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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2015 E-1749/2015

31 mars 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,575 mots·~8 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1749/2015

Urteil v o m 3 1 . März 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, Serbien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch (Mehrfachgesuch) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2015 / N (…).

E-1749/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte in den Jahren 2006, 2009 und 2013 in der Schweiz insgesamt viermal um Asyl nach. Das vierte Asylgesuch wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5478/2013 vom 3. Oktober 2013 rechtskräftig abgewiesen. Am 11. Oktober 2013 kehrte der Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurück. B. Am 21. Juni 2014 stellte er in der Schweiz erneut ein Asylgesuch. Dieses fünfte Asylgesuch wurde am 4. August 2014 wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers abgeschrieben. Am 28. Oktober 2014 reiste der Beschwerdeführer von Frankreich her erneut in die Schweiz ein. Infolgedessen nahm das damalige Bundesamt für Migration das Verfahren am 31. Oktober 2014 wieder auf. C. Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, sein Mehrfachgesuch ausführlich und detailliert zu begründen, insbesondere auf allfällige Ereignisse Bezug zu nehmen, die sich nach Abschluss des letzten Asylverfahrens in der Schweiz im Oktober 2013 ereignet hätten, sowie dem SEM betreffend bestimmte Beweismittel mitzuteilen, worum es sich dabei handle und inwiefern sie mit den Asylvorbringen in Verbindung stünden. Mit Schreiben vom 19. Januar 2015 antwortete der Beschwerdeführer und reichte deutsche Übersetzungen zu gewissen Beweismitteln ein. D. Mit Verfügung vom 9. März 2015 – am 12. März 2015 eröffnet – trat das SEM auf das Mehrfachgesuch vom 21. Juni 2014 mangels gehöriger Begründung nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Mit Eingabe vom 18. März 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, der Asylentscheid der Vorinstanz vom "5. März 2015" sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm "die Auswanderung aus der Schweiz" in ein Drittland zu ermöglichen.

E-1749/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG und behandelt die vorliegende Beschwerde endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat beschwerdelegitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – vorbehältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten. 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und summarisch begründet zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2014 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt. Am 9. Januar 2015 forderte sie den Beschwerdeführer dazu auf, sein Gesuch ausführlich und detailliert zu begründen. Nach erfolgter Eingabe ist sie auf das Mehrfachgesuch mit Verweis auf Art. 111c Abs. 1 AsylG nicht eingetreten. Bei dieser Konstellation beschränkt sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Auf das Begehren, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren, ist folglich nicht einzutreten. Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. Mit seiner Eingabe vom 21. Juni 2014 erfüllt der Beschwerdeführer zwar vordergründig die vom Gesetz aufgestellten Eintretensvoraussetzungen, indem er ein schriftliches Gesuch gestellt und dieses mit einer Begründung

E-1749/2015 versehen hat. Mit Blick auf den französischen Wortlaut, den Ge-setzeszweck und die Entstehungsgeschichte muss die Begründung des Gesuchs aber "ordnungsgemäss" oder "gehörig" sein, mithin eine gewisse Begründungsdichte aufweisen. Das Gesuch muss insbesondere soweit begründet sein, dass es die Behörde in die Lage versetzt zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.5). Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass das vorliegende Gesuch diese Anforderungen an die Begründungsdichte nicht erfüllt. Denn darin wird als Verfolgung, die sich seit rechtskräftiger Abweisung des bisher letzten Asylgesuchs ereignet haben soll, ein Strafverfahren geltend gemacht. Inwieweit es sich dabei aber um politische Verfolgung und nicht um eine rechtsstaatlich legitime Strafuntersuchung handeln soll, wird lediglich rudimentär und vor allem unter Berufung auf bereits mehrfach geltend gemachte, rechtskräftig beurteilte Vorbringen dargetan. Entsprechendes gilt für die Beschwerdebegründung. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Gesuchsverbesserung eingeräumt hat, ist sie nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf das Mehrfachgesuch nicht eingetreten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 71). 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. Die Ausreise in ein anderes als sein Heimatland hängt von der Berechtigung des Beschwerdeführers ab, sich dorthin zu begeben, respektive von der Aufnahmebereitschaft jenes Landes. Dabei handelt es sich um eine Frage des Vollzugs, die in diesem Verfahren nicht weiter zu erörtern ist, umso weniger als er selber das Zielland nicht näher bestimmt hat. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).

E-1749/2015 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da sich keine Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft ergeben haben, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, zumal es sich bei seinem Heimatstaat um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a AsylG handelt. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden.

E-1749/2015 8. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1749/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

Versand:

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