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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2020 E-1760/2020

8 juin 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,814 mots·~24 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. März 2020

Texte intégral

: Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1760/2020

Urteil v o m 8 . Juni 2020 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Gambia, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. März 2020.

E-1760/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein gambischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben gegen Ende 2015 angeblich mit 11 oder 12 Jahren und gelangte nach einem längeren Aufenthalt in C._______ am 2. Februar 2019 in die Schweiz. Hier stellte er am 4. Februar 2019 ein Asylgesuch. Am 7. März 2019 wurde er summarisch zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A6/18) und am 15. Juli 2019 zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten: A18/17). Dabei machte er geltend, am (…) 2004 geboren, und damit noch minderjährig zu sein. Am 13. März 2019 reichte er in diesem Zusammenhang eine am 17. Januar 2019 ausgestellte Geburtsurkunde ein, welche ein Geburtsdatum vom (…) 2004 ausweist. B. Zu seinen Asyl- und Ausreisegründen gab der Beschwerdeführer an, ein Freund (D._______) seiner Mutter habe ihn aufgezogen, nachdem sein Vater die Familie verlassen habe. Er habe, ungefähr ab dem Alter von acht Jahren, während zwei Jahren die Schule besucht und gleichzeitig D._______ in der Landwirtschaft geholfen. D._______ habe seine Ausreise geplant und ihn dann mitgenommen, weil er nicht wieder habe bei seiner Mutter leben wollen. Er habe weder mit Privatpersonen noch Behörden in Gambia Probleme gehabt, sich aber gefreut, nach Europa zu reisen, um hier die Schule besuchen zu können. Inzwischen seien, im August 2018, sowohl seine Mutter als auch seine Grossmutter verstorben. C. C.a Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 stellte das SEM fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde auf den (…) geändert, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es lehnte sein Asylgesuch vom 4. Februar 2019 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C.b Durch seine damalige Rechtsvertreterin erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 23. August 2019 gegen die Verfügung vom 24. Juli 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und rügte in erster Linie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich der Altersfeststellung sowie entsprechende formelle Versäumnisse.

E-1760/2020 C.c Im Rahmen des Schriftenwechsels hob das SEM seinen Entscheid mit Verfügung vom 20. September 2019 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. C.d Mit Entscheid E-4301/2019 vom 26. September 2019 schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle ab. D. D.a Am 17. Oktober 2019 erkundigte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beim SEM nach dem Verfahrensstand nach der Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens und reichte ein Medical Certificate of Death vom (…) 2016 betreffend die Mutter des Beschwerdeführers im Original inklusive DHL Umschlag, inkl. Kopie DHL Schreiben zu den Akten. Das Beweismittel habe über seinen Freund E._______ beschafft werden können. Gleichzeitig machte sie geltend, der Beschwerdeführer sei durch den Tod der Mutter und das Verschwinden von D._______ (vermutlich in F._______) psychisch belastet, zumal nun alle Bezugspersonen fehlten. D.b Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 beantwortete die Rechtsvertreterin medizinische Zusatzfragen zur Altersabklärung. D.c Im Auftrag des SEM erstellte das Institut für Rechtsmedizin der Universität (…) (nachfolgend: IRM […]) am 30. Dezember 2019 – gestützt auf eine körperliche Untersuchung, eine radiologische Untersuchung des Schlüsselbeins und der Handknochen sowie eine zahnärztliche Untersuchung – ein Gutachten, in dem es zum Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von (…) Jahren aufweise. D.d Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen der Alterseinschätzung und beantwortete ein im Rahmen des früheren Beschwerdeverfahrens gestelltes Gesuch um Akteneinsicht. Mit Eingabe vom 20. Januar 2020 liess der Beschwerdeführer daran festhalten, 2004 geboren worden zu sein. Er verwies auf die eingereichte Geburtsurkunde und die Rechtsvertreterin gab zu bedenken, dass der Beschwerdeführer trotz den Ergebnissen des Gutachtens sehr jugendlich und fast kindlich wirke. Es sei zu berücksichtigen, dass er über kein Beziehungsnetz in Gambia verfüge.

E-1760/2020 D.e Mit Schreiben vom 11. Februar 2020 gab das SEM dem Beschwerdeführer zum Umstand, dass ein Informationsersuchen an C._______ ergeben habe, dass er dort unter dem Geburtsdatum (…) 1998 erfasst worden sei, das rechtliche Gehör. Am 17. Februar 2020 nahm der Beschwerdeführer zu diesem Ergebnis Stellung. Er hielt auch in diesem Rahmen an seinem Geburtsdatum als der (…) 2004 fest und machte geltend, er sei bei der Ankunft in C._______ stark angeschlagen gewesen und habe sich nicht selbst um seine Angelegenheiten kümmern können. D._______, der alles für ihn erledigt habe, sei nicht mehr erreichbar. E. Mit Verfügung vom 4. März 2020 – eröffnet am 5. März 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Unter anderem legte es in der Begründung dar, weshalb der Beschwerdeführer als volljährig zu betrachten sei. Den geltend gemachten Ausreisegründen sprach es die Asylrelevanz ab und im Zusammenhang mit allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen stellte es insbesondere fest, der Beschwerdeführer habe nicht vermocht glaubhaft zu machen, dass er im Heimatstaat über keine Beziehungen verfüge, auf die er bei einer Rückkehr zurückgreifen könne. Für die detaillierte Begründung wird auf die Erwägungen und ergänzend auf die Akten verwiesen. F. Mit Schreiben vom 25. März 2020 informierte die bisherige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das SEM über die Niederlegung des Mandats. G. Gegen die Verfügung des SEM vom 4. März 2020 erhob der Beschwerdeführer mit Formulareingabe vom 27. März 2020 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E-1760/2020 Ausserdem sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats und jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die beschwerdeführende Person eventualiter darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Der Beschwerde legte er eine Kopie der im Vorverfahren im Original eingereichten Geburtsurkunde vom 17. Januar 2019 und erneut das Medical Certificate of Death betreffend H._______ am (…) 2016, beides in Kopie, bei. Ausserdem reichte er zwei Bestätigungen eines Deutschkurses vom 28. Januar 2020 und vom 7. Februar 2020 ein. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid relevant, in den Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen. H. Am 1. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E-1760/2020 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG); im Bereich des Ausländerrechts ist auch die Angemessenheit überprüfbar (Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache erübrigt es sich, auf das Gesuch um Einräumung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses einzugehen. 4.2 Aufgrund der vorliegenden Akten deutet nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a–c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hin, und den Akten ist auch keine Datenbekanntgabe an die heimatlichen Behörden zu entnehmen. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen, soweit sie angesichts des vorliegenden Entscheides nicht gegenstandslos werden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe mehrmals darauf hin, er sei noch klein, weshalb er nicht nach Gambia zurückkehren

E-1760/2020 könne. Damit bestreitet er sinngemäss – wie im gesamten bisherigen Verfahren – die Einschätzung des SEM, wonach er als volljährig anzusehen sei. Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob das SEM eine korrekte Alterseinschätzung vorgenommen hat. 5.2 Zur Begründung seiner Alterseinschätzung verweist das SEM in der angefochtenen Verfügung zunächst hauptsächlich auf die Ergebnisse des IRM-Gutachtens sowie des Informationsersuchens an C._______. Zudem führt es aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zu seinem Alter und Lebenslauf gemacht. So habe er bei der BzP angegeben, er habe sein Alter anlässlich der Einschulung erfahren. Im Alter von acht Jahren habe er mit der Schule begonnen und diese zwei Jahre lang bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise besucht, wobei er die zweite Schulklasse nicht beendet habe. Gemäss diesen Ausführungen wäre er bei der Ausreise zehn Jahre alt gewesen, zugleich habe er behauptet, seinen Heimatort im Alter zwischen elf und zwölf Jahren verlassen zu haben und nach einer Reise von weniger als zwei Monaten - im Alter von zwölf Jahren - in C._______ angekommen zu sein. Auf diesen zeitlichen Widerspruch sei er in der BzP hingewiesen worden. In der Anhörung habe er angegeben, die Schule mit zehn Jahren begonnen zu haben. Die nachgereichte Geburtsurkunde bewirke nichts, da derartige Dokumente leicht gefälscht oder käuflich erworben werden könnten, zumal in Gambia die Registrierung auf lokaler Ebene vorgenommen werde und weder ein zentrales Archiv noch eine Datenbank hinsichtlich der Zivilstandsdaten existiere. Ausserdem ergäben sich hier weitere Ungereimtheiten. Gemäss den Angaben in der eingereichten Urkunde sei seine Geburt erst zwei Tage vor der Ausstellung der Geburtsurkunde registriert worden ("When Registered: 15-01-19"). Dies widerspreche jedoch seinen Angaben in der BzP, wonach bereits bei seiner Geburt eine Geburtsurkunde ausgestellt worden sei. Auch bezüglich der Beschaffung habe er unterschiedliche Angaben gemacht. In der BzP habe er berichtet, ein Freund sei im Dezember in der Heimat gewesen und habe im Spital für ihn eine neue Geburtsurkunde ausstellen wollen, man habe ihm dort jedoch gesagt, dass dies ein Jahr dauern werde. Er habe zudem in Aussicht gestellt, seinen Freund darum zu bitten, dass dessen Frau erneut ins Spital gehe und nach seiner Geburtsurkunde verlange. In der Anhörung habe er abweichend davon angegeben, er habe einen Freund in C._______ kontaktiert, damit dieser seine Eltern bitte, die Geburtsurkunde zu beschaffen. Die Eltern seines Freundes seien daraufhin ins Spital gegangen, wo man ihnen das erste Mal gesagt habe, dass es ein Jahr dauern werde.

E-1760/2020 5.3 5.3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen die in der Schweiz angewendeten Methoden der medizinischen Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Vorliegen der Volljährigkeit einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersuchung, zum Beweis der Minder- respektive Volljährigkeit einer Person geeignet. Die radiographische Untersuchung des Handknochens kann zum Nachweis des Alters dann herangezogen werden, wenn die Abweichung zwischen dem festgestellten Knochenalter und dem behaupteten Alter drei Jahre übersteigt. Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten. Dabei kommt es umso weniger auf die Gesamtwürdigung der Beweise an, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen der Volljährigkeit darstellen (vgl. BVGE 2018 VI 3 E. 4.2.2 f. mit Verweis auf die weiterhin geltenden Beweisregeln gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 31 E. 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5–6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). 5.3.2 Aufgrund der Aktenlage ist das SEM vorliegend zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Insbesondere hat es zutreffend auf das Gutachten des IRM (…) abgestellt, welches von einem Mindestalter von 19 Jahren ausgeht. Nicht nur die zahnärztlichen und die radiologischen Befunde des Schlüsselbeins respektive des Skeletts, welche auf ein Alter zwischen 19.1 und 23.7 respektive von 23.2 Jahren schliessen lassen, stellen starke Indizien für die Volljährigkeit dar. Da die Abweichung zwischen dem festgestellten Knochenalter von mindestens 19 Jahren beziehungsweise 18.8 Jahren und dem vom Beschwerdeführer behaupteten Alter, wonach er am (…) 2004 (was im Zeitpunkt des Gutachtens ein Alter von 15.5 Jahren ergäbe) geboren sei, drei Jahre übersteigt, ist auch die Knochenanalyse ein konkreter Hinweis dafür, dass er nicht, wie behauptet, minderjährig ist. Das SEM legt darüber hinaus überzeugend dar, weshalb auch die im Rahmen des Asylverfahrens gemachten Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Alter nicht überzeugen. Nicht nachvollziehbar sind insbesondere seine Erklärungen dafür, weshalb er in C._______ unter einem anderen als dem bei den Schweizerischen Behörden angegeben Geburtsdatum (nämlich mit dem Geburtsdatum […] 1998) registriert worden war (vgl. Auskunft der (…) Behörden vom 7. Februar 2020, SEM-Akte: A 48/1).

E-1760/2020 Demnach wäre er bereits ein Tag nach seiner Ankunft in der (…) Asylunterkunft volljährig geworden. Seine Behauptung, er habe mit der Registrierung nichts zu tun gehabt, da sein Begleiter alles für ihn erledigt habe (vgl. A6 Ziff. 2.06 sowie Stellungnahme vom 17. Februar 2020, vgl. oben Bst. C.e), ist nicht plausibel. Vielmehr hat das SEM zu Recht argumentiert, es sei nicht wahrscheinlich, dass die (…) Behörden ihn nie persönlich befragt hätten und er die Registrierungsdaten auf dem von den Behörden ausgestellten Ausweisdokument nie gesehen habe (vgl. insb. Verfügung S. 3). Auch die weiteren vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter und zu seinem Lebenslauf – insbesondere zum Schulbeginn und in Bezug auf sein Alter bei der Ausreise (vgl. A6 Ziff. 1.17.04, 2.02, 2.06) –, vermochte er im Verlaufe des Verfahrens und im Rahmen der Rechtsmitteleingabe nicht plausibel zu erklären (vgl. insb. Stellungnahmen vom 20. Januar 2020 und vom 17. Februar 2020, oben Bstn. C.d und C.e). Zwar verweisen gleich mehrere Personen darauf, der Beschwerdeführer wirke jugendlich beziehungsweise kindlich (persönliche Einschätzung der bei der Anhörung anwesenden Person der Hilfswerksvertretung [HWV] und einer Betreuungsperson des Durchgangzentrums I._______ [vgl. A18 Unterschriftenblatt HWV; A25/1 Aktennotiz vom 28. August 2019] sowie die damalige Rechtsvertreterin in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2020, vgl. oben Bst. C.d). Angesichts der erheblich gegen die behauptete Minderjährigkeit sprechenden Elemente vermögen aber diese persönlichen Einschätzungen nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht zu fallen. Daran ändert auch die am 17. Januar 2019 ausgestellte Geburtsurkunde nichts, zumal sie mangels Sicherheitsmerkmalen keinen hohen Beweiswert aufweist und das SEM zu Recht auf Widersprüche hinsichtlich deren Beschaffung verwiesen hat (vgl. Verfügung S. 4). 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Beschwerdeführer korrekterweise als volljährig eingeschätzt und im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) einen Bestreitungsvermerk angebracht hat. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

E-1760/2020 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Ausreise- und Asylgründen einzig vor, der Freund seiner Mutter, bei welchem er gelebt und gearbeitet habe, habe den Plan gehabt, mit ihm nach Europa zu gehen. Dies mit der Begründung, dass seine Mutter keine Arbeit habe. Da er nicht zu seiner Mutter habe zurückkehren wollen und D._______ ihm in Aussicht gestellt habe, hier in die Schule gehen zu können, habe er in die Schweiz gehen wollen. Er habe in Gambia weder mit den Behörden noch mit Privatpersonen je Probleme gehabt. Diese Vorbringen sind offensichtlich nicht geeignet, Asylrelevanz zu entfalten. Das SEM hat zu Recht erwogen, dass Nachteile, welche, wie vorliegend, auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen. Der Beschwerdeführer hat keine objektiv begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis

E-1760/2020 nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Glaubhaft ist ein Vorbringen dann, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

E-1760/2020 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz weist in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen C._______ vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.), was vorliegend nicht ersichtlich ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Gambia lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Das SEM verweist in seiner Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf Umstände, die sich positiv auswirkten. Insbesondere sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Gambia auch über ein bestehendes Beziehungsnetz verfüge und mit seinen Vorbringen die

E-1760/2020 tatsächlichen Verhältnisse zu verschleiern versuche. So sei die eingereichte Sterbeurkunde nicht geeignet, den behaupteten Tod seiner Mutter zu belegen, da solche Dokumente leicht käuflich erworben werden könnten und keine Sicherheitsmerkmale enthalten würden. Bezüglich des Todeszeitpunktes habe er überdies sehr unterschiedliche Angaben gemacht. In der BzP habe er behauptet, seine Mutter und seine Grossmutter seien beide im (…) 2018 verstorben, wohingegen er in der Anhörung vorgebracht habe, seine Mutter sei bereits vor zwei Jahren – also 2017 – verstorben. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 habe er dem wiederum widersprechend eine Sterbeurkunde eingereicht, wonach seine Mutter bereits am (…) 2016 verstorben sei. Dass er jeweils lediglich ungefähre Zeitangaben gemacht und damals in C._______ gewesen sei, als er telefonisch vom Tod seiner Mutter erfahren habe, erkläre diese erheblichen Unterschiede nicht. Vielmehr könne bei derartig einschneidenden Ereignissen erwartet werden, dass er sie zumindest grob zeitlich einordnen könnte. Gemäss der eingereichten Sterbekurkunde wäre seine Mutter sodann bereits zwei Monate vor seiner Ankunft in C._______ verstorben, was nicht mit der sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung geäusserten Angabe zu vereinbaren sei, wonach er in C._______ gewesen sei, als seine Mutter verstorben sei. Auch in Bezug auf den angeblich verschwundenen Vater sei es zu Ungereimtheiten gekommen. In der Anhörung habe er zunächst keine Angaben zu seinem Vater – etwa in Bezug auf dessen Arbeit, den Geburtsort, und dessen Eltern – machen können. Als er später mit den Angaben auf der Geburtsurkunde konfrontiert worden sei, habe er jedoch plötzlich eingeräumt, sein Vater sei wohl (…). Auch erstaune es, dass er angeblich nichts über die Herkunft des Vaters und seine Verwandten väterlicherseits wisse, bei der BzP aber angegeben habe, nebst der Grossmutter mütterlicherseits seien auch die restlichen Grosseltern verstorben. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Beziehungsnetz seien demnach nicht glaubhaft. Vielmehr sei es dem SEM nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Der Beschwerdeführer habe unter diesen Umständen seine Mitwirkungspflicht verletzt, und es sei nicht Aufgabe der·Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Betroffenen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst zu tragen. Angesichts seiner Sozialisation in Gambia und seines Schulbesuches sei jedenfalls davon auszugehen, dass er in seiner Heimat noch über einen Freundesund Bekanntenkreis verfüge, der ihn bei seiner Wiedereingliederung unter-

E-1760/2020 stützen könne. Immerhin sei er in der Lage gewesen, über diverse Kontakte die eingereichten Dokumente zu beschaffen. Zudem dürfe er auch mit der finanziellen Unterstützung seiner Verwandten mütterlicherseits in J._______ rechnen. Schliesslich habe er die Möglichkeit, seinen Vater ausfindig zu machen, beispielsweise mit Hilfe des Freundes seines Vaters, in dessen Haus seine Mutter gelebt habe. Insgesamt sei daher nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage gerate. 8.3.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Rechtsmitteleingabe aus, die Angaben zum Tod seiner Mutter seien sehr wohl glaubhaft ausgefallen, und er habe weder Familie noch sonst Personen in Gambia, zu denen er zurückkehren könne. Bereits vor der Ausreise seien seine sozialen und wirtschaftlichen Umstände sehr schlecht gewesen. Demgegenüber wolle er weiterhin in der Schweiz zur Schule gehen, zumal er bereits gut Deutsch spreche. 8.3.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der volljährige Beschwerdeführer ist jung und gemäss seinen eigenen Aussagen gesund (vgl. insb. A6 Ziff. 8.02; A18 F3 f.). Sowohl in Gambia als auch in C._______ und der Schweiz hatte er Zugang zur Schule, und er verfügt über die Fähigkeit zu lesen und schreiben, sodass von einer gewissen Schulbildung auszugehen ist. Ausserdem arbeitete er für rund zwei Jahre beim Freund seiner Mutter in der (…). In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen zum Tod seiner Mutter kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden, welche überzeugen. Selbst wenn gegebenenfalls kein Kontakt zum Vater mehr besteht, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Gambia über ein Beziehungs- und Verwandtschaftsnetz verfügt, zumal er gemäss seinen Aussagen weiterhin Kontakt zu Bekannten der Familie pflegt (vgl. A18 F36) und das SEM zu Recht darauf hinweist, dass es ihm möglich gewesen sei, über verschiedene Personen Unterstützung hinsichtlich Dokumentenbeschaffung zu erhalten. Aus den erkennbaren Bemühungen des Beschwerdeführers, Deutsch zu lernen, und seinen Absichten, hier eine Lehre oder ein Studium zu machen, kann er nichts Entscheidendes zu seinen Gunsten ableiten. Dasselbe gilt für die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel.

E-1760/2020 8.3.4 Die hohen Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. dazu BVGE 2014/26 E. 7.7) sind vorliegend demnach nicht erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich entsprechend als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer Einreichung als aussichtslos im Sinne der massgeblichen Bestimmung erwiesen hat. Er hat demzufolge die Kosten des Verfahrens zu tragen und diese sind auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1760/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

Versand:

E-1760/2020 — Bundesverwaltungsgericht 08.06.2020 E-1760/2020 — Swissrulings