zu den Ausreisegründen befragt (BzP). Am 9. April 2014 hörte die Vorinstanz sie einlässlich zu den Asylgründen an. Im Rahmen des Asylgesuchs erklärt sie, sie habe nach dem Tod ihres Vaters nicht so wie bisher in Äthiopien weiterleben wollen. Sie habe ihr Leben von vorne wieder beginnen wollen, denn sie habe alle Hoffnungen verloren gehabt und sei frustriert gewesen. Sie sei in Äthiopien nach dem Tod ihres Vaters durch Uniformierte bedroht worden und habe sich keinen Ausweis ausstellen lassen dürfen. Sie habe keine Bewegungsfreiheit genossen. Zu den Einzelheiten ihrer zwei Sachvorträge: Sie gab an, am (…) geboren und im Zeitpunkt der BzP (…) Jahre alt gewesen zu sein, nachdem sie zuvor auf dem Personalienblatt ein Datum vom (…) hat eintragen lassen. Später erklärt sie, gegen ein Geburtsdatum vom (…) nichts einzuwenden. Ihr Vater sei eritreischer Staatsbürger und ethnischer C._______, ihre Mutter Eritreerin respektive Äthiopierin (aus D._______) und ethnische Tigrinya. Die Muttersprachen seien Tigrinya und Amharisch. Als sie zirka drei Jahre alt gewesen sei, hätten sich die Eltern getrennt. Sie sei beim Vater aufgewachsen, der Soldat respektive Offizier des Derg-Regimes sei. Er sei in E._______ (wie dessen F._______) Geschäftsmann gewesen. Sie selber habe nie in Eritrea gelebt, habe aber einen eritreischen Reisepass respektive eine eritreische Identitätskarte besessen. Alle Schulen habe sie in E._______ absolviert. 2011 sei ihr Vater zu Hause und in ihrer Gegenwart von drei Uniformierten verhaftet worden, weil er Eritreer und Angehöriger des Derg-Regimes gewesen sei. Allenfalls sei er der Zusammenarbeit mit Eritreern verdächtigt worden. Ihre eritreische Identitätskarte sei damals von den Uniformierten mitgenommen worden. Sechs Monate lang sei der Vater festgehalten worden. Er sei sechs Monate nach der Entlassung aus der Haft gestorben. Später gibt sie an, ihr Vater sei während der Haft und vor der Geburt ihrer Tochter ([…] 2011) gestorben. Sein Sterbedatum liege im Monat Sene 2003 (europäische Zeitrechnung: Zeitraum zwischen 6. Juni 2011 und 7. Juli 2011). In der Anhörung spricht sie davon, dass sie im Monat Yakatit 2003 (europäische Zeitrechnung: Zeitraum zwischen 8. Februar
E-1789/2015 2011 und 9. März 2011) vom Hinschied des Vaters im Gefängnis erfahren, dessen Leichnam nie gesehen und von dessen Grabesstätte nie etwas gehört habe. Dem Vorhalt, wonach der Zeitpunkt der Inhaftierung rechnerisch nicht ins Jahr 2011 fallen könne, entgegnete sie mit dem Hinweis, es nicht mehr zu wissen. Zirka ein halbes Jahr nach dem Tod ihres Vaters seien die gleichen Leute – drei Uniformierte – erneut bei ihr zu Hause erschienen, hätten die Wohnung durchsucht und sich danach erkundigt, was sie über ihren Vater wisse. Einer der drei, ein Offizier, habe sie insgesamt noch dreimal – sechs und zehn Monate später und ein drittes Mal – zu Hause aufgesucht. Er habe ihr aufgetragen, Dokumente bereitzustellen, ansonsten ihr Schlimmes widerfahren werde. Beim dritten Mal habe er sie vergewaltigt und bedroht. Die Reise von Khartoum in die Schweiz habe sie mit einem ihr nicht zustehenden sudanesischen Reisepass angetreten. B. Mit Verfügung vom 12. Februar 2015 – eröffnet am 17. Februar 2015 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 19. März 2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei festzustellen, dass sie Flüchtling sei, und das SEM sei anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei in Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das SEM anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Kostenvorschusspflicht und Verbeiständung). D. Am 24. März 2015 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
E-1789/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. dazu Art. 3 AsylG). Dabei kommt es auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität dieser Nachteile und das Motiv ihrer Zufügung an. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. dazu Lehre und Rechtsprechung in BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-1789/2015 3. 3.1 Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, die Asylangaben hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht Stand. Die eritreische Herkunft und Staatsangehörigkeit, die geltend gemachten Lebensumstände und die Verfolgungsgeschichte seien nicht glaubhaft. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, das Gericht von ihrer Verfolgung zu überzeugen. Sie hält ihre Asylgründe insgesamt zwar für in sich stimmig, die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung kann sie jedoch damit nicht entkräften. So ist generell festzustellen, dass ihre Angaben in wesentlichen Punkten erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten. Ihre Sachvorträge sind vage gehalten, ohne die nötige Substanz und weitgehend ohne Realkennzeichen. Mit der Beschwerdeeingabe kann sie diese Defizite nicht plausibel auflösen. 3.2 Die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit und Herkunft bleiben aus folgenden Gründen unglaubhaft: 3.2.1 Die Beschwerdeführerin reicht keine Beweismittel ein, die Aufschlüsse in Bezug auf ihre Identität (Name, Vorname, eritreische Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort) geboten hätten. Dies, obschon ihr Vater für sie einen eritreischen Ausweis beschafft haben soll (SEM-Akten A11 S. 16) und Dokumente wie Schuldokumente, ein Kebeleausweis, eine Wohnsitzbestätigung und eine Adoptionsurkunde in der zur Verfügung gestandenen Zeit aus Äthiopien hätten beschafft werden können. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin hat aufgrund ihrer Sachvorträge einen überaus starken Bezug zu Äthiopien, weil sie in E._______ (Äthiopien) geboren worden ist, dort stets bei ihrem Vater gewohnt, gelebt, ihre Schulen besucht und einer Tochter das Leben geschenkt hat. Ihr Vater war (…) mit einem eigenen Geschäft in der Nähe ihres Wohnortes. Sie hat Eritrea nie besucht und keinen persönlichen Bezug zu diesem Land. 3.2.3 Weiter erklärt sie in der BzP, für eine Asylanhörung die Muttersprachen Tigrinya und Amharisch (SEM-Akten A4 S. 11) genügend zu beherrschen. Tigrinya, eine der Nationalsprachen Eritreas, wird indessen auch in Äthiopien gesprochen. Zudem hat sich in der BzP herausgestellt, dass sie Tigrinya nicht beherrscht. Weiter wird Amharisch nicht nur in Eritrea von in
E-1789/2015 Äthiopien aufgewachsenen Eritreern und älteren Menschen, die noch die äthiopische Besatzungszeit erlebt haben, sondern auch in Dschibuti und in sehr vielen Regionen und praktisch allen Städten Äthiopiens gesprochen. Bei dieser Sachlage sind die angegebenen Sprachenkenntnisse (und insbesondere ihr mit englischen Begriffen angereichertes Amharisch) keine Anhaltspunkte für die geltend gemachte eritreische Herkunft. 3.2.4 Sie behauptet, ihr eritreischer Vater stamme aus C._______, Eritrea. Er und sie selber seien ethnische C._______ (SEM-Akten A11 S. 16). Abgesehen davon, dass sie zur Ethnie und zu Geographischem nichts zu berichten wusste, situierte sie den Geburtsort ihres Vaters zunächst in Eritrea (SEM-Akten A3 S. 9), später jedoch – als sie sich selber im Erklärungsnotstand sieht –, in Äthiopien, weshalb er über die eigene Ethnie kaum Bescheid gewusst hätte (SEM-Akten A11 S. 16f.). Ausserdem hätten dessen Eltern in Äthiopien gelebt (a.a.O.). Zur Mutter behauptet sie, diese stamme aus Eritrea, spreche Tigrinya und lebe in Äthiopien (SEM-Akten A4 S. 4, 6). Dann aber vertritt sie den Standpunkt, ihre Mutter sei eine ethnische Tigrinya aus Äthiopien, Region D._______ (SEM-Akten A4 S. 9; A11 S. 8, 16). Diese Aussagen zur Ethnie und Herkunft der Eltern vermögen somit zur Frage der eritreischen Herkunft nichts Entscheidendes beizutragen. 3.2.5 Die Existenz von Verwandten in Eritrea und Äthiopien wird zunächst grundsätzlich bejaht. Auf spezifische Nachfragen hin stellt sich jedoch heraus, dass keine Kontakte zu diesen Verwandten bestehen, weil sie diese entweder noch nie gesehen hat und demzufolge nicht kennt (SEM-Akten A4 S. 6 und A11 S. 6; i.S. Eritrea und Äthiopien), oder weil diese mittlerweile weggezogen seien oder die Kontakte schon lange nicht mehr bestünden (SEM-Akten A11 S. 5; i.S. Äthiopien). Somit lassen sich keine Rückschlüsse von der Verwandtschaft auf eine eritreische Herkunft der Beschwerdeführerin ziehen. 3.2.6 Die Beschwerdeführerin kann keine plausiblen Antworten liefern, warum sie trotz der Tatsache, dass sie bereits in dritter Generation in Äthiopien lebe, keine äthiopische Staatsbürgerin sei. Ihre Hinweise, keinen Bezug zu Äthiopien zu haben und die Behörden nie um die Ausstellung eines Ausweises ersucht zu haben (SEM-Akten A4 S. 9), können angesichts ihrer ausschliesslich in der Region E._______ verbrachten Lebenszeit und der festzustellenden Ungereimtheiten und Widersprüche in den Sachvorträgen nicht überzeugen.
E-1789/2015 3.2.7 Weiter lassen die unsubstanziierten Aussagen zur Wohnregion, zum Schulgang, zur jüngsten Inhaftierung des Vaters aufgrund seiner Tätigkeiten für das Derg-Regime (dieses war von 1974 bis 1987 an der Macht), zu den Geschäftstätigkeiten des (…) und des Vaters, zur Kebele, zum Alltag in E._______, zu den Schulkollegen, Vertrauens- und Bezugspersonen sowie zu den Ausreisemodalitäten das Gericht stark daran zweifeln, dass sie als Eritreerin in E._______ gewohnt haben soll. Ein bestehendes Beziehungsnetz zu eritreischen Personen in Äthiopien, insbesondere auch nach der Verhaftung ihres Vaters, war kein Thema vor ihrer Ausreise. 3.3 Weiter darf von einer betroffenen Person erwartet werden, dass ihr die für ihren Alltag einschneidenden Ereignisse so in Erinnerung bleiben, dass sie diese später nachvollziehbar darlegen kann. Unbestrittenermassen stimmen die verschiedenen Aussagen der Beschwerdeführerin zu Haft und Tod des Vaters, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, nicht überein. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung, auf die an dieser Stelle zu verweisen ist, zu Recht zahlreiche widersprüchliche terminliche Aussagen aufgelistet, zu denen die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe keine Stellung nimmt. Folglich sind ihre zeitlichen Angaben unglaubhaft. Die Aussagen zum Schicksal des Vaters und zu den drei nachfolgenden Hausdurchsuchungen sind darüber hinaus ohne Substanz ausgefallen und zeugen zudem nicht von einer objektiv nachvollziehbaren persönlichen Betroffenheit oder Notlage. Es existieren auch keine Hinweise darauf, wonach die Verhaftung des Vaters oder die ersten zwei Hausdurchsuchungen irgendwelche Auswirkungen auf ihren späteren Alltag gehabt hätten. Dies erstaunt doch sehr angesichts des Umstandes, dass der Vater ihr einziger Versorger und die wesentliche Bezugsperson gewesen sein soll, da sie offenbar von ihrer Verwandtschaft weitgehend abgeschottet gelebt habe. Ihr einziger Verwandtschaftskontakt soll ein (…) (SEM-Akten A11 S. 5) gewesen sein. Indessen dürften diese Kontakte schon lange Zeit vor ihrer Ausreise nicht mehr bestanden haben, weil sie nicht einmal zu beschreiben wusste, wie sie jeweils zum Wohnort des (…) in E._______ gelangt sei. Ihr von den erwähnten einschneidenden Vorgängen im Jahr 2011/12 somit weitgehend unbelastet gebliebener Alltag bis zur Ausreise, mithin noch zahlreiche Monate lang, spricht stark dafür, dass sie nicht aus eigenen Erlebnissen berichtet hat. 3.4 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
E-1789/2015 Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht; diesbezüglich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen. Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren trotz ausdrücklicher Aufforderung weder Ausweispapiere noch andere Beweismittel, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes beizutragen, eingereicht. Auf Beschwerdeebene ist sie wiederum untätig geblieben und hat sich nicht in einer umfassenden Art mit der vorinstanzlichen Verfügung auseinandergesetzt. Bei dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Identität, darunter ihre Staatsangehörigkeit beziehungsweise ihr Herkunftsland, nicht geklärt ist, weil sie die ihr obliegende Mitwirkungspflicht nicht wahrnimmt (Art. 8 AsylG). Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht sie die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. Die Folgen dieses Verhaltens hat sie selber zu tragen. Ferner ist bei Personen, die ihre wahre Herkunft zu verschleiern oder zu verheimlichen versuchen, vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. dazu BVGE 2014/12). 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch mit korrekter Begründung abgelehnt. 4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/47 E. 4.4). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 5.
E-1789/2015 5.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führt die Vorinstanz aus, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das Gericht folgt der Vorinstanz in den diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Staatssekretariats verwiesen werden. 5.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet, wie bereits vorstehend in den obigen Erwägungen ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Äthiopien gilt, welches gemäss Vorinstanz als Herkunftsstaat in Frage kommen dürfte. Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 5.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente bei der Vertretung ihres Heimatlandes zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-1789/2015 7. 7.1 Die gestellten Begehren erwiesen sich als aussichtslos und die prozessuale Bedürftigkeit ist nicht nachgewiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltlichen Prozessführung, amtliche Verbeiständung) abzuweisen ist. Das Gesuch um Befreiung von einem Vorschuss ist mit diesem Urteil gegenstandslos geworden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-1789/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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