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Bundesverwaltungsgericht 04.04.2018 E-1763/2018

4 avril 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,609 mots·~18 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 20. März 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1763/2018

Urteil v o m 4 . April 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Serbien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 20. März 2018 / N (…).

E-1763/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 1. Oktober 2015 in der Schweiz erstmals ein Asylgesuch ein. Am 8. Oktober 2015 erfolgten die Befragungen zur Person (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 20. Januar 2016 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Nachdem die Beschwerdeführenden seit dem 23. Oktober 2015 unbekannten Aufenthaltes waren, wurde ihr Asylgesuch am 25. Januar 2016 als gegenstandslos abgeschrieben. Am 15. September 2017 reichten die Beschwerdeführenden erneut Asylgesuche in der Schweiz ein, weshalb das Asylverfahren wieder aufgenommen wurde. Am 9. März 2018 folgten die Anhörungen zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei serbisch-orthodoxen Glaubens und habe gegen den Willen ihrer Familie einen Muslim geheiratet. Vom Jahr (…) bis (…) habe sie sich mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in Deutschland aufgehalten. Als sie nach Serbien zurückgekehrt seien, sei sie, damals im dritten Monat schwanger, im (…) von Familienangehörigen entführt und geschlagen worden. Sie sei bewusstlos geworden und erst im Spital wieder zu sich gekommen. Nach diesem Ereignis seien sie bis (…) zu ihrem Schwager nach Frankreich gegangen. Danach hätten sie sich während der Geburt und bis (…) 2013 in E._______, Serbien, aufgehalten. Dort sei sie wieder von Familienangehörigen entführt und festgehalten worden, um sie von ihrer Beziehung zu ihrem Ehemann abzubringen. Nach (…) Tagen habe sie fliehen können. Mit ihrem Mann und ihren Kindern sei sie wiederum nach Frankreich gereist. Im (…) 2013 seien sie nach Serbien zurückgekehrt und hätten in F._______ ein Haus gemietet. Im (…) 2014 seien sie nach G._______ gezogen. Dort habe sie ihre Familie wiederum mehrmals geschlagen und angeschrien. Am (…) 2015 hätten fünf Personen, darunter Verwandte, ihr Haus durchsucht, kaputt gemacht und ihre Pässe verbrannt. Vier Tage später sei ihr Mann abends einkaufen gegangen. Per Telefon habe er ihr aufgetragen, sofort mit den Kindern per Taxi zum Busterminal zu fahren. Dort habe er ihr erzählt, dass er von einem Auto verfolgt und auf ihn geschossen worden sei. Daraufhin seien sie via Belgrad illegal nach Frankreich und weiter in die Schweiz gereist. Aus Angst vor einer Ausweisung hätten sie sich jedoch wieder nach Frankreich begeben. Da sie auch

E-1763/2018 dort Drohungen erhalten hätten, seien sie im September 2017 in die Schweiz gereist. Der Beschwerdeführer fügte ergänzend hinzu, nach ihrer Rückkehr nach Serbien im Jahr (…) sei er von der Familie seiner Frau angegriffen und am Kopf verletzt worden. Zudem hätten die familiären Probleme im (…) 2015 erneut begonnen, nachdem sie im (…) 2014 von F._______ nach G._______ gezogen seien. Er sei geschlagen worden. Deshalb hätten sie sich von (…) 2015 erneut in Frankreich aufgehalten, bevor sie zurück nach G._______ gereist seien. Am Abend des (…) 2015 sei auf ihn, vermutlich durch Familienangehörige seiner Frau, geschossen worden. Nachdem er seine Frau informiert habe, sei er ebenfalls zum Busterminal gefahren. Dort habe er seine Frau und Kinder getroffen, um gemeinsam aus Serbien auszureisen. Es wurden ein Dokument bezüglich Namensänderung, ein Foto, Internetausdrucke (13 Seiten), zwei Identitätskarten, jeweils vier Zivilstandsurkunden und Gesundheitsbüchlein sowie ein Gesundheitsausweis aus Frankreich zu den Akten gereicht. C. Mit Verfügung vom 20. März 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zudem händigte sie den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten aus. D. Am 23. März 2018 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht (vorab per Fax) ein Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung einer Beschwerde ein, welches mit Zwischenverfügung vom 26. März 2018 (ebenfalls vorab per Fax) abgewiesen wurde. E. Mit Eingabe vom 25. März 2018 (Poststempel 27. März 2018) folgte die Beschwerde, mit der die Beschwerdeführenden beantragten, der Asylentscheid des SEM sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren, jedenfalls sei von einer Wegweisung abzusehen, sie und ihre Kinder seien vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsvertretung sowie um Kostenvorschussverzicht.

E-1763/2018 Der Beschwerde wurde eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beigelegt. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein und am 28. März 2018 wurde den Beschwerdeführenden der Eingang der Beschwerde bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

E-1763/2018 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Die Vorinstanz lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40 AsylG wird ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Drittstaaten, in denen nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht (Bst. a). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben der Beschwerdeführenden, insbesondere zu den Vorfällen vom (…) 2012 und vom (…) 2015, seien widersprüchlich und unglaubhaft (Art. 7 AsylG), zudem würden sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Beschwerdeführenden hätten an der BzP angegeben, die Beschwerdeführerin habe ihre Tasche, in der sich die Reisepässe der Familie befunden hätten, unterwegs verloren (SEM-Akten A5 S. 6, A4 S. 8). Demnach werde dem Vorbringen, Familienangehörige hätten am (…) 2015 ihre Wohnung durchsucht und ihre Pässe verbrannt, jede Grundlage entzogen. Weiter habe die Beschwerdeführerin an der BzP angegeben, sie habe während ihres Aufenthalts in Frankreich am (…) 2012 einen Verkehrsunfall gehabt und ein Gesundheitsbüchlein erhalten. Zudem habe sie aufgrund des Unfalls eine (…) erlitten (SEM-Akte A5 S. 4 ff.). Auch der Beschwerdeführer habe an der BzP angegeben, während des Frankreichaufenthalts habe seine schwangere Frau einen Unfall gehabt (SEM- Akte A4 S. 6). Im Gegensatz dazu habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung in unsubstantiierter Weise angegeben, sie sei am (…) in G._______ entführt und geschlagen worden, wobei sie ins Spital gebracht

E-1763/2018 worden sei. Dieser Vorfall habe zur (…) geführt (SEM-Akte A37 S. 4). Auf den Widerspruch angesprochen, hätten die Beschwerdeführenden erklärt, der Unfall, der nicht schlimm gewesen sei, habe sich im (…) 2014 respektive im (…) 2013 zugetragen (SEM-Akte A37 S. 14, A38 S. 10). Dies überzeuge nicht. Hinzu komme, dass sich die Beschwerdeführerin am (…) 2012 bei den französischen Behörden gemeldet habe (SEM-Akte A17). Das eingereichte Foto der Beschwerdeführerin (SEM-Akte A39) vermöge keinerlei Beweiswert zu entfalten, zumal davon auszugehen sei, dass es in Frankreich aufgenommen worden sei. Diese unglaubhaften Aussagen würden auch die weiteren Vorbringen mit erheblichen Zweifeln behaften. Ferner seien Übergriffe durch Dritte nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Die Beschwerdeführenden würden geltend machen, Übergriffe der Familie der Beschwerdeführerin erlitten zu haben. Neben diversen Belästigungen sei die Beschwerdeführerin (…) lang festgehalten und der Beschwerdeführer sei Opfer eines Attentatsversuchs geworden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der serbische Staat über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur verfüge und solche Übergriffe nicht billige. Die dargelegten Vorfälle stellten auch in Serbien Straftatbestände dar. Auch wenn es sein könne, dass einzelne Beamte notwendige Untersuchungsmassnahmen nicht einleiten würden, bestehe die Möglichkeit, die zustehenden Rechte bei höheren Instanzen einzufordern. Die Beschwerdeführenden hätten angegeben, sich erfolglos an die Behörden gewandt zu haben (SEM-Akte A4 S. 9, A37 S. 12 f., A38 S. 3 f. und S. 6 f.). Allerdings gehe aus den Akten hervor, dass sie es bei einer Erstmeldung belassen und bei einer allfälligen Untätigkeit der Behörden nicht interveniert hätten, obwohl es ihnen zumutbar gewesen wäre, sich an eine obere Instanz zu wenden. Da die Familie der Beschwerdeführerin mit der Polizei am Heimatort verbandelt sei (SEM-Akte A4 S. 9), hätten sie sich ferner an einen anderen Polizeiposten wenden können. Zudem hätten sie den Behörden nicht alle geltend gemachten Vorfälle gemeldet (SEM-Akte A37 S. 13). Demnach sei von einem adäquaten Schutz durch den Heimatstaat auszugehen und die geltend gemachten Vorfälle, sofern sie überhaupt geglaubt werden könnten, seien nicht asylrelevant. Hinzu komme, dass von keinem Staat eine Garantie für längerfristigen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden könne. Vielmehr müsse die Inanspruchnahme des staatlichen Schutzsystems – eventuell verbunden mit einer Wohnsitzänderung – für die Betroffenen möglich und zumutbar sein. Dies sei vorliegend klar gegeben. Die eingereichten Internetausdrucke würden nichts ändern, zumal sie vielmehr verdeutlichen würden, dass die Polizei gegen kriminelle

E-1763/2018 Banden und fehlbare Polizisten vorgehe. Zudem würden sich die Ausdrucke nicht auf die Beschwerdeführenden persönlich beziehen. Auch das eingereichte Dokument bezüglich Namensänderung des Beschwerdeführers vermöge an diesen Erwägungen nichts zu ändern. Schliesslich sei Serbien ein safe country. Aus den Akten gehe nichts hervor, wonach an der Verfolgungssicherheit in Serbien gezweifelt werden müsse. 5.2 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, die Vorinstanz sei bei ihrem Entscheid teilweise von falschen Tatsachen ausgegangen. Zudem habe sie die neue Bundesgerichtspraxis ausser Acht gelassen. Sie seien aufgrund der familiären Situation der ständigen Angst ausgesetzt gewesen, verfolgt, geschlagen oder bedroht zu werden. Wegen der Ausweisungsgefahr aus der Schweiz seien sie unter Druck gestanden, was zu Differenzen in ihren Aussagen geführt habe. Die Familie der Beschwerdeführerin habe gute Verbindungen zur Polizei und den Behörden in ganz Serbien, weshalb sie nirgends in Serbien eine Chance auf ein gerechtes Leben hätten. Serbien sei unsicher, es herrsche Korruption und ein ungerechtes Rechtssystem. Das eingereichte Foto der Beschwerdeführerin sei im Spital aufgenommen worden, nachdem diese von ihrer Familie massiv zusammengeschlagen worden sei. Da sie bewusstlos gewesen sei, könne sie sich nicht an Details erinnern. Die Eingriffe der Familie stellten ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG dar und seien somit asylrelevant. Zudem hätten die Eingriffe wegen ihrer unterschiedlichen Religionszugehörigkeit stattgefunden, was eine Diskriminierung aufgrund des Glaubens darstelle. Es sei ihnen nicht möglich und nicht zumutbar, in Serbien zu leben. Ihre Kinder hätten zudem in der Schweiz das benötigte sichere Umfeld gefunden. 6. 6.1 Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Sie hat in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit sowie Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden schliessen lassen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 6.2 Insbesondere sind die von der Vorinstanz festgestellten markanten Widersprüche zwischen den Ausführungen an den BzPs und den Anhörungen nicht nachvollziehbar. Die gänzlich unterschiedlichen Angaben zum Verlust der Reisepässe und die fehlende Erklärung hierzu auf Beschwerdeebene führen zu erheblichen Zweifel am geltend gemachten Vorfall vom (…)

E-1763/2018 2015. Zudem ist ungeklärt geblieben, wie die Beschwerdeführerin, die sich von Mitte (…) 2012 bis (…) 2013 in Frankreich aufgehalten habe (SEM- Akte A4 S. 6 und A5 S. 4), am (…) in Serbien von ihrer Familie hätte entführt und geschlagen werden können. Der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, die Widersprüche seien auf die Angst vor einer Ausweisung zurückzuführen, vermag nicht zu überzeugen. Das eingereichte Beweisfoto zeigt die verletzte Beschwerdeführerin, jedoch sind weder Ort noch Datum der Aufnahme ersichtlich. Es ist mithin als Beweis für den angeblichen Übergriff durch die Familie untauglich. Die widersprüchlichen Angaben zum Datum des Unfalls in Frankreich und dazu, welches Ereignis schliesslich zur (…) der Tochter geführt haben soll, bestärken die Schlussfolgerung, dass diese Vorbringen nicht geglaubt werden können. Aufgrund der klaren Widersprüche ist an den geltend gemachten Ereignissen insgesamt zu zweifeln, namentlich auch am Festhalten der Beschwerdeführerin durch ihre Familie und dem Attentatsversuch gegen den Beschwerdeführer. Zum erwähnten Attentatsversuch gegen den Beschwerdeführer ist zudem zu ergänzen, dass er selber nicht angeben konnte, um wen es sich bei den Angreifern gehandelt haben soll (SEM-Akte A38 F60). Die unsubstantiiert gebliebenen Hinweise in der Beschwerde auf die angeblich einflussreiche Familie der Beschwerdeführerin und deren Macht über die serbischen Behörden vermögen an der Schlussfolgerung nichts zu ändern. Eine abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung erübrigt sich vorliegend indes, da die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden selbst bei Wahrunterstellung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Die geltend gemachten familiären Probleme wegen der unterschiedlichen Religionszugehörigkeit reichen nicht aus, um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzustellen. Zudem wäre es den Beschwerdeführenden möglich gewesen, staatlichen Schutz vor Übergriffen privater Dritter in Anspruch zu nehmen. Dass die Polizei ihnen mangels Beweismittel angegeben habe, sie sollen ihre familiären Probleme selbst lösen, vermag nicht zu erklären, weshalb sie bei den erwähnten Erlebnissen teilweise von einer Meldung bei der Polizei oder nötigenfalls bei einer höheren Instanz abgesehen haben (SEM-Akte A37 F87 ff., A38 F46). Daran vermögen die unsubstantiierten Hinweise auf die Verbindung der Familie mit der Polizei und den Behörden sowie die erwähnte Korruption und das ungerechte Rechtssystem in Serbien nichts zu ändern. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 1. April 2009 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat. Die Bezeichnung eines Landes als so genanntes

E-1763/2018 "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann. Solche konkrete und substantiierte Hinweise vermochten die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht darzutun. Ferner sind die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge vermehrt ausgereist und wieder nach Serbien zurückgekehrt, obwohl sie wiederholte Bedrohungen von der Familie der Beschwerdeführerin geltend machen. Die freiwillige und mehrmalige Rückkehr an den Ort, an dem sie angeblich ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt seien, deutet nicht darauf hin, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Serbien in eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohungssituation geraten würden. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche gestützt auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,

E-1763/2018 wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Mithin ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die allgemeine Lage in Serbien ist – wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat – weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt Serbien seit dem 1. April 2009 als „safe country“. Die Beschwerdeführenden gaben selbst an, nie Geldprobleme gehabt zu haben. Sie können sich ferner bei Bedarf an einem anderen als ihrem Heimatort in Serbien niederlassen, wie sie das bereits vor ihrer Ausreise getan haben. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Serbien in eine existenzielle Notlage geraten. Sodann steht auch das Kindeswohl einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, zumal sich die Beschwerdeführenden erst seit kurzer Zeit in der

E-1763/2018 Schweiz befinden und somit klarerweise nicht von einer hiesigen Verwurzelung ihrer zwei Kleinkinder ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-6422/2017 vom 27. November 2017 E. 9.3, m.w.H.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige Identitätskarten (bis ins Jahr […] resp. […]) und es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die amtliche Rechtsverbeiständung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E-1763/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter

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