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Bundesverwaltungsgericht 04.04.2017 E-1783/2017

4 avril 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,218 mots·~11 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1783/2017

Urteil v o m 4 . April 2017 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2017 / N (…).

E-1783/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 19. Januar 2017 verliess und am 21. Januar 2017 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ vom 26. Januar 2017 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 23. Februar 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe am 10. Oktober 2016 im Stadtteil C._______ in Shkoder eine (...) eröffnet, die sehr gut gelaufen sei, dass er am 3. Januar 2017 einen anonymen Anruf erhalten habe und zur Schliessung seiner (…) aufgefordert und dabei bedroht worden sei, dass er dies aber nicht ernst genommen habe, da solche Drohungen in Albanien oft vorkommen würden, dass er am 18. Januar 2017 auf dem Nachhauseweg, nachdem er aus dem Taxi gestiegen und noch 500 Meter zu seinem Haus gelaufen sei, drei bis vier Schüsse in einer Entfernung von zirka 70 bis 100 Metern hinter ihm gehört habe, dass er sich vorerst auf den Boden geworfen habe und kurz danach in seine Wohnung gelangt sei, dass er umgehend die Polizei angerufen habe, wobei dreissig bis vierzig Minuten später zwei Polizisten gekommen seien, welche den Tatort kurz nach Spuren abgesucht hätten, dass diese ihn nach Hause geschickt und zehn Minuten später telefonisch aufgefordert hätten, mit ihnen auf den Polizeiposten von Shkoder zu kommen, dass sie auf dem Weg dorthin von der Polizeizentrale einen Anruf erhalten hätten, dass sie alle wieder an den Tatort zurückkehren müssten, dass am Tatort auch der Polizeivorsitzende von Shkoder und ein Untersuchungsbeamter erschienen seien, dass vier Personen den Tatort angeschaut hätten und der Beschwerdeführer anschliessend auf dem Polizeiposten eine Anzeige aufgegeben habe,

E-1783/2017 dass er danach zu seiner Tante, die näher beim Polizeiposten gewohnt habe, gegangen sei, dass er am nächsten Tag erneut auf dem Polizeiposten habe erscheinen müssen und dabei zu einem Einbruch, der sich im November 2016 bei ihm zugetragen hätte, befragt worden sei, wobei man den Täter damals gefasst habe, dass die Staatanwaltschaft schliesslich eine Untersuchung eingeleitet habe, auf deren Ergebnis er nun warten müsse, dass er daraufhin beschlossen habe, auszureisen, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. März 2017 – eröffnet am 16. März 2017 – abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, wobei es den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, der Beschwerdeführer werde zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens dreissig Tagen in Ausschaffungshaft genommen, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, beim Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich um eine Verfolgung durch Dritte, dass der Bundesrat Albanien mit Beschluss vom 5. Oktober 1993 nach sorgfältiger Prüfung als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) bezeichnet habe, dass aufgrund der Bezeichnung eines Staates als verfolgungssicher die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, dass davon auszugehen sei, dass der albanische Staat seiner Schutzpflicht im Falle des Beschwerdeführers nachgehe,

E-1783/2017 dass die von ihm geltend gemachten Vorfälle auch in Albanien strafbare Handlungen darstellen würden, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet würden, dass die Polizei in seinem Fall bewiesen habe, dass sie dem Vorfall nachgehe, dass der Beschwerdeführer auch die Möglichkeit erhalten habe, bei der Polizei eine Anzeige einzureichen, wobei sein Fall an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden sei, dass es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sei, sich in dieser Sache weiterhin an die albanischen Behörden zu wenden und um Schutz vor Übergriffen nachzusuchen und sich allenfalls bei untätig bleiben der Behörden oder einzelner Beamten an eine nächsthöhere Instanz zu wenden, dass die geltend gemachte Verfolgung durch Dritte demzufolge nicht asylrelevant sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. März 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte; eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Albanien unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

E-1783/2017 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrechtlich irrelevant seien, als zutreffend erweisen,

E-1783/2017 dass es sich bei der vorgebrachten Verfolgung durch Dritte um nicht staatliche Verfolgung handelt und von der Schutzfähigkeit und der Schutzbereitschaft des albanischen Staates, bei dem es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt, auszugehen ist, dass entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Meinung auch keine konkreten Hinweise für Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit der albanischen Behörden vorliegen, zumal er bei den Polizeibehörden eine Anzeige hat deponieren können und die Staatanwaltschaft von Shkoder in seinem Fall eine Untersuchung eingeleitet hat, deren Ergebnis noch aussteht, dass im Übrigen der Umstand, dass die albanischen Behörden im Falle eines Einbruchs, den der Beschwerdeführer im November 2016 gemeldet habe, den Täter zur Rechenschaft gezogen haben, ebenfalls für ihre Schutzbereitschaft spricht, dass auch nicht davon ausgegangen werden kann, es sei im Falle des geltend gemachten Übergriffs Dritter im Januar 2017 lediglich zum Schein ein Verfahren eingeleitet worden, dass der Beschwerdeführer insgesamt keine Hinweise für eine Schutzverweigerung oder Schutzunfähigkeit des albanischen Staates zu liefern vermag, dass aufgrund der Subsidiarität des Asyls sich der Beschwerdeführer weiterhin an die zuständigen Behörden in Albanien zu wenden hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,

E-1783/2017 dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

E-1783/2017 dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung sowie Berufserfahrungen verfügt (vgl. Akte A8 S. 3), dass zudem seine Eltern und zwei Brüder weiterhin an seinem früheren Wohnort, den er erst vor kurzem verlassen hat, leben, womit er auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann, das ihm bei seiner Rückkehr eine allfällig benötigte Unterstützung bieten kann (vgl. Akte A8 S. 4), dass sich der Wegweisungsvollzug somit als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1783/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

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