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Bundesverwaltungsgericht 19.04.2011 E-1769/2011

19 avril 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,797 mots·~9 min·1

Résumé

Vollzug der Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Februar 2011 / N

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1769/2011 Urteil vom 19. April 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser. Parteien A._______, geboren (…), Marokko, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Februar 2011 / N (…).

E-1769/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 24. August 2008 verliess und am 27. August 2008 in die Schweiz gelangte, wo er am 30. August 2008 im (…) um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im (…) vom 8. September 2008 und der Anhörung durch das BFM vom 6. Oktober 2008 vorbrachte, er habe Drogenhändler, welche im Kaffeehaus, wo er gearbeitet habe, verkehrt hätten, bei der Polizei angezeigt, dass zwei davon von der Gendarmerie verhaftet worden seien, drei dagegen hätten fliehen können und in der Folge versucht hätten, ihn zu töten, weshalb er schliesslich Marokko verlassen habe und in die Schweiz gereist sei, wo er erfahren habe, dass sein Haus angezündet worden sei, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Februar 2011 – eröffnet am 25. Februar 2011 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, das Beschwerdeverfahren in der Schweiz abwarten zu dürfen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Staat aufzuerlegen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];

E-1769/2011 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,

E-1769/2011 dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM in seiner Verfügung vom 22. Februar 2011 ausführte, die Gewährung von Asyl setze gezielt gegen die Person des Gesuchstellers gerichtete staatliche Verfolgungsmassnahmen oder solche durch Drittpersonen aus den in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe voraus, dass der Beschwerdeführer geltend mache, er habe Drogenhändler gegenüber der Polizei denunziert, und diese Leute hätten ihn daraufhin verfolgt und verletzt, so dass er sich im Spital habe behandeln lassen und anschliessend seinen Aufenthaltsort wechseln müssen, da sie ihn gesucht hätten und schliesslich, wie er in der Schweiz erfahren habe, sein Haus angezündet hätten, dass es sich bei den Verfolgungsmassnahmen der Drogenhändler um ein rein kriminelles Vorgehen handle, und eine asylrelevante Verfolgungsmotivation (Behelligungen wegen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauungen) aufgrund der Aktenlage auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat erneut bei der Gendarmerie um Schutz nachsuchen könne, die auf Ersuchen des Beschwerdeführers bereits einmal gegen die ihn bedrohenden Drogenhändler vorgegangen sei, dass der Gesuchsteller somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG nicht angewendet werden könne und die Rückführung in den Heimatstaat vorliegend zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 22. März 2011 vorbrachte, er sei nicht legal aus Marokko ausgereist, sondern geflüchtet, und die illegale Ausreise aus Marokko, welche eine Majestätsbeleidigung darstelle, gemäss dem Gesetz 02-03 streng bestraft werde und er für längere Zeit ins Gefängnis gesteckt würde, wo die Zustände fürchterlich seien,

E-1769/2011 dass er in Marokko, sollte er einreisen können, was ein Wunder wäre, seines Lebens nicht mehr sicher wäre, da sein Haus angezündet worden sei und er nicht wisse, wer tatsächlich dahinter stecke, dass damit ein subjektiver Nachfluchtgrund gemäss Art. 54 AsylG gegeben sei, womit er zwar kein Asyl bekomme, aber wegen des Rückschiebungsverbots vorläufig aufgenommen werden müsse, dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss kommt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG, dass insbesondere die in der Beschwerde geltend gemachte strenge Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus Marokko gemäss den vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Abklärungen nicht zu erwarten ist, da zwar das Gesetz 02-03 die illegale Ausreise tatsächlich unter Strafe stellt, mit einer strengen Bestrafung aber nur zu rechnen hat, wer dabei falsche Papiere verwendet oder sonstwie betrügerisch vorgeht, dass die näheren Umstände der Ausreise nicht bekannt und gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sämtliche Papiere in seinem Haus verbrannt sind (vgl. Akten BFM A9/13 F 15), dass das Ersuchen um Asyl insbesondere auch mit einer massiven Bedrohung durch Drogenhändler, die sich an ihm rächen wollten, weil er diese bei der Polizei angezeigt habe, begründet wird, wobei es sich indessen nicht um asylrelevante Verfolgungsmassnahmen handelt, vielmehr um Nachstellungen durch kriminelle Dritte, und die Behörden auf die Anzeige hin auch nicht untätig geblieben, sondern eingeschritten sind, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weitere Behauptung, es würden aufgrund der angeblich illegal erfolgten Ausreise Nachfluchtgründe vorliegen, einzugehen, dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001

E-1769/2011 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der früheren ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-lement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere

E-1769/2011 grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, und es im Übrigen dem Beschwerdeführer offensteht, für den Fall, dass er sich von den Drogenhändlern weiterhin bedroht fühlt, eine Aufenthaltsalternative zu suchen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1769/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (…). Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Valerie Kaeser Versand:

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