Abtei lung V E-1777/2007 tem/bas {T 0/2} Urteil vom 16. März 2007 Mitwirkung: Richterin Teuscher, Richterin Schenker Senn, Richter Monnet Gerichtsschreiber Bähler R._______ F._______, geboren _______, Mongolei, BFM Empfangs- und Verfahrenszentrum, Döbelistrasse 13, 8280 Kreuzlingen, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 28. Februar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N N._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Mongolei am 24. Dezember 2006 verliess und am 3. Januar 2007 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er am 30. Januar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen befragt wurde, dass das BFM am 1. Februar 2007 eine Knochenaltersbestimmung vornehmen liess, welche ergab, dass der Beschwerdeführer mindestens 19 Jahre alt sei, weshalb am 15. Februar 2007 eine ergänzende Befragung durchgeführt und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass die Anhörung zu den Asylgründen am 21. Februar 2007 stattfand, dass der Beschwerdeführer geltend machte, nach dem Tod seiner Eltern bei einer Nomadenfamilie gelebt zu haben, deren Vieh er fortan gehütet habe, dass er von seinen Adoptiveltern verdächtigt worden sei, fünf Pferde gestohlen zu haben, welche Mitte oder Ende November 2006 verschwunden seien, dass er von seinen Adoptiveltern bei der Polizei angezeigt und deshalb festgenommen worden sei, dass er auf dem Polizeiposten irrtümlicherweise ein Geständnis unterschrieben habe, dass seine Adoptiveltern von ihm verlangt hätten, ihnen eine goldene Buddha-Statue zu geben, welche er gar nicht gehabt habe, dass ein ehemaliger Nachbar seine Freilassung erwirkt und ihm geraten habe, die Mongolei zu verlassen, da der Polizeibeamte, welcher ihm das Geständnis vorgelegt habe, mit dem Adoptivvater verwandt sei, und er befürchten müsse, zu einer Gefängnisstrafe verurteilt zu werden, dass der Nachbar ihm die fragliche Statue, welche dieser bis zur seiner Volljährigkeit habe aufbewahren wollen, ihm gegeben habe, damit er die Ausreise habe finanzieren können, dass bezüglich der weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers auf die Vorakten zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Februar 2007 � gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 34 AsylG auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe die Mongolei am 28. Juni 2000 als "Safe Country" bezeichnet, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers aufgrund der Widersprüche und unsubstantiierten Aussagen völlig haltlos seien, weshalb sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben würden, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2007 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
3 dass er eventualiter beantragte, die Unzulässigkeit oder allenfalls Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sei festzustellen und demzufolge die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten am 9. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetz vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Asylgesetz vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass der Beschwerdeführer sich ausdrücklich Ergänzungen und weitere Ausführungen vorbehält, jedoch nicht auf den Inhalt dieser angekündigten Ergänzungen eingeht, weshalb ihm keine Frist zur Einreichung allfälliger weiterer Eingaben anzusetzen ist, dass auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus vom Bundesrat bezeichneten verfolgungssicheren Staaten (sog. "Safe Countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen beziehungsweise bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (Art. 34 Abs. 2 AsylG; EMARK 1993 Nr. 16 S. 102 ff; 2004 Nr. 5 E. 4c.bb. S. 36),
4 dass der Schweizerische Bundesrat die Mongolei am 28. Juni 2000 als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) bezeichnet hat, dass somit vorliegend die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 AsylG erfüllt ist, dass sodann die materielle Bedingung des Fehlens von Verfolgungshinweisen zu prüfen ist, wobei gemäss Praxis derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 23 Abs. 3, und Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG zur Anwendung gelangt (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 und 4 ANAG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 3c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247), dass ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass vorliegend das BFM aus den hiervor zusammengefasst wiedergegebenen Gründen zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten nicht zu überzeugen, seien allgemein gehalten, wenig detailliert und würden nicht mit Beweismitteln gestützt, dass der Beschwerdeführer keine politische Tätigkeit und damit auch keine daraus resultierende Verfolgung geltend macht, dass bezüglich der vorgebrachten strafrechtlichen Verfolgung auf die zutreffenden Ausführungen in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, in welchen die Widersprüche und Ungereimtheiten in den Ausführungen des Beschwerdeführers aufgezeigt werden, dass der Beschwerdeführer zwar rügt, die kurze Beschwerdefrist strapaziere die Grenzen der Rechtsstaatlichkeit, jedoch keine mit der Verletzung von Verfahrensrechten begründete Kassation beantragt, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte dafür ergeben, das BFM habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung der landesund völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als zulässig bezeichnet (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass in der Mongolei keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die Akten -
5 insbesondere aufgrund der als unglaubhaft erachteten Vorbringen - auch keine Hinweise auf weitere Wegweisungshindernisse enthalten, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Erwägungen aufzeigen, dass die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen und demzufolge das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [VGKE, SR 172.041.0]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuz, mit der Bitte, die beigelegten Beschwerdeakten im Dossier N N._______ abzulegen (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N N._______) - das Ausländeramt des Kantons Z._______ (per Telefax) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Simon Bähler Versand am: