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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2016 E-1756/2016

31 mars 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,587 mots·~18 min·3

Résumé

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 14. März 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1756/2016

Urteil v o m 3 1 . März 2016 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 14. März 2016 / N (…).

E-1756/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in Jaffna, verliess seinen Heimatstaat am (…) 2016 über den Flughafen Colombo und gelangte auf dem Luftweg in den Transitbereich des Flughafens B._______, wo er am 27. Februar 2016 um Asyl nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2016 verweigerte das SEM ihm vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. C. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. Februar 2016 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 8. März 2016 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, seine Familie stamme aus dem Distrikt Jaffna, habe aber seit 1990 im Distrikt Kilinochchi gelebt. Im Februar 2006 sei sein Bruder von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden. Kurz darauf sei die Familie nach C._______ (Distrikt Jaffna) zurückgekehrt. Von seinem Bruder hätten sie auch nach dem Ende des Krieges nichts mehr gehört. Im Februar 2010 seien Behördenvertreter zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zu einem Verhör mitgenommen. Er sei während sieben oder acht Tagen festgehalten, mehrfach nach seinem Bruder befragt und geschlagen worden. Anschliessend habe er sich den Behörden jederzeit zur Verfügung halten müssen. Zwei Wochen nach seiner Freilassung sei erneut nach ihm gesucht worden, er habe sich jedoch verstecken können. Anschliessend habe er sich zu seiner Tante in die Stadt Jaffna begeben und fortan bei dieser gewohnt. Nach dem Umzug sei er erneut in C._______ gesucht worden. Im Jahr 2013 habe es letztmals Drohungen seitens der Armee und der Eelam People's Democratic Party (EPDP) gegenüber seiner Mutter gegeben beziehungsweise sei diese aufgefordert worden, ihre Aktionen zur Auffindung seines Bruders einzustellen, ansonsten der Beschwerdeführer getötet werde. Da er sich weiterhin bedroht gefühlt habe, habe er Sri Lanka Ende Februar 2016 verlassen. Zum Beweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Pass und seine Identitätskarte im Original zu den Akten. D. Mit Entscheid vom 14. März 2016 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM

E-1756/2016 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug an und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. E. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 21. März 2016 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein fremdsprachiges Dokument vom 26. Februar 2016 mit englischer Übersetzung, bei dem es sich um einen Haftbefehl handeln soll, sowie ein Schreiben vom 16. März 2016 (Erklärung seiner Mutter) zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 23. März 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen im Transitbereich des Flughafens abwarten. G. Am 29. März 2016 reichte der Beschwerdeführer via die Flughafenpolizei die bereits beigebrachten Beweismittel sowie ein fremdsprachiges Schreiben vom 13. März 2015 und ein Schreiben seiner Tante in englischer Sprache vom 17. März 2016 (alles in Kopie) samt Briefumschlägen ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-1756/2016 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-1756/2016 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, bei den Asylvorbringen des Beschwerdeführers handle es sich offensichtlich um ein Konstrukt, dem kein Glauben geschenkt werden könne.

Zur Zwangsrekrutierung seines Bruders habe er nichtssagende Aussagen gemacht. So habe er über die Umstände auch auf Nachfrage hin nur dürftig berichten können und sich mit wenigen pauschalen Sätzen begnügt, wonach 10 bis 15 Personen seinen Bruder mitgenommen und er (Beschwerdeführer) und seine Mutter geweint hätten. Mit seinem damals noch jugendlichen Alter von 14 Jahren könne der substanzlose Bericht nicht erklärt werden. Auch hinsichtlich der Aktivitäten seiner Mutter im Zusammenhang mit der Suche nach seinem Bruder sei er detaillierte Angaben schuldig geblieben. Zudem habe er nicht erklären können, weshalb seine Eltern mit ihm nur einen Monat nach der Rekrutierung seines Bruders nach C._______ gezogen seien, wo dies die Suche nach diesem doch offensichtlich erschwert, wenn nicht verunmöglicht habe. Zur geltend gemachten Festnahme und Inhaftierung im Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer zunächst einige Details genannt. Auf die darauffolgenden Fragen habe er jedoch wiederum oberflächlich geantwortet, was den Eindruck erwecke, es handle sich um eine auswendig gelernte Geschichte. Er habe weder die Täter noch den Ort, an dem er festgehalten worden sein soll, detailliert beschreiben können und sich auch zum Ablauf der Haft und seiner Entlassung dürftig geäussert. Ferner habe er nicht erklären können, was seine Mutter genau unternommen habe, um seine Freilassung zu erwirken. Die weiteren Fahndungsmassnahmen nach ihm habe er ebenso pauschal geschildert. Zudem erstaune, dass er (nach dem Umzug zu seiner Tante) in Jaffna nicht ebenfalls der Gefahr einer Festnahme ausgesetzt gewesen sei. Die Erklärung, die Behörden hätten keine Informationen über seinen Verbleib gehabt, überzeuge nicht.

Insgesamt sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, über das langjährige Interesse der Behörden an ihm nachvollziehbar zu berichten, zumal seinen Aussagen keine Hinweise auf eine führende Rolle seines

E-1756/2016 Bruders bei den LTTE oder eigene Aktivitäten zu Gunsten der LTTE zu entnehmen seien. Entsprechend könne nicht geglaubt werden, dass die srilankischen Behörden ein Interesse daran gehabt hätten, ihn über Jahre zu verfolgen. Schliesslich erscheine es befremdend, dass er angeblich seit 2010 gesucht worden sei, sich jedoch erst im Jahr 2016 zur Flucht entschlossen haben soll. Es sei überdies nicht nachvollziehbar, dass er (…) 2016 zunächst nach Indien gereist und von dort aus wieder nach Colombo zurückgekehrt sei (vgl. die BzP Ziff. 2.04).

Eine Prüfung seiner Gefährdungssituation im Falle einer Rückkehr ergebe keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei der Wiedereinreise Massnahmen zu befürchten habe, die über einen background check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka sowie im Ausland) hinausgingen. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die kurze Landesabwesenheit würden praxisgemäss nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr auszugehen. Ferner würden keine weiteren Faktoren vorliegen, welche, kumuliert mit seiner Ethnie und seinem Auslandaufenthalt, eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass er im Januar 2016 anlässlich seiner Reise nach Indien keine Probleme bei der Aus- und Wiedereinreise gehabt habe. Mithin hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.

6.2 Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) habe in einer Einschätzung vom 16. Juni 2015 ("Gefährdung rückkehrender tamilischer Personen") berichtet, das Criminal Inverstigation Department (CID) sei am Flughafen in Colombo täglich während 24 Stunden präsent und der Flughafen sei für rückkehrende Asylsuchende ein kritischer Ort, an dem besondere Gefahr bestehe. Rückkehrer würden in der Regel zunächst von Mitarbeitenden der Immigrationsbehörde befragt und anschliessend durch den State Intelligence Service (SIS) und das CID verhört und überprüft. Im Verdachtsfall werde das Terrorist Investigation Department (TID) für weitere Verhöre eingeschaltet. Die Befragungen und Überprüfungen könnten länger dauern, wenn die Herkunft einer Person überprüft werde. Insbesondere tamilische

E-1756/2016 Rückkehrende würden am Flughafen stundenlang verhört. Aus dem eingereichten Haftbefehl ergebe sich, dass er verdächtigt werde, Verbindungen zu den LTTE zu haben. Die Wahrscheinlichkeit, dass er bei der Einreise direkt am Flughafen verhaftet werde, sei deshalb als sehr gross einzuschätzen. Mit der Einreichung des Haftbefehls sowie des Schreibens seiner Mutter seien die Asylvorbringen und die Flucht als asylrelevant zu erachten. Überdies seien seine Aussagen als glaubhaft einzustufen, weil es nicht den Anschein mache, dass die Fluchtgeschichte überzeichnet sei. Falls seine Vorbringen erfunden wären, hätte er sich Details und Realkennzeichen überlegt, um die Schweizerischen Behörden möglichst erfolgreich täuschen zu können. Aufgrund der eingereichten Beweismittel sei jedenfalls davon auszugehen, dass er aktuell von den sri-lankischen Behörden gesucht werde, womit seine Angst vor einer Rückkehr berechtigt erscheine. Da er in seinem Heimatstaat asylrechtlich gefährdet sei, erweise sich der Vollzug der Wegweisung zudem als unzulässig, weshalb zumindest die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.

7. Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneinte. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer keine substanziierten Einwendungen entgegenhält. Ergänzend ist anzuführen, dass er anlässlich der Erstbefragung angab, er sei nach der Entlassung aus der geltend gemachten Haft im Jahr 2010 noch einige Male für Befragungen mitgenommen worden (vgl. BzP Ziff. 7.01), während er bei der Anhörung im Widerspruch dazu vorbrachte, er sei nach der Freilassung lediglich noch ein paar Mal von den Behörden gesucht worden, wobei er sich bei der ersten Suche habe verstecken können und sich bei den weiteren Besuchen der Behörden in seinem Elternhaus jeweils in Jaffna aufgehalten habe (vgl. die Anhörung F100–121). Neben die Unglaubhaftigkeit der Asylgründe tritt der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwischen der angeblich letzten Verfolgungshandlung und der Ausreise ohne nachvollziehbaren Grund fast drei Jahre hat verstreichen lassen, womit offensichtlich kein Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Suche nach ihm und der Ausreise im Februar 2016 besteht (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.). Für den Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka ist in Bezug auf den Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung ersichtlich.

E-1756/2016 Die Furcht vor einer Behelligung seitens der Behörden im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka erscheint angesichts der durchgehend unsubstanziierten Schilderung der Asylvorbringen ebenfalls als objektiv unbegründet. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Diese liegen lediglich in Kopie vor, weshalb die Authentizität der Originale nicht überprüfbar ist und den Dokumenten kein Beweiswert zukommt. Auf die Einholung einer Übersetzung des fremdsprachigen Schreibens vom 13. März 2015 konnte daher verzichtet werden. Auch in Bezug auf ihren angeblichen Inhalt erweisen sich die beigebrachten Dokumente – soweit sie in englischer Sprache respektive Übersetzung vorliegen – als beweisuntauglich. Bei der Erklärung der Mutter und dem Schreiben der Tante handelt es sich offensichtlich um Gefälligkeiten. Die Ausführungen der Mutter hinsichtlich der Bedrohungslage in den Jahren 2010 und 2013 decken sich sodann nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers – dieser machte weder geltend, in den Jahren 2012 und 2013 Belästigungen durch die Armee ausgesetzt gewesen zu sein noch mehrfach seinen Wohnort gewechselt zu haben. Der angebliche Haftbefehl ist mit den unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen. Zudem vermag dieser nicht zu erklären und ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden Ende Februar 2016 einen Haftbefehl gegen ihn erlassen sollten, obgleich sie ihn in den letzten Jahren jederzeit an seinem Wohnort bei seiner Tante in Jaffna oder an seinem Arbeitsort – wo er von Schulende an beziehungsweise ab dem Jahr (…) bis Ende (…) tätig gewesen war (vgl. die BzP Ziff. 1.17.05) – hätten aufsuchen können. Nach dem Gesagten ist eine aktuelle Suche nach dem Beschwerdeführer durch die sri-lankischen Behörden nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Ethnie oder der kurzzeitigen Landesabwesenheit stellte die Vorinstanz sodann zutreffend fest, dass für eine solche Bedrohung kein hinreichend begründeter Anlass bestehe (vgl. die angefochtene Verfügung E. II/2), woran auch der Verweis auf die Auskunft der SFH-Länderanalyse nichts ändert. Zusammenfassend gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-1756/2016 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folter Üb., SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte

E-1756/2016 dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4 und Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich 19. September 2013, Nr. 10466/11 §37 ff.). Die durch die Vorinstanz vorgenommene Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers hält der gerichtlichen Überprüfung stand. Weder aus den Befragungen noch aus den weiteren Akten, der Beschwerdeschrift oder den eingereichten Beweismitteln ergeben sich Anhaltspunkte, die auf ein konkretes individuelles Risiko des Beschwerdeführers schliessen lassen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, gegen den Vollzug der Wegweisung des aus der Nordprovinz stammenden Beschwerdeführers würden weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe sprechen. Er sei jung, gesund und arbeitsfähig. Zudem verfüge er über ein intaktes Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation und habe berufliche Erfahrung in einer Druckerei gesammelt. Die angebliche (…) Krankheit seines Vaters ändere daran nichts, würden durch mehrere weitere nahe Angehörige in seiner Nähe wohnen. Vor diesem Hintergrund werde seine Reintegration keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen.

E-1756/2016 Diese Einschätzung des SEM ist zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer ihr keine Einwände entgegenhält. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig – bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der Akten kann von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Nachdem die Rechtsbegehren jedoch als aussichtslos zu bezeichnen waren, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Demnach sind die auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

E-1756/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

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