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Bundesverwaltungsgericht 15.04.2020 E-1767/2020

15 avril 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,470 mots·~22 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 18. März 2020

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1767/2020

Urteil v o m 1 5 . April 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. März 2020.

E-1767/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reiste am 2. Januar 2020 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Er bevollmächtigte am 7. Januar 2020 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 8. Januar 2020 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Er gab an, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie zu sein und aus B._______, Provinz Sirnak, zu stammen. A.b Am 30. Januar 2020 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer erstmals zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe mit seinen Eltern und sieben Geschwistern in B._______ gelebt. Nebst seiner Kernfamilie habe er dort viele weitere Verwandte. Er habe zehn Jahre die Schule und zwei Jahre das Gymnasium besucht. Ab 20(…) habe er manchmal seinen Vater im familieneigenen (…) unterstützt. Im Februar 2015 sei er der Demokratischen Partei der Völker (HDP) beigetreten. Er habe an Veranstaltungen und Sitzungen der Partei teilgenommen, Zeitungen verteilt und in einer (…) der Partei (…). Am 25. August 2015 sei in B._______ eine neuntägige Ausgangssperre verhängt worden. Es sei zu gewaltsamen Auseinandersetzungen der kurdischen Bevölkerung mit den türkischen Sicherheitskräften gekommen. Viele Menschen seien ums Leben gekommen, so auch ein (…) von ihm. Am 14. Dezember 2015 sei wieder eine Ausgangssperre verhängt worden, dieses Mal für drei Monate. Erneut sei es zu schweren Auseinandersetzungen und Gewaltanwendung gekommen. Viele seiner (…) seien verhaftet oder getötet worden. Nach 25 Tagen respektive ein bis zwei Monate nach der Verhängung der Ausgangssperre hätten er und seine Familie zu (…) in der Nähe von B._______ fliehen können. Nach einer Woche seien er und fünf Geschwister zum Grossvater im Quartier D._______ gegangen. Seine Eltern und eine Schwester seien (…) geblieben. Als die Familie nach ungefähr einem Monat Anfang 2016 nach Hause zurückgekehrt sei, hätten sie ihr Haus (…) vorgefunden. Sie hätten daraufhin ein paar Monate im (...) und danach nochmals rund eineinhalb Jahre im Haus gewohnt. Im Sommer 2017 oder 2018 habe sich die Familie (…) gekauft. Zu den Asylgründen führte er aus, drei bis vier Monate nach Aufhebung der zweiten Ausgangssperre respektive gegen Winter 2016 sei er anlässlich einer Razzia der türkischen Behörden wegen seiner Aktivitäten für die HDP verhaftet worden. Sie hätten ihn (…) Nächte lang festgehalten und dann unter der Bedingung freigelassen, dass er für sie als Informant tätig sei. Dies habe er in der Folge nie getan. Nach der Freilassung habe er sich

E-1767/2020 eineinhalb Jahre auf einem Grundstück des (…) im Dorf E._______ in (…) versteckt. Während dieser Zeit hätten die Behörden anlässlich von in B._______ durchgeführten Razzien bei ihm zu Hause nach ihm gesucht. Aufgrund seiner Probleme habe er Ende 2017 oder Anfang 2018 das Gymnasium abbrechen müssen. Im Jahr 2018 habe er sich eine neue Identitätskarte ausstellen lassen. Vor einem Jahr sei er in F._______, Irak, auf Besuch bei Bekannten gewesen. Ungefähr eineinhalb Monate vor der Einreise in die Schweiz habe er die Türkei verlassen. Die Behörden würden ihn nach wie vor suchen. Einige Verwandte seien wegen Aktivitäten für die Union für die Verteidigung der Zivilisten (YPS) zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. Seine Eltern und Geschwister hätten keine Probleme gehabt. A.c Am 10. März 2020 führte die Vorinstanz erneut eine Anhörung zu den Asylgründen durch. Der Beschwerdeführer machte geltend, nachdem die Familie nach B._______ zurückgekehrt sei, hätten sie ihr (…) Haus vorgefunden. Sie hätten einen Monat in (…) ausserhalb des Hauses verbracht und seien danach im (...) untergekommen. Im Jahr 2016 habe die Familie eine (…) im Quartier D._______ bezogen. Er sei eine Woche nach Aufhebung der dreimonatigen Ausganssperre respektive gegen Winter von den türkischen Sicherheitskräften festgenommen worden. Nach der Haftentlassung habe er sich nicht mehr für die HDP betätigt. Er habe sich fünf Monate in einer Hütte beim Berg G._______ versteckt. Danach sei er nach B._______ zurückgekehrt und habe sich die folgenden eineinhalb Jahre bei Verwandten und Bekannten aufgehalten, aber nicht bei seiner Familie. Während dieser Zeit habe er bei (…) als (…) in der (…) gearbeitet. Aus Angst vor einer Festnahme sei er einmal in den Irak gegangen. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er habe illegal die Grenze überquert. Beim von der Vorinstanz erwähnten Facebook-Profil handle es sich nicht um seines. Jemand müsse ein Foto von ihm verwendet haben. Er habe nicht in H._______ studiert. A.d Als Beweismittel reichte er im vorinstanzlichen Verfahren folgende Beweismittel ein: seine Identitätskarte, eine Mitgliedschaftsbestätigung der HDP, mehrere Fotos, Unterlagen betreffend den Tod des Onkels und des Grossonkels, einen USB-Stick mit Videos des (…) Hauses sowie Unterlagen betreffend das (…) Haus und des (...) der Familie. B. Am 16. März 2020 unterbreitete die Vorinstanz den Entwurf des Asylentscheides dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 17. März 2020 äusserte er sich zum Entscheidentwurf.

E-1767/2020 C. Mit Verfügung vom 18. März 2020 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. Mit Eingabe vom 27. März 2020 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2020 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-1767/2020 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-1767/2020 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt hinsichtlich der Probleme mit den türkischen Behörden zum Schluss, die Vorbringen hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe verschiedene Angaben zum Wohnort der Familie nach der Rückkehr nach B._______ und zu seinem Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Festnahme sowie nach der Haftentlassung gemacht. Er habe die Vorbringen nicht chronologisch darstellen können. Insbesondere die Fragen zu den Zeitangaben im Zusammenhang mit den Problemen ab dem Jahr 2016 habe er zurückhaltend und ausweichend beantwortet. Hingegen habe er andere Daten, wie beispielsweise jenes der Ausgangssperre oder des Parteibeitritts, genau nennen können. In Bezug auf die persönlich einschneidenden Erlebnisse habe er teilweise nicht sagen können, in welchem Jahr sich diese zugetragen hätten. Dementsprechend sei es betreffend die zeitliche Einordnung der Asylvorbringen zu Widersprüchen gekommen. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Festnahme habe er sich unterschiedlich geäussert. Weiter habe er ausgeführt, wegen der Probleme Ende 2017 oder Anfang 2018 das Gymnasium abgebrochen zu haben, aber auch zu Protokoll gegeben, im Versteck habe es keine Schule gegeben. Gemäss seiner Darstellung müsste er sich aber zum Zeitpunkt des Schulabbruchs seit über einem Jahr versteckt haben. Zwischen der Dauer des Versteckens und der Ausreise bestehe eine zeitliche Lücke von ungefähr zwei Jahren. Der Beschwerdeführer habe gesagt, nach der Haftentlassung habe er sich rund eineinhalb Jahre versteckt, mithin bis Anfang 2018. Ausgereist sei er aber Ende 2019. Die Identitätskarte und der Mitgliederausweis der HDP, beide ausgestellt im Jahr 2018, bedeuteten, dass er sich in diesem Jahr in der Türkei aufgehalten und Kontakt zu den Behörden gehabt habe. Hinsichtlich des Grenzübertritts in den Irak Ende 2018 oder Anfang 2019 sei davon auszugehen, dass es dabei zum Kontakt zu den türkischen Behörden gekommen sei. Sodann zeige das Profil auf Facebook den Beschwerdeführer nach 2016 an verschiedenen Orten in der Türkei. Seine Angabe, jemand müsse wohl ein Foto von ihm verwendet habe, sei als Schutzbehauptung zu werten, da sich viele Fotos von ihm auf dem Profil befinden würden und dieses mit seinem Instagram-Profil verlinkt sei, welches ihn in I._______ zeige. Weiter hätten weder er noch seine Familie sich darum bemüht, sich über die juristischen Grundlagen für die Suche nach ihm zu

E-1767/2020 informieren. Betreffend das Aussageverhalten falle auf, dass der Beschwerdeführer teils ausführlich erzählt habe, namentlich über die allgemeine Lage in B._______ während der Ausgangssperre, die Situation der Familie während dieser Zeit, die (…) des Hauses und den Problemen entfernter Angehöriger. Die Ausführungen zu seinen persönlichen Problemen seien hingegen vage und oberflächlich gewesen. Von der Suche nach ihm habe er stereotyp berichtet. Die Darlegungen zur Inhaftierung seien zwar relativ detailliert ausgefallen und es sei nicht auszuschliessen, dass er zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei. Aufgrund der Widersprüche und unsubstantiierten Schilderungen betreffend die Umstände der Verhaftung sei aber auszuschliessen, dass diese, wie von ihm dargelegt, stattgefunden habe. Die Inhaftierung im Jahr 2016, das Anwerben als Spitzel sowie die Suche nach ihm seien daher unglaubhaft. Die schlechte Lage zum Zeitpunkt der Ausgangssperre in B._______ sei bekannt. Angesichts der fehlenden Substanz und der Widersprüche sei aber augenscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Nachgang dieser Ereignisse nicht gezielt verfolgt worden sei. Vielmehr würden Hinweise vorliegen, dass er sich bis zur Ausreise unbehelligt habe bewegen können. 5.2 Betreffend die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die HDP hält die Vorinstanz fest, den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass er deswegen asylbeachtlichen Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Er sei nach dem Jahr 2016 nicht mehr von den türkischen Behörden wegen seiner Aktivitäten für die HDP behelligt worden. Seine Tätigkeiten seien somit zu gering gewesen, um deshalb von den Behörden belangt zu werden. Bei der HDP handle es sich zudem um eine legale Partei. Da die Aktivitäten für die HDP von 2016 bis zum heutigen Zeitpunkt keine Nachteile nach sich gezogen hätten und er sich frei habe bewegen können, sei davon auszugehen, dass die türkischen Behörden kein Interesse an ihm gehabt hätten. Somit seien auch künftige Benachteiligungen in diesem Zusammenhang auszuschliessen. 5.3 Zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf entgegnet die Vorinstanz, es seien keine Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht worden, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden. Die Möglichkeit, dass er den Behörden bekannt sei, begründe keine asylrelevante Verfolgung. Er habe nicht glaubhaft machen können, nach der allfälligen Verhaftung im Jahr 2016 behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Es sei aufgezeigt worden, dass er sich bis kurz vor der Ausreise ohne Einschränkungen habe bewegen können. Seine Aufenthaltsorte habe er jeweils in

E-1767/2020 den sozialen Medien veröffentlicht. Ein laufendes Verfahren sowie eine behördliche Suche seien auszuschliessen. Die vorgebrachten Erklärungen bezüglich des Auftritts in den sozialen Medien seien unlogisch und tatsachenwidrig, mithin unglaubhaft. 6. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, seine Vorbringen genügten sowohl den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG sowie jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Damit rügt er sinngemäss eine Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz. Zwar treffe zu, dass er sich in manchen Punkten widersprochen habe. Die bewaffneten Auseinandersetzungen in B._______ hätten ihn aber traumatisiert. Er könne sich auch nicht gut ausdrücken. Deshalb könne nicht erwartet werden, dass er alle Erlebnisse chronologisch schildern könne. Nach Aufhebung der dreimonatigen Ausgangssperre seien Razzien durchgeführt worden. Anlässlich einer solchen sei auch er festgenommen worden. Es sei bekannt, dass die türkischen Sicherheitskräfte junge Personen für eine Zusammenarbeit anwerben würden. So sei er unter der Bedingung freigelassen worden, als Informant für die Behörden zu arbeiten. Im Weiteren genüge der blosse Beitritt zur HDP für einen Verdacht seitens der Behörden, vor allem, wenn bereits eine Verhaftung während des Aufstandes in B._______ erfolgt sei. Als Mitglied der HDP laufe er Gefahr, jederzeit erneut verhaftet zu werden. Er sei den türkischen Behörden seit langer Zeit wegen seines politischen Profils und den nahen und entfernten Verwandten, die aus politischen Gründen Nachteilen ausgesetzt gewesen seien, bekannt und deshalb ständigen Repressionen ausgesetzt gewesen. Es liege somit auch eine Reflexverfolgung vor. Er werde von den türkischen Behörden gesucht. Entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen betreibe er kein Profil auf Facebook. Sein (…) habe in seinem Namen ein solches erstellt und verwende dieses unter Angabe falscher Informationen. Er habe bereits in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf darauf hingewiesen, dass es sich nicht um sein Profil handle. Aufgrund der Umstände in der Türkei könne von ihm zudem nicht erwartet werden, dass er Dokumente wie einen Polizeirapport oder einen Durchsuchungs- oder Festnahmebefehl einreichen könne. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich nach dem Vorfall im Jahr 2016 versteckt und die Behörden hätten im Rahmen von Razzien in B._______ jeweils nach ihm gesucht. Mit seinen Ausführungen in der

E-1767/2020 Beschwerde gelingt es ihm allerdings nicht darzulegen, weshalb die Vorinstanz die diesbezüglichen Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt hat. Mit den von der Vorinstanz aufgezeigten zeitlichen Ungereimtheiten setzt er sich nicht näher auseinander, insbesondere auch nicht mit der Lücke von ungefähr zwei Jahren vor der Ausreise. Er beruft sich lediglich in pauschaler Weise darauf, aufgrund seiner Traumatisierung habe er sich nicht besser ausdrücken können. Den beiden Anhörungsprotokollen lassen sich einerseits aber keine Hinweise darauf entnehmen, dass er aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe wahrheitsgetreu und substantiiert darzulegen. Andererseits fällt auf, dass – wie von der Vorinstanz bereits dargelegt – er namentlich zu den allgemeinen Verhältnissen in B._______ ausführliche Angaben hat machen können, die Schilderungen zur Suche der Behörden aber unsubstantiiert und vage geblieben sind. Zudem hielt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht bloss zeitliche Ungereimtheiten vor, sondern führte weitere Widersprüche in der Sachverhaltsdarstellung an, namentlich zu den Aufenthaltsorten von ihm und seiner Familie. Zu diesen nimmt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene ebenfalls keine Stellung. Die Suche der Behörden nach ihm über einen Zeitraum von mehreren Jahren erscheint auch deshalb unglaubhaft, weil er ein lediglich niedriges politisches Profil aufweist (vgl. E. 7.2). Im Weiteren kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 7.2 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er sei aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der HDP gefährdet. Zu seinen Parteiaktivitäten gehörten das (…) in einer (…) der Partei, die Teilnahme an Veranstaltungen und Sitzungen sowie das Verteilen von Zeitungen (vgl. SEM-Akte A19/23 F51 und F53). Somit weist er ein niedriges politisches Profil auf. Nach dem Vorfall von 2016 war er nicht mehr konkreten Nachteilen seitens der türkischen Behörden ausgesetzt, insbesondere nicht im Zusammenhang mit der Parteimitgliedschaft. Vielmehr gab er an, er habe sich danach nicht mehr für die HDP betätigt (vgl. SEM-Akte A25/15 F6 S. 5). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich dargelegt, weshalb dieses Vorbringen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen vermag. Der Beschwerdeführer hält diesen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen. Weitergehend kann auch diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E-1767/2020 7.3 Betreffend die Festnahme durch die türkischen Behörden im Jahr 2016 ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im Jahr 2016 nach Aufhebung der dreimonatigen Ausganssperre im Rahmen einer Razzia von den türkischen Behörden verhaftet und (…) Nächte lang festgehalten worden. Ausgereist ist er gemäss seinen Angaben Ende 2019. Mithin liegen zwischen diesem Ereignis und der Ausreise mehr als drei Jahre. In dieser Zeit hat der Beschwerdeführer keine konkret gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen seitens der türkischen Behörden glaubhaft machen können. Die Ausführungen zur behördlichen Suche nach ihm sind, wie vorstehend ausgeführt, unglaubhaft (vgl. E 7.1). Insbesondere ist auch im Zusammenhang mit der von ihm verlangten Spitzeltätigkeit nichts mehr vorgefallen. Er gab denn auch explizit zu Protokoll, er habe nach diesem Vorfall im Jahr 2016 keinen Kontakt mehr zu den türkischen Behörden, der Armee oder der Polizei gehabt (vgl. SEM-Akte 19/23 F127 ff.). Da der Beschwerdeführer nicht zeitnah nach der Inhaftierung ausgereist ist und er im Nachhinein keine weiteren persönlichen Nachteilte erlitten hat, fehlt es diesem Ereignis – unabhängig von der Glaubhaftigkeit – am flüchtlingsrechtlich erforderlichen Kausalzusammenhang und ist damit nicht asylrelevant. 7.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er sei wegen des politischen Profils naher und entfernter Verwandter Opfer von Reflexverfolgung geworden, lassen sich den Akten dafür keine Anhaltspunkte entnehmen, weshalb zum heutigen Zeitpunkt eine entsprechende Gefährdung bestehen soll. Er substantiiert dieses Vorbringen in der Beschwerde nicht ansatzweise. Weder legt er konkret dar, welche nahe und entfernte Verwandte sich in welcher Form politisch betätigt haben, noch was für Nachteile seitens der türkischen Behörden ihm deshalb drohen sollen. Wie zuvor festgestellt, hatte er die letzten Jahre vor der Ausreise keine Probleme mit dem türkischen Staat. Das Vorbringen ist nicht asylrelevant.

E-1767/2020 7.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der

E-1767/2020 Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrsche in den südöstlichen Grenzprovinzen zum Irak, Sirnak und Hakkari, eine Situation allgemeiner Gewalt. Ein Wegweisungsvollzug dorthin sei generell unzumutbar. Im Regelfall bestehe jedoch eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative im Westen der Türkei. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gehe es der Familie finanziell gut. Er habe die Schule zehn Jahre

E-1767/2020 lang besucht und sei mindestens zwei Jahre am Gymnasium gewesen. Ab 20(…) habe er seinem Vater im (...) der Familie (…). Er verfüge über eine adäquate Schulbildung, Berufserfahrung und die nötigen Sprachkenntnisse, um ausserhalb seiner Heimatprovinz einer wirtschaftlichen Betätigung nachgehen zu können. Aufgrund seiner Präsenz in den sozialen Medien werde angenommen, er verfüge auch ausserhalb der Provinz Sirnak über ein Netzwerk. Am 31. Januar 2020 und am 15. Februar 2020 hätten die Untersuchungen des Ambulatoriums Kanonengasse ergeben, dass beim Beschwerdeführer eine (…), eine (…), (…) und (…) vorliegen würden. Eine Wegweisung in die Türkei sei trotz psychischer Probleme zumutbar. Der Eingang des in Aussicht gestellten Arztzeugnisses müsse nicht abgewartet werden. In der Türkei gebe es ausreichend Behandlungsmöglichkeiten. Die Krankenkasse übernehme die Kosten für psychologische und psychiatrische Behandlungen. Der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar. 9.4.2 Das Gericht schliesst sich hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vollumfänglich den vorinstanzlichen Erwägungen an, zumal sich der Beschwerdeführer dazu in der Rechtsmitteleingabe nicht äussert. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die

E-1767/2020 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-1767/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef

Versand:

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