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Bundesverwaltungsgericht 10.04.2012 E-1748/2012

10 avril 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,902 mots·~15 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. März 2012

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-1748/2012

Urteil v o m 1 0 . April 2012 Besetzung

Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Kathrin Oppliger, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, St. Gallen/Appenzell, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. März 2012 / N (…).

E-1748/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Tamile (…) Glaubens – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 31. Mai 2008 verliess und schliesslich am 6. August 2008 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 12. August 2008, der Anhörung zu den Gesuchsgründen vom 9. Dezember 2009 sowie der ergänzenden Anhörung vom 27. Feb-ruar 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, aus dem Jaffna-Distrikt zu stammen, wo er 1995 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) rekrutiert worden sei, für sie Bunker auszuheben, was er bis 1996 getan habe, dass er bei einem Artillerieangriff der srilankischen Armee im (…) verletzt worden sei, von den Soldaten vorübergehend gefangen genommen, aber nicht weiter behelligt worden sei, dass er sich 1997 nach Colombo begeben habe, wo er (…) erteilt habe, dass er von einem Geheimdienstkommandanten ein Empfehlungsschreiben erhalten habe, welches ihm attestiere, nichts mit den LTTE zu tun zu haben, dass er trotz dieses Schreibens, welches er bei Bedarf habe vorzeigen können, im Jahre 2000 in Colombo festgenommen und drei Tage lang inhaftiert worden sei, dass er während der Haft malträtiert worden sei, wobei man ihm unter anderem (…) habe, dass der besagte Kommandant sich für ihn und seine Freilassung eingesetzt habe, dass er eine Woche nach seiner Freilassung von Unbekannten angegangen und geschlagen worden sei, wobei er sich eine Fraktur am (…) zugezogen habe, dass er vorerst aber keine weiteren Probleme mehr gehabt habe,

E-1748/2012 dass er im Jahre 2007 mit der Entführung eines Angehörigen des srilankischen Geheimdienstes in Verbindung gebracht worden sei, weil der oben erwähnte Kommandant an jener Entführung beteiligt gewesen sein soll, dass er in diesem Zusammenhang mehrere Male zu Hause einvernommen worden sei, dass auch seine Ehefrau belästigt und bedroht worden sei, dass er sich zweimal auf dem Polizeiposten habe melden müssen, dass er im März 2008 noch zum Selbstmord eines Jungen aus seinem Quartier befragt worden sei, dass er sich aus Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen zur Ausreise aus seinem Heimatstaat entschlossen habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. März 2012 – eröffnet am 3. März 2012 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es ziehe die geltend gemachte Festnahme im Jahre 2000 und die anschliessenden Drangsalierungen nicht in Frage und könne die Befürchtungen des Beschwerdeführers vor weiteren Übergriffen seitens der srilankischen Sicherheitskräfte nachvollziehen, indes diene das Schweizerische Asylgesetz nicht zum Ausgleich erlittenen Unrechts, dass die besagten Vorkommnisse mittlerweile rund zwölf Jahre in der Vergangenheit zurücklägen und mit seiner damaligen Freilassung als beendet zu betrachten seien, dass auf Grund der Aktenlage keine Anhaltspunkte bestünden, dass der Beschwerdeführer heute noch mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen rechnen müsste, dass die damals in Colombo erlittenen Nachteile zum aktuellen Zeitpunkt damit keine Asylgewährung zu begründen vermöchten,

E-1748/2012 dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten behördlichen Massnahmen aus den Jahren 2007 und 2008 ("Round-ups" ohne Inhaftierung) in ihren zeitlichen Kontext (Bürgerkrieg) gestellt werden müssten, dass diese Massnahmen im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die srilankischen Sicherheitskräfte gestanden hätten, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2000 keinem Gerichtsverfahren zugeführt worden sei und er auch in den Jahren 2007 und 2008 immer nur befragt, aber nie in Haft genommen worden sei, deutlich mache, dass den Behörden nie etwas Konkretes gegen ihn vorgelegen habe, dass er, wäre er ernsthaft verdächtigt worden, selber an terroristischen Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein oder eine Gefahr für die Sicherheit des Staates darzustellen, zweifellos verhaftet und nicht bloss befragt worden wäre, dass es sich somit bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnissen vornehmlich um routinemässige Kontrollen durch die zuständigen heimatlichen Behörden gehandelt habe, die sich nicht gezielt gegen ihn gerichtet hätten, sondern im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung der LTTE zu sehen seien, dass er nie Mitglied der LTTE gewesen sei und seit 1997 nachweislich dauerhaft in Colombo gelebt und gearbeitet habe, dass somit keine Anhaltspunkte vorlägen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat, wo sich die allgemeine Lage nach Kriegsende ohnehin massgeblich verbessert habe, heute asylbeachtlichen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein könnte, dass bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit darauf zu verzichten sei, auf allfällig bestehende Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen einzugehen, dass aber dennoch darauf hinzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich der angeblichen Vorkommnisse in den Jahren 2007 und 2008 teilweise widersprochen und etliche Begebenheiten erst im späteren Verlauf des Verfahrens vorgebracht habe, wodurch der Eindruck entstan-

E-1748/2012 den sei, er habe diese Vorbringen nachgeschoben, um seinem Asylgesuch mehr Nachdruck zu verleihen, dass die Glaubhaftigkeit solcher Vorbringen anzuzweifeln sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig, möglich und nach Colombo, wo er vor seiner Ausreise mehr als zehn Jahre gelebt und gearbeitet habe, sowie nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (ausser ins Vanni-Gebiet) auch in den Jaffna-Distrikt, wo seine Ehefrau und seine Schwiegermutter lebten und er ursprünglich herkomme, auch zumutbar sei, zumal bei ihm begünstigende Faktoren vorlägen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. März 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und daher die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liess, dass der Beschwerde eine handschriftliche und undatierte Notiz eines Facharztes für innere und allgemeine Medizin beilag, welches dem Beschwerdeführer (…), Verdacht auf (…) und chronische (…)-beschwerden attestiert,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

E-1748/2012 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass es dabei auf die Gezieltheit, Intensität und Aktualität solcher Nachteile ankommt,

E-1748/2012 dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Asylentscheides massgeblich ist (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.6 S. 828 mit weiteren Hinweisen), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, im Laufe des Verfahrens ausgewechselt oder unbegründet nachgeschoben werden, dass der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass der Beschwerdeführer seitens der srilankischen Behörden zum aktuellen Zeitpunkt keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat, zumal er bereits bei seiner Ausreise nicht ernsthaft verdächtigt worden sein kann, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, und sich die Lage im Land seit dem Ende des Bürgerkrieges massgeblich gewandelt hat, dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist, dass dazu zu ergänzen ist, dass, was die Vorkommnisse im Jahre 2000 betrifft, auf Grund des Zeitablaufs kein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur Ausreise besteht, was in Bezug auf alle früheren Vorfälle erst recht gilt, dass dem BFM darin zuzustimmen ist, die geltend gemachten Vorfälle in den Jahren 2007 und 2008 erschienen teilweise als nachgeschoben, um dem Asylgesuch zusätzliches Gewicht zu verleihen, und daher als unglaubhaft, dass es sich bei diesen Vorfällen aber, sofern sie zutreffen und angesichts der teilweise widersprüchlichen Darstellung festgelegt werden können, trotz der scheinbaren Verbindung des Beschwerdeführers zu einem

E-1748/2012 zu den LTTE übergelaufenen Geheimdienstkommandanten dennoch um blosse routinemässige Kontrollen gehandelt haben muss, dass nämlich das BFM zu Recht festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer, wäre er ernsthaft in Verdacht gestanden, in Haft genommen und nicht lediglich befragt worden wäre, dass es den Nachteilen, die er bei diesen routinemässigen Kontrollen erlitten haben soll, mithin an der Gezieltheit und der Intensität fehlt, dass aber vor allem die Verfolgungsgefahr seit der Niederlage der LTTE im Mai 2009 vollständig weggefallen ist und somit diesbezüglich die Aktualität asylbeachtlicher Nachteile zu verneinen ist, zumal der Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweist, da er kein Mitglied der LTTE gewesen war und, wie oben gesehen, bereits vor seiner Ausreise nicht ernsthaft verdächtigt worden sein kann, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, dass die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor weiteren Verfolgungsmassnahmen vor dem Hintergrund seiner Erlebnisse zwar nachvollziehbar ist, objektiv aber unbegründet erscheint, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts vorbringt, was diese Einschätzung zu ändern vermöchte, sondern im Wesentlichen seine Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt, dass es sich daher erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

E-1748/2012 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,

E-1748/2012 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass, wie das BFM zu Recht festgestellt hat, weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass er insbesondere bis zu seiner Ausreise mehr als zehn Jahre in Colombo gelebt und gearbeitet hat, dass er zudem zu seiner Ehefrau in den Jaffna-Distrikt zurückkehren kann, dass verschiedene Angehörige in C._______ wohnen, die ihn beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in seinem Heimatstaat finanziell unterstützen können, dass es sich bei ihm um einen jungen, soweit aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich, gesunden jungen Mann mit solider Berufserfahrung und langjähriger Berufserfahrung als (…) handelt, der in Sri Lanka seine (…) wieder aufnehmen kann, dass mithin begünstigende Faktoren im Sinne der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.2.1.) vorliegen, dass die gesundheitlichen Probleme, die er erst auf Beschwerdeebene und lediglich impliziter geltend macht, an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermögen und eine allfällige medikamentöse Behandlung auch in Sri Lanka erfolgen kann, dass entgegen der Beschwerdeschrift allein der Umstand, dass er vor Jahren möglicherweise Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden ist und in vergangenen Untersuchungen der Verbindung zu den LTTE verdächtigt worden sein soll, den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar erscheinen lässt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen

E-1748/2012 (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass seine Begehren sich nach dem Gesagten als aussichtslos erweisen, so dass sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-1748/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Simon Thurnheer

Versand:

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